GVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Entscheidungsgründe Mit dem oben genannten Bescheid wurde der Antrag von Frau L. R. vom 9.6.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe)
, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen.Mit dem oben genannten Bescheid wurde der Antrag von Frau L. R. vom 9.6.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe)
Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig und formgerecht von den beiden Beschwerdeführern erhobene Beschwerde vom 02.08.2016, die am 04.08.2016 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Die Beschwerde rügt einerseits, dass die Mindestsicherung für die Monate Juni, Juli und August 2016 abgewiesen worden sei und andererseits auch einen zum Rückersatz vorgeschriebenen Betrag von € 2180,--, der herabgesetzt werden solle. Alle erforderlichen Unterlagen seien fristgerecht vorgelegt worden. Weiters wurde im Wesentlichen auf Schulden bzw. Darlehen und auf die daraus resultierende schlechte wirtschaftliche Lage der Familie verwiesen. Das Beschwerdebegehren erschöpft sich neben der Herabsetzung des vorgeschriebenen Rückersatzes auf die Durchsetzung des Rechtes auf Mindestsicherung. Zum Beschwerdebegehren auf Herabsetzung des vorgeschriebenen Rückersatzes von € 2180,-- ist festzustellen, dass eine solche Rückforderung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, der durch seine Geschäftszahl und über das Bescheiddatum in der Beschwerdeschrift exakt definiert wird. Somit ist die Frage der Herabsetzung einer allfälligen Rückforderung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nie Gegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien geworden. Der Bescheid über die Vorschreibung einer Rückforderung (z.B. vom 29.01.2016, Zl. SH/2016/00082537-001) hätte innerhalb der damaligen Rechsmittelfrist angefochten werden können, was sinngemäß auch für allfällige weitere Rückforderungsbescheide gilt. Weiters ist festzuhalten, dass die belangte Behörde inzwischen den weiteren Bescheid vom 22.08.2016, Zl. SH/2016/00712279-001, erstellt und am 23.08.2016 expediert hat, mit dem der insgesamt 8-köpfigen Bedarfsgemeinschaft der Beschwerdeführer durchgehend monatliche Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes von 10.03.2016 bis 31.01.2017 zuerkannt wurden. Über diesen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Die Zustellung dieses Bescheides vom 22.08.2016 gilt
G mit 26.08.2016 als bewirkt. Die Rechtskraft ist demnach am 24.09.2016 eingetreten.Die Zustellung dieses Bescheides vom 22.08.2016 gilt
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG mit 26.08.2016 als bewirkt. Die Rechtskraft ist demnach am 24.09.2016 eingetreten.
1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinen Rechten nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein späterer Bescheid einen früheren Bescheid beseitigt hat. Durch die unstrittige Erlassung des Bescheides vom 22.08.2016 nach Erhebung der Beschwerde (Beschwerdeeingang bei der belangten Behörde am 04.08.2016) gegen den Bescheid vom 25.07.2016 hat dieser - unbeschadet der Rechtsrichtigkeit des späteren Bescheides - seine Wirkung spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des späteren Bescheides verloren. Zur Zeit der Einbringung der Beschwerde stand dieser - damit bekämpfte - Bescheid vom 25.07.2016 noch im Rechtsbestand und die Beschwerde war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zulässig. Ebenso waren die beiden Beschwerdeführer auch noch formell und materiell durch den abweisenden Bescheid beschwert. Eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung kam daher nicht in Betracht. Spätestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des später erlassenen Bescheides vom 22.8.2016, mit der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung – im Gegensatz zum angefochtenen früher erlassenen abweisenden Bescheid - zuerkannt wurden, konnten die beiden Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in ihren (als Beschwerdepunkte geltend gemachten) Rechten verletzt sein. (Vgl. im Umkehrschluss den Beschluss des VwGH vom 01.10.2004, Zl. 2001/12/0148, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, bei E 17 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).(Vgl. im Umkehrschluss den Beschluss des VwGH vom 01.10.2004, Zl. 2001/12/0148, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, bei E 17 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
GG in der zum Entscheidungszeitpunkt am 16.09.1994 geltenden Fassung ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer (nunmehr „Revisionswerber“) klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde (nunmehr „Revision“) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren EINZUSTELLEN. Eine derartige Klaglosstellung (im engeren Sinn) setzt allerdings eine Beseitigung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer, insbesondere eine formelle Aufhebung durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den VfGH voraus (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 307). (VwGH v. 16.09.1994, Zl. 94/17/0159).
