← Österreich

{'item': 'VGW-101/073/7614/2016'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 13§ 23§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.09.2016 GeschäftszahlVGW-101/073/7614/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. L

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 60 / Veterinärdienste und Tierschutz entzieht Frau Dr. S. F. die ihr mit Bescheid Magistratsabteilung 60 - 02619/2006/0011 vom 16.02.2007 erteilte Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Tierpension) am Standort Wien, ..., aufgrund § 23 Z 5 in Verbindung mit § 31 Abs 1 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idgF.„Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 60 / Veterinärdienste und Tierschutz entzieht Frau Dr. S. F. die ihr mit Bescheid Magistratsabteilung 60 - 02619/2006/0011 vom 16.02.2007 erteilte Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Tierpension) am Standort Wien, ..., aufgrund Paragraph 23, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF. In der Tierpension am Standort Wien, ..., untergebrachte Tiere sind ehestmöglich, längstens jedoch bis 17.06.2016 den jeweiligen Halterinnen zurückzustellen bzw. ist für eine rechtmäßige Unterbringung zu sorgen, widrigenfalls werden die Tiere abgenommen und auf Kosten von Frau Dr. S. F. verwahrt.

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.“

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.“ In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die am 4.2.2016 und 8.3.2016 durchgeführten Kontrollen haben während bzw. unmittelbar nach den Ordinationszeiten der Beschwerdeführerin stattgefunden. Am 4.2.2016 sei die Beschwerdeführerin auf Kurzurlaub und somit nicht anwesend gewesen. Für die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Risikoschwangerschaft zu diesem Zeitpunkt eine Überblicksgewinnung oft schwierig gewesen, ebenso sei die Erledigung von anfallenden Tätigkeiten im üblichen Tempo und Ausmaß oft nicht möglich gewesen. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin am 15.2.2016 eine Anfrage an die belangte Behörde versendet um sich zu vergewissern, welche Auflagen tatsächlich zu erfüllen seien. In Ermangelung einer Rückantwort habe die Beschwerdeführerin am 10.3.2016 erneut angefragt. Die entsprechende Stellungnahme sei tatsächlich erst mit Schreiben vom 16.3.2016 erfolgt. Die Rückantwort sei nach der zweiten Kontrolle erfolgt und habe für die Beschwerdeführerin daher keine Möglichkeit mehr bestanden, nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt werden, da keine Kontrollen mehr stattgefunden haben. Im Zuge der Kontrolle sei die Beschwerdeführerin mit administrativen Tätigkeiten beschäftigt gewesen. Richtig sei, dass hinsichtlich der untergebrachten Tiere Aufzeichnungen zu führen seien, aus § 13 der Tierhaltungsgewerbeverordnung sei nicht ersichtlich, dass die Aufzeichnung bzw. der Übertrag in die Computerdaten binnen einer gewissen Zeitspanne zu erfolgen habe. Es müsse der Beschwerdeführerin zugestanden werden, dass sie bei der Übernahme eines Pensionsgastes die entsprechenden Daten handschriftlich vermerke, um um sie im Zuge ihrer administrativen Tätigkeiten am selbigen Tag bzw. unmittelbar danach EDV-mäßig zu erfassen. Die Aufzeichnungen werden tatsächlich ordnungsgemäß und vollständig geführt.Im Zuge der Kontrolle sei die Beschwerdeführerin mit administrativen Tätigkeiten beschäftigt gewesen. Richtig sei, dass hinsichtlich der untergebrachten Tiere Aufzeichnungen zu führen seien, aus Paragraph 13, der Tierhaltungsgewerbeverordnung sei nicht ersichtlich, dass die Aufzeichnung bzw. der Übertrag in die Computerdaten binnen einer gewissen Zeitspanne zu erfolgen habe. Es müsse der Beschwerdeführerin zugestanden werden, dass sie bei der Übernahme eines Pensionsgastes die entsprechenden Daten handschriftlich vermerke, um