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{'item': 'VGW-021/021/2895/2016'}

Obsah (11)§ 14§ 50§ 52§ 25a§ 13c§ 64§ 9§ 13a§ 13b§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.09.2016 GeschäftszahlVGW-021/021/2895/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Ho

§ 14Abs. 4 i

Vm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz; BGBl. Nr. 431/1995 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn römisch eins. M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.01.2016, Zl. MBA ... - S 36321/15, betreffend Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz; Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung des Straferkenntnisses die Absätze: römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung des Straferkenntnisses die Absätze: „Das Gästelokal verfügt über zwei Gasträume, welche als Rauchergasträume geführt und gekennzeichnet sind. Im vorderen Gastraum (32,7m2) sind 14 Verabreichungsplätze vorhanden, in diesem Raum befindet sich die Bar mit einer Schank. Im hinteren Gästeraum (12,4m2) gibt es 8 Verabreichungsplätze. Auf den Tischen der beiden Gasteräume waren Aschenbecher aufgestellt, im vorderen Gästeraum waren 3 Gäste anwesend, zwei davon rauchten. Im hinteren Raum waren keine Gäste anwesend. In einem dritten, an die beiden Rauchergästeräume anschließenden Raum (8,1 m2), steht ein Dart Automat und hier gelangt man zu den Gästetoiletten. Die angeführten Räume sind baulich nicht vollständig voneinander getrennt. Es sind nur offene Durchgänge vorhanden“ durch folgenden Absatz ersetzt werden: „Sowohl am 17.7.2015, als auch am 20.11.2015 wurde im Gastlokal geraucht; am 17.7.2015 von zwei Gästen, am 20.11.2015 zumindest von 7 Gästen, obwohl der Raum, der für die Verabreichung von Speisen oder Getränke an Gäste zur Verfügung steht, eine Grundfläche von mehr als 50 m² aufweist“. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 300,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 300,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaber des Gastronomiebetriebes mit einer Gesamtraumfläche von 58m² (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus, GISA Zl: ...) im Standort Wien, M.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie am ad I) 17.07.2015 um 09:30 Uhr und ad II) am 20.11.2015 um 23:30 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch ein Erhebungsorgan der MA 59-MAA ...) nicht dafür Sorge getragen haben, dass in den Räumlichkeiten des Gastgewerbebetriebes, nicht geraucht wird. „Sie haben als Inhaber des Gastronomiebetriebes mit einer Gesamtraumfläche von 58m² (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus, GISA Zl: ...) im Standort Wien, M.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie am ad römisch eins) 17.07.2015 um 09:30 Uhr und ad römisch zwei) am 20.11.2015 um 23:30 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch ein Erhebungsorgan der MA 59-MAA ...) nicht dafür Sorge getragen haben, dass in den Räumlichkeiten des Gastgewerbebetriebes, nicht geraucht wird. Das Gästelokal verfügt über zwei Gasträume, welche als Rauchergasträume geführt und gekennzeichnet sind. Im vorderen Gastraum (32,7m2) sind 14 Verabreichungsplätze vorhanden, in diesem Raum befindet sich die Bar mit einer Schank. Im hinteren Gästeraum (12,4m2) gibt es 8 Verabreichungsplätze. Auf den Tischen der beiden Gasteräume waren Aschenbecher aufgestellt, im vorderen Gästeraum waren 3 Gäste anwesend, zwei davon rauchten. Im hinteren Raum waren keine Gäste anwesend. In einem dritten, an die beiden Rauchergästeräume anschließenden Raum (8,1 m2), steht ein Dart Automat und hier gelangt man zu den Gästetoiletten. Die angeführten Räume sind baulich nicht vollständig voneinander getrennt. Es sind nur offene Durchgänge vorhanden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs.1 Z.3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der geltenden FassungParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafe von je € 750,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 21 Stunden Summe der Geldstrafen: € 1.500,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 18 Stunden

§ 14Abs.

