RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.09.2016 GeschäftszahlVGW-103/040/4369/2015; VGW-103/040/4370/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerden des Herrn F. H., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 1.4.2015 gegen 1) den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, Zl. MA 62 - 1756965-2014, vom 3.3.2015, betreffend Versagung eines österreichischen Reisepasses nach dem Passgesetz, und 2) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, Zl. MA 62 - 1664503-2014, vom 3.3.2015, betreffend Versagung eines österreichischen Personalausweises nach dem Passgesetz, nach durchgeführter Verhandlung am 10.12.2015 und am 20.9.2016 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Absatz 1 Passgesetz ein gewöhnlicher Reisepass und gemäß § 19 Absatz 1 Passgesetz ein Personalausweis erteilt. Die Gültigkeitsdauer bestimmt sich nach § 11 Absatz 1 erster Halbsatz Passgesetz. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Passgesetz ein gewöhnlicher Reisepass und gemäß Paragraph 19, Absatz 1 Passgesetz ein Personalausweis erteilt. Die Gültigkeitsdauer bestimmt sich nach Paragraph 11, Absatz 1 erster Halbsatz Passgesetz. II. Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Sprüche der angefochtenen Bescheide lauten: „1.) Ihr Antrag vom 13.11.2014 wird abgewiesen und die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises versagt. 2.) Ihr Antrag vom 17.12.2014 wird abgewiesen und die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises versagt.“ Gegen diese Bescheide wendet sich die nachstehende Beschwerde: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer (Bf) gegen den Bescheid vom 3.3.2015 zu den GZ: MA 62 – 1664503-2014 und MA 62 – 1756965-2014 binnen offener Frist BESCHWERDE
- Dem Bf wird die Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises ausschließlich unter Hinweis auf zwei Verurteilungen des LG Korneuburg vom 17.11.2014 und vom 7.12.2006 verwehrt. Dabei ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass die verurteilten Tatzeiträume hinsichtlich des Ersturteils den Zeitraum 28.5.2003 bis 4.6.2004 und hinsichtlich des Zweiturteils den Zeitraum 29.3.2004 bis 9.1.2006 betreffen. Seit der letzten verurteilten Tat sind daher bereits mehr als neun Jahre vergangen, in denen sich der Bf vollkommen wohlverhalten hat.
- Die Behörde behauptet im letzten Absatz des angefochtenen Bescheides zwar, dass Versagungsgrund nicht die Verurteilungen sondern die darin offengelegte Persönlichkeit sei, kann damit aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass tatsächlich ausschließlich die beiden Verurteilungen Grund für die Versagung sind. Mit der aktuellen Persönlichkeitsstruktur des Bf sowie seinen aktuellen Lebensumständen und Handlungsweisen hat sich die Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Die belangte Behörde ignoriert völlig, dass der Bf verheiratet ist und mit seiner Frau und deren Tochter (sohin seiner Stieftochter) ein gefestigtes und geordnetes Familienleben führt. Zu einem Familienleben gehört aber auch die Möglichkeit, Urlaubsreisen ins Ausland zu unternehmen und die Familie der eigenen Ehefrau (konkret die Schwiegermutter in der Ukraine) kennenzulernen und besuchen zu können. Durch die Verweigerung des Reisepasses wird daher auch das Familienleben des Bf erheblich eingeschränkt. Beweis: Einvernahme des Bf
- Die angefochtene Entscheidung widerspricht schon Artikel 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welcher auszugsweise lautet: ‚Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.‘ Dieses Grundrecht ist allen Unionsbürgern, sohin auch dem Bf, vorbehaltlos gewährt.
- aber auch gemäß Artikel 27 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG setzt jede Beschränkung der Ausreise eines Unionsbürgers aus einem Mitgliedsstaat (einschließlich des eigenen Mitgliedsstaates) voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt (EuGH C-430/10 – Gaydarov). Eine Verurteilung allein sowie etwa generalspräventive Grunde oder allgemeine Erwägungen dürfen keine Rolle spielen.
