RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.09.2016 GeschäftszahlVGW-101/050/3480/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Ing. T. N., Wien, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
- Februar 2016, Zl. MBA .../345286/15, mit dem diesem als Verpflichteten gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. 102/2002, iVm mit § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 AWG 2002 aufgetragen wurde die auf der Liegenschaft Wien, T.-weg, EZ ..., Grundstücksnummer ..., KG ..., entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 abgelagerten AbfälleDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Ing. T. N., Wien, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
- Februar 2016, Zl. MBA .../345286/15, mit dem diesem als Verpflichteten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002,, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, AWG 2002 aufgetragen wurde die auf der Liegenschaft Wien, T.-weg, EZ ..., Grundstücksnummer ..., KG ..., entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 abgelagerten Abfälle - einen Ford Fiesta weiß, ohne polizeiliches Kennzeichen, Prüfplakette mit Juni 2008 abgelaufen, mit erheblichen korrosionsbedingten Karosserieschäden und gefährlichen Anteilen wie Stoßdämpfer und Bremsflüssigkeit im Bremskreislauf, welches als Altfahrzeug gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 als gefährlicher Abfall einzustufen und der Schlüsselnummer 35203 “Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen“ zuzuordnen ist, sowie - eine Waschmaschine, mit feststellbaren Moosanhaftungen, welche gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 als nicht gefährlicher Abfall einzustufen und der Schlüsselnummer 35221 “Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich 50 cm“ zuzuordnen ist, welche auf der Liegenschaft in Wien, T.-weg, gelagert sind, wobei diese Lagerung nicht witterungsgeschützt und auf unbefestigter Fläche erfolgt, binnen 2 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und entweder nachweislich einem berechtigten Abfallsammler und/oder –behandler zu übergeben oder in ein geeignetes/genehmigtes Zwischenlager für Abfälle zu bringen. Die entsprechenden schriftlichen Nachweise über die Übergabe oder der Nachweis des geeigneten Zwischenlagers ist dem Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk vorzulegen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- September 2016 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Grundlage für den Beseitigungsbescheid war eine Anzeige seitens der Magistratsabteilung 22 vom
- April 2015, wonach ein Vertreter der Wiener Umweltschutzabteilung – MA 22 aufgrund einer Erhebung der MA 45 die Liegenschaft des Beschwerdeführers aufsuchte und in dessen Beisein überprüfte. Dabei wurde festgestellt, dass auf der Liegenschaft mehrere bewegliche Sachen wie Fahrzeuge, Maschinen, Elektrogeräte und Eisen- und Baumaterialien gelagert waren. Seitens des abfallwirtschaftlichen Sachverständigen sei festgestellt worden, dass bei zwei Fahrzeugen, welche auf unbefestigter Fläche und nicht witterungsgeschützt gelagert wurden, Kriterien für eine Abfalleigenschaft vorliegen. Weiters wurde auf der Liegenschaft eine Waschmaschine, welche nicht witterungsgeschützt und auf unbefestigter Fläche gelagert war, festgestellt. Bei den Fahrzeugen handle es sich unter anderem um einen Ford Fiesta weiß, ohne polizeiliches Kennzeichen. Die Lagerungen erfolgten in Wien, T.-weg. Der Beschwerdeführer verwahrte sich in mehreren Schriftsätzen dagegen, dass es sich bei den angezeigten Gegenständen um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 handelt. Neben der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem AWG 2002 erging auch der verfahrensgegenständliche, in Beschwerde gezogene Bescheid. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vorbrachte, dass der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 zu Unrecht erfolgt sei. Die Erstbehörde, gehe anlässlich der Bescheiderlassung erkennbar davon aus, dass er auf der Liegenschaft T.-weg in Wien entgegen den einschlägigen Bestimmungen des AWG Abfälle, konkret einen weißen Pkw der Marke Ford Fiesta sowie eine Waschmaschine lagere. Tatsächlich handle es sich bei den vorgenannten Gegenständen aber um keinen „Abfall“ im Sinne des AWG. Weder liege der Abfallbegriff im subjektiven noch im objektiven Sinn vor. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interesse nach § 1 Abs. 3 AWG lag und liege nicht vor. Im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren habe er dies bereits detailliert dargelegt. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass er sich im vorliegenden Fall der vorgenannten Gegenstände nicht entledigen wolle, weshalb der Abfallbegriff im subjektiven Sinn nicht verwirklicht sei. Es liege weiters nicht einmal die bloße Möglichkeit einer Gefährdung vor, sodass auch das Vorliegen des Abfallbegriffes im objektiven Sinn zu verneinen sei. Auch die Magistratsabteilung 45 habe keinerlei Beanstandungen vorgenommen. Es stehe in eklatantem Widerspruch dazu, dass durch die Magistratsabteilung 22 eine einmalige und oberflächliche Nachschau auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft stattgefunden habe, woraus die weiteren Feststellungen hinsichtlich des vorgefundenen „Abfalls“ abgeleitet wurden.Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vorbrachte, dass der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Behandlungsauftrag gemäß Paragraph 73, AWG 2002 zu Unrecht erfolgt sei. Die Erstbehörde, gehe anlässlich der Bescheiderlassung erkennbar davon aus, dass er auf der Liegenschaft T.-weg in Wien entgegen den einschlägigen Bestimmungen des AWG Abfälle, konkret einen weißen Pkw der Marke Ford Fiesta sowie eine Waschmaschine lagere. Tatsächlich handle es sich bei den vorgenannten Gegenständen aber um keinen „Abfall“ im Sinne des AWG. Weder liege der Abfallbegriff im subjektiven noch im objektiven Sinn vor. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interesse nach Paragraph eins, Absatz 3, AWG lag und liege nicht vor. Im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren habe er dies bereits detailliert dargelegt. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass er sich im vorliegenden Fall der vorgenannten Gegenstände nicht entledigen wolle, weshalb der Abfallbegriff im subjektiven Sinn nicht verwirklicht sei. Es liege weiters nicht einmal die bloße Möglichkeit einer Gefährdung vor, sodass auch das Vorliegen des Abfallbegriffes im objektiven Sinn zu verneinen sei. Auch die Magistratsabteilung 45 habe keinerlei Beanstandungen vorgenommen. Es stehe in eklatantem Widerspruch dazu, dass durch die Magistratsabteilung 22 eine einmalige und oberflächliche Nachschau auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft stattgefunden habe, woraus die weiteren Feststellungen hinsichtlich des vorgefundenen „Abfalls“ abgeleitet wurden. Zur Klärung der Sach- und Rechtslage erfolgte vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung am
- September 2016 dies in Verbindung mit der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu der bereits genannten Verwaltungsstrafsache z.Zl. 001/047/921/
- Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers anfangs zu Protokoll, dass sowohl das Fahrzeug als auch die Waschmaschine aktuell in Verwendung stünden. Der Beschwerdeführer sei mit dem Fahrzeug tatsächlich zur Verhandlung erschienen. Es sei ordnungsgemäß zugelassen und auch überprüft und auch die Waschmaschine werde seit Jänner wieder verwendet. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass das Fahrzeug seit dem
- September 2016 wieder zugelassen sei. Die Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG sei am
- August 2016 erfolgt. Diesbezüglich wurden zum Beweis Zulassungsschein, Typenschein und Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG vorgelegt. Den verfahrensgegenständlichen Ford Fiesta habe er im Jahr 2008 für seine Oldtimer-Sammlung angeschafft und renoviert. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dass die Waschmaschine wieder voll funktionsfähig in Gebrauch steht. Diesem Vorbringen wurde auch seitens des Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass das Fahrzeug seit dem
- September 2016 wieder zugelassen sei. Die Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG sei am
- August 2016 erfolgt. Diesbezüglich wurden zum Beweis Zulassungsschein, Typenschein und Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG vorgelegt. Den verfahrensgegenständlichen Ford Fiesta habe er im Jahr 2008 für seine Oldtimer-Sammlung angeschafft und renoviert. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dass die Waschmaschine wieder voll funktionsfähig in Gebrauch steht. Diesem Vorbringen wurde auch seitens des Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde wennGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 hat die Behörde wenn
- Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist, dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. (vgl. VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. vergleiche VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Es ist somit davon auszugehen, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen, durchaus glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wie auch die verfahrensgegenständliche Waschmaschine restauriert sind und in Gebrauch stehen, somit keinesfalls mehr davon auszugehen ist, dass diese beiden Gegenstände unter den Abfallbegriff des AWG 2002 fallen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist somit der Beseitigungsauftrag obsolet geworden und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.050.3480.2016