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{'item': 'VGW-031/026/9055/2016'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 45§ 2§ 5§ 22§ 81§ 1§ 44a§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.09.2016 GeschäftszahlVGW-031/026/9055/2016 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1.) und 2.) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1.) und 2.) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten bestätigt.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 3.) als unbegründet abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 3.) als unbegründet abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat: „Sie haben am 08.04.2015 um 18:45 Uhr in Wien, M.-straße, Gehsteig, unmittelbar vor dem Eingang zum Hotel … dadurch in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, dass Sie sich Passanten in den Weg stellten, diese zum Kauf von Zeitschriften aufforderten und den angehaltenen Passanten bzw. stehengebliebenen Personen mit ebendiesen immer wieder vor dem Gesicht herumwedelten, wodurch der Fußgängerverkehr erheblich behindert wurde und die Fußgänger immer wieder nach links oder rechts ausweichen mussten.“ II.römisch zwei.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) bis 3.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von je 20 € (das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen), insgesamt also 60 €, zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) bis 3.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von je 20 € (das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen), insgesamt also 60 €, zu leisten. III.römisch drei.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist für den Beschwerdeführer die Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist für den Beschwerdeführer die Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist für die belangte Behörde

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist für die belangte Behörde

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.4.2016 richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „

  1. Sie haben am 08.04.2015 um 18:45 Uhr in Wien, M.-straße, Gehsteig, unmittelbar vor dem Eingang zum Hotel …, durch folgende Begehungsweise an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt: Nachdem Sie Passanten eines Ihrer feilgebotenen Druckwerke verkauft hatten, stellten Sie sich diesen in den Weg, um diese am Weitergehen zu hindern, und haben eben diese Personen, mit den Worten (sinngemäß): „Bitte, bitte! Ein Euro! Bitte, bitte!“ um weitere Almosen in Form von Bargeld angebettelt. Anstatt vorbeigehende Passanten ungehindert passieren zu lassen, verstellten Sie diesen den Weg, indem Sie sich genau vor eben diese Passanten stellten, und diese zum Kauf einer Ihrer Journalien in aufdringlicher Art und Weise aufforderten.
  2. Sie haben am 08.04.2015 um 18:45 Uhr in Wien, M.-straße, Gehsteig, unmittelbar vor dem Eingang zum Hotel …, durch folgende Begehungsweise an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt: Sie gaben dem Meldungsleger zu verstehen, dass Sie sich der Bettelei bedienen würden, um sich eine fortlaufende, wenn nicht regelmäßige, Einnahmequelle zu verschaffen. Sie verfügen über keinen offiziellen Wohnsitz im Bundesgebiet (ZMR Anfrage – negativ) und reisen offensichtlich nur zum Betteln an. Da Sie jedoch ganz offensichtlich das Betteln als „Beruf“ im Sinne einer Alternative zu Ihren (tatsächlich) offenstehenden „legalen“ Verdienstmöglichkeiten ausüben, kann eindeutig von gewerbsmäßiger Bettelei ausgegangen werden.
  3. Sie haben am 08.04.2015 um 18:45 Uhr durch das oben beschriebene Verhalten in Wien , M.-straße, Gehsteig, unmittelbar vor dem Eingang zum Hotel …, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie gingen Ihrer Art der Bettelei, wie vom ML wahrgenommen dokumentiert wurde, in einer Weise nach, die die Grenzen der Schicklichkeit im Sinne einer Verletzung des öffentlichen Anstandes und einer Störung der öffentlichen Ordnung überschreiten. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 2 Abs. 1 lit. a WLSGParagraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG § 2 Abs. 1 lit. a WLSGParagraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

€ 100,00 1 Tage(

  1. n)0 Stunde(
  2. n)0 Minute(
  3. n)§ 2 Abs. 1 WLSGParagraph 2, Absatz eins, WLSG € 100,00 1 Tage(
  4. n)0 Stunde(
  5. n)0 Minute(
  6. n)§ 2 Abs. 1 WLSGParagraph 2, Absatz eins, WLSG € 100,00 1 Tage(
  7. n)0 Stunde(
  8. n)0 Minute(
  9. n)§ 81 Abs. 1 SicherheitspolizeigesetzParagraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 330,00“ Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschuldigten am 15.4.2016 durch Hinterlegung zugestellt. In seiner am 10.5.2016 – sohin rechtzeitig – erhobenen Beschwerde gegen das Straferkenntnis bringt der Beschwerdeführer vor, das Straferkenntnis sei inhaltlich und auch infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Der Beschwerdeführer führt aus, dass zwei Strafen (Punkte

