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{'item': 'VGW-131/036/10149/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.09.2016 GeschäftszahlVGW-131/036/10149/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Dauer der Entziehung § 25.

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Mit Straferkenntnis des Polizeikommissariats Döbling vom 21.03.2016 war der Bf schuldig erkannt worden, er sei am 02.03.2016 um 15.00 Uhr in Wien 19, Heiligenstädter Straße 36, Richtung stadtauswärts als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten. Er habe zur angelasteten Tatzeit an der näher bezeichneten Tatörtlichkeit das hier in Rede stehende Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,52 mg/l betragen habe. Der Bf habe dadurch ad 1) eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 und ad 2) eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 verletzt. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Dieses Straferkenntnis ist unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides steht, der Bf sei mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen, so hat diese (aktenwidrige) Feststellung für die im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen der Dauer der Entziehung und der Anordnung einer Nachschulung überhaupt keine Bedeutung. In der Anzeige heißt es, dass nach Angabe des Bf dieser mit dem Fahrzeug nach rechts abgekommen und seitlich mit einem geparkten Fahrzeug kollidiert sei. Mit Straferkenntnis des Polizeikommissariats Döbling vom 21.03.2016 war der Bf schuldig erkannt worden, er sei am 02.03.2016 um 15.00 Uhr in Wien 19, Heiligenstädter Straße 36, Richtung stadtauswärts als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten. Er habe zur angelasteten Tatzeit an der näher bezeichneten Tatörtlichkeit das hier in Rede stehende Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,52 mg/l betragen habe. Der Bf habe dadurch ad 1) eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und ad 2) eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 verletzt. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Dieses Straferkenntnis ist unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides steht, der Bf sei mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen, so hat diese (aktenwidrige) Feststellung für die im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen der Dauer der Entziehung und der Anordnung einer Nachschulung überhaupt keine Bedeutung. In der Anzeige heißt es, dass nach Angabe des Bf dieser mit dem Fahrzeug nach rechts abgekommen und seitlich mit einem geparkten Fahrzeug kollidiert sei. Das Verwaltungsgericht Wien schaffte weiters den Akt zur Zl. S199333/B/11 bei. Laut dem dort einliegenden Straferkenntnis des Bezirkspolizeikommissariats Brigittenau vom 22.12.2011 war der Bf schuldig erkannt worden, er habe am 06.10.2011 um 23.30 Uhr in Wien 2, Otto-Futterknecht-Weg in Fahrtrichtung stadtauswärts das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-2 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,44mg/l). Er habe dadurch § 5 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 verletzt. Es wurde eine Geldstrafe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt. Dieses Straferkenntnis war ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es war damals (mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2011) dem Bf die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen worden; auch wurde ein Verkehrscoaching angeordnet. Wenn der Bf in seiner Beschwerde hinsichtlich des „angeblichen“ Bescheides vom 14.10.2011 das Vorliegen eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestreitet, so ist dies nach der gerade dargestellten Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde ist offenbar davon ausgegangen, dass der Bf die an ihn damals ergangenen Bescheide noch hat und seinen Rechtsanwalt zumindest darüber informiert hat (damit dieser nicht die falsche und aktenwidrige Behauptung erhebt, es gebe bezüglich des Bescheides vom 14.10.2011 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 nicht). Das Verwaltungsgericht Wien schaffte weiters den Akt zur Zl. S199333/B/11 bei. Laut dem dort einliegenden Straferkenntnis des Bezirkspolizeikommissariats Brigittenau vom 22.12.2011 war der Bf schuldig erkannt worden, er habe am 06.10.2011 um 23.30 Uhr in Wien 2, Otto-Futterknecht-Weg in Fahrtrichtung stadtauswärts das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-2 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,44mg/l). Er habe dadurch Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 verletzt. Es wurde eine Geldstrafe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt. Dieses Straferkenntnis war ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es war damals (mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2011) dem Bf die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen worden; auch wurde ein Verkehrscoaching angeordnet. Wenn der Bf in seiner Beschwerde hinsichtlich des „angeblichen“ Bescheides vom 14.10.2011 das Vorliegen eines Delikts gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 bestreitet, so ist dies nach der gerade dargestellten Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde ist offenbar davon ausgegangen, dass der Bf die an ihn damals ergangenen Bescheide noch hat und seinen Rechtsanwalt zumindest darüber informiert hat (damit dieser nicht die falsche und aktenwidrige Behauptung erhebt, es gebe bezüglich des Bescheides vom 14.10.2011 ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 nicht). Vor dem Hintergrund des oben dargestellten Sachverhaltes erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig. Hat die zuständige Strafbehörde rechtskräftig entschieden, dass der