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der zum Entscheidungszeitpunkt am 16.09.1994 geltenden Fassung ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer (nunmehr „Revisionswerber“) klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde (nunmehr „Revision“) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren EINZUSTELLEN. Eine derartige Klaglosstellung (im engeren Sinn) setzt allerdings eine Beseitigung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer, insbesondere eine formelle Aufhebung durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den VfGH voraus (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 307). (VwGH v. 16.09.1994, Zl. 94/17/0159). Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung im VwGVG über die Einstellung des Verfahrens, die dem § 33 Abs. 1 VwGG gleicht oder in der Grundlinie ähnlich ist und aufgrund des Umstandes, dass im Verfahren der Verwaltungsgerichte gleich bzw. ähnlich gelagerte Konstellationen – wie etwa im gegenständlichen Fall – vorliegen können, folgt, dass der Gesetzgeber das Fehlen einer solchen Bestimmung nicht geplant hat, sodass eine analoge Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG soweit zulässig ist, als dem keine Bestimmung im VwGVG entgegen steht. Letzteres ist gegenständlich lediglich insoweit der Fall, als
GVG von einer mündlichen Verhandlung (und damit von einer „Einvernahme“) abgesehen werden kann, als der Akt erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch § 6 Art. 1 EMRK sowie Art. 47 der Europäischen Grundrechtscharta stehen dem nicht entgegen, zumal eine Anfechtung des später erlassenen Bescheides vom 22.08.2016 möglich gewesen und in einem folgenden fairen Verfahren („fair trial“) die Frage des Rechtes auf Mindestsicherung dem Grunde und der Höhe nach vor dem Verwaltungsgericht im neuerlichen Beschwerdefall geprüft werden hätte können. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung im VwGVG über die Einstellung des Verfahrens, die dem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gleicht oder in der Grundlinie ähnlich ist und aufgrund des Umstandes, dass im Verfahren der Verwaltungsgerichte gleich bzw. ähnlich gelagerte Konstellationen – wie etwa im gegenständlichen Fall – vorliegen können, folgt, dass der Gesetzgeber das Fehlen einer solchen Bestimmung nicht geplant hat, sodass eine analoge Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG soweit zulässig ist, als dem keine Bestimmung im VwGVG entgegen steht. Letzteres ist gegenständlich lediglich insoweit der Fall, als
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung (und damit von einer „Einvernahme“) abgesehen werden kann, als der Akt erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch Paragraph 6, Artikel eins, EMRK sowie Artikel 47, der Europäischen Grundrechtscharta stehen dem nicht entgegen, zumal eine Anfechtung des später erlassenen Bescheides vom 22.08.2016 möglich gewesen und in einem folgenden fairen Verfahren („fair trial“) die Frage des Rechtes auf Mindestsicherung dem Grunde und der Höhe nach vor dem Verwaltungsgericht im neuerlichen Beschwerdefall geprüft werden hätte können. Durch den später erlassenen Bescheid vom 22.08.2016 wurden die Beschwerdeführer somit samt ihrer Bedarfsgemeinschaft klaglos gestellt und sind somit durch den früheren Bescheid vom 25.07.2016, der als Anfechtungsgegenstand weggefallen ist, nicht mehr beschwert. Im vorliegenden Fall trat der spätere Bescheid vom 22.8.2016 an die Stelle des früheren Bescheides vom 25.7.2016 durch Zuerkennung von zuvor abgewiesenen Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aus rechtlicher Sicht liegt eine materielle, also inhaltliche Derogation nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ (Erklärung: die spätere erlassene Rechtsnorm hebt die früher erlassene auf, wobei nicht nur generelle Rechtsnormen wie Gesetze und Verordnungen, sondern auch Bescheide als individuelle, nach außen in Erscheinung tretende individuelle Rechtsnormen zu sehen sind) ohne formeller ausdrücklicher Aufhebung, vor. Aufgrund der ursprünglichen Zulässigkeit der Beschwerde und des erst späteren Wegfalles der Beschwer bzw. des angefochtenen Bescheides während des schon anhängigen und bis dahin zulässigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, war die Beschwerde nicht schon an der Schwelle („ a limine“) des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen, sondern war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß erst mit dem Wegfall des Anfechtungsgegenstandes einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.242.021.RP25.11646.2016
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