  1. und
  2. des Straferkenntnisses) für dasselbe Verhalten verhängt worden seien, nämlich für das Ansprechen von PassantInnen und für das Sich-in-den-Weg-Stellen. Damit verstoße die belangte Behörde offenkundig gegen das Doppelbestrafungsverbot, da dasselbe Verhalten unter zwei verwaltungsstrafrechtliche Normen subsumiert werde. Darüberhinaus habe der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten nicht begangen, vielmehr habe er sich so verhalten, wie dies auch andere Menschen tun, die im öffentlichen Raum Menschen ansprechen (z.B. SpendenwerberInnen oder Personen, die Flugblätter verteilen). Er habe Zeitungen angeboten und sich nicht so verhalten, wie vom Meldungsleger beschrieben. Selbst wenn die Beschreibungen des Meldungslegers den Tatsachen entsprechen würden, sei eine Strafe wegen aufdringlichen Bettelns aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt: Jemanden anzusprechen und eine Zeitung anzubieten, erfülle nach der Rechtsprechung nicht den Tatbestand des aufdringlichen und aggressiven Bettelns. Überdies sei der Vorwurf des gewerbsmäßigen Bettelns eine reine Mutmaßung, der Beschwerdeführer arbeite als Straßenzeitungsverkäufer und habe einen gültigen Ausweis des Vereins „D.“, der ihn zum Verkauf der Zeitschriften „T.“ und „W.“ berechtige. Allein diese Tatsache zeige, dass er sich um Erwerbsmöglichkeiten bemühe; außerdem sei der Beschwerdeführer in Österreich schon beschäftigt und beim AMS gemeldet gewesen. Dass er die Bettelei als Alternative zu anderen Verdienstmöglichkeiten ausübe, sei eine den objektiven Tatsachen widersprechende Unterstellung. Auch habe der Beschwerdeführer den Beamten nicht zu verstehen gegeben, dass er sich durch die Bettelei eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wolle. In eventu bekämpfte der Beschwerdeführer die Strafhöhe. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, die von einem durchschnittlichen Einkommen ausgehe, verfüge der Beschwerdeführer derzeit nur über ein geringes Einkommen aus dem Verkauf von Zeitschriften, welches sich auf monatlich zwischen 150 € und 200 € belaufe. Davon müsse der Beschwerdeführer für sich, seine Frau und seine zwei minderjährigen Kinder sorgen. Die Strafe von 300 € treffe ihn unverhältnismäßig hart und stelle eine Bedrohung für seine Existenz dar. Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 VSt

G einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldstrafe entsprechend

igt bzw. eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz ausgesprochen, sowie die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend gemindert werde.Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldstrafe entsprechend

igt bzw. eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz ausgesprochen, sowie die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend gemindert werde. Am 8.9.2016 wurde vom Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter erschienen waren. Als Zeuge war der Meldungsleger RvI P. anwesend. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer hat am 8.4.2015 um 18:45 Uhr in Wien, M.-straße, am Gehsteig unmittelbar vor dem Eingang zum Hotel …, Zeitschriften an Passanten angeboten und verkauft. Nachdem er Passanten eine Zeitschrift verkauft hatte, stellte er sich ihnen in den Weg und bettelte sie um weitere Almosen in Form von Bargeld an. Anderen Passanten, die keine Zeitschrift erwarben, stellte sich der Beschwerdeführer in den Weg und forderte sie zum Kauf auf, wobei er mit den Zeitschriften wiederholt vor dem Gesicht der jeweils angehaltenen Person herumwedelte. Aufgrund dieser Vorgangsweise wichen angesprochene Fußgänger wiederholt nach links oder rechts aus, um am Beschwerdeführer vorbei zu gelangen, wodurch der Fußgängerverkehr erheblich behindert wurde. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und im März 2014 nach Wien gekommen, um Arbeit zu finden; dieses Vorhaben erwies sich als erfolglos. Er besucht jenen Teil seiner Familie, der nicht in Österreich lebt, alle fünf Monate in Rumänien. Im August 2014 erhielt der Beschwerdeführer einen Kolportageausweis des Vereins „D.“, welcher ihm den Verkauf der Magazine „T.“ und „W.“ ermöglichte. Zwischen August 2014 und dem 8.4.2015 hat der Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, ausgenommen den Zeitungsverkauf. In der Zeit vor dem 8.4.2015 war er wenig initiativ auf Arbeitssuche. Pro Tag verkauft der Beschwerdeführer ca. acht bis neun Zeitungen um je 2,50 € pro Stück; die Zeitungen bezieht er um je 1,25 € beim Verein „D.“. Zusätzlich schenken ihm Bekannte kleine Geldzuwendungen und Gegenstände des täglichen Bedarfs. Der Beschwerdeführer verdient im Monat zwischen 400 € und 500 €, die monatliche Miete beträgt 300 €. Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweisergebnisse und Erwägungen: Der Meldungsleger und Zeuge RvI P. hat den üblichen Vorgang bei von ihm gelegten Anzeigen in Fällen von illegalen Formen der Bettelei nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Zwar konnte er sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern, legte jedoch dar, dass er aufdringliches Betteln nur bei In-den-Weg-Stellen, direktem Ansprechen, Anschreien etc. anzeigt. Allgemein notiert der Zeuge Amtshandlungen lediglich hinsichtlich der Eckdaten, nur in besonderen Fällen dokumentiert er zusätzliche Wahrnehmungen, weshalb er damals das In-den-Weg-Stellen des Beschwerdeführers in seinem Notizbuch dokumentiert hat. Der Zeuge ist beim Verfassen von Anzeigen an ihm vorgegebene Textbausteine gebunden und überprüft nach bestem Wissen und Gewissen vor Ort bei der Anzeigenlegung, ob seine Wahrnehmungen zu diesen Vorgaben passen. Diese Vorgangsweise entspricht den Vorgaben bei der Polizei. Der hierauf gerichtete Vorwurf des Beschwerdeführervertreters, der Zeuge verwende stets dieselben Textbausteine, entspricht insofern zwar den Tatsachen, stellt jedoch gängige Behördenpraxis dar. Zwar kann sich der Meldungsleger an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern, jedoch besteht für das erkennende Gericht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Zeuge die Anzeige mit der gebotenen Sorgfalt erstellt hat. Wie in der Verhandlung hervorgekommen ist, absolviert der Zeuge laufend Schulungen. Selbst wenn ihm die konkrete Situation nicht mehr erinnerlich ist, kann von ihm als langjährig erfahrenem Organ der öffentlichen Aufsicht die korrekte Wiedergabe eines Sachverhalts erwartet werden. Insgesamt hinterließ der Zeuge einen sehr kompetenten und seriösen Eindruck, sodass sich kein Grund ergab, seinen Aussagen keinen Glauben zu schenken. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge RvI P. den Angezeigten wahrheitswidrig belasten wollte. Die Aussage des Beschwerdeführers, er lasse Passanten, die keine Zeitschriften kaufen wollen, in Ruhe, bitte sie nicht um Geld und stelle sich auch nicht in den Weg, erscheint dem Verwaltungsgericht Wien als nicht glaubhaft und vielmehr als bloße Schutzbehauptung. Es gibt diesbezüglich keinen Anhaltspunkt, an den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, es sei widersinnig, nach bereits erfolgtem Zeitschriftenverkauf noch um Geld zu betteln, ist unschlüssig: Gerade wenn bereits durch den erfolgreichen Verkauf einer Zeitschrift Kontakt zu einem Passanten hergestellt ist, erscheint es rational, aufbauend auf dem durch die Transaktion (welche wohl in der Regel weniger auf Interesse am Druckwerk als auf Mitleid mit dem Verkäufer beruht) hergestellten persönlichen Verhältnis, die bereits evidente Mildtätigkeit des Käufers noch weiter zu bemühen, indem um einen Geldbetrag gebeten wird. Der Beschwerdeführer brachte vor, vor dem Tatzeitpunkt auf Arbeitssuche gewesen zu sein und legte Gehaltszettel der Fa. F. für die Monate von Juni 2015 bis Jänner 2016 vor, die diese Aussage bekräftigen sollen - denn ohne Arbeitssuche im Frühjahr hätte er im Sommer keine Arbeit gehabt. Dieses Vorbringen war als widersprüchlich zu werten, zumal der Beschwerdeführer später in der Verhandlung selbst aussagte, der Chef der Fa. F. habe ihn im Februar oder März 2015 vor dem Billa-Geschäft in der N.-gasse gesehen und angesprochen, ob er für ihn arbeiten wolle. Damit ist diese Anstellung nicht das Resultat einer Arbeitssuche und vermögen die vorgelegten Gehaltszettel somit nicht, einen entsprechenden Beweis zu bieten. Insgesamt ergibt sich für das erkennende Gericht, dass sich der Beschwerdeführer kaum bemüht hat, Arbeit zu finden, und sich vielmehr darauf konzentriert hat, seine nötigsten Einkünfte mit dem Zeitschriftenverkauf zu erwirtschaften. Rechtlich ist Folgendes auszuführen: Zu Spruchpunkt 1.)

