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{'item': 'VGW-021/035/15382/2015'}

Obsah (12)§ 50§ 64§ 52§ 13§ 13a§ 14§ 13c§ 111§ 2§ 13b§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.09.2016 GeschäftszahlVGW-021/035/15382/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. La

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Tatvorwurf „dass einige der anwesenden Gäste, die direkt am DJ-Pult standen, handelsübliche Zigaretten rauchten“ auf „dass ein weiblicher Gast, der direkt am DJ-Pult gestanden ist, eine handelsübliche Zigarette rauchte“ eingeschränkt und die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro auf 1.000 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden) herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Tatvorwurf „dass einige der anwesenden Gäste, die direkt am DJ-Pult standen, handelsübliche Zigaretten rauchten“ auf „dass ein weiblicher Gast, der direkt am DJ-Pult gestanden ist, eine handelsübliche Zigarette rauchte“ eingeschränkt und die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro auf 1.000 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden) herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wird

§ 64Abs 2 VSt

G mit 100 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 100 Euro festgesetzt.

§ 52Abs 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, E.-str., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13

c des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie am 19.07.2015 um 00:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen haben, dass im Verabreichungsraum des Gastgewerbebetriebes, in welchem

§ 13aAbs.

1 des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da Sie es unterlassen haben, entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen sodass es möglich war, dass einige der anwesenden Gäste, die direkt am DJ-Pult standen, handelsübliche Zigaretten rauchten.“.„Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, E.-str., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie am 19.07.2015 um 00:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen haben, dass im Verabreichungsraum des Gastgewerbebetriebes, in welchem

Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da Sie es unterlassen haben, entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen sodass es möglich war, dass einige der anwesenden Gäste, die direkt am DJ-Pult standen, handelsübliche Zigaretten rauchten.“. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über sie

§ 14

Abs 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro auferlegt wurde.Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über sie

Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro auferlegt wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass nach der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Rechtslage des Tabakgesetzes die im vorliegenden Fall offenbar verwendeten pflanzlichen Raucherzeugnisse, somit Erzeugnisse auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, die keinen Tabak enthalten und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden können, zulässig gewesen seien. Es seien am 19.7.2015, um 0:15 Uhr, nicht von einigen anwesenden Gästen handelsübliche Zigaretten geraucht worden. Ein Verstoß gegen § 13c Tabakgesetz liege nicht vor.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass nach der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Rechtslage des Tabakgesetzes die im vorliegenden Fall offenbar verwendeten pflanzlichen Raucherzeugnisse, somit Erzeugnisse auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, die keinen Tabak enthalten und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden können, zulässig gewesen seien. Es seien am 19.7.2015, um 0:15 Uhr, nicht von einigen anwesenden Gästen handelsübliche Zigaretten geraucht worden. Ein Verstoß gegen Paragraph 13 c, Tabakgesetz liege nicht vor. Am 20.9.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin als Partei sowie Frau R., Frau Mag. M. und Herr B. als Zeugen einvernommen wurden. Frau D. S., die am 19.7.2015 im Gastgewerbebetrieb anwesende Tochter der Beschwerdeführerin, hat von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht und keine Zeugenaussage abgelegt. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige der Marktamtsabteilung für den ... Bezirk vom 20.7.2015 zugrunde, wonach anlässlich einer konzertierten Schwerpunktaktion am 19.7.2015, um 0:15 Uhr, im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Bar in Wien, E.-straße, festgestellt werden habe können, dass einige der anwesenden Gäste handelsübliche Zigaretten direkt beim DJ-Pult stehend rauchten, welches auch von einer Mitarbeiterin besetzt gewesen sei, da diese Musikwünsche für das Karaoke-Singen entgegengenommen habe. Bei der Kontrolle sei Frau D. S., Tochter der Beschwerdeführerin, anwesend gewesen. In der Verhandlung vom 20.9.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei ihrem im Keller befindlichen Gastgewerbebetrieb in Wien, E.-straße, um eine Karaokebar mit einem ca 80 m² bis 90 m² großen Gastraum handle. Gleich nach dem Stiegenabgang auf der linken Seite befinde sich eine Bar, die mehrere Meter lang sei. Dort würden auch die Getränke ausgeschenkt werden. Im Anschluss daran befinde sich das DJ-Pult, das in der Bar integriert sei. Es gebe Tische mit 45 Sitzplätzen und würden von ein bis zwei Kellnern pro Abend dort die Getränke serviert. Die Gäste bestellten die Lieder direkt beim DJ und würden dann der Reihe nach aufgerufen werden. Frau Mag. M. sei eine ihrer DJ´s gewesen, die etwa einmal in der Woche diese Tätigkeit bei ihr ausgeübt habe. Seit sie mit dem Studium fertig sei, sei sie nicht mehr bei ihr beschäftigt. Ihr Lokal sei ein reines Nichtraucherlokal und als solches auch gekennzeichnet. Es gebe in ihrem Lokal auch keine Aschenbecher. Sie könne sich die am 19.7.2015 laut Anzeige beim DJ-Pult stehenden rauchenden Gäste nur so erklären, dass diese Kräuterzigaretten geraucht haben. Aschenbecher seien auch für die Kräuterzigaretten nicht bereitgestellt worden. Sie hätten damals Kräuterzigaretten verkauft. Dabei handle es sich um Kräuterzigaretten der Marke „JB“ in einer braunen Packung und hätten sie auch noch eine andere Sorte gehabt (eine braune Packung mit grüner Aufschrift). Sie hätten die Zigaretten nur kurze Zeit verkauft, einige Monate nach Inkrafttreten des Tabakgesetzes. Sie korrigiere sich dahingehend, dass es bis 2015 gewesen sein müsse, nach der zweiten Anzeige habe sie den Verkauf dieser Kräuterzigaretten eingestellt. Sie habe diese Zigaretten stückweise verkauft, eine Packung habe um die 9 Euro gekostet. Sie habe ihr Personal angewiesen, Gäste, die Nikotinzigaretten (gemeint Tabakzigaretten) rauchten, vor die Tür zu schicken. Sie habe ihre Gäste darauf aufmerksam gemacht, wenn sie handelsübliche Zigaretten geraucht haben, was so gut wie gar nie vorgekommen sei. Frau R. gab als Zeugin einvernommen in der Verhandlung vom 20.9.2016 an, dass es damals eine konzertierte Schwerpunktkontrolle gewesen sie. Ihr sei bereits eine Vorkontrolle bekannt gewesen, bei der im gegenständlichen Lokal das Tabakgesetz nicht eingehalten gewesen sei. Sie habe daher bei der Kontrolle am 19.7.2015 das Hauptaugenmerk