4 des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431/1995gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431/1995 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.650,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die haftet für die mit diesem Bescheid über , Herr I. M. verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahrneskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die haftet für die mit diesem Bescheid über , Herr römisch eins. M. verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahrneskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), in welcher dieser das Straferkenntnis zur Gänze anfechtet und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend macht. Bezüglich der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung bringt der Bf. vor, dass sich die Behörde zur Feststellung der Größe des Lokales auf einen falschen Plan gestützt habe, Herr Ing. K. habe im Rahmen der Betriebsanlagenrevision festgestellt, dass sich die Grundfläche des Gastraumes auf lediglich ca. 49 m² belaufe und der Bf. sei aufgrund einer Nachmessung zum selben Ergebnis gekommen. Er habe zum Beweis einen Ziviltechniker mit der Erstellung eines Gutachtens über das Grundflächenausmaß des Lokales beauftragt. Die materielle Rechtswidrigkeit des Straferkenntnis ergebe sich daraus, dass tatsächlich nur ein Gastraum und nicht drei Gasträume vorliegen würden und aufgrund der Unterschreitung der Grundfläche des Gastraums von 50m² die Behörde § 13a Abs. 3 Z 1 Tabakgesetz hätte anwenden müssen, wonach das Lokal vom Rauchverbot ausgenommen wäre. Selbst wenn das Lokal eine Grundfläche von über 50m² aufweise, sei aufgrund der gegenteiligen Mitteilung des Erhebungsorganes Ing. K., auf dessen Aussage der Bf. vertraut habe, nicht von groben Verschulden auszugehen, sodass die Behörde in weiterer Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit mit einem Strafausmaß von höchstens zweimal € 100,00 das Auslangen hätte finden müssen. Er stelle daher die Anträge, das Straferkenntnis vom 22.01.2016 aufzuheben und das Verfahren mangels Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und eine neue Entscheidung zu fällen, in eventu das Strafausmaß auf insgesamt € 200,00 herabzusetzen, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), in welcher dieser das Straferkenntnis zur Gänze anfechtet und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend macht. Bezüglich der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung bringt der Bf. vor, dass sich die Behörde zur Feststellung der Größe des Lokales auf einen falschen Plan gestützt habe, Herr Ing. K. habe im Rahmen der Betriebsanlagenrevision festgestellt, dass sich die Grundfläche des Gastraumes auf lediglich ca. 49 m² belaufe und der Bf. sei aufgrund einer Nachmessung zum selben Ergebnis gekommen. Er habe zum Beweis einen Ziviltechniker mit der Erstellung eines Gutachtens über das Grundflächenausmaß des Lokales beauftragt. Die materielle Rechtswidrigkeit des Straferkenntnis ergebe sich daraus, dass tatsächlich nur ein Gastraum und nicht drei Gasträume vorliegen würden und aufgrund der Unterschreitung der Grundfläche des Gastraums von 50m² die Behörde Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer eins, Tabakgesetz hätte anwenden müssen, wonach das Lokal vom Rauchverbot ausgenommen wäre. Selbst wenn das Lokal eine Grundfläche von über 50m² aufweise, sei aufgrund der gegenteiligen Mitteilung des Erhebungsorganes Ing. K., auf dessen Aussage der Bf. vertraut habe, nicht von groben Verschulden auszugehen, sodass die Behörde in weiterer Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit mit einem Strafausmaß von höchstens zweimal € 100,00 das Auslangen hätte finden müssen. Er stelle daher die Anträge, das Straferkenntnis vom 22.01.2016 aufzuheben und das Verfahren mangels Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und eine neue Entscheidung zu fällen, in eventu das Strafausmaß auf insgesamt € 200,00 herabzusetzen, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 30.08.2016 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung haben der Bf., dessen rechtsfreundlicher Vertreter Rechtsanwalt ... sowie der Zeuge Ing. K. teilgenommen. Der Vertreter des Bf. gab in der Verhandlung zu Protokoll: „Es kann vorgelegt werden ein Plan, wo die Flächen des Lokales ermittelt wurden vom 