§ 2Abs.

1 lit. a Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt. Ein gezieltes Ansprechen, das Nachgehen einer Person sowie jegliches Verhalten, das über das stille Betteln bzw. dem Aufzeigen der individuellen Notlage hinausgeht, ist, wenn es geeignet ist, die vorbeigehenden Passanten in ungebührlicher Weise zu beeinträchtigten, als aufdringlich zu qualifizieren (LVwG Tirol 6.2.2015, LVwG-2014/24/2387-6). Dem vom erkennenden Gericht festgestellten Sachverhalt zufolge hat sich der Beschwerdeführer direkt im Anschluss an den erfolgten Verkauf eines Druckwerkes den Käufern in den Weg gestellt, um Geld zu erbetteln. Jenen Passanten, welche kein Druckwerk erwarben, hat sich der Beschwerdeführer in den Weg gestellt und sie auf aufdringliche Art aufgefordert, doch eine Zeitung zu kaufen. Damit hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. a WLSG in der Variante des aufdringlichen Bettelns erfüllt, weil die Handlungen des Beschwerdeführers geeignet waren, die vorbeigehenden Passanten in ungebührlicher Weise zu beeinträchtigen. Zwar erfüllt das bloße Anbieten einer Zeitung nicht diesen Tatbestand, sehr wohl jedoch das anschließende Betteln durch Sich-In-den-Weg-Stellen und aktives Bitten um Geld.Damit hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG in der Variante des aufdringlichen Bettelns erfüllt, weil die Handlungen des Beschwerdeführers geeignet waren, die vorbeigehenden Passanten in ungebührlicher Weise zu beeinträchtigen. Zwar erfüllt das bloße Anbieten einer Zeitung nicht diesen Tatbestand, sehr wohl jedoch das anschließende Betteln durch Sich-In-den-Weg-Stellen und aktives Bitten um Geld. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist ferner auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, da die schlichte Nichteinhaltung des Verbotes schon tatbildlich ist. Fahrlässiges Handeln wird bei solchen Delikten

§ 5Abs. 1 VSt

G gesetzlich vermutet. Da der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht glaubhaft entkräften konnte, ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist ferner auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, da die schlichte Nichteinhaltung des Verbotes schon tatbildlich ist. Fahrlässiges Handeln wird bei solchen Delikten

Paragraph 5, Absatz eins, VStG gesetzlich vermutet. Da der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht glaubhaft entkräften konnte, ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Zu Spruchpunkt 2.)

