GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten zwei Verwaltungsstrafen eine Geldstrafe in der Höhe von 150,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt wird.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten zwei Verwaltungsstrafen eine Geldstrafe in der Höhe von 150,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt wird. II.
G hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 15,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 15,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV.
G haftet die A. Z. KG für die oben genannte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch vier.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die A. Z. KG für die oben genannte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. V. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A. Z. KG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in Wien, S.-gasse am 24.04.2015 um 20:30 Uhr insofern nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht
der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als 1) unmittelbar beim Eingang zum Lokal nicht kenntlich gemacht wurde, dass darin nicht geraucht werden darf, und 2) der Gastraum nicht durch jenes Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entspricht, gekennzeichnet war, dass im Gastraum nicht geraucht werden darf. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z. 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z. 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995 in Verbindung mit Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit ad 1) § 1 Abs. 1 Z. 1 und ad 1) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und ad 2) § 2 Abs. 2 ad 2) Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV), BGBl. II Nr. 424/2008 in der jeweils geltenden Fassungder Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 250,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 15 Stunden Summe der Geldstrafen: € 500,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 6 Stunden
4 erster Strafsatz Tabakgesetz
Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe7Kosten) beträgt daher € 550,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die A. Z. KG haftet für die mit diesem Bescheid über Herrn A. Z. verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die A. Z. KG haftet für die mit diesem Bescheid über Herrn A. Z. verhängte Geldstrafe von € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 50,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Rechtsmittelwerber anlässlich der am 29.6.2016 durchgeführten Beschwerdeverhandlung auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und bemüht gewesen, eine vollständige und richtige Kennzeichnung der von ihm als Nichtraucherlokal geführten Gaststätte durchzuführen. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass bei Vorliegen eines Gastraumes von unter 50 m² eine Kennzeichnung entfalle. Da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Gericht lediglich die Überprüfung der behördlichen Strafbemessung sowie der Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
4 Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der erste Strafsatz dieser Norm zur Anwendung.Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der erste Strafsatz dieser Norm zur Anwendung. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.11.2011, Zl. 2011/11/0169, ist hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretungen anstelle zweier Strafen eine Gesamtstrafe zu verhängen. Die verletzte Rechtsvorschrift dient dem Schutz der Nichtraucher, wozu auch gehört, dass die Gäste eines Gastronomielokales hinreichend und rechtzeitig über den Nichtraucherschutz in diesem Lokal informiert werden. Dieses Rechtsgut wurde durch das Fehlen mehrerer Kennzeichnungen nicht bloß unerheblich geschädigt, wobei zugunsten des Beschwerdeführers zu konstatieren war, dass dieser immerhin bemüht war, beim Eingang zum Lokal durch ein (im Ergebnis unzureichendes) Piktogramm (vgl. Bl. 4 im Behördenakt sowie die glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung) darauf hinzuweisen, dass das von ihm betriebene Lokal als Nichtraucherlokal geführt wird.Die verletzte Rechtsvorschrift dient dem Schutz der Nichtraucher, wozu auch gehört, dass die Gäste eines Gastronomielokales hinreichend und rechtzeitig über den Nichtraucherschutz in diesem Lokal informiert werden. Dieses Rechtsgut wurde durch das Fehlen mehrerer Kennzeichnungen nicht bloß unerheblich geschädigt, wobei zugunsten des Beschwerdeführers zu konstatieren war, dass dieser immerhin bemüht war, beim Eingang zum Lokal durch ein (im Ergebnis unzureichendes) Piktogramm vergleiche Bl. 4 im Behördenakt sowie die glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung) darauf hinzuweisen, dass das von ihm betriebene Lokal als Nichtraucherlokal geführt wird. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervor gekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden als durchschnittlich angenommen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitieren gesetzlichen Strafsatzes erscheint die nunmehr festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen. Die Strafherabsetzung war angesichts des angeführten Milderungsgrundes sowie der vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung gezeigten Schuldeinsicht, die eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten zulässt, geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.047.5161.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.