23.03.2016. An Hand dieses Planes wird folgendes erklärt: „Im Betriebsanlagenplan, der aber vom Vorbesitzer stammt ist ein Gastraum in der Größe von 8,1 m² ausgewiesen. Dieser Raum ist jedoch kein Gastraum, sondern ist ein Vorraum vor den Toiletten und Zugang zu dem Keller. In diesem Raum steht ein Dartautomat, der aber schon seit Jahren nicht mehr funktioniert. An dieser Stelle wurde er auch nie betrieben. Er stand früher im großen Gastraum. In diesem Vorraum ist ein großer Schrank für Putzmittel etc. und die Therme mit Zugang zum Rauchfang. Rechter Hand ein Stromkasten mit den Hauptsicherungen. Es befinden sich weder Sitzgelegenheiten, noch Stehtische in diesem Vorraum. Dieser Vorraum wurde auch nie gastronomisch genutzt. Er dient nur als Durchgangsraum, einerseits zum Keller, und andererseits zu den Toiletten. Rechter Hand ist auch noch ein Heizkörper. Man könnte gar nicht einen Platz für Gäste dort einrichten. Alle drei Räume sind in offener Verbindung zueinander. Auch der Vorraum ist nur mit Türen von den zwei Gasträumen abgeschlossen. Die Kellertür und die Toilettentüren öffnen in Richtung des Vorraumes. Rechnet man nun den Vorraum ab, dann ergibt sich eine Summe von Gastraum 1 und 2 von 43.81 m², also deutlich unterhalb der 50 m². Das Lokal wird daher ausschließlich als Raucherlokal geführt und ist auch dementsprechend gekennzeichnet.“ Der Zeuge Ing. K. gab in der Verhandlung zu Protokoll : „Die Flächenangaben in den Anzeigen habe ich dem Betriebsanlagenakt entnommen. Ich habe die Flächen vor Ort mit einem Maßband nachgemessen. Das Lokal stellt sich so dar, dass es sich zur M.-straße hin den Eingang aufweist. Vorne straßenseitig ist der größere Hauptraum mit dem Schankbereich, welcher im hinteren Bereich zwei Durchgänge aufweist. Durch den linken Durchgang kommt man zu einem kleineren Gastraum. Dieser ist wieder mit einem Durchgang zu einem dritten Raum verbunden, den man auch vom größeren Gastraum betreten kann. In diesem dritten Raum ist ein Dartautomat und ist dort ein Zugang zu den Toiletten. Alle drei Räume sind zueinander in offener Verbindung und es gibt keine Türen, die die Räume voneinander abtrennen. Bei meiner ersten Kontrolle im Juli habe ich Kontakt mit der anwesenden Kellnerin aufgenommen. An ein Telefonat der Kellnerin mit dem Bf kann ich mich nicht erinnern, ich kann ein solches aber auch nicht ausschließen. Bei der Kontrolle im November habe ich den Bf persönlich angetroffen. Ich habe bei meinen Kontrollen sowohl im Juli als auch im November rauchende Gäste im Lokal gesehen. Im November war eine Veranstaltung mit Live-Musik.“ Über Befragen durch den Vertreter des Bf: „Ich habe beim Dartautomaten keine Gäste gesehen und ich habe nicht gefragt oder überprüft ob der Dartautomat in Betrieb ist. In dem dritten Raum sind keine Sessel oder Tische.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt Gegenständliches Gastlokal, das „C.“ in der M.-straße, Wien, ist als Raucherlokal gekennzeichnet und wird auch als solches geführt. Laut dem Plan im Betriebsanlagenakt verfügt das Lokal über drei Gasträume und zwar: Gastraum 1: 32,7 m² Gastraum 2: 12,38 m² Gastraum 3: 8,1 m² Ergibt eine Gesamtfläche von: 53,18 m² Die vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Flächenermittlung des Architekten Dipl. Ing. P. vom 23.3.2016 weist zwei Gasträume auf und einen weiteren als „Gang“ bezeichneten Raum, der dem Gastraum 3 im Betriebsanlagenplan entspricht. Folgende Maße wurden ermittelt: Gastraum 1: 31,24 m² Gastraum 2: 12,57 m² Gang (Gastraum): 8,32 m² Ergibt eine Gesamtfläche von: 52,13 m² Diese angeführten Räume sind baulich nicht vollständig voneinander getrennt, sondern mit offenen Durchgängen, ohne Türen, verbunden. Im Gastraum 1 und im Gastraum 2 sind Verabreichungsplätze vorhanden, auf den Tischen sind Aschenbecher aufgestellt. Im Gastraum 3, bzw. im „Gang“ befindet sich ein Dartautomat (ohne Funktion), von hier aus gelangt man zu den Gästetoiletten und dieser Raum bietet den Gästen auch die Möglichkeit, persönliche Gegenstände zu deponieren. Sowohl am 17.7.2015, als auch am 20.11.2015 wurde im Gastlokal geraucht; am 17.7.2015 von zwei Gästen, am 20.11.2015 zumindest von 7 Gästen. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus der Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.08.2016 und dem Vorbringen des Bf. Rechtliche Beurteilung

