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{'item': 'VGW-032/068/7219/2016'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 25a§ 29b§ 99§ 24§2§ 5§ 19Art. 6§ 44§ 6§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlVGW-032/068/7219/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK ! Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter M

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. I. Entscheidungsgründerömisch eins. Entscheidungsgründe Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben am 4.12.2015 um 09:20 Uhr in Wien 21, Franz-Jonas-Piatz 2-3 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“), ohne dass im Fahrzeug ein Ausweis

§ 29bAbs. 4 St

VO 1960 angebracht war.Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“), ohne dass im Fahrzeug ein Ausweis

Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO 1960 angebracht war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindungmit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindungmit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 88,00. Begründung Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in Wien 21, Franz-Jonas-Platz 2-3, abgestellt, sodass es dort am 4.12.2015 um 09:20 Uhr im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“), ohne dass am Fahrzeug ein Ausweis

§ 29bAbs. 4 St

VO 1960 angebracht war, gestanden ist.Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in Wien 21, Franz-Jonas-Platz 2-3, abgestellt, sodass es dort am 4.12.2015 um 09:20 Uhr im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“), ohne dass am Fahrzeug ein Ausweis

Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO 1960 angebracht war, gestanden ist. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Exekutivbediensteten der Landespolizeidirektion Wien, aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde. Anlässlich Ihres Einspruchs vom 23.3.2016 teilten Sie der Behörde mit, dass Sie das Fahrzeug nicht abgestellt hätten, sondern lediglich zum Telefonieren angehalten seien und Sie währenddessen im Fahrzeug geblieben wären. Während der Abstellung sei niemand behindert worden. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug am Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Anzeige sowie der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen insgesamt unwidersprochen ließen. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

§ 24Abs. 1 lit. a der St

VO 1960 ist das Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 52 Z. 13 b verboten.

Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, der StVO 1960 ist das Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13, b verboten. § 54 Abs. 5 lit. h zufolge zeigt eine Zusatztafel mit Rollstuhlfahrer (E3) unter dem Zeichen "Halten und Parken verboten" an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind.Paragraph 54, Absatz 5, Litera h, zufolge zeigt eine Zusatztafel mit Rollstuhlfahrer (E3) unter dem Zeichen "Halten und Parken verboten" an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nicht nach der Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 4, gekennzeichnet sind. Wie den Anzeigeangaben und Ihren eigenen Angaben zu entnehmen ist, war im Fahrzeug kein entsprechender Ausweis angebracht. Sie durften daher in Anbetracht der Zusatztafel das Halte- und Parkverbot nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Behörde ist sich der oftmals gegebenen prekären Parkplatzsituation durchaus bewusst, jedoch hätten Sie auch im vorliegenden Fall einen regulären Parkplatz aufsuchen müssen. Dies mag zwar für Sie formalistisch klingen, wäre aber im vorliegenden Fall die einzige gesetzeskonforme Vorgangsweise gewesen. Zu Ihrem Einwand, Sie hätten Ihr Fahrzeug lediglich angehalten wird Folgendes ausgeführt: Der Begriff des „Abstellens" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken:

§2Abs. 1 Z. 27 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit (§ 62).

§2Absatz eins, Ziffer 27, Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit (Paragraph 62,).

§2Abs. 1 Z. 26 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) gilt als Parken das Stehen lassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z. 27 angeführte Zeitdauer.

§2Absatz eins, Ziffer 26, Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) gilt als Parken das Stehen lassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Ziffer 27, angeführte Zeitdauer.

§ 2Abs. 1 Z. 26 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) gilt als Anhalten das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum- Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gilt als Anhalten das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum- Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges. Weiters ist weder dem zitierten Gesetzestext noch der Judikatur zu entnehmen, dass für das „Abstellen“ (bzw. „Halten“ oder „Parken“) eines Fahrzeuges die An- oder Abwesenheit von Personen im Fahrzeug Relevanz entfaltet. Ihr Vorbringen Sie seien, während sich das Fahrzeug im Bereich des gegenständlichen Halte- und Parkverbotes in Stillstand befunden habe, im Fahrzeug verblieben, kann daher nicht zu Ihren Gunsten wirken. Überdies handelt es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal des Erfolges besteht, weshalb auch der tatsächliche Eintritt einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer zur Verwirklichung des Tatbildes nicht erforderlich ist. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben.