auf die Einhaltung des Tabakgesetzes und der NKV gelegt. Am Eingang habe sich ein Piktogramm befunden, mit dem das gegenständliche Lokal als Nichtraucherlokal gekennzeichnet gewesen sei. Im Lokal selbst habe sie keine Piktogramme vorgefunden. Am 19.7.2015 habe ein weiblicher Gast beim DJ-Pult, wo die Karaokewünsche entgegengenommen werden, geraucht. Sie habe dann Ausschau gehalten nach einer Ansprechperson seitens des Lokals und habe die Tochter der Beschwerdeführerin darauf angesprochen, ob sie ihr die Piktogramme im Gastraum zeigen könne. Auch habe sie die Tochter der Beschwerdeführerin darauf angesprochen, dass beim DJ-Pult eine Dame rauche. Frau S. habe ihr keine Piktogramme im Gastraum zeigen können. An die Antwort auf die rauchende Dame könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse aber noch, dass sie aufgrund der am Boden liegenden Zigarettenstummeln darauf hingewiesen habe, dass hier schon längere Zeit geraucht worden sein müsse. Über Vorhalt der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Zigaretten um Kräuterzigaretten gehandelt habe, gab die Zeugin R. an, dass könne sie mit Sicherheit ausschließen. Sie könne sich sogar noch daran erinnern, dass auf einem daneben befindlichen Tisch ein Päckchen „Chesterfield-Zigaretten“ gelegen sei, bei dem es sich um handelsübliche Tabakzigaretten handle. Sie wisse nicht, wie Kräuterzigaretten riechen würden. Sie habe damals aufsteigenden Rauch gesehen, sprich Zigarettenqualm. Sie habe diese eine Dame gesehen, die geraucht habe. An dem Tisch, auf dem das Päckchen „Chesterfield-Zigaretten“ gelegen sei, sei zum Zeitpunkt ihrer Kontrolle nicht geraucht worden. Sie habe keine Aschenbecher im Lokal vorgefunden. Aufgrund der am Boden liegenden Zigarettenstummeln habe sie nicht darauf schließen können, dass es sich um handelsübliche Zigaretten handle, sie habe das aufgrund des daneben befindlichen Zigarettenpackerls „Chesterfield“ schließen können. Die von ihr angetroffene Dame beim DJ-Pult, die damals geraucht habe, habe neben sich eine orangefarbene handelsübliche Zigarettenpackung liegen gehabt, die Marke selbst könne sie jetzt nicht sagen, vielleicht seien es „Pall Mall“ gewesen. Es sei jedenfalls eine Hartkartonpackung mit abgerundeten Ecken gewesen. Wie Kräuterzigarettenpackungen aussehen wisse sie nicht. Sie könne nicht ausschließen, dass der Qualm, den sie wahrgenommen habe, nach Vanille, Menthol oder Heu gerochen habe, sie könne aber jedenfalls sagen, dass es kein aromatisierter Geruch und süßlicher Geruch gewesen sei. Sie habe nicht angezeigt, dass der Gastraum nicht getrennt sei, sie habe angezeigt, dass Gäste geraucht haben. Bezüglich der fehlenden Kennzeichnungen im Gastraum habe sie eine gesonderte Anzeige gelegt. Über Vorhalt, dass in der Anzeige von einigen rauchenden Gästen die Rede sei, während sie nun von einer rauchenden Dame beim DJ-Pult gesprochen habe, gab die Zeugin R. an, sie habe eine rauchende Dame beim DJ-Pult bewusst wahrgenommen. Sie habe aber auch im dahinter befindlichen Bereich, wo die Karaokedarbietungen stattfinden, aufsteigenden Qualm gesehen, sodass auch dort geraucht worden sein müsse. Direkt vor dem DJ-Pult stehend und rauchend sei die von ihr genannte Dame gewesen. Frau Mag. M. gab als Zeugin einvernommen in der Verhandlung vom 20.9.2016 an, sie sei zwei oder drei Jahre lang bis September/Oktober 2015 als DJ in der Karaokebar der Beschwerdeführerin tätig gewesen, und zwar mindestens zweimal in der Woche. Sie habe am 19.7.2015 gar nicht gleich mitbekommen, dass eine Kontrolle im Gange sei. Über Vorhalt der Angaben der Zeugin R., wonach direkt beim DJ-Pult eine Dame geraucht haben soll, gab die Zeugin Mag. M. an, sie könne sich das nicht vorstellen. Wäre ihr so etwas aufgefallen, so hätte sie die Dame aufmerksam gemacht, dass sie ein Nichtraucherlokal seien. Sie habe die Amtshandlung deshalb nicht gleich mitbekommen, weil am Wochenende sehr viel los sei, die Musik sei laut, sie müsse sich um die Musikliste kümmern, und da könne es schon sein, dass sie nichts mitbekomme, was sich bei der Bar abspiele. Wenn jemand vor ihrem DJ-Pult rauchen würde, so würde ihr das schon auffallen. Ihr sei keine rauchende Person damals aufgefallen. Ihr seien auch keine rauchenden Gäste bei den Tischen direkt bei der Karaokebühne aufgefallen. Mit diesem Bereich habe sie an sich auch nichts zu tun, den hätten die Kellner über. Am 19.7.2015 sei sie mit Frau D. S. und Herrn B. im gegenständlichen Lokal gewesen. Soweit sie wisse, wurden bzw würden im gegenständlichen Lokal keine Kräuterzigaretten verkauft. Von