§ 2Abs.

1 lit. a Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt. Gegenständlich ergibt sich die Frage, ob es sich bei den verschiedenen Tatbegehungsmöglichkeiten der oben zitierten Norm um Alternativtatbestände handelt, bei deren gemeinsamer Verwirklichung der Täter nur einmal zu bestrafen ist, oder ob die einzelnen Tatbestände – obwohl in einer litera zusammengefasst – vielmehr einzelne strafbare Handlungen darstellen, deren jeweilige Realisierung

§ 22VSt

G zu einer gesonderten Strafbarkeit für jeden verwirklichten Tatbestand führt.Gegenständlich ergibt sich die Frage, ob es sich bei den verschiedenen Tatbegehungsmöglichkeiten der oben zitierten Norm um Alternativtatbestände handelt, bei deren gemeinsamer Verwirklichung der Täter nur einmal zu bestrafen ist, oder ob die einzelnen Tatbestände – obwohl in einer litera zusammengefasst – vielmehr einzelne strafbare Handlungen darstellen, deren jeweilige Realisierung

Paragraph 22, VStG zu einer gesonderten Strafbarkeit für jeden verwirklichten Tatbestand führt. Das Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 2 VStG ermöglicht in Fällen echter Idealkonkurrenz die Verhängung mehrerer Strafen für dieselbe Tat, vorausgesetzt, dass die verwirklichten Delikte echt miteinander konkurrieren und die Konkurrenz nicht nur eine scheinbare bzw. unechte ist (W. Wessely in N. Raschauer/ W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Jan Sramek 2010), § 22, Rz 5).Das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, Absatz 2, VStG ermöglicht in Fällen echter Idealkonkurrenz die Verhängung mehrerer Strafen für dieselbe Tat, vorausgesetzt, dass die verwirklichten Delikte echt miteinander konkurrieren und die Konkurrenz nicht nur eine scheinbare bzw. unechte ist (W. Wessely in N. Raschauer/ W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Jan Sramek 2010), Paragraph 22,, Rz 5). Von Idealkonkurrenz spricht man, wenn der Täter durch eine Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht (Hauer/Leukauf, § 22, 1376). Von Idealkonkurrenz spricht man, wenn der Täter durch eine Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht (Hauer/Leukauf, Paragraph 22, 1376,). Bei echter Idealkonkurrenz ist die kumulative Bestrafung grundsätzlich zulässig, maßgeblich ist, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft (VfGH 5.12.1996, VfSlg.14696); ist dies nicht der Fall, wird also der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst, so liegt ein Fall der Scheinkonkurrenz oder unechten Idealkonkurrenz vor und eine kumulative Bestrafung ist unzulässig (W. Wessely in N. Raschauer/W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Jan Sramek 2010), § 22, Rz 7).Bei echter Idealkonkurrenz ist die kumulative Bestrafung grundsätzlich zulässig, maßgeblich ist, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft (VfGH 5.12.1996, VfSlg.14696); ist dies nicht der Fall, wird also der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst, so liegt ein Fall der Scheinkonkurrenz oder unechten Idealkonkurrenz vor und eine kumulative Bestrafung ist unzulässig (W. Wessely in N. Raschauer/W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Jan Sramek 2010), Paragraph 22,, Rz 7). Hinsichtlich § 2 Abs. 1 lit. a WLSG ist festzuhalten, dass sich der Unrechts- und Schuldgehalt – auch hinsichtlich des geschützten Rechtsgutes – bei den ersten beiden Varianten „aufdringlich“ und „aggressiv“ vollständig erschöpft. Geschützt wird das Rechtsgut, sich unbehelligt im öffentlichen Raum bewegen zu können; beide Begehungsweisen beeinträchtigen jenes, wodurch der Unrechtsgehalt voll erfasst wird. Hinsichtlich Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG ist festzuhalten, dass sich der Unrechts- und Schuldgehalt – auch hinsichtlich des geschützten Rechtsgutes – bei den ersten beiden Varianten „aufdringlich“ und „aggressiv“ vollständig erschöpft. Geschützt wird das Rechtsgut, sich unbehelligt im öffentlichen Raum bewegen zu können; beide Begehungsweisen beeinträchtigen jenes, wodurch der Unrechtsgehalt voll erfasst wird. Anders verhält es sich hinsichtlich der Begehungsformen der Gewerbsmäßigkeit und der Beteiligung an einer organisierten Gruppe. Diese schützen jeweils andere Rechtsgüter, nämlich hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit beispielsweise den Schutz vor der Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses und vor Ausbeutung durch Dritte (siehe unten), hinsichtlich der organisierten Gruppe das Rechtsgut des öffentlichen Friedens. Dies spricht dafür, dass es sich bei den Begehungsformgruppen