- aber auch gemäß Artikel 27 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG setzt jede Beschränkung der Ausreise eines Unionsbürgers aus einem Mitgliedsstaat (einschließlich des eigenen Mitgliedsstaates) voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt (EuGH C-430/10 – Gaydarov). Eine Verurteilung allein sowie etwa generalspräventive Grunde oder allgemeine Erwägungen dürfen keine Rolle spielen. Im konkreten Fall hat der Bf seine Haftstrafe vollständig verbüßt. Der Haftzweck wurde vollständig erreicht, der Bf hat eine Persönlichkeitsänderung durch die Haft durchgemacht und ist nunmehr ein sozial angepasster und mit den rechtlichen Werten verbundener Mensch, der in einer funktionierenden Familie lebt und sich um seine Frau und seine Stieftochter kümmert. Ohne konkrete Anhaltspunkte aus der Zeit nach der Haftentlassung kann die belangte Behörde nicht davon ausgehen, da vom Bf noch eine Gefahr ausgeht. Die belangte Behörde legt nicht dar, worin die tatsächliche und gegenwärtige, erhebliche Gefahr, die durch die Ausstellung eines Reisepasses und Personalausweises an den Bf ausgehen soll, besteht. Aus den Strafakten (deren Beischaffung beantragt wird) ist klar ersichtlich, dass der Bf für die damalige Tatbegehung keinerlei Reisetätigkeit entfaltet hat, insbesondere nicht in die Herkunftsländer der Frauen gereist ist. Die verurteilten Taten hatten daher überhaupt keinen passrechtlichen Bezug.
- Auch in Analogie zu den Entscheidungen VwGH 2000/20/0425 und 2000/20/0503, in denen festgehalten wird, dass eine Straftat ohne waffenrechtlichen Bezug für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht ausreicht, ist das Passgesetz derart zu interpretieren, dass eine Straftat ohne passrechtliche Bezug jedenfalls nicht Anlass für eine Entziehung bzw. Versagung von Reisedokumenten sein kann. Dies ist schon deshalb zwingend, da die potentielle Gefahr, die von einem Reisepass ausgeht, wohl extrem geringer ist als die Gefahr, die von einer Waffe ausgeht.
- Die Versagung eines Reisedokuments und damit die Versagung der Möglichkeit, das Bundesgebiet zu verlassen, stellt überdies eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar, die in ihrer Auswirkung einer (Zusatz) Strafe gleich kommt. Die nachträgliche Verhängung einer Zusatzstrafe verstößt gegen das verfassungs- und unionsrechtliche Doppelbestrafungsverbot. Es ergeht daher der ANTRAG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf Ausstellung eines Reisepasses und Personalausweises Folge gegeben wird; in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zu neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.“ Am 10.12.2015 hielt das Verwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung ab. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Der BF gibt an: Wenn ich gefragt werde was sich seit der letzten Entscheidung des VGW Wien aus dem Jahr 2014 geändert hat, gebe ich an: Ich habe zwischenzeitlich geheiratet. Bin seit über 4 Jahren aus der Haft entlassen und habe in dieser Zeit keine neue Straftat begangen. Ich bin seit Anfang 2015 wieder Bezieher einer Berufsunfähigkeitspension. Die in den Schriftsätzen angeführten Jobaussichten sind daher zur Zeit nicht relevant. Meine Stieftochter ist 10 Jahre alt und wollte heuer ans Meer fahren, was wir aber auf Grund meines fehlenden Reisepasses nicht konnten. Ich habe im Oktober 2014 geheiratet. Ich habe meine jetzige Gattin in Wien kennengelernt, sie ist Ukrainerin. Die im Vorverfahren erwähnte Fernbeziehung mit einer Dame aus Groß Britannien hat sich erledigt. Ich bin im September 2011 aus der Haft entlassen worden. Seit der Haftentlassung war ich einmal für ca. ein halbes Jahr berufstätig und zwar als Versicherungsvermittler. Ich besitze zur Zeit kein Reisedokument, auch nicht den abgelaufenen Reisepass. Abgegeben habe ich diesen deshalb nicht, weil ich ihn nicht mehr gefunden habe. Ich bin insgesamt 68 Monate in Haft gewesen, auf eine frühzeitige Haftentlassung habe ich verzichtet, ich wollte keine bedingte Haftstrafe offen haben. Die von den Strafgerichten getroffenen Feststellungen in den Strafurteil gegen mich treffen zu. Ich stehe zu meiner Haftstrafe bzw. zu meinen Delikten und habe aus meinen Fehlern gelernt. Die Familie meiner Frau, insbesondere ihre Mutter und ihr Bruder mit Familie leben in der Ukraine, konkret im D.. Meine Schwiegermutter habe ich bisher nur über Skype gesehen. Ich würde meine Schwiegermutter gerne persönlich kennenlernen. Ich habe mit meinem früheren Umfeld vor der Haft heute keinerlei Kontakt mehr.