ihren Diensten im gegenständlichen Lokal sei ihr bekannt, dass Kräuterzigaretten nach verbranntem Heu riechen würden. Sie selbst rauche solche Zigaretten nicht. Ihr sei auch nicht aufgefallen, dass das Lokal am 19.7.2015 irgendwie verqualmt gewesen wäre. Im Lokal seien keine Aschenbecher aufgestellt. Am Eingang gebe es einen Kleber, wonach sie ein Nichtraucherlokal seien. Sie habe die Anweisung der Beschwerdeführerin gehabt, rauchende Gäste vor das Lokal zu schicken bzw aufzufordern, die Zigarette auszudämpfen. Sie habe den Gast gefragt, was er da rauche bzw habe sie auch die Kellner darüber informiert, wenn sie Gäste rauchend gesehen habe. Die Zigarettenpackungen an sich habe sie nicht kontrolliert, manche Packungen wie „Lucky Strike“ seien ihr bekannt gewesen, andere aber auch nicht. Kräuterzigarettenpackungen seien für sie einfach Zigarettenpackungen gewesen, die nicht so alltäglich aussehen. Herr B. gab als Zeuge einvernommen in der Verhandlung vom 20.9.2016 an, er sei seit ca drei Jahren im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb als Kellner beschäftigt, und zwar etwa drei bis vier Tage in der Woche. Er könne sich an die Kontrolle am 19.7.2015 noch recht gut erinnern. Es seien acht Kontrollorgane gewesen, die sämtliche Bestimmungen überprüft hätten, mit den Kontrollorganen gesprochen habe Frau D. S.. Er selbst sei nicht involviert gewesen, er habe sich um die Gäste gekümmert. Über Vorhalt der Angaben der Zeugin R., wonach am 19.7.2015 während der Kontrolle eine Dame beim DJ-Pult stehend geraucht haben und auch im dahinter liegenden Bereich Qualm sichtbar gewesen sein soll, gab der Zeuge B. an, dass könne er sich nicht vorstellen. Er sei selbst starker Raucher und sei gegenüber den Gästen da sehr streng. Wenn er nicht dort rauchen dürfe, dann sollten das die Gäste auch nicht tun. Er schicke rauchende Gäste sofort vor die Tür. Über Vorhalt der von der Zeugin R. am Boden vorgefundenen Zigarettenstummeln gab der Zeuge B. an, dass er vor dem Dienst im Lokal selbst schon rauche. Nachdem sie keine Aschenbecher hätten, würden die Zigarettenstummeln am Boden landen. Das mache er eher bei sich hinter der Bar, wo kein Gast hin könne. Zu den Zigarettenstummeln am Boden vor der Bar könne er nichts sagen, er habe keine gesehen. Er gehe aber auch nicht nachschauen, da er eine Menge Arbeit habe. Er kontrolliere die brennenden Zigaretten und schicke die Leute damit hinaus. Vor ca einem halben Jahr hätten sie eine Zeit lang Kräuterzigaretten verkauft, das sei vor einem Jahr im Sommer gewesen. Sie hätten diese packungsweise verkauft, eine Packung habe 10 Euro gekostet. Sie hätten damals „NTB-Zigaretten“ gehabt. Nachdem diese Zigaretten nicht gut schmecken würden, habe sich das nicht gehalten. Auf die Frage, weshalb gerade im Sommer 2015 Kräuterzigaretten im Lokal zum Verkauf angeboten worden seien, gab der Zeuge B. an, dass sei die Idee der Beschwerdeführerin gewesen und habe diese die Zigaretten im Internet bestellt. An der Eingangstür picke ein Pickerl betreffend Nichtraucherlokal, das habe er selber angebracht. Unten im Lokal würden glaublich vier Pickerln angebracht sein. Die Beschwerdeführerin selbst sei am 19.7.2015 nicht anwesend gewesen. Bei den Teambesprechungen heiße es seitens der Beschwerdeführerin immer, dass sie beim Rauchen ganz streng sein müssten. Es habe damals auch geheißen, dass sie probieren sollten, die Kräuterzigaretten zu verkaufen, wenn die Leute nicht nach oben gehen wollten. Es komme vor, dass Gäste ihre handelsüblichen Zigarettenpackungen im Lokal liegen lassen, wenn sie nach oben gehen und dort eine rauchen würden. Dabei handle es sich hauptsächlich um Männer, da diese keine Handtaschen haben. Die Kräuterzigarettenpackungen der Marke „NTB“ würden den „Camel“-Zigarettenpackungen sehr ähnlich sehen. Um festzustellen, ob jemand eine Kräuterzigarette oder eine Tabakzigarette rauche, habe er zuerst den rauchenden Gast danach gefragt und habe er sich auch die Zigarettenpackung angeschaut. Man könne auch nach dem Geruch feststellen, ob es sich um eine Kräuterzigarette handle. Die Kräuterzigaretten würden nach Heu riechen. Hinsichtlich der Rauchentwicklung bzw des Qualms gebe es aber keinen Unterschied zwischen Kräuterzigaretten und Tabakzigaretten. Um welche Zigarettenmarke es sich bei einem orangenen Kartonpäckchen mit abgerundeten Ecken handle, könne er nicht sagen. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes, einer Karaokebar, die über einen einzigen (mehr als 50 m² großen) Gastraum verfügt. Gleich nach dem Stiegenabgang auf der linken Seite befindet sich eine Bar, in der auch das DJ-Pult integriert ist. Am 19.7.2015, um 0:15 Uhr, war das DJ-Pult mit Frau Mag. M. besetzt. Obwohl eine Dame direkt am DJ-Pult stehend eine handelsübliche Zigarette geraucht hat, ist keiner der im Betrieb anwesenden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin dagegen eingeschritten. Die Feststellung, dass zur Tatzeit ein weiblicher Gast direkt vor dem mit Frau Mag. M. besetzten DJ-Pult stehend eine handelsübliche Zigarette geraucht hat, gründet sich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin R., die ihre bloß allgemein gehaltenen Angaben in der Anzeige (AS 2) in ihrer Einvernahme am 20.9.2016 dahingehend konkretisiert hat, dass sie direkt am DJ-Pult stehend einen weiblichen Gast rauchend wahrgenommen hat, neben dem eine orangefarbene handelsübliche Zigarettenpackung gelegen ist, und dass sie auch im Bereich der Karaokedarbietungen aufsteigenden Zigarettenqualm wahrgenommen hat. Auch wenn die Zeugin R. angegeben hat, dass sie nicht wisse, wie Kräuterzigaretten riechen würden, konnte die Zeugin R. aber sehr wohl angeben, dass sie keinen aromatischen oder süßlichen Geruch wahrgenommen hat und sie mit Sicherheit auch ausschließen kann, dass es sich um Kräuterzigaretten gehandelt habe. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Zeugin R. um eine erfahrene und kompetente Marktamtsbeamtin handelt, der zuzutrauen ist, dass sie den in gegenständlichen Gastgewerbebetrieb eindeutig als herkömmlichen Tabakgeruch wahrgenommenen Geruch vom beim Abbrennen von – auch erfahrungsgemäß von sehr wenigen Rauchern tatsächlich konsumierten - Kräuterzigaretten (Anm. das sind laut Wikipedia tabak- und nikotinfreie Zigaretten, die einen Beitrag bei der Raucherentwöhnung leisten sollen, aber für einen Raucher keine Alternative sind) auftretenden Geruch nach „verbranntem Heu“ unterscheiden kann, bestand kein Zweifel daran, dass der von der Zeugin bewusst wahrgenommene beim DJ-Pult stehende weibliche Gast eine handelsübliche Tabakzigarette geraucht hat. Demgegenüber waren die Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen Mag. M. und B., die im unmittelbaren Eindruck wenig glaubwürdig wirkten, nicht geeignet, die Richtigkeit der Angaben der Zeugin R. in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin am 19.7.2015 selbst im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb nicht anwesend war, waren gerade ihre Angaben hinsichtlich des Verkaufs von Kräuterzigaretten in ihrem Gastgewerbebetrieb keineswegs widerspruchsfrei. So gab die Beschwerdeführerin an, Kräuterzigaretten, auch stückweise, nur kurze Zeit verkauft zu haben, nämlich einige Monate nach Inkrafttreten des Tabakgesetzes (Anm. das Tabakgesetz in der hier zur Anwendung kommenden Fassung ist seit 1.1.2009 in Kraft), und korrigierte ihre Angabe dann dahingehend, dass sie auch 2015 Kräuterzigaretten noch verkauft und erst nach der zweiten Anzeige den Verkauf dieser Kräuterzigaretten eingestellt habe, während der Zeuge B. angegeben hat, dass sie lediglich im Sommer vor einem Jahr eine Zeit lang Kräuterzigaretten verkauft hätten und die Packung 10 Euro gekostet habe. Ungeachtet dessen, dass die am 19.7.2015 im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb anwesende Frau D. S. die Angaben ihrer Mutter nicht bestätigt hat, wirkten auch die Angaben der Zeugin Mag. M. und des Zeugen B. keinesfalls glaubhaft, sondern erkennbar bemüht, die Beschwerdeführerin nicht zu belasten. So gab die Zeugin Mag. M. über Vorhalt der Angaben der Zeugin R., wonach direkt bei ihrem DJ-Pult eine Dame geraucht haben soll, ausweichend an, dass ihr keine rauchende Person damals aufgefallen sei und ihr auch keine rauchenden Gäste bei den Tischen direkt bei der Karaokebühne aufgefallen seien. Aber auch der Zeuge B. wirkte im unmittelbaren Eindruck persönlich unglaubwürdig und instruiert und waren seine Antworten ebenfalls ausweichend. So gab der Zeuge B. über Vorhalt der Angaben der Zeugin R., wonach am 19.7.2015 während der Kontrolle eine Dame beim DJ-Pult stehend geraucht haben und auch im dahinterliegenden Bereich Zigarettenqualm sichtbar gewesen sein soll, lediglich an, er könne sich das nicht vorstellen. Mit den von der Zeugin R. am Boden vorgefundenen Zigarettenstummeln konfrontiert, versuchte der Zeuge B. zunächst damit zu überzeugen, dass er selbst vor seinem Dienstbeginn im Lokal rauche und mangels eines Aschenbechers die Zigarettenstummeln einfach hinter der Bar auf den Boden werfe. Zu den vor der Bar am Boden vorgefundenen Zigarettenstummeln befragt, gab der Zeuge B. dann aber auffallend