  1. Aufdringlich/ Aggressiv,
  2. Gewerbsmäßigkeit und
  3. Organisierte Gruppen um jeweils unterschiedliche Delikte handelt, die dennoch in einer litera zusammengefasst sind. Die Tatbestände „aufdringlich“ und „aggressiv“ stehen zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz. Ein Verhalten, das sich sowohl als aufdringlich als auch als aggressiv qualifizieren lässt, kann somit nicht doppelt i.S.d. § 22 VStG bestraft werden. Die Tatbestände „aufdringlich“ und „aggressiv“ stehen zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz. Ein Verhalten, das sich sowohl als aufdringlich als auch als aggressiv qualifizieren lässt, kann somit nicht doppelt i.S.d. Paragraph 22, VStG bestraft werden. Hingegen ist hinsichtlich der Begehungsformen der Gewerbsmäßigkeit sowie der Begehung in organisierten Gruppen eine kumulierte Bestrafung möglich, da jeweils ein anderer Unrechtsgehalt vorliegt, zumal jeweils unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden, weshalb hier eine kumulative Bestrafung unbedenklich ist. Dies bedeutet gegenständlich, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers sowohl wegen aufdringlicher als auch gewerbsmäßiger Bettelei grundsätzlich denkmöglich ist. In einem nächsten Schritt muss der Tatbestand der gewerbsmäßigen Bettelei geklärt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.10.2012, Geschäftszahl G134/10, ausgesprochen, dass das WLSG selbst keine Definition enthält, welche Verhaltensweisen unter den Begriff "gewerbsmäßig" fallen. Auch die Materialien zum WLSG definieren den Begriff nicht, verdeutlichen jedoch, dass der Landesgesetzgeber damit jedenfalls kein absolutes Bettelverbot vorsehen wollte. Vielmehr sollte mit der angefochtenen Wortfolge offenbar gezielt gegen Personen vorgegangen werden, "die Wien offensichtlich organisiert und ausschließlich deshalb aufsuchen, um zu betteln und sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen". Wie die Wiener Landesregierung in ihrer Äußerung darlegt, ist § 2 Abs. 1 lit a WLSG dahingehend zu verstehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber keineswegs ein nur aus Not gesetztes Verhalten verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren, sondern vielmehr zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 WLSG vor der Novelle schon enthaltenen besonderen Tatbeständen, wie etwa Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise, einer weiteren spezifischen Erscheinungsform des Bettelns begegnen will, nämlich wenn die "Bettelei" als eigene "Erwerbsentscheidung" zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen "berufsmäßigen" Verhaltens betrieben wird. Durch die Einbeziehung des Tatbestandes des "gewerbsmäßigen" Bettelns - neben der aufdringlichen, aggressiven oder organisierten Bettelei - in § 2 Abs. 1 lit a WLSG wollte der Wiener Landesgesetzgeber somit eine weitere unerwünschte Erscheinungsform des Bettelns verbieten.Wie die Wiener Landesregierung in ihrer Äußerung darlegt, ist Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG dahingehend zu verstehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber keineswegs ein nur aus Not gesetztes Verhalten verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren, sondern vielmehr zusätzlich zu den in Paragraph 2, Absatz eins, WLSG vor der Novelle schon enthaltenen besonderen Tatbeständen, wie etwa Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise, einer weiteren spezifischen Erscheinungsform des Bettelns begegnen will, nämlich wenn die "Bettelei" als eigene "Erwerbsentscheidung" zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen "berufsmäßigen" Verhaltens betrieben wird. Durch die Einbeziehung des Tatbestandes des "gewerbsmäßigen" Bettelns - neben der aufdringlichen, aggressiven oder organisierten Bettelei - in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG wollte der Wiener Landesgesetzgeber somit eine weitere unerwünschte Erscheinungsform des Bettelns verbieten. § 2 Abs. 1 lit a WLSG normiert somit kein absolutes Bettelverbot, sondern erfasst bloß eine weitere, qualifizierte Form der Bettelei und erlaubt zumindest die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG normiert somit kein absolutes Bettelverbot, sondern erfasst bloß eine weitere, qualifizierte Form der Bettelei und erlaubt zumindest die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dem Kriterium der „Gewerbsmäßigkeit“ – wenn auch in anderen Zusammenhängen – auseinandergesetzt und dazu klargestellt, dass eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt wird, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl. dazu etwa VwGH 15.05.2009, 2009/09/0094). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dem Kriterium der „Gewerbsmäßigkeit“ – wenn auch in anderen Zusammenhängen – auseinandergesetzt und dazu klargestellt, dass eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt wird, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen vergleiche dazu etwa VwGH 15.05.2009, 2009/09/0094). Der Beschwerdeführer kam im März 2014 zwecks Arbeitssuche nach Österreich und verblieb hier trotz Fruchtlosigkeit dieses Vorhabens. Zwischen August 2014 und dem Tatzeitpunkt ging der Beschwerdeführer keiner beruflichen Tätigkeit nach und widmete sich wenig initiativ der Arbeitssuche – er ging ausschließlich dem Zeitungsverkauf nach. Damit verdient er zwischen 400 € und 500 € monatlich; als Fixkosten sind 300 € für Miete abzuziehen. Somit bleiben dem Beschwerdeführer zur Versorgung seiner selbst, seiner Lebensgefährtin, seiner zwei minderjährigen Kinder und seiner Mutter lediglich 200 € monatlich. Es liegt in der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dieser Betrag zu gering ist, um eine Familie zu versorgen – auch wenn man mildtätige Zuwendungen von Freunden und Bekannten berücksichtigt. Das erkennende Gericht gelangt daher zum Schluss, dass es sich bei der am 8.4.2015 ausgeübten Bettelei nicht um einen Einzelfall zur Überbrückung einer Notlage, sondern vielmehr um eine regelmäßige Tätigkeit handelt, die dazu dient, die ansonsten stark beschränkten Einkünfte aus dem Zeitschriftenverkauf aufzubessern. Der Beschwerdeführer handelt dabei selbständig, regelmäßig (in engem sachlichem Zusammenhang mit dem Zeitschriftenverkauf) und in der Absicht, einen Ertrag zu erzielen – er handelt gewerbsmäßig. In diesem Sinne ist die Bettelei des Beschwerdeführers als eigene Erwerbsentscheidung zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle zu werten. Somit ist der objektive Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. a WLSG auch in der Variante der Gewerbsmäßigkeit erfüllt.Somit ist der objektive Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG auch in der Variante der Gewerbsmäßigkeit erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, da die schlichte Nichteinhaltung des Verbotes schon tatbildlich ist. Da fahrlässiges Handeln bei diesen Delikten