“ Am 20.9.2016 wurde die Verhandlung fortgesetzt. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Der BF gibt an: Ich bin im Hotel … geringfügig beschäftigt. Meine Gattin ist dort als Rezeptionistin angestellt und leitet das Hotel. Dieses hat nur 12 Zimmer und ist dort außer mir und meiner Gattin nur noch eine Reinigungskraft angestellt. Zudem beziehe ich meine Pension. Ich bin wie bisher verheiratet, auch sonst hat sich seit der letzten Verhandlung in meinem Familien- und Privatleben nichts geändert. Meine Schwiegermutter war zu Weihnachten auf Besuch bei uns in Wien. Meine Gattin uns ihre Tochter waren heuer bereits drei Mal auf Urlaub im Ausland, wo ich jeweils nicht mitfahren konnte.“ Die Zeugin K. S. gab am 20.9.2016 zu Protokoll: Ich bin seit 2 Jahren und ein paar Monaten in Österreich. Bevor ich nach Österreich kam habe ich in der Ukraine gelegt. Ich habe meinen Mann zufällig bei einem Wien-Urlaub kennengelernt. Meine Tochter lebt bei mir in Wien und geht hier zur Schule. In Österreich habe ich sonst keine Verwandten. Meine Mutter und mein Bruder leben in der Ukraine. Ich wohne mit meinem Gatten gemeinsam in einer Wohnung. Mein Gatte hilft mir ein bisschen im Hotel. Ich bin im Hotel nur angestellt. Es gibt im Hotel 12 Zimmer. Außer mir und meinem Gatten arbeitet nur noch eine weitere Person im Hotel. Ich verdiene Monatlich rund 1.300 Euro netto. Wenn ich gefragt werde, an welchem Tag wir geheiratet haben, gebe ich an, es war ein Montag im Oktober. Ich habe keinen Ehering, in dem das Datum eingraviert ist.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Nach der unstrittigen Aktenlage ist folgender Sachverhalt als erwiesen anzusehen: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. ..., vom
- November 2004, rechtskräftig seit
- November 2004, weil er im Zeitraum zwischen dem
- Mai 2003 und
- Juni 2004 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit einer namentlich bekannten mitverurteilten Person A./I. gewerbsmäßig (§ 70 StGB) 34 teils minderjährige weibliche und männliche Personen soweit bekannt, litauische, slowakische und bulgarische StaatsbürgerInnen der Prostitution in anderen Staaten als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dadurch zugeführt haben, als er sie in Litauen durch Kontaktpersonen, insbesondere die abgesondert verfolgte Di. Du., anwerben ließen, ihnen die Reise nach Österreich überwiegend auf dem Luftweg vorfinanziert, ihnen in Österreich eine Wohngelegenheit und Mobiltelefone zur Verfügung gestellt, die Kundenbesuche in Österreich und im Ausland vermittelt und ihre Tickets für Kundenbesuche außerhalb Österreichs beschafft und von seinem Kreditkartenkonto bezahlt hat;A./I. gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) 34 teils minderjährige weibliche und männliche Personen soweit bekannt, litauische, slowakische und bulgarische StaatsbürgerInnen der Prostitution in anderen Staaten als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dadurch zugeführt haben, als er sie in Litauen durch Kontaktpersonen, insbesondere die abgesondert verfolgte Di. Du., anwerben ließen, ihnen die Reise nach Österreich überwiegend auf dem Luftweg vorfinanziert, ihnen in Österreich eine Wohngelegenheit und Mobiltelefone zur Verfügung gestellt, die Kundenbesuche in Österreich und im Ausland vermittelt und ihre Tickets für Kundenbesuche außerhalb Österreichs beschafft und von seinem Kreditkartenkonto bezahlt hat; A./II. durch die Herstellung der Kundenkontakte in den im obgenannten Urteil unter A.I./1.), 2.) 6.), 10.) und 34.) genannten Fällen dazu beigetragen haben, als die dort namentlichen genannten Frauen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet wurden, eine geschlechtliche Handlung von ihren Kunden an sich vornehmen zu lassen; A./III in den im obgenannten Urteil zu Punkt A./I.10) inkriminierten Fällen eine namentlich bekannte Minderjährige zur Prostitution angeworben und anderen zu diesem Zweck angeboten und vermittelt und dadurch die Minderjährige ausgenützt haben, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden; A./IV etwa im Herbst 2003 in Wien bzw. von Wien aus gemeinsam mit 4 namentlich bekannten Personen eine kriminelle Vereinigung gegründet haben, die darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung das Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs. 1, letzter Fall, StGB begangen werden,A./IV etwa im Herbst 2003 in Wien bzw. von Wien aus gemeinsam mit 4 namentlich