aufgebracht an, er habe keine gesehen, er gehe aber auch nicht nachschauen, er habe eine Menge Arbeit.Die Feststellung, dass zur Tatzeit ein weiblicher Gast direkt vor dem mit Frau Mag. M. besetzten DJ-Pult stehend eine handelsübliche Zigarette geraucht hat, gründet sich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin R., die ihre bloß allgemein gehaltenen Angaben in der Anzeige (AS 2) in ihrer Einvernahme am 20.9.2016 dahingehend konkretisiert hat, dass sie direkt am DJ-Pult stehend einen weiblichen Gast rauchend wahrgenommen hat, neben dem eine orangefarbene handelsübliche Zigarettenpackung gelegen ist, und dass sie auch im Bereich der Karaokedarbietungen aufsteigenden Zigarettenqualm wahrgenommen hat. Auch wenn die Zeugin R. angegeben hat, dass sie nicht wisse, wie Kräuterzigaretten riechen würden, konnte die Zeugin R. aber sehr wohl angeben, dass sie keinen aromatischen oder süßlichen Geruch wahrgenommen hat und sie mit Sicherheit auch ausschließen kann, dass es sich um Kräuterzigaretten gehandelt habe. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Zeugin R. um eine erfahrene und kompetente Marktamtsbeamtin handelt, der zuzutrauen ist, dass sie den in gegenständlichen Gastgewerbebetrieb eindeutig als herkömmlichen Tabakgeruch wahrgenommenen Geruch vom beim Abbrennen von – auch erfahrungsgemäß von sehr wenigen Rauchern tatsächlich konsumierten - Kräuterzigaretten Anmerkung das sind laut Wikipedia tabak- und nikotinfreie Zigaretten, die einen Beitrag bei der Raucherentwöhnung leisten sollen, aber für einen Raucher keine Alternative sind) auftretenden Geruch nach „verbranntem Heu“ unterscheiden kann, bestand kein Zweifel daran, dass der von der Zeugin bewusst wahrgenommene beim DJ-Pult stehende weibliche Gast eine handelsübliche Tabakzigarette geraucht hat. Demgegenüber waren die Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen Mag. M. und B., die im unmittelbaren Eindruck wenig glaubwürdig wirkten, nicht geeignet, die Richtigkeit der Angaben der Zeugin R. in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin am 19.7.2015 selbst im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb nicht anwesend war, waren gerade ihre Angaben hinsichtlich des Verkaufs von Kräuterzigaretten in ihrem Gastgewerbebetrieb keineswegs widerspruchsfrei. So gab die Beschwerdeführerin an, Kräuterzigaretten, auch stückweise, nur kurze Zeit verkauft zu haben, nämlich einige Monate nach Inkrafttreten des Tabakgesetzes Anmerkung das Tabakgesetz in der hier zur Anwendung kommenden Fassung ist seit 1.1.2009 in Kraft), und korrigierte ihre Angabe dann dahingehend, dass sie auch 2015 Kräuterzigaretten noch verkauft und erst nach der zweiten Anzeige den Verkauf dieser Kräuterzigaretten eingestellt habe, während der Zeuge B. angegeben hat, dass sie lediglich im Sommer vor einem Jahr eine Zeit lang Kräuterzigaretten verkauft hätten und die Packung 10 Euro gekostet habe. Ungeachtet dessen, dass die am 19.7.2015 im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb anwesende Frau D. S. die Angaben ihrer Mutter nicht bestätigt hat, wirkten auch die Angaben der Zeugin Mag. M. und des Zeugen B. keinesfalls glaubhaft, sondern erkennbar bemüht, die Beschwerdeführerin nicht zu belasten. So gab die Zeugin Mag. M. über Vorhalt der Angaben der Zeugin R., wonach direkt bei ihrem DJ-Pult eine Dame geraucht haben soll, ausweichend an, dass ihr keine rauchende Person damals aufgefallen sei und ihr auch keine rauchenden Gäste bei den Tischen direkt bei der Karaokebühne aufgefallen seien. Aber auch der Zeuge B. wirkte im unmittelbaren Eindruck persönlich unglaubwürdig und instruiert und waren seine Antworten ebenfalls ausweichend. So gab der Zeuge B. über Vorhalt der Angaben der Zeugin R., wonach am 19.7.2015 während der Kontrolle eine Dame beim DJ-Pult stehend geraucht haben und auch im dahinterliegenden Bereich Zigarettenqualm sichtbar gewesen sein soll, lediglich an, er könne sich das nicht vorstellen. Mit den von der Zeugin R. am Boden vorgefundenen Zigarettenstummeln konfrontiert, versuchte der Zeuge B. zunächst damit zu überzeugen, dass er selbst vor seinem Dienstbeginn im Lokal rauche und mangels eines Aschenbechers die Zigarettenstummeln einfach hinter der Bar auf den Boden werfe. Zu den vor der Bar am Boden vorgefundenen Zigarettenstummeln befragt, gab der Zeuge B. dann aber auffallend aufgebracht an, er habe keine gesehen, er gehe aber auch nicht nachschauen, er habe eine Menge Arbeit. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 14Abs 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 id