§ 5Abs. 1 VSt

G 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, genügt somit im Sinne der obzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war daher Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO begeht, wer gegen obzitierte Bestimmung verstößt, eine Verwaltungsübertretung, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht, wer gegen obzitierte Bestimmung verstößt, eine Verwaltungsübertretung, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 19Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Freihaltung der Zone, zwecks ungehinderter Benützung durch Berechtigte, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gerade gering war. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 aktenkundig sind. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 726,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.“Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 64, Absatz 2, des VStG 1991.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt: „Ihre Begründung der Ablehnung meines Einspruches vom 23 3 2016 ist insofern falsch als sie der StVO § 23 Abs. 3 (welcher sinngemäß) lt. aktueller Rechtsprechung auch für „ Diplomaten Parkplätze „ und eben auch für „ Behinderten Parkplätze „ gilt widerspricht. Dies wurde mir sowohl von ARBÖ als auch von ÖAMTC bestätigt. Ich verweise noch einmal auf die Tatsache:„Ihre Begründung der Ablehnung meines Einspruches vom 23 3 2016 ist insofern falsch als sie der StVO Paragraph 23, Absatz 3, (welcher sinngemäß) lt. aktueller Rechtsprechung auch für „ Diplomaten Parkplätze „ und eben auch für „ Behinderten Parkplätze „ gilt widerspricht. Dies wurde mir sowohl von ARBÖ als auch von ÖAMTC bestätigt. Ich verweise noch einmal auf die Tatsache: Ich bin im Fahrzeug gesessen Weiters darf ich ausführen: Ich habe mich auch schon deshalb Gesetzeskonform verhalten weil ich eben nicht während der „Fahrt „ telefoniert habe sondern angehalten habe, der Motor wurde aus Gründen der Umwelt abgestellt, allerdings war wie bereits erwähnt das Licht am Fahrzeug (wie auch die bereits zur Verfügung gestellten Fotos beweisen) noch eingeschaltet wodurch eine Fahrtunterbrechung stattgefunden hat und keinesfalls ein „ Halten“ wie in Ihrer Ablehnung beschrieben stattgefunden hat. Weitere Beweismittel behalte ich mir selbstverständlich vor. Aus all den genannten Gründen erwarte ich gerne die Einstellung des Verfahrens. PS. Ich vermisse auch einen Kommentar zum Anhang meines Schreiben vom 23 03 2016“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 5.12.2015 durch die Landespolizeidirektion Wien eine Anzeige erfolgte. In dieser wurde dem Lenker des Tatfahrzeuges zur Last gelegt, dieses an der Adresse Wien 21, Franz-Jonas-Pl. 2-3, bei welchem es sich um ein Halte- und Parkverbot mit der Hinweistafel „ausgenommen Behindertenausweis“ gehandelt habe, ohne dass ein Behindertenausweis hinterlegt gewesen sei, abgestellt zu haben, sodass dieses am 4.12.2015 um 9.20 Uhr dort abgestellt angetroffen worden sei. Mit Strafverfügung vom 3.3.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, § 24 Abs. 1 lit. a StVO verletzt zu haben.Mit Strafverfügung vom 3.3.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO verletzt zu haben. Mit Schriftsatz vom 22.3.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, in welchem dieser vorbrachte wie folgt: „1m Gegensatz der Anzeige war das Fahrzeug nicht abgestellt sondern hatte ich das Fahrzeug angehalten um zu telefonieren d. h.ich bin im Fahrzeug gesessen als zwei Wacheorgane auf das Fahrzeug zu kamen und einer davon sofort zu schreiben begann auf meine Frage warum er mich aufschreibt kam nur der lapidare Hinweis „ hier dürfen Sie nicht stehen “mein Hinweis wonach er doch gesehen haben muss das ich lediglich zum telefonieren angehalten habe wurde zur Seite gewischt und kam die Aussage : das interessiert mich nicht. Zur Untermauerung meiner Aussage lege ich Fotos bei auf denen zu ersehen ist: Am Fahrzeug war sogar noch das Licht eingeschaltet Foto 1 Ich war die ganze Zeit vor Ort - sogar wie erwähnt im Fahrzeug Ich habe niemanden behindert Es bestand kein Bedarf Ich darf weiters anmerken : anscheinend war es selbst der Dame Wacheorgan unangenehm ,denn als sie bemerkte wie ich begann Fotos der Situation anzufertigen zog sie sich hinter einen Lichtmast zurück Foto 2 nach vollbrachtem aufschreiben kam noch die Drohung : wenn sie diese Aufnahmen öffentlich machen erwartet sie eine saftige Anzeige . Ich werte diese „ Amtshandlung als reine Schikane, wobei ich mir den Hintergrund hiefür nicht erklären kann . Selbstverständlich behalte ich mir weitere Beweismittel vor. Aus genannten Gründen erwarte ich eine Einstellung des Verfahrens.“ Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, (vgl. u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Z 37ff [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012)

Art. 6EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.

Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführent (vgl. VfGH 3.3.2009, B 1284/08).Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, vergleiche u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Ziffer 37 f, f, [Döry]; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VfGH 27.6.2013, B 823 aus 2012,)

Artikel 6, EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.

Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführent vergleiche VfGH 3.3.2009, B 1284/08). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführung durch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses von seinem Recht zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt worden ist, und der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Recht zur Beantragung einer öffentlich mündlichen Verhandlung hat, und auf dieses Recht verzichtet hat (vgl. VfGH 27.2.2007, B 1545/06). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführung durch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses von seinem Recht zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt worden ist, und der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Recht zur Beantragung einer öffentlich mündlichen Verhandlung hat, und auf dieses Recht verzichtet hat vergleiche VfGH 27.2.2007, B 1545/06). Da das Beschwerdevorbringen sohin den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt (nämlich die erfolgte Abstellung des Fahrzeugs vor dem angelasteten Zeitpunkt) unbestritten ließ und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte

§ 44Abs. 3 Z 1 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da das Beschwerdevorbringen sohin den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt (nämlich die erfolgte Abstellung des Fahrzeugs vor dem angelasteten Zeitpunkt) unbestritten ließ und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: Aufgrund der unbestrittenen erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Tatfahrzeug an der Adresse Wien 21, Franz-Jonas-Pl. 2-3, bei welchem es sich um ein Halte- und Parkverbot mit der Hinweistafel „ausgenommen Behindertenausweis“ gehandelt habe, ohne dass ein Behindertenausweis hinterlegt gewesen war, abgestellt hatte, sodass dieses am 4.12.2015 um 9.20 Uhr dort abgestellt angetroffen worden ist.

§ 24Abs. 1 lit. a St

VO ist das Halten und das Parken eines Fahrzeugs im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten.

Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO ist das Halten und das Parken eines Fahrzeugs im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO verboten. § 2 Abs. 1 Z 26 bis 28 StVO lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26 bis 28 StVO lautet wie folgt:

  1. Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;
  2. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (Paragraph 62,);
  3. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer;Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Ziffer 27, angeführte Zeitdauer; Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurde sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des § 24 Abs. 1 lit. a StVO erfüllt.Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurde sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO erfüllt. Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass dieser sein Fahrzeug nicht abgestellt (daher weder gehalten noch geparkt), sondern angehalten habe, wird auf die Begriffsbestimmung des Wortes „anhalten“ im § 2 Abs. 1 Z 26 StVO verwiesen. Demnach liegt ein Anhalten nur dann vor, wenn das Zum Stillstandbringen des Fahrzeugs durch die Verkehrslage (etwa einen Stau) oder durch sonstige vergleichbar wichtige Umstände erzwungen worden ist. Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass dieser sein Fahrzeug nicht abgestellt (daher weder gehalten noch geparkt), sondern angehalten habe, wird auf die Begriffsbestimmung des Wortes „anhalten“ im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO verwiesen. Demnach liegt ein Anhalten nur dann vor, wenn das Zum Stillstandbringen des Fahrzeugs durch die Verkehrslage (etwa einen Stau) oder durch sonstige vergleichbar wichtige Umstände erzwungen worden ist. Im Gegenstand wurde offenkundig der Fahrzeugstillstand nicht durch die Verkehrslage, etwa einen Stau, erzwungen. Ein Vorliegen eines sonstigen wichtigen, vergleichsbaren Umstands wurde wiederum vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet; stellt doch der bloße Umstand des Telefonierens keinen derartigen Umstand i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 26 StVO dar. Sohin war aber das Fahrzeug vom Beschwerdeführer entweder i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 27 StVO gehalten oder i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 28 StVO geparkt worden.Im Gegenstand wurde offenkundig der Fahrzeugstillstand nicht durch die Verkehrslage, etwa einen Stau, erzwungen. Ein Vorliegen eines sonstigen wichtigen, vergleichsbaren Umstands wurde wiederum vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet; stellt doch der bloße Umstand des Telefonierens keinen derartigen Umstand i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO dar. Sohin war aber das Fahrzeug vom Beschwerdeführer entweder i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, StVO gehalten oder i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, StVO geparkt worden.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt

§ 6Abs. 1 St

GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt

Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.

§ 5Abs. 1 VSt

G gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist. Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Bei solchen Delikten obliegt es sohin

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft. Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die erstinstanzlich verhängte Strafe konnte aus nachfolgenden Gründen nicht herabgesetzt werden:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bereitstellung von Parkraum für Behinderte, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Als mildernd wurde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH-E vom 6.12.1965, Zl. 926/65). Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche VwGH-E vom 6.12.1965, Zl. 926/65).

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafsatz nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. II. Unzulässigkeit der Revisionrömisch zwei. Unzulässigkeit der Revision Auf Grund des Strafsatzes von € 726,— und der Höhe der verhängten Geldstrafe ist

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision der beschwerdeführenden Partei wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.Auf Grund des Strafsatzes von € 726,— und der Höhe der verhängten Geldstrafe ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision der beschwerdeführenden Partei wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.068.7219.2016

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