bekannten Personen eine kriminelle Vereinigung gegründet haben, die darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung das Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins,, letzter Fall, StGB begangen werden, wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs. 1, letzter Fall, StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen als Beteiligter nach §§ 12, dritter Fall, 207b Abs. 3 StGB, des Verbrechens der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger nach § 215a Abs. 1 und 2, erster Fall, StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 217 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt wurde.wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins,, letzter Fall, StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen als Beteiligter nach Paragraphen 12,, dritter Fall, 207b Absatz 3, StGB, des Verbrechens der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger nach Paragraph 215 a, Absatz eins und 2, erster Fall, StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 217, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt wurde. Gemäß § 43a Abs. 4 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß0 von 20 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß0 von 20 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg, Zl. ..., vom
- Dezember 2006, rechtskräftig seit
- Juni 2007, weil er unter anderem im Zeitraum vom
- März 2004 und
- Jänner 2006 in Schwechat und Wien a) gewerbsmäßig (§ 70 StGB) 23 teils minderjährige weibliche Personen soweit bekannt litauische, finnische und lettische Staatsbürgerinnen für die Prostitution in anderen Staaten als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dadurch angeworben haben, als er sie in Litauen durch Kontaktpersonen, insbesondere die abgesondert verfolgten Di. Du., J. Ka. und Do. I., anwerben ließen, ihnen großteils die Reise auf dem Luftweg nach Österreich finanziert, sie am Flughafen Schwechat abgeholt hat oder abholen ließ, ihnen in Österreich eine Wohngelegenheit besorgt hat, die Kundenkontakte in Österreich und im Ausland vermittelt hat, die Flugtickets für Kundenbesuche außerhalb Österreichs beschafft hat, ihnen darüber hinaus die Ausübung der Prostitution im Nachtclub ... des Jo. St. vorgeschrieben hat und ihnen Vorschriften über ihre Bekleidung und das Rasieren ihres Intimbereichs gemacht hat und dies laufend kontrolliert haben, und zwar:a) gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) 23 teils minderjährige weibliche Personen soweit bekannt litauische, finnische und lettische Staatsbürgerinnen für die Prostitution in anderen Staaten als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dadurch angeworben haben, als er sie in Litauen durch Kontaktpersonen, insbesondere die abgesondert verfolgten Di. Du., J. Ka. und Do. römisch eins., anwerben ließen, ihnen großteils die Reise auf dem Luftweg nach Österreich finanziert, sie am Flughafen Schwechat abgeholt hat oder abholen ließ, ihnen in Österreich eine Wohngelegenheit besorgt hat, die Kundenkontakte in Österreich und im Ausland vermittelt hat, die Flugtickets für Kundenbesuche außerhalb Österreichs beschafft hat, ihnen darüber hinaus die Ausübung der Prostitution im Nachtclub ... des Jo. St. vorgeschrieben hat und ihnen Vorschriften über ihre Bekleidung und das Rasieren ihres Intimbereichs gemacht hat und dies laufend kontrolliert haben, und zwar: b) durch die Herstellung der Kundenkontakte in den im Urteil zu Punkt A./I./a./
- und
- Bezeichneten Taten, dazu beigetragen haben, dass die dort genannten Frauen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet wurden, geschlechtliche Handlungen an ihren Kunden oder von diesen an sich vornehmen zu lassen; c) in Wien außer den Fällen des § 201 StGB Personen jeweils durch die wiederholten Äußerungen, wenn sie seine Forderungen nicht erfüllten, 3 namentlich bekannte Personen auf die Straße setzt und dafür sorgen würde, dass in litauischen Medien, insbesondere Zeitungen, mit Fotos von ihnen über ihre Tätigkeit als Prostituierte berichten und damit ihre wirtschaftliche Existenz und gesellschaftliche Stellung vernichten würde, somit durch gefährliche Drohung zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt haben,c) in Wien außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Personen jeweils durch die wiederholten Äußerungen, wenn sie seine Forderungen nicht erfüllten, 3 namentlich bekannte Personen auf die Straße setzt und dafür sorgen würde, dass in litauischen Medien, insbesondere Zeitungen, mit Fotos von ihnen über ihre Tätigkeit als Prostituierte berichten und damit ihre wirtschaftliche Existenz und gesellschaftliche Stellung vernichten würde, somit durch gefährliche Drohung zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt haben, d) namentlich bekannte Personen durch telefonisch und mittels E-Mails in fortlaufenden Angriffen übermittelte nachgenannte Äußerungen, somit durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung, zu Handlungen, nämlich zur Überweisung nachgenannter Geldbeträge genötigt haben, und zwar: 1) in der Zeit zwischen