§ 13aAbs.

1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen.

Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen.

§ 13aAbs.

3 Z 1 Tabakgesetz gilt das Rauchverbot

Abs. 1 ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweistGemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer eins, Tabakgesetz gilt das Rauchverbot

Absatz eins, ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist

§ 13cAbs.

1 Z 3 Tabakgesetz die Inhaber von Betrieben

§ 13aAbs.

1, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13cAbs.

2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird

Gemäß Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird Entsprechend § 14 Abs. 4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstraf-bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstraf-bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Der Bf. bringt vor, dass im vorliegenden Fall die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 3 Z 1 Tabakgesetz zur Anwendung gelangen soll, weil es sich um einen Raum handle, der weniger als 50m² aufweist. Es ist richtig, dass lediglich nur ein Raum iSd des Tabakgesetzes vorliegt. Das Tabakgesetz enthält zwar keine Definition des Begriffes „Raum“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „muss davon ausgegangen werden, dass nur ein Raum, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann, einen „Raum““ iSd Tabakgesetzes bildet. ( VwGH 20.02.2013, 2011/11/0097).Der Bf. bringt vor, dass im vorliegenden Fall die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer eins, Tabakgesetz zur Anwendung gelangen soll, weil es sich um einen Raum handle, der weniger als 50m² aufweist. Es ist richtig, dass lediglich nur ein Raum iSd des Tabakgesetzes vorliegt. Das Tabakgesetz enthält zwar keine Definition des Begriffes „Raum“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „muss davon ausgegangen werden, dass nur ein Raum, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann, einen „Raum““ iSd Tabakgesetzes bildet. ( VwGH 20.02.2013, 2011/11/0097). Unbestritten ist, dass die Räume im Lokal baulich nicht vollständig voneinander getrennt sind, es sind vielmehr nur offene Durchgänge, ohne Türen, vorhanden. Es liegen folglich keine Räume vor, die mit einer Türe geschlossen werden können. Daher ist nur von einem Raum iSd Tabakgesetzes auszugehen. Dieser Raum hat aber eine Fläche von insgesamt über 50m², weshalb die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 3 Z 1 Tabakgesetz im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen kann. Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass es sich bei dem Raum, in dem sich der Dartautomat befindet nicht um einen Gastraum handle, sondern nur bei den übrigen beiden Räumen, ist entgegenzuhalten , dass dieser Raum in offener Verbindung mit den beiden anderen Räumen steht und daher seine Fläche zu den Flächen von Gastraum 1 und Gastraum 2 dazuzuzählen ist, weil durch die offenen Verbindungen nur von einem Raum iSd Tabakgesetztes gesprochen werden kann. Zudem ist der Raum mit dem Dartautomaten im Plan des Betriebsanlagenaktes ausdrücklich als „Gastraum“ gewidmet und ausgewiesen. Auch wenn der Dartautomat nicht funktioniert, so wird dieser Raum durchaus von Gästen im Sinne einer erweiterten Garderobe genützt.Unbestritten ist, dass die Räume im Lokal baulich nicht vollständig voneinander getrennt sind, es sind vielmehr nur offene Durchgänge, ohne Türen, vorhanden. Es liegen folglich keine Räume vor, die mit einer Türe geschlossen werden können. Daher ist nur von einem Raum iSd Tabakgesetzes auszugehen. Dieser Raum hat aber eine Fläche von insgesamt über 50m², weshalb die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer eins, Tabakgesetz im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen kann. Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass es sich bei dem Raum, in dem sich der Dartautomat befindet nicht um einen Gastraum handle, sondern nur bei den übrigen beiden Räumen, ist entgegenzuhalten , dass dieser Raum in offener Verbindung mit den beiden anderen Räumen steht und daher seine Fläche zu den Flächen von Gastraum 1 und Gastraum 2 dazuzuzählen ist, weil durch die offenen Verbindungen nur von einem Raum iSd Tabakgesetztes gesprochen werden kann. Zudem ist der Raum mit dem Dartautomaten im Plan des Betriebsanlagenaktes ausdrücklich als „Gastraum“ gewidmet und ausgewiesen. Auch wenn der Dartautomat nicht funktioniert, so wird dieser Raum durchaus von Gästen im Sinne einer erweiterten Garderobe genützt. Der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Übertretungen erweist sich daher als gegeben. Zur subjektiven Tatseite – somit zu Verschulden – ist Folgendes auszuführen: Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist

§ 5Abs. 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird vom Bf. nicht erstattet. Der Plan im Betriebsanlagenakt weist eindeutig eine Gastraumfläche von über 50 m² auf. Auch aus der Flächenermittlung des Architekten Dipl. Ing. P. ergibt sich nichts Anderes. Auch war sich der Bf. bewusst, dass alle drei Räume in offener Verbindung zueinander stehen, somit nur einen Raum iSd Tabakgesetzes bilden. Der Bf. hätte daher daraus schließen können und müssen, dass die Flächen aller drei Räume zusammenzuzählen sind. Somit war auch die subjektive Tatseite als gegeben anzusehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs.1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und es liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall im Lokal geraucht wurde, wobei den Gästen dies durch bereitgestellte Aschenbecher erleichtert wurde, ist von einer erheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unbedeutend erachtet werden konnte. Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die belangte Behörde ging mangels Angaben davon aus, dass der Bf. über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt. Diese Einschätzung wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien durch entsprechende Angaben des Bf. bestätigt. Seine bekannt gegebenen Sorgepflichten für seine Kinder sowie seine Ehefrau sind ebenfalls berücksichtigt worden. Dem Beschuldigten kommt die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Erschwerend war nichts zu werten. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe kam eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Auch standen solchen Überlegungen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe entgegen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.021.2895.2016

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