§ 5Abs. 1 VSt

G gesetzlich vermutet wird und der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht entkräftet hat, ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, da die schlichte Nichteinhaltung des Verbotes schon tatbildlich ist. Da fahrlässiges Handeln bei diesen Delikten

Paragraph 5, Absatz eins, VStG gesetzlich vermutet wird und der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht entkräftet hat, ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Zu Spruchpunkt 3.)

§ 81Abs.

1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 97/2014 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 € zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen, verhängt werden.

Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 € zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen, verhängt werden.

§ 1Abs. 2 VSt

G richtet sich die Strafe nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Der aktuelle § 81 Abs. 1 SPG in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2016 sieht vor, dass jemand, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen ist, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Der aktuelle Paragraph 81, Absatz eins, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, sieht vor, dass jemand, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen ist, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Allein durch die Erhöhung der Höchststrafe ist die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage als ungünstiger einzustufen. Somit ist in casu das zum Tatzeitpunkt geltende Recht maßgeblich.

§ 2Abs.

1 lit. a Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt.

§ 22Abs. 2 VSt

G sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

§ 44alit. a VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
  2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebotsnormen oder Verbotsnormen ersetzt werden können (VwGH 6.2.1990, Zl. 89/04/0184).

Paragraph 44 a, Litera a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
  2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebotsnormen oder Verbotsnormen ersetzt werden können (VwGH 6.2.1990, Zl. 89/04/0184). Das Straferkenntnis muss daher alle wesentlichen Tatbestandselemente anführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Im Erkenntnis B1208/2012 vom 1.10.2013 hatte sich der VfGH mit einem gleich gelagerten Sachverhalt wie im gegenständlichen Spruchpunkt auseinanderzusetzen. Der zuständige UVS Wien ist damals nicht auf das Verhältnis zwischen den §§ 2 Abs. 1 lit. a WLSG und 81 Abs. 1 SPG eingegangen, was der VfGH als einen in die Verfassungssphäre reichenden Begründungsmangel gewertet hat. Dieser Fehler soll hier unterbleiben.Im Erkenntnis B1208/2012 vom 1.10.2013 hatte sich der VfGH mit einem gleich gelagerten Sachverhalt wie im gegenständlichen Spruchpunkt auseinanderzusetzen. Der zuständige UVS Wien ist damals nicht auf das Verhältnis zwischen den Paragraphen 2, Absatz eins, Litera a, WLSG und 81 Absatz eins, SPG eingegangen, was der VfGH als einen in die Verfassungssphäre reichenden Begründungsmangel gewertet hat. Dieser Fehler soll hier unterbleiben. Das Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 2 VStG ermöglicht in Fällen echter Idealkonkurrenz die Verhängung mehrerer Strafen für dieselbe Tat, vorausgesetzt, dass die verwirklichten Delikte echt miteinander konkurrieren und die Konkurrenz nicht nur eine scheinbare bzw. unechte ist (W. Wessely in N. Raschauer/W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Jan Sramek 2010), § 22, Rz 5).Das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, Absatz 2, VStG ermöglicht in Fällen echter Idealkonkurrenz die Verhängung mehrerer Strafen für dieselbe Tat, vorausgesetzt, dass die verwirklichten Delikte echt miteinander konkurrieren und die Konkurrenz nicht nur eine scheinbare bzw. unechte ist (W. Wessely in N. Raschauer/W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Jan Sramek 2010), Paragraph 22,, Rz 5). Von Idealkonkurrenz spricht man, wenn der Täter durch eine Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens (Linde 2003), § 22, 1376). Von Idealkonkurrenz spricht man, wenn der Täter durch eine Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens (Linde 2003), Paragraph 22, 1376,). Bei echter Idealkonkurrenz ist die kumulative Bestrafung grundsätzlich zulässig, maßgeblich ist, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft (VfGH 5.12.1996, VfSlg.14696); ist dies nicht der Fall, wird also der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst, so liegt ein Fall der Scheinkonkurrenz oder unechten Idealkonkurrenz vor und eine kumulative Bestrafung ist unzulässig (W. Wessely in N. Raschauer/W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Jan Sramek 2010), § 22, Rz 7).Bei echter Idealkonkurrenz ist die kumulative Bestrafung grundsätzlich zulässig, maßgeblich ist, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft (VfGH 5.12.1996, VfSlg.14696); ist dies nicht der Fall, wird also der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst, so liegt ein Fall der Scheinkonkurrenz oder unechten Idealkonkurrenz vor und eine kumulative Bestrafung ist unzulässig (W. Wessely in N. Raschauer/W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Jan Sramek 2010), Paragraph 22,, Rz 7). Scheinkonkurrenz bzw. unechte Idealkonkurrenz tritt in drei Varianten auf: Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion. Ein Tatbestand ist einem anderen gegenüber speziell, wenn er alle von dessen Merkmalen und zusätzlich noch ein weiteres (eben das spezielle) enthält (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (Manz 2013), § 22, Rz 13).