- Oktober 2005 und
- Oktober 2005 eine weibliche namentlich bekannte Person durch die Äußerungen, er würde bei Nichtbezahlung ihr Lichtbild und ihren Namen in litauischen Tageszeitungen mit dem Hinweis, sie führe litauische Mädchen in Österreich der Prostitution zu, veröffentlichen lassen, zur Überweisung eines Geldbetrages in Gesamthöhe von 1.080,-- Euro am
- Oktober 2005 und 2) in der Zeit zwischen
- Oktober 2005 und
- November 2005 einer weiblichen namentlich bekannten Person durch die Äußerungen, er würde in litauischen Tageszeitungen die Veröffentlichung von Artikeln in die Wege leiten, aus welchen hervorgehen würde, dass sie die Prostitution ausübe und würde so ihre Existenz in Litauen vernichten, zur Überweisung von ca. 1.400,-- Euro wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs. 1, zweiter Fall, StGB, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach §§ 217 Abs. 2, zweiter Fall, zweite Alternative und § 15 StGB, des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen als Beteiligter nach § 12, dritter Fall, § 207b Abs. 3 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs. 1 und 15 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, vorletzter und letzter Fall, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt wurde. wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraphen 217, Absatz 2,, zweiter Fall, zweite Alternative und Paragraph 15, StGB, des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen als Beteiligter nach Paragraph 12,, dritter Fall, Paragraph 207 b, Absatz 3, StGB, des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 202, Absatz eins und 15 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,, vorletzter und letzter Fall, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt wurde. Am
- September 2011 wurde der Beschwerdeführer endgültig aus der Strafhaft entlassen. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitig geheiratet, ist geringfügig in dem von seiner Gattin geleiteten Hotel beschäftigt, bezieht zudem eine Berufungsunfähigkeitspension und wurde seit seiner Haftentlassung nicht mehr straffällig. Der BF lebt mit seiner Gattin und deren minderjährigen Tochter in Familiengemeinschaft in Wien. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der BF in zwei Verhandlungsterminen persönlich vor Gericht gehört wurde und auch seine Gattin als Zeugin vernommen wurde. Die Eheschließung sowie die Beschäftigungsverhältnisse (sowohl des BF als auch seiner Gattin) sind ordentlich belegt. Die Urteile sind aktenkundig, die Taten werden vom BF eingestanden. Die vorliegende Entscheidung gründet auf folgenden Normen des Passgesetzes: „§ 3
(1)Reisepässe werden ausgestellt als
- gewöhnliche Reisepässe,
- Dienstpässe,
- Diplomatenpässe. § 11
(1)Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dassParagraph 11,
(1)Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass
- der Passwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder
- die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oderdie Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
- im Hinblick auf das Alter des Passwerbers zu erwarten ist, dass das im Reisepass anzubringende Lichtbild die Identität des Passwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen lässt, oder
- der Reisepass als weiterer Reisepass (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oderder Reisepass als weiterer Reisepass (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder
- der Reisepass von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist. § 14
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn Paragraph 14,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn 1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert, 2. die Freizügigkeit des Passwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um
- a)sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,