Bf ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a bis 1b StVO 1960 begangen hat (im vorliegenden Fall: § 99 Abs. 1b StVO 1960), so liegt für die Kraftfahrbehörde (und weiters dann für das Verwaltungsgericht) eine bindende Vorfragenentscheidung vor (siehe z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 18.01.2000, Zl. 99/11/0299 uva).Vor dem Hintergrund des oben dargestellten Sachverhaltes erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig. Hat die zuständige Strafbehörde rechtskräftig entschieden, dass der Bf ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a bis eins b StVO 1960 begangen hat (im vorliegenden Fall: Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960), so liegt für die Kraftfahrbehörde (und weiters dann für das Verwaltungsgericht) eine bindende Vorfragenentscheidung vor (siehe z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 18.01.2000, Zl. 99/11/0299 uva). Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag schon eine rechtskräftige Bestrafung des Bf wegen der Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 und des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 vor. Die belangte Behörde hatte somit die Feststellungen des rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2016 über die Alkoholisierung des Bf als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG ihrer weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag schon eine rechtskräftige Bestrafung des Bf wegen der Übertretungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und des Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 vor. Die belangte Behörde hatte somit die Feststellungen des rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2016 über die Alkoholisierung des Bf als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ihrer weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Im Beschwerdefall steht somit fest, dass der Bf am 02.03.2016 um 15.00 Uhr sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,52mg/
  1. l)und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen hat. Gleichzeitig hat er auch einen Verkehrsunfall verschuldet (der Bf spricht in der Beschwerde von einem „nicht ins Gewicht fallenden Streifschaden bei einem stehenden Fahrzeug“, in der mündlichen Verhandlung konnte er aber keine näheren Angaben dazu machen, in welcher Höhe der Schaden am geparkten Fahrzeug gewesen ist). Der Bf schilderte in der mündlichen Verhandlung, wie es damals dazu gekommen ist, dass er in einem alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. So merkte er an, ein überholendes Fahrzeug habe ihn irritiert, sodass er dann ein parkendes Fahrzeug touchiert hat. Der Bf hat offenbar – nicht zuletzt aufgrund seiner Alkoholisierung – aufgrund einer im Straßenverkehr nicht weiter ungewöhnlichen Verkehrssituation (nämlich dass ein Fahrzeug überholt) falsch reagiert und das Fahrzeug nach rechts gerissen und ein parkendes Fahrzeug touchiert und beschädigt (man bedenke nur, wenn etwa sich ein Kind in der Nähe befunden und der Bf nicht bloß ein stehendes Fahrzeug touchiert, sondern z.B. ein Kind umgefahren und verletzt hätte). Im Beschwerdefall steht somit fest, dass der Bf am 02.03.2016 um 15.00 Uhr sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,52mg/
  2. l)und dadurch eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen hat. Gleichzeitig hat er auch einen Verkehrsunfall verschuldet (der Bf spricht in der Beschwerde von einem „nicht ins Gewicht fallenden Streifschaden bei einem stehenden Fahrzeug“, in der mündlichen Verhandlung konnte er aber keine näheren Angaben dazu machen, in welcher Höhe der Schaden am geparkten Fahrzeug gewesen ist). Der Bf schilderte in der mündlichen Verhandlung, wie es damals dazu gekommen ist, dass er in einem alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. So merkte er an, ein überholendes Fahrzeug habe ihn irritiert, sodass er dann ein parkendes Fahrzeug touchiert hat. Der Bf hat offenbar – nicht zuletzt aufgrund seiner Alkoholisierung – aufgrund einer im Straßenverkehr nicht weiter ungewöhnlichen Verkehrssituation (nämlich dass ein Fahrzeug überholt) falsch reagiert und das Fahrzeug nach rechts gerissen und ein parkendes Fahrzeug touchiert und beschädigt (man bedenke nur, wenn etwa sich ein Kind in der Nähe befunden und der Bf nicht bloß ein stehendes Fahrzeug touchiert, sondern z.B. ein Kind umgefahren und verletzt hätte). Der Bf hat schon am 06.10.2011 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,44 mg/l). Er wurde damals wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 zu einer Geldstrafe verurteilt. Es war ihm schon damals die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen und ein Verkehrs-coaching abgeordnet worden. Auch wenn der Vertreter des Bf in der Beschwerde den Vorfall vom 06.10.2011 zu bestreiten versucht hat, gab der Bf in der mündlichen Verhandlung selbst ohnedies zu, dass der gegenständliche Vorfall außer dem Vorigen der einzige Vorfall gewesen sei (er bestritt also nicht, dass es wegen Alkoholisierung zwei Vorfälle, nämlich vom 02.03.2016 und vom 14.10.2011 gegeben hat). Dass Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verstößen im Straßenverkehr zählen und daher besonders verwerflich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (siehe z.B. das Erkenntnis vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0036). Seinen dies missachtenden sorglosen Umgang mit der Problematik Alkohol im Straßenverkehr zeigte der Bf, indem er – noch nicht fünf Jahre nach der Begehung eines solchen Delikts - erneut nach der Konsumation von Alkohol zu Hause alkoholisiert (am Tag, in Wien, für eine relativ kurze Strecke) am Straßenverkehr teilgenommen und dabei sogar einen Verkehrsunfall verursacht hat, daher