§ 2Abs.

1 lit. a WLSG wird bestraft, wer aufdringlich bettelt; nach § 81 Abs. 1 SPG, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Eine Spezialität des § 2 Abs. 1 lit. a WLSG ist zu verneinen, weil zur Verwirklichung des Tatbestands nicht die ungerechtfertigte Störung der öffentlichen Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten gehört, sondern lediglich aufdringliches Betteln.Ein Tatbestand ist einem anderen gegenüber speziell, wenn er alle von dessen Merkmalen und zusätzlich noch ein weiteres (eben das spezielle) enthält (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (Manz 2013), Paragraph 22,, Rz 13).

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG wird bestraft, wer aufdringlich bettelt; nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Eine Spezialität des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG ist zu verneinen, weil zur Verwirklichung des Tatbestands nicht die ungerechtfertigte Störung der öffentlichen Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten gehört, sondern lediglich aufdringliches Betteln. Konsumtion ist das Zurücktreten eines Tatbestands hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt, dergleichen besteht im Verhältnis einer Haupttat gegenüber einer damit regelmäßig verbundenen, einen wesentlich geringeren Unwert aufweisenden Begleittat (Lewisch, ebd.). Das vorgeworfene aufdringliche Betteln ergibt sich daraus, dass einzelne angebettelte Menschen belästigt wurden. Die Ordnungsstörung gründet sich auf die Notwendigkeit dieser und anderer – unbeteiligter – Menschen, dem Beschwerdeführer auszuweichen. Auch wenn ein Ausweichen nicht notwendig gewesen wäre und somit auch keinen Einfluss auf die öffentliche Ordnung gehabt hätte, bliebe der Tatvorwurf des aufdringlichen Bettelns bestehen. Somit handelt es sich bei der Ordnungsstörung nicht um eine Begleittat. Subsidiarität ist ebenfalls nicht zu erkennen. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um solche gänzlich unterschiedlicher Natur handelt. Durch die Erfüllung des einen Tatbestandes wird der Unrechts- und Schuldgehalt des anderen Tatbestands somit nicht erschöpft, es handelt sich folglich um einen Fall echter Idealkonkurrenz. Demnach ist eine Bestrafung

dem in § 22 VStG normierten Kumulationsprinzip grundsätzlich unproblematisch.Durch die Erfüllung des einen Tatbestandes wird der Unrechts- und Schuldgehalt des anderen Tatbestands somit nicht erschöpft, es handelt sich folglich um einen Fall echter Idealkonkurrenz. Demnach ist eine Bestrafung

dem in Paragraph 22, VStG normierten Kumulationsprinzip grundsätzlich unproblematisch. Wie bereits oben ausgeführt, steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das ihm angelastete Verhalten verwirklicht hat, wodurch angesprochene Passanten wiederholt nach links oder rechts ausweichen mussten, um am Beschwerdeführer vorbei zu gelangen, wodurch der Fußgängerverkehr erheblich behindert wurde. Aufgrund des Umstandes, dass mit Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG in der damals geltenden Fassung, welcher am