- b)gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
- c)die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,
- d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,
- d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen,
- e)Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder
- f)entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder 5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a
(2)Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist eine Ausnahme nur gemäß Paragraph 4 a, Abs. 1 Z 3 zulässig.Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.
(3)Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
(3)Liegen den in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis f und Ziffer 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. § 19
(1)Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.Paragraph 19,
(1)Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.
(2)Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
(2)Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Paragraphen 9, Absatz 7 und 15 Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind. Im konkreten Fall stützen sich die in Beschwerde gezogenen Entscheidungen des Bürgermeisters der Stadt Wien auf den Versagungsgrund des § 14 Abs. 1 Z 3 lit e (bezüglich des Personalausweises in Verbindung mit § 19 Abs. 2) Passgesetz, wonach die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderungen des Reisepasses zu versagen sind, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hierfür anzuwerben.Im konkreten Fall stützen sich die in Beschwerde gezogenen Entscheidungen des Bürgermeisters der Stadt Wien auf den Versagungsgrund des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, (bezüglich des Personalausweises in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2,) Passgesetz, wonach die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderungen des Reisepasses zu versagen sind, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hierfür anzuwerben. Es ist bei Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Zukunftsprognose zu erstellen bzw. zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer den Reisepass missbräuchlich benützen wird. Weiters ist hinsichtlich der Ausstellung bzw. Versagen bzw. Entzug eines Personalausweises oder Reisepasses auf die Richtlinie 2004/38/EG zurückzugreifen. Bei der Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes in rechtlicher Sicht ist nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu vor allem VwGH vom 06.09.2012, 2009/18/0168) abzuwägen, ob es zulässig ist, das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit einzuschränken, weil vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der eigenen Entscheidung eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme für die Zukunft gerechtfertigt ist. Es ist diesbezüglich eine Abwägung im Einzelfall durchzuführen, während vom Einzelfall losgelöste, auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahmen nicht ohne Weiteres begründen (VwGH vom 3.11.2010, 2007/18/0881). Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich in seiner Entscheidung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- November 2011, C-430/10 Rs Gaydarov, in dem dieser bekräftigt, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV fällt. Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG.Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich in seiner Entscheidung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
- November 2011, C-430/10 Rs Gaydarov, in dem dieser bekräftigt, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Artikel 20 und Artikel 21, AEUV fällt. Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Artikel 4, Absatz 3, Richtlinie 2004/38/EG. Unzweifelhaft bezweckt die hier gegenständliche Entscheidung betreffend die Versagung eines Reisepasses und eines Personalausweises, es dem Beschwerdeführer unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind (vgl. Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10).Unzweifelhaft bezweckt die hier gegenständliche Entscheidung betreffend die Versagung eines Reisepasses und eines Personalausweises, es dem Beschwerdeführer unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind vergleiche Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10). Der EuGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf. In Bezug auf eine mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation, führt der EuGH aus, dass sich diese Beschränkungen und Bedingungen insbesondere aus Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG ergeben. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken (vgl. Randnr. 29 und 30 Urteil C-430/10). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10; vgl. zum Ganzen auch das VwGH-Erkenntnis vom