um sie im Zuge ihrer administrativen Tätigkeiten am selbigen Tag bzw. unmittelbar danach EDV-mäßig zu erfassen. Die Aufzeichnungen werden tatsächlich ordnungsgemäß und vollständig geführt. Der für den Pensionshund bewilligte Raum weise 15m2 auf. Diverse Käfige seien aus diesem Raum entfernt worden. Die noch verbliebenen Käfige schränkten den die Quadratmeteranzahl von 15 nicht ein. Eine Ausmessung des Raumes seitens der Behörde sei nicht erfolgt. Die restlose Entfernung der übrigen Käfige sei beabsichtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nach Beantwortung ihres Schreibens konkret Kenntnis erlangt, welche Beanstandung am 4.2.2016 tatsächlich noch vorgelegen sei. Beantragt werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Ein zugleich gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 7.7.2016 gesondert erledigt. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 8.9.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin angab, in der Ordination verwende sie ein eigenes Programm, in dem alle Tierhalter nebst ihren Patienten und aller wesentlichen Daten notiert werden. Wenn ein Tierhalter sich wegen der Unterbringung eines Pensionsgastes melde, vermerke sie die Daten in einem elektronischen Kalender. Werde ein Pensionsgast von seinem Halter abgegeben und handle es sich dabei um ein bislang „unbekannten Patienten“ oder Neukunden, so werde von diesem händisch ein Personalblatt ausgefüllt, in diesem seien die Personal– und die Tierdaten enthalten. Weiters werden Vorerkrankungen und der Impfpass vorgelegt, kontrolliert und einbehalten. Diese Daten werden von der Bf ehestmöglich in das Computerprogramm eingegeben, sie seien jedenfalls vorhanden. Bei allen Kunden werde handschriftlich auf einem Zettel der Ankunftstag sowie die voraussichtliche Dauer vermerkt. Dieser Zettel werde auf den Impfpass mit einem Tixo geklebt. Die Impfpässe werden in einer Lade in ihrem Schreibtisch verwahrt. Sie habe eine Ordinationshilfe, welche sich sowohl um administrative Tätigkeiten kümmere als auch praktisch assistiere. Die Abgabe von Pensionsgästen verlaufe in der Regel unkompliziert, indem der meist bekannte Tierhalter sein Tier mit Impfpass kurz abgebe. Dies erfolge während der Ordinationszeit, während im Wartezimmer die Patienten warten und auch Patienten behandelt werden. Neukunden füllen vorab das Datenblatt aus und die Assistentin gebe dies in den Computer ein, übernehme den Impfpass. Dieses Prozedere sei von der Bf auch nach Erhalt des Bescheides nicht geändert worden, da es von ihr im Sinne des Gesetzes so verstanden werde. Im Herbst 2015 habe sie die Aufzeichnungen ihres Erachtens nach ordnungsgemäß geführt, aus diesem Grund habe sie keine Veranlassung gesehen, dies zu ändern. Nunmehr gebe sie die Daten noch schneller in den Computer ein, ihres Erachtens nach liege ein Problem in der Kommunikation mit dem Veterinäramt vor. Die Aufzeichnungen über die Pensionsgäste führe sie in dem elektronischen Kalender, darin werde der Name und Halter des Tieres vermerkt, sowie die Dauer des Aufenthaltes sowie Medikation. Etwaige Änderungen werden nicht vermerkt. Zwischen den einzelnen Pensionsgästen lasse sie einen Puffer von ein bis zwei Tagen, falls es zu Terminverschiebungen komme. Anlässlich der Kontrolle am 08.03.2016 sei ihr nur mitgeteilt worden, dass die Daten noch nicht im Computer seien, weshalb die Aufzeichnungen nicht entsprechen. Die Aufzeichnungen haben dabei allerdings auf dem Tisch gelegen und seien somit vorhanden gewesen. Dies sei unmittelbar nach Ordinationsschluss gewesen und die Bf sei noch nicht dazu gekommen, die Daten in den Computer zu übertragen. Die Käfige seien bei früheren Kontrollen nicht beanstandet worden und zwar meine sie damit jene Kontrollen, die vor dem September 2015 stattgefunden haben. Sie habe zwar Käfige entfernt, allerdings