war es der belangten Behörde nicht verwehrt, diesen Rückfall nach der ersten Entziehung der Lenkberechtigung (Dauer von einem Monat) entsprechend zu berücksichtigen. Der Bf hat schon am 06.10.2011 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,44 mg/l). Er wurde damals wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 zu einer Geldstrafe verurteilt. Es war ihm schon damals die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen und ein Verkehrs-coaching abgeordnet worden. Auch wenn der Vertreter des Bf in der Beschwerde den Vorfall vom 06.10.2011 zu bestreiten versucht hat, gab der Bf in der mündlichen Verhandlung selbst ohnedies zu, dass der gegenständliche Vorfall außer dem Vorigen der einzige Vorfall gewesen sei (er bestritt also nicht, dass es wegen Alkoholisierung zwei Vorfälle, nämlich vom 02.03.2016 und vom 14.10.2011 gegeben hat). Dass Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verstößen im Straßenverkehr zählen und daher besonders verwerflich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (siehe z.B. das Erkenntnis vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0036). Seinen dies missachtenden sorglosen Umgang mit der Problematik Alkohol im Straßenverkehr zeigte der Bf, indem er – noch nicht fünf Jahre nach der Begehung eines solchen Delikts - erneut nach der Konsumation von Alkohol zu Hause alkoholisiert (am Tag, in Wien, für eine relativ kurze Strecke) am Straßenverkehr teilgenommen und dabei sogar einen Verkehrsunfall verursacht hat, daher war es der belangten Behörde nicht verwehrt, diesen Rückfall nach der ersten Entziehung der Lenkberechtigung (Dauer von einem Monat) entsprechend zu berücksichtigen. Die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die beim Bf eine die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG 1997 ausschließende Sinnesart sind zutreffend. Berücksichtigt man zudem die Schwere der Alkoholbeeinträchtigung des Bf anlässlich der Übertretung am 02.03.2016 sowie den Umstand, dass ihn auch die im Jahre 2011 erfolgte Bestrafung wegen eines Alkoholdelikts sowie die damals erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monaten (und die Anordnung eines Verkehrscoachings) nicht abgehalten haben, am 02.03.2016 neuerlich ein Alkoholdelikt im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges zu begehen, kann die Auffassung der belangten Behörde, der Bf sei für die Dauer von zumindest acht Monaten, gerechnet ab 02.03.2016 bis 02.11.2016 als verkehrsunzuverlässig anzusehen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die beim Bf eine die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG 1997 ausschließende Sinnesart sind zutreffend. Berücksichtigt man zudem die Schwere der Alkoholbeeinträchtigung des Bf anlässlich der Übertretung am 02.03.2016 sowie den Umstand, dass ihn auch die im Jahre 2011 erfolgte Bestrafung wegen eines Alkoholdelikts sowie die damals erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monaten (und die Anordnung eines Verkehrscoachings) nicht abgehalten haben, am 02.03.2016 neuerlich ein Alkoholdelikt im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges zu begehen, kann die Auffassung der belangten Behörde, der Bf sei für die Dauer von zumindest acht Monaten, gerechnet ab 02.03.2016 bis 02.11.2016 als verkehrsunzuverlässig anzusehen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dass dem Bf am 30.01.2013 ein Führerschein (neu) ausgestellt wurde, ändert nichts daran, dass der Bf auch zuvor schon eine Lenkberechtigung (seit 1974) hatte; das Vorbringen des Bf, auf die Lenkberechtigung (ersteilt am 30.01.2013) sei ein angeblich rechtskräftiger Bescheid vom 14.10.2011 nicht anwendbar, ist daher völlig verfehlt. Der Bf ersuchte auch um ein Absehen von der Nachschulung. Dabei übersieht er aber, dass in einem Fall wie dem Vorliegenden eine solche Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 dritter Satz zwingend vorgesehen ist. So hat die Behörde bei

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

§ 99Abs. 1a bis 1b St

VO 1960 eine Nachschulung anzuordnen. Im Beschwerdefall hat der Bf am 14.10.2011 und am 02.03.2016 jeweils eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen. Klarzustellen ist, dass die erwähnte Regelung des § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG – explizit und unmissverständlich – auf den Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Delikte abstellt. Es kommt daher nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der (neuerlichen) Entziehung die zuvor begangene Übertretung allenfalls bereits getilgt ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0211). Der Bf ersuchte auch um ein Absehen von der Nachschulung. Dabei übersieht er aber, dass in einem Fall wie dem Vorliegenden eine solche Nachschulung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz zwingend vorgesehen ist. So hat die Behörde bei

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab

Paragraph 99, Absatz eins a bis eins b StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen. Im Beschwerdefall hat der Bf am 14.10.2011 und am 02.03.2016 jeweils eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen. Klarzustellen ist, dass die erwähnte Regelung des Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz FSG – explizit und unmissverständlich – auf den Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Delikte abstellt. Es kommt daher nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der (neuerlichen) Entziehung die zuvor begangene Übertretung allenfalls bereits getilgt ist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0211). Aus den dargelegten Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.131.036.10149.2016

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