- Juni 2012, 2009/18/0094).Der EuGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf. In Bezug auf eine mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation, führt der EuGH aus, dass sich diese Beschränkungen und Bedingungen insbesondere aus Artikel 27, Absatz eins, RL 2004/38/EG ergeben. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken vergleiche Randnr. 29 und 30 Urteil C-430/10). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Artikel 27, Absatz 2, RL 2004/38/EG zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10; vergleiche zum Ganzen auch das VwGH-Erkenntnis vom
- Juni 2012, 2009/18/0094). Zuletzt wurde über den Antrag auf Erteilung eines Reispasses und eines Personalausweises durch das Verwaltungsgericht Wien – im Rahmen einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien – mit Erkenntnis vom 24.6.2014, VGW-101/050/21760/2014-6, abweisend entschieden. Dieser Entscheidung lagen die gleichen Verurteilungen zugrunde. Geändert hat sich der Familienstand (nunmehr verheiratet) und die Dauer des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung (damals ca. zweieinhalb Jahre; aktuell fünf Jahre). Die letzte aktenkundige Straftat hat der BF im Jahre 2006 begangen. Im September 2011 wurde er aus der Haft entlassen. Der BF ist nach der aktuellen Aktenlage seit zehn Jahren nicht mehr straffällig geworden. Seit fünf Jahren befindet er sich auf freiem Fuß, ohne dass es nach der Aktenlage zu einem Rückfall oder zu einer anderen Straftat gekommen wäre. Der BF lebt in einer ehelichen Beziehung und geht einer (wenn auch geringfügigen) Beschäftigung nach. Die von Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG geforderte, tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr geht nach Einschätzung des Gerichts vom BF zurzeit nicht aus. Die letzte aktenkundige Straftat hat der BF im Jahre 2006 begangen. Im September 2011 wurde er aus der Haft entlassen. Der BF ist nach der aktuellen Aktenlage seit zehn Jahren nicht mehr straffällig geworden. Seit fünf Jahren befindet er sich auf freiem Fuß, ohne dass es nach der Aktenlage zu einem Rückfall oder zu einer anderen Straftat gekommen wäre. Der BF lebt in einer ehelichen Beziehung und geht einer (wenn auch geringfügigen) Beschäftigung nach. Die von Artikel 27, Absatz eins, RL 2004/38/EG geforderte, tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr geht nach Einschätzung des Gerichts vom BF zurzeit nicht aus. Hinzu kommt, dass Familienmitglieder der Ehegattin nicht in Österreich leben und seine Gattin und deren Kind ukrainische Staatsbürger sind, die unregelmäßig die Familie (Mutter bzw. Großmutter) in der Ukraine besuchen. Der BF hat daher ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK auf Erteilung eines Reisedokuments, um seine Gattin auf diesen Reisen begleiten zu können.Hinzu kommt, dass Familienmitglieder der Ehegattin nicht in Österreich leben und seine Gattin und deren Kind ukrainische Staatsbürger sind, die unregelmäßig die Familie (Mutter bzw. Großmutter) in der Ukraine besuchen. Der BF hat daher ein berechtigtes Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK auf Erteilung eines Reisedokuments, um seine Gattin auf diesen Reisen begleiten zu können. Die Versagung des Reisepasses und des Personalausweises kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im Falle, dass der Sachverhalt geklärt ist, was zutrifft, gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG in der Sache, das heißt diesfalls über die Anträge auf Erteilung eines Reisepasses und eines Personalausweises zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im Falle, dass der Sachverhalt geklärt ist, was zutrifft, gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG in der Sache, das heißt diesfalls über die Anträge auf Erteilung eines Reisepasses und eines Personalausweises zu entscheiden. Da der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und kein Versagungsgrund vorliegt, sind ihm ein gewöhnlicher Reisepass und ein Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren auszustellen. Die Ausstellung der Dokumente erfolgt durch die Behörde. Zur Revisionsentscheidung: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.040.4369.2015