nicht alle, da sie der Ansicht gewesen sei, dass es so in Ordnung sei. Sie habe auch nicht bei der Behörde extra nachgefragt, ob die Auflagen von ihr erfüllt wurden, sondern sei davon ausgegangen, dass die Behörde am 11.12.2015 eine Kontrolle durchführen werde und dies dabei geklärt werden könne. Mittlerweile habe sie alle Käfige entfernt. Sie werde ein Foto von dem jetzigen Zustand des Raumes in den nächsten Tagen per E-Mail übermitteln. In den Käfigen in dem Raum seien Tiere untergebracht worden, welche beispielsweise auf Operationen gewartet haben und nicht ansteckend gewesen seien. Dies sei allerdings vor der Kontrolle im Herbst 2015 gewesen, danach habe sie keine Tiere in den Käfigen in dem Raum untergebracht und habe sich gedacht, dass die Käfige in dem Raum stehen bleiben dürfen. Mittlerweile habe der Raum die gesetzlich geforderten 15m², der Hund fühle sich allerdings in diesem Raum nicht wohl, ihrer Meinung nach sei es einfach zu groß und zu unpersönlich. Der Vertreter der belangten Behörde replizierte, grundsätzlich stehe die Behörde für offene Fragen auch abseits von Kontrollen zur Verfügung; jederzeit im Gespräch nach Terminvereinbarung. Bereits im Zuge der Genehmigung im Jahr 2007 sei von behördlicher Seite darauf geachtet worden, aufgrund der knappen räumlichen Situation eine strikte Trennung der Ordination und der Tierpension zu schaffen. Aus diesem Grund habe sich lediglich die Unterbringung eines Pensionshundes und zweier Katzen ergeben. Ein Raum, in dem ein Pensionshund untergebracht sei, sei mit der entsprechenden Infrastruktur, z.B. Spielzeug, zu versehen. Die Käfige, welche in dem Raum gestanden haben, seien Ordinationsbedarf und nicht Infrastruktur für den Hund gewesen. Es sei durchaus möglich, als Rückzugsmöglichkeit im Rahmen der Infrastruktur einen Käfig dem Hund anzubieten. Nicht jeder Hund benutze eine solche Möglichkeit. Auf den Fotos vom 04.02.2016 seien übereinander gestapelte Käfige abgebildet. Die zweite Ebene habe geschlossene Käfigtüren und wären auch nicht für einen Hund erreichbar bzw. zu manche Hunderassen zu klein. In der unteren Ebene seien Käfige sowohl offen als auch zu. Die Behörde habe festgestellt, dass die Aufzeichnungen nicht immer vorhanden gewesen seien. Der Vertreter der Tierschutzombudsstelle gab an, dass anlässlich einer Kontrolle am 29.04.2013 bereits der Raum, der für die Haltung des Hundes bewilligt wurde, mit Käfigen vollgestellt gewesen und dies beanstandet worden sei. Ein diesbezügliches Schreiben von der Behörde vom 03.05.2013 wurde vorgelegt und eingesehen. Aus Sicht der TOW sei der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die BfV verwies auf das schriftliche Vorbringen und gab an, binnen einer Woche das Foto vom jetzigen Zustand des Raumes für den Pensionsaufenthalt eines Hundes per E-Mail vorzulegen. Nach der Kontrolle vom 05.09. seien die Käfige nicht mehr für Operationen genutzt worden. Es sei nie von der Behörde mitgeteilt worden, dass Käfige auch als Infrastruktur benutzt werden können. Aus diesem Grunde seien die Anfragen im Februar 2016 an die Behörde gerichtet worden, um konkrete Antworten zu erhalten. Wenn man davon ausgehe, dass ein Käfig zur Infrastruktur gehöre, dann sei mit den aufgestellten Käfigen die Raumfläche von 15 m² vorhanden gewesen, da diese Käfige als Rückzugsmöglichkeit angesehen werden konnten. Es werde bestritten, dass die Aufzeichnungen nicht immer vorhanden gewesen seien, dies sei von der Behörde auch nicht präzisiert worden. Sämtliche Verfahrensparteien verzichteten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Mit Schriftsatz vom 15.9.2016 übermittelte die BfV ein Foto des Raumes für den Pensionshund mit der Anmerkung, dies sei die aktuelle Situation. Auf diesem Foto sind keine Käfige zu sehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie

§ 23

Z. 5 Tierschutzgesetz mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie

Paragraph 23, Ziffer 5, Tierschutzgesetz mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

§ 13Abs.

1 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in der Tierpension untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:

Paragraph 13, Absatz eins, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in der Tierpension untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
  2. Bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
  3. Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Tierhalters und des Überbringers,
  4. Datum der Abholung und Wohnanschrift des Abholers. Die Bf betreibt am Standort Wien, ... neben einer tierärztlichen Ordination eine Tierpension, letztere bewilligt mit Bescheid vom 16.2.2007, für die gleichzeitige Haltung von jeweils höchstens einem Hund und zwei Katzen. Anläßlich einer Kontrolle durch das Veterinäramt der Stadt Wien am 8.9.2015 wurde unter anderem festgestellt, dass der für die Haltung eines Pensionshundes bewilligte Raum mit Käfigen unterschiedlicher Größen verstellt war, wodurch der für den Hund vorgesehene und dafür genehmigte Platz stark eingeschränkt war. Nach den von der Bf zu führenden Aufzeichnungen der Tierpension waren zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Aufzeichnungen für sämtliche der untergebrachten Tiere vorhanden. Die belangte Behörde schrieb der Bf in weiterer Folge

§ 23Abs. 5 TSch

G mit Bescheid vom 14.9.2015 nachstehende Auflagen vor:Die belangte Behörde schrieb der Bf in weiterer Folge

Paragraph 23, Absatz 5, TSchG mit Bescheid vom 14.9.2015 nachstehende Auflagen vor: „Frau Dr.in S. F. werden entsprechend § 23 Z 5. des Tierschutzgesetzes, BGBl. I„Frau Dr.in S. F. werden entsprechend Paragraph 23, Ziffer 5, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 118/2004 i.d g.F., folgende Maßnahmen zur Erreichung eines rechtmäßigen ZustandesNr. 118 aus 2004, i.d g.F., folgende Maßnahmen zur Erreichung eines rechtmäßigen Zustandes der

§ 31(1) Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idg

F bewilligten Tierpension amder

Paragraph 31 (, eins,) Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF bewilligten Tierpension am Standort ..., Wien, vorgeschrieben:

  1. In den für die Tierpension bewilligten Räumlichkeiten sind jeweils höchstens ein Hund und zwei Katzen gleichzeitig in Pension zu halten.
  2. Die in Pension aufgenommenen Tiere dürfen nur in den dafür bewilligten Räumen gehalten werden.
  3. Die im für den Pensionshund bewilligten Raum aufgestellten Käfige sind zu entfernen.
  4. Die Haltung von Katzen in Käfigen ist zu unterlassen.
  5. Im Raum, der für einen in Pension gehaltenen Hund vorgesehen ist, darf keine Katzenhaltung stattfinden.
  6. Die Aufzeichnungen gem. § 13 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung BGBl. II Nr. 487/2004 idgF für die im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit gehaltenen Tiere sind für alle in Pension gehaltenen Tiere vollständig zu führen.Die Aufzeichnungen gem. Paragraph 13, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, idgF für die im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit gehaltenen Tiere sind für alle in Pension gehaltenen Tiere vollständig zu führen. Wird der rechtmäßige Zustand bis zum 11.12.2015 nicht hergestellt, so wird die Bewilligung zur Führung der Tierpension

§ 23Punkt 5 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idg

F entzogen werden.“Wird der rechtmäßige Zustand bis zum 11.12.2015 nicht hergestellt, so wird die Bewilligung zur Führung der Tierpension