  1. Jänner 1991 außer Kraft trat, in § 81 SPG aufging, erscheint es aufgrund der in diesen Normen annähernd gleich formulierten Tatbestände als zulässig, auch die Judikatur des Höchstgerichtes zu Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG in der damals geltenden Fassung heranzuziehen. Aufgrund des Umstandes, dass mit Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG in der damals geltenden Fassung, welcher am
  2. Jänner 1991 außer Kraft trat, in Paragraph 81, SPG aufging, erscheint es aufgrund der in diesen Normen annähernd gleich formulierten Tatbestände als zulässig, auch die Judikatur des Höchstgerichtes zu Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG in der damals geltenden Fassung heranzuziehen. Zu Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG in der Fassung vor BGBl Nr. 50/1991 sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass durch das tatbildliche Verhalten auch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein muss. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlauf von Menschen u.a. führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (vgl. VwGH,
  3. September 1995, 94/10/0166; VwGH
  4. Juni 1982, Zl. 2843/80 uam). Der Begriff, dass die Ordnung tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des "Zustandes des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander", wobei hier unter "Dingen" auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (vgl. VwGH,
  5. Jänner 1991, 89/10/0021; VwGH
  6. November 1986, 86/10/0131). Zu Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass durch das tatbildliche Verhalten auch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein muss. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlauf von Menschen u.a. führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben vergleiche VwGH,
  7. September 1995, 94/10/0166; VwGH
  8. Juni 1982, Zl. 2843/80 uam). Der Begriff, dass die Ordnung tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des "Zustandes des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander", wobei hier unter "Dingen" auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte vergleiche VwGH,
  9. Jänner 1991, 89/10/0021; VwGH
  10. November 1986, 86/10/0131). Diese Judikatur zusammenfassend ist somit ein solches Verhalten nach § 81 des Sicherheitspolizeigesetzes als tatbildlich zu qualifizieren, welches einerseits als rücksichtslos in dem Sinne zu qualifizieren ist, als es grundsätzlich geeignet ist, auf andere hierdurch betroffene Personen negative Auswirkungen zeitigen zu können, weiters muss jedoch dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Täters eingetreten sein. Hierzu reichen eine bloße Erregung etwa von Lärm oder bloße Anstandsverletzungen nicht aus, vielmehr muss sich die Störung der öffentlichen Ordnung in einem konkret damit zusammenhängenden, dadurch unmittelbar hervorgerufenen Verhalten hierdurch betroffener Personen manifestieren. Diese Judikatur zusammenfassend ist somit ein solches Verhalten nach Paragraph 81, des Sicherheitspolizeigesetzes als tatbildlich zu qualifizieren, welches einerseits als rücksichtslos in dem Sinne zu qualifizieren ist, als es grundsätzlich geeignet ist, auf andere hierdurch betroffene Personen negative Auswirkungen zeitigen zu können, weiters muss jedoch dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Täters eingetreten sein. Hierzu reichen eine bloße Erregung etwa von Lärm oder bloße Anstandsverletzungen nicht aus, vielmehr muss sich die Störung der öffentlichen Ordnung in einem konkret damit zusammenhängenden, dadurch unmittelbar hervorgerufenen Verhalten hierdurch betroffener Personen manifestieren. Ein In-den-Weg-Stellen ist grundsätzlich geeignet bei betroffenen Passanten Ärgernis hervorzurufen und tritt dadurch auch eine negative Veränderung in der Außenwelt auf, weil jene und andere Passanten gezwungen sind, dem Beschwerdeführer auszuweichen (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeirecht, § 81 SPG, 772 ff.). Das Herumwedeln mit Zeitschriften vor dem Gesicht von Passanten, welche den Kauf solcher schon ablehnten, ist zudem als besonders rücksichtsloses Verhalten zu werten, womit auch dieses Tatbestandsmerkmal als erfüllt anzusehen ist. Ein In-den-Weg-Stellen ist grundsätzlich geeignet bei betroffenen Passanten Ärgernis hervorzurufen und tritt dadurch auch eine negative Veränderung in der Außenwelt auf, weil jene und andere Passanten gezwungen sind, dem Beschwerdeführer auszuweichen vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeirecht, Paragraph 81, SPG, 772 ff.). Das Herumwedeln mit Zeitschriften vor dem Gesicht von Passanten, welche den Kauf solcher schon ablehnten, ist zudem als besonders rücksichtsloses Verhalten zu werten, womit auch dieses Tatbestandsmerkmal als erfüllt anzusehen ist. Sohin ist auch der objektive Tatbestand des § 81 Abs. 1 SPG verwirklicht.Sohin ist auch der objektive Tatbestand des Paragraph 81, Absatz eins, SPG verwirklicht. Die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb § 5 Abs. 1,
  11. Satz VStG nicht anwendbar ist. Daraus folgt aber, dass die subjektive Tatseite der Tat dem Beschwerdeführer nachzuweisen ist, wobei fahrlässiges Verhalten genügt. Die Verwaltungsübertretung des Paragraph 81, Absatz eins, SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb Paragraph 5, Absatz eins, 2, Satz VStG nicht anwendbar ist. Daraus folgt aber, dass die subjektive Tatseite der Tat dem Beschwerdeführer nachzuweisen ist, wobei fahrlässiges Verhalten genügt. Dem Beschwerdeführer musste bei Aufwendung auch nur eines Mindestmaßes der ihm zumutbaren und möglichen Sorgfalt klar sein, dass sein Verhalten geeignet ist, das ungehinderte Passieren der zahlreichen Fußgänger zu stören und daher steht gleichsam fest, dass er die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes schuldhaft zu verantworten hat. Rechtfertigungsgründe wurden weder vom Beschwerdeführer releviert noch sind sie im Verfahren in anderer Weise hervorgetreten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Zur Strafbemessung wird bemerkt:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse am sicheren und belästigungsfreien Passieren von Wegen und Einkaufsstraßen, das Hintanhalten von mitunter empfindlicher Belästigung der Bevölkerung durch aggressives Betteln sowie das öffentliche Interesse an der Vermeidung ungerechtfertigter Störungen der öffentlichen Ordnung geschädigt haben, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig zu bewerten war. Dem Beschwerdeführer kommt der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit aufgrund einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung nicht zugute, diese bildet vielmehr einen Erschwerungsgrund. Milderungsgründe liegen nicht vor. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Beschwerdeführers war demnach nicht als geringfügig anzusehen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer ein Einkommen von 400 € bis 500 € angegeben, wobei er für seine Lebensgefährtin, zwei minderjährige Kinder und eine kranke Mutter zu sorgen hat. Es ist somit von unterdurchschnittlichen allseitigen Verhältnissen auszugehen. Unter Bedachtnahme darauf, dass sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren uneinsichtig zeigte und es sich um einen Wiederholungsfall handelt, sowie die für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafsätze erscheinen die festgesetzten Verwaltungsstrafen durchaus schuld- und tatangemessen und sind nicht als überhöht anzusehen. An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein eigenes Erwerbseinkommen bezieht (vgl. VwGH 6.12.1965, 0926/65).An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein eigenes Erwerbseinkommen bezieht vergleiche VwGH 6.12.1965, 0926/65). Eine allfällige Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und die vorgesehenen gesetzlichen Strafsätze nicht in Betracht. Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied aufgrund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten – ebenso aus.Eine allfällige Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und die vorgesehenen gesetzlichen Strafsätze nicht in Betracht. Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied aufgrund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten – ebenso aus. Auch die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.026.9055.2016

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