F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.

§ 13a

Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs 1 Z 2 Gew

O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,1. der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs 1 Z 1 oder Abs 2 Z 2 oder 4 Gew

O 1994 und2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe

§ 2Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 Gew

O 1994.3. der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.

§ 13a

Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

§ 13c

Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

§ 13a

Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13b

Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13c

Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13a

Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13a

Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13a

Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts, wonach im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb zur Tatzeit ein weiblicher Gast direkt beim DJ-Pult stehend eine handelsübliche Tabakzigarette geraucht hat, ohne dass die beim DJ-Pult tätige Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, Frau Mag. M., eingeschritten ist, war im vorliegenden Fall von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen, wobei der Tatvorwurf entsprechend dem nun vorliegenden Beweisergebnis dahingehend einzuschränken war, dass nicht einige der anwesenden Gäste direkt beim DJ-Pult stehend geraucht haben, sondern lediglich ein weiblicher Gast. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

§ 5Abs 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen, sie habe ihr Personal angewiesen, rauchende Gäste vor die Türe zu schicken, nicht darzutun vermochte, dass von ihr solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung des in ihrem Gastgewerbebetrieb geltenden Rauchverbotes erwarten ließen, war im vorliegenden Fall auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem einzigen Gastraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes trotz des in diesem Raum bestehenden Rauchverbotes nicht geraucht wird, war von einer nicht unerheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bloß als geringfügig erachtet werden konnte. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden kann. Aufgrund der vorliegenden einschlägigen Verwaltungsvorstrafe zur Zahl: MBA ... - S 43268/12 war im gegenständlichen Fall der zweite Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz heranzuziehen. Milderungsgründe sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Auch Erschwerungsgründe liegen keine vor.Aufgrund der vorliegenden einschlägigen Verwaltungsvorstrafe zur Zahl: MBA ... - S 43268/12 war im gegenständlichen Fall der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz heranzuziehen. Milderungsgründe sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Auch Erschwerungsgründe liegen keine vor. Dennoch erscheint die verhängte Geldstrafe im vorliegenden Fall aufgrund der Höhe der zuletzt verhängten Geldstrafe von 350 Euro, aber auch im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Einschränkung des Tatvorwurfes, doch als zu hoch bemessen und war diese daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz erscheint die auf 1.000 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen und gerade noch als durchschnittlich zu wertenden finanziellen Verhältnisse nunmehr als angemessen.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz erscheint die auf 1.000 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen und gerade noch als durchschnittlich zu wertenden finanziellen Verhältnisse nunmehr als angemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.035.15382.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.