und 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz wird die grundverkehrsbehördliche Bewilligung zum Erwerb von 258/2468-Anteilen