Paragraph 23, Punkt 5 Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF entzogen werden.“ Dieser Bescheid wurde laut Rückschein am 2.10.2015 zugestellt, wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Die belangte Behörde führte am 4.2.2016 sowie am 8.3.2016 Kontrollen in der Tierpension durch, um die Einhaltung der Auflagen zu kontrollieren. An beiden Tagen war der Auflagenpunkt 3 des Bescheides vom 14.9.2015 insofern nicht eingehalten, als die in dem für den Pensionshund aufgestellten Raum aufgestellten Käfige nicht entfernt waren. Des Weiteren waren keine Aufzeichnungen

Auflage 6 vorhanden. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Zu Auflagenpunkt 3 ist auszuführen: Unbestritten und auch auf den im Akt befindlichen sowie in der Verhandlung in vergrößerter Form eingesehenen Fotos, welche anläßlich der Kontrolle am 4.2.2016 angefertigt wurden, befanden sich in dem für den Pensionshund bewilligten Raum diverse, übereinander gestapelte Käfige. Mit der Auflage wurde der Beschwerdeführerin unmissverständlich aufgetragen, die in dem Raum befindlichen Käfige zu entfernen. Indem die Beschwerdeführerin laut Aussage in der Verhandlung ein paar Käfige entfernt hat, erfüllte sie die Auflage nicht. Diese Käfige konnten nicht als Inventar der Tierpension angesehen werden, da es sich dabei zum einen um Käfige handelte, welche dem Ordinationsbedarf zuzurechnen waren, zum anderen waren die Käfige teilweise übereinander gestapelt und somit für einen Hund nicht erreichbar. Des Weiteren standen die Türen der meisten Käfige nicht offen. Ob mittlerweile die Käfige gänzlich aus dem Raum entfernt wurden, ist irrelevant. Die Beschwerdeführerin hätte die Auflage bis zur im Bescheid gesetzten Frist zu erfüllen gehabt und ist dem Auftrag nicht nachgekommen. Eine teilweise Erfüllung der Auflage ist nicht ausreichend. Das Vorbringen, die in dem verfahrensgegenständlichen Raum aufgestellten Käfige seien bei früheren Kontrollen nicht beanstandet worden, ist in Anbetracht des vom Vertreter der Tierschutzombudsstelle in der Verhandlung vorgelegten und von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Mängelschreibens der Behörde vom 3.5.2013 nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wäre dies irrelevant; diesen Einwand hätte die Beschwerdeführerin allenfalls in einer – unterbliebenen – Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.9.2015 vorbringen können. Dies gilt auch für den Einwand, die Quadratmeteranzahl von 15 sei durch die verbliebenen Käfige nicht eingeschränkt worden. Die Auflage beinhaltete nicht den Auftrag zur Herstellung einer dem Hund zur Verfügung stehenden Fläche einer gewissen Größe, sondern die Entfernung der aufgestellten Käfige. Zu Auflagenpunkt 6 ist auszuführen: Das Führen von Aufzeichnungen im Sinne der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung hat zum einen vollständig zu erfolgen, sodass alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten sind. Zum anderen liegt es in der Natur von Aufzeichnungen, welche einer behördlichen Überprüfung jederzeit zugänglich zu halten sind, dass diese vollständig und auch getrennt von anderen Daten in einem eigenen Verzeichnis geführt werden. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. In dem elektronischen Kalender waren nicht alle gesetzlich geforderten Angaben vermerkt, zudem wurden Änderungen nicht notiert. Die restlichen Daten befanden sich in jenem Programm, welches im Rahmen der Ordinationstätigkeit verwendet wurde. Diese sowohl unvollständig als auch bruchstückhaft in verschiedenen Medien abgelegten Daten – soweit diese überhaupt aktuell eingetragen wurden – sind nicht als geeignete Aufzeichnungen im Sinne der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung anzusehen. Zu dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft nicht in der Lage gewesen, für die Umsetzung der Auflagen Sorge zu tragen, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin der Tierpension verpflichtet gewesen wäre, rechtzeitig Vorsorge für den konsensgemäßen Betrieb zu treffen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin es ihr zwar ermöglichte einige, jedoch nicht alle Käfige aus dem Raum zu entfernen bzw. sie daran hinderte, erforderlichenfalls zur Unterstützung ihre Ordinationshilfe heranzuziehen. Dass die Beschwerdeführerin die von ihr praktizierte Art des Führens von Aufzeichnungen bereits vor der Vorschreibung per Bescheid für gesetzeskonform hielt, vermag nichts an dem Umstand zu ändern, dass dem nicht so war. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. VwGH vom 2.7.2010, 2007/09/0348 u.a.). Nichts anderes hat für den Betrieb einer Tierpension zu gelten.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten vergleiche VwGH vom 2.7.2010, 2007/09/0348 u.a.). Nichts anderes hat für den Betrieb einer Tierpension zu gelten. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, sich mit den für sie relevanten Bestimmungen der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung vertraut zu machen und sich inhaltlich detailliert damit auseinander zu setzen. Bereits anläßlich der Kontrolle durch das Veterinäramt am 8.9.2015, spätestens jedoch nach Erhalt des Bescheides vom 14.9.2015 hätte ihr auffallen müssen, dass ihre Form des Führens von Aufzeichnungen nicht gesetzeskonform war. Bei etwaigen Unklarheiten über die Bedeutung bzw. Auslegung sowohl gesetzlicher Bestimmungen, als auch der Bescheidauflagen wäre die Beschwerdeführerin der für ihre Tätigkeit erforderlichen Sorgfalt und auch Verantwortung entsprechend verpflichtet gewesen, sich umgehend zu informieren. Indem die Beschwerdeführerin dies unterließ und statt dessen passiv darauf wartete, dass die Behörde am Tag der im Bescheid gesetzten Frist zu ihr kommen und ihr sagen würde, ob die die Auflagen ordnungsgemäß erfüllt hatte, kam sie dieser Verpflichtung nicht nach. Auch das Nachfragen per Email nach der Kontrolle am 4.2.2016 entspricht nicht der gebotenen Vorgehensweise. Ob die Beschwerdeführerin am 4.2.2016 auf Urlaub war, ist irrelevant. Sie hätte bis 11.12.2015 die Bescheidauflagen zu erfüllen gehabt, was nicht erfolgt ist. Im Übrigen ist die Berechtigung

§ 23Z 5 TSch

G zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber innerhalb der mit Bescheid gesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nachkommt, somit verschuldensunabhängig.Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, sich mit den für sie relevanten Bestimmungen der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung vertraut zu machen und sich inhaltlich detailliert damit auseinander zu setzen. Bereits anläßlich der Kontrolle durch das Veterinäramt am 8.9.2015, spätestens jedoch nach Erhalt des Bescheides vom 14.9.2015 hätte ihr auffallen müssen, dass ihre Form des Führens von Aufzeichnungen nicht gesetzeskonform war. Bei etwaigen Unklarheiten über die Bedeutung bzw. Auslegung sowohl gesetzlicher Bestimmungen, als auch der Bescheidauflagen wäre die Beschwerdeführerin der für ihre Tätigkeit erforderlichen Sorgfalt und auch Verantwortung entsprechend verpflichtet gewesen, sich umgehend zu informieren. Indem die Beschwerdeführerin dies unterließ und statt dessen passiv darauf wartete, dass die Behörde am Tag der im Bescheid gesetzten Frist zu ihr kommen und ihr sagen würde, ob die die Auflagen ordnungsgemäß erfüllt hatte, kam sie dieser Verpflichtung nicht nach. Auch das Nachfragen per Email nach der Kontrolle am 4.2.2016 entspricht nicht der gebotenen Vorgehensweise. Ob die Beschwerdeführerin am 4.2.2016 auf Urlaub war, ist irrelevant. Sie hätte bis 11.12.2015 die Bescheidauflagen zu erfüllen gehabt, was nicht erfolgt ist. Im Übrigen ist die Berechtigung

Paragraph 23, Ziffer 5, TSchG zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber innerhalb der mit Bescheid gesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nachkommt, somit verschuldensunabhängig. Die Voraussetzungen zur Entziehung der Bewilligung lagen somit vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.073.7614.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.