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{'item': ['VGW-021/035/53/2016', 'VGW-021/V/035/55/2016']}

Obsah (13)§ 50§ 64§ 52§ 9§ 13§ 13a§ 14§ 13c§ 111§ 2§ 13b§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.09.2016 GeschäftszahlVGW-021/035/53/2016; VGW-021/V/035/55/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch d

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 3.000 Euro auf 1.500 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden auf 3 Tage und 18 Stunden herabgesetzt werden; die verletzten Rechtsvorschriften lauten „§ 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008“, die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Abs 4 zweiter Strafsatz leg cit“.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 3.000 Euro auf 1.500 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden auf 3 Tage und 18 Stunden herabgesetzt werden; die verletzten Rechtsvorschriften lauten „§ 14 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“, die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz leg cit“. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

§ 64Abs 2 VSt

G mit 150 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 150 Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird

§ 52Abs 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die N. GesmbH haftet

§ 9Abs 7 VSt

G für die mit diesem Erkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn N. G., verhängte Geldstrafe von 1.500 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 150 Euro zur ungeteilten Hand.Die N. GesmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die mit diesem Erkenntnis über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn N. G., verhängte Geldstrafe von 1.500 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 150 Euro zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der N. GesmbH mit Sitz in Wien, A.-Straße zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes Wien, A.-Straße insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13

c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 9.2.2015, von 17.30 Uhr bis 18.00 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, da vier Personen im Raucherbereich rauchten, obwohl die Türe zwischen dem Raucher- und dem Nichtraucherraum ständig offen stand, sodass Tabakrauch in-den Nichtraucherraum eindringen konnte, und daher für diesen Zeitraum keine Ausnahme vom Rauchverbot

§ 13a

(2)Tabakgesetz vorlag, weshalb in den Verabreichungsräumen Rauchverbot galt.“„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der N. GesmbH mit Sitz in Wien, A.-Straße zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes Wien, A.-Straße insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 9.2.2015, von 17.30 Uhr bis 18.00 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, da vier Personen im Raucherbereich rauchten, obwohl die Türe zwischen dem Raucher- und dem Nichtraucherraum ständig offen stand, sodass Tabakrauch in-den Nichtraucherraum eindringen konnte, und daher für diesen Zeitraum keine Ausnahme vom Rauchverbot

Paragraph 13 a,

(2)Tabakgesetz vorlag, weshalb in den Verabreichungsräumen Rauchverbot galt.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 3 Tabakgesetz, BGBI. Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über ihn

§ 14

Abs 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von 3.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch

§ 9Abs 7 VSt

G betreffend die N. GesmbH.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz, BGBI. Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über ihn

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe von 3.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch

Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die N. GesmbH. In der sowohl vom Beschuldigten (Beschwerdeführer) als auch von der N. GesmbH eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass laut Straferkenntnis die Türe zum Nichtraucherbereich von 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr offen gewesen sein soll. Alle Mitarbeiter der N. GesmbH seien angewiesen, diese Türe immer umgehend zu schließen. Es werde bezweifelt, dass der zuständige Mitarbeiter der MA 59 30 Minuten im Raum gewartet habe, um das zu überprüfen. Wahrscheinlicher sei vielmehr, dass die Türe mehrmals kurz offen gestanden sei. Weiters werde die Höhe der verhängten Strafe beeinsprucht. Der Geschäftsführer der N. GesmbH habe derzeit pro Monat lediglich 854,30 Euro zur Verfügung. Die Strafbemessung könne demnach keineswegs unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgen. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführer könne aus den genannten Gründen als äußerst ungünstig bezeichnet werden. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige der Magistratsabteilung 59 – Marktamtsabteilung für den ... Bezirk vom 24.2.2015 zugrunde, der zu entnehmen ist, dass anlässlich einer Kontrolle am 9.2.2015, in der Zeit von 17:0 Uhr bis 18:00 Uhr, im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Kaffeehaus und Bar in Wien, A.-Straße, festgestellt werden habe können, dass der Betrieb über einen Raucher- und einen Nichtraucherraum verfüge. Beim Betreten der Bar gelange man in die erste Ebene (Erdgeschoß), der als Raucherbereich geführt werde. Dieser Raucherbereich stelle den Hauptraum dar. Im Hauptraum hätten sich 50 Verabreichungsplätze und eine Schank befunden. Von den zu Revisionsbeginn angetroffenen 12 Gästen seien vier Gäste beim Rauchen beobachtet worden. Über einige Stufen gelange man in den Nichtraucherbereich, der 40 Verabreichungsplätze aufweise. Die Verbindungstüre in den Nichtraucherraum sei während der ganzen Revision geöffnet gewesen (17:30 Uhr bis 18:00 Uhr). Im ersten Stock befinde sich ein weiterer Raum, der über eine Schank und 55 Verabreichungsplätze verfüge. Das Licht sei abgedreht gewesen und hätten sich keine Gäste im Raum befunden. Am 19.9.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei und als Vertreter der N. GesmbH teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Verbindungstüre zwischen dem Raucher- und Nichtraucherraum zum angelasteten Zeitpunkt zu gewesen sei. Die Türe sei sicher nicht durchgängig offen gestanden. Sie sei lediglich zum Durchschreiten der Gäste und Mitarbeiter offen gewesen. Auch sei nicht richtig ist, dass der im ersten Stock befindliche Raum nicht in Betrieb gewesen sei. Der als Zeuge einvernommene Gr. gab in der Verhandlung vom 19.9.2016 an, er habe sich vor der Verhandlung seine Anzeige vom 24.2.2015 durchgelesen. Er sei mehrmals in der gegenständlichen Betriebsanlage gewesen. Gleich nach dem Eingang befinde sich der Raucherbereich mit Schank. Über einige Stiegen gelange man am Ende des Raucherraumes in einen zweiten Raum, der als Nichtraucherraum geführt werde. Zwischen diesen beiden Räumen befinde sich eine Türe. Es gebe dann noch über einen Stiegenaufgang einen weiteren Raum, der aber offensichtlich nicht in Betrieb gewesen sei, es seien keine Gäste in diesem Raum gewesen und sei auch das Licht abgedreht gewesen. Als er das Lokal betreten habe, sei die zuvor genannte Verbindungstüre zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum in Offenstellung gewesen. Die Kontrolle habe eine halbe Stunde gedauert. Er habe sich während seiner Kontrolle hauptsächlich im Bereich der Schank aufgehalten, die sich ca. 5 m von der Tür entfernt befinde. Hinsichtlich der rauchenden Gäste im Raucherraum verweise er auf seine Anzeige. Wenn dort von vier Gästen die Rede sei, die geraucht haben, dann sei das so gewesen. Ob sich Gäste im Nichtraucherbereich aufgehalten haben, könne er nicht mehr sagen. Er habe dann auch mit dem Beschwerdeführer ein Telefonat gehabt, das habe er auch in seinem Erhebungsbericht festgehalten. Er habe die Personalien der Kellnerin aufgenommen. Auf die Frage des Beschwerdeführers, wie er das gemacht habe und ob er da die Türe auch im Auge gehabt habe: Er habe die Türe nicht lückenlos beobachtet, die Türe sei jedenfalls in Offenstellung gewesen, als er das Lokal betreten habe. Die Türe sei auch in Offenstellung gewesen, als er am Ende der Revision die Kellnerin aufgefordert habe, diese Türe zu schließen. Er könne nicht sagen, ob zwischendurch einmal die Türe kurze Zeit während seiner Erhebung geschlossen worden sei. Er sei jedenfalls den Großteil seiner Erhebungszeit unten im Schankbereich gewesen. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die N. GesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, ist Inhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes (Kaffeehaus/Bar) in Wien, A.-Straße. Der gegenständliche Gastgewerbebetrieb verfügt über einen nach dem Eingang befindlichen im Erdgeschoß gelegenen Raucherraum mit Schank, in dem sich 50 Verabreichungsplätze befinden und in dem Gästen des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes das Rauchen gestattet wurde. An diesen Raucherraum anschließend befindet sich ein weiterer baulich abgetrennter Gastraum, der als Nichtraucherraum geführt wird. Am 9.2.2015, in der Zeit von 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr, stand die Türe nicht nur zum kurzen Durchschreiten der Türe offen und haben vier Gäste in dem aufgrund der offenen Türe zum Nichtraucherraum hin nicht abgetrennten Raucherraum geraucht. Der im ersten Stock befindliche weitere Raum mit Schank und 55 Verabreichungsplätzen war zum Tatzeitpunkt nicht in Betrieb. Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die glaubhaften Angaben des Zeugen Gr., der in der Verhandlung vom 19.9.2016 einen gewissenhaften und wahrheitsliebenden Eindruck hinterlassen hat. Auch wenn der Zeuge Gr. während der gesamten halbstündigen Erhebung die Türe nicht ununterbrochen im Auge gehabt hat, konnte als erwiesen angesehen werden, dass die in Rede stehende Türe während der halbstündigen Erhebung nicht nur zum kurzen Durchschreiten der Türe geöffnet war, hat doch der Zeuge Gr. glaubhaft dargetan, dass er beim Betreten des Lokals gleich am Beginn der Erhebung die genannte Türe in Offenstellung vorgefunden hat und am Ende der Erhebung auch die Kellnerin auffordern hat müssen, die Türe zu schließen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich der Zeuge Gr. während seiner halbstündigen Erhebung im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb mit Ausnahme der kurzen Besichtigung des im 1. Stock befindlichen, zum Tatzeitpunkt aber nicht in Betrieb befindlichen Gastraumes, auch in der Nähe der genannten Türe im Schankbereich aufgehalten hat und ihm als erfahrenen Marktamtsbeamten durchaus zuzutrauen ist, dass er in der Lage ist, festzustellen, ob eine Türe lediglich zum Durchschreiten von Gästen und Servierpersonal geöffnet oder aber ständig offen gehalten wird. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 14Abs 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 id

F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.

§ 13a

Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs 1 Z 2 Gew

O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs 1 Z 1 oder Abs 2 Z 2 oder 4 Gew

O 1994 undder Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe

§ 2Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 Gew

O 1994.der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.

§ 13a

Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

§ 13c

Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

§ 13a

Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13b

Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13c

Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13a

Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13a

Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13a

Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1.10.2009, G 127/08-10, wie folgt zum Ausdruck gebracht: „§ 13a Abs 2 Tabakgesetz legt als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abtrennung eigener „Raucherräume“ in Gastronomiebetrieben fest, dass dabei der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringen und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen werden darf. Der Wortlaut der Regelung macht also deutlich, dass der Tabakrauch im Wesentlichen auf einen räumlich vom Nichtraucherbereich abgetrennten Bereich in einem Gastronomiebetrieb beschränkt sein muss. Der Zweck dieser Regelung besteht ausweislich der Erläuterungen darin, Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen (und nicht schon vor jeder Belästigung) durch Tabakrauch zu schützen. Die Abgrenzung zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen muss daher gewährleisten, dass eine Gesundheitsgefährdung von Nichtrauchern durch das Passivrauchen verhindert wird. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist demnach sicherzustellen, dass der Rauch aus dem Raucherraum, „außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen, mit Raucherverbot belegten Verabreichungsbereich dringt“ (RV 610 BlgNR

  1. GP, 6). Der Gesetzgeber verlangt sohin keine vollständige Trennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen. Vielmehr ist die Wortfolge dahingehend auszulegen, dass eine räumliche Trennung in Form einer baulichen Abgrenzung sichergestellt wird, die Nichtraucher davor schützt, während des Besuches eines Gastronomiebetriebes gesundheitsgefährdendem Tabakrauch ausgesetzt sein zu müssen. Das Rauchen muss daher auf einen eigenen, vom Nichtraucherbereich gesonderten Raum beschränkt bleiben, der aber – wie auch die Bundesregierung darlegt - durchaus an den Nichtraucherraum angrenzen und von diesem durch eine Türe, die jedoch nicht ständig offen gehalten werden dürfte, getrennt sein könnte. Eine vollständige Abtrennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen wird vom Gesetzgeber im Hinblick auf das Ziel der Regelung nicht gefordert.“„§ 13a Absatz 2, Tabakgesetz legt als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abtrennung eigener „Raucherräume“ in Gastronomiebetrieben fest, dass dabei der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringen und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen werden darf. Der Wortlaut der Regelung macht also deutlich, dass der Tabakrauch im Wesentlichen auf einen räumlich vom Nichtraucherbereich abgetrennten Bereich in einem Gastronomiebetrieb beschränkt sein muss. Der Zweck dieser Regelung besteht ausweislich der Erläuterungen darin, Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen (und nicht schon vor jeder Belästigung) durch Tabakrauch zu schützen. Die Abgrenzung zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen muss daher gewährleisten, dass eine Gesundheitsgefährdung von Nichtrauchern durch das Passivrauchen verhindert wird. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist demnach sicherzustellen, dass der Rauch aus dem Raucherraum, „außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen, mit Raucherverbot belegten Verabreichungsbereich dringt“ Regierungsvorlage 610 BlgNR
  2. GP, 6). Der Gesetzgeber verlangt sohin keine vollständige Trennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen. Vielmehr ist die Wortfolge dahingehend auszulegen, dass eine räumliche Trennung in Form einer baulichen Abgrenzung sichergestellt wird, die Nichtraucher davor schützt, während des Besuches eines Gastronomiebetriebes gesundheitsgefährdendem Tabakrauch ausgesetzt sein zu müssen. Das Rauchen muss daher auf einen eigenen, vom Nichtraucherbereich gesonderten Raum beschränkt bleiben, der aber – wie auch die Bundesregierung darlegt - durchaus an den Nichtraucherraum angrenzen und von diesem durch eine Türe, die jedoch nicht ständig offen gehalten werden dürfte, getrennt sein könnte. Eine vollständige Abtrennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen wird vom Gesetzgeber im Hinblick auf das Ziel der Regelung nicht gefordert.“ Wird eine Türe zwischen einem Nichtraucherbereich und einem Raucherbereich ständig offen gehalten, ohne dass Gäste oder das Servierpersonal die Türe bestimmungsgemäß durchschreiten, liegt in diesen Zeiträumen eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Abtrennung eines Raucherbereiches nicht vor und dürfte daher, wenn die Türe, ohne benutzt zu werden, offen gehalten wird, in beiden durch diese Türe verbundenen Räumen nicht geraucht werden. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Türe zwischen Raucherraum, in dem auch geraucht wurde, und Nichtraucherraum am 9.2.2015, in der Zeit von 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr, nicht nur zum kurzen Durschreiten der Türe offen gehalten wurde, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 13a Abs 2 Tabakgesetz für die Ausnahme vom Rauchverbot des § 13a Abs 1 Tabakgesetz im vorliegenden Fall nicht vorlagen und war daher von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Türe zwischen Raucherraum, in dem auch geraucht wurde, und Nichtraucherraum am 9.2.2015, in der Zeit von 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr, nicht nur zum kurzen Durschreiten der Türe offen gehalten wurde, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz für die Ausnahme vom Rauchverbot des Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz im vorliegenden Fall nicht vorlagen und war daher von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

§ 5Abs 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen, dass alle Mitarbeiter angewiesen seien, die in Rede stehende Türe umgehend zu schließen, nicht darzutun vermochte, dass von ihm solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften erwarten ließen, war im vorliegenden Fall auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass der Rauch durch die nicht bloß kurzfristig offenstehende Türe in den Nichtraucherraum dringen konnte, war von einer nicht unerheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bloß als geringfügig erachtet werden konnte.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass der Rauch durch die nicht bloß kurzfristig offenstehende Türe in den Nichtraucherraum dringen konnte, war von einer nicht unerheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bloß als geringfügig erachtet werden konnte. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Als erschwerend war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass neben der Heranziehung des zweiten Strafsatzes des § 14 Abs 4 Tabakgesetz eine weitere rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretungen des § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz vorliegt. Milderungsgründe sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.Als erschwerend war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass neben der Heranziehung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine weitere rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretungen des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz vorliegt. Milderungsgründe sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Die als strafsatzerhöhend bzw. erschwerend zu wertenden Vorstrafen (zu den Zahlen: MBA ...-S 35096/12 und MBA ...-S 39482/13) in der Höhe von 700 Euro und 1.000 Euro waren zwar nicht geeignet, den Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner Obliegenheiten nach dem Tabakgesetz zu bewegen und ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass auch aus spezialpräventiven Gründen nunmehr die Verhängung einer höheren Strafe erforderlich ist. Dennoch erscheint die nun von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro im Hinblick auf die zuletzt verhängten Geldstrafen bei weitem überhöht. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz erscheint die auf 1.500 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen und als äußerst ungünstig zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse als nunmehr angemessen.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz erscheint die auf 1.500 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen und als äußerst ungünstig zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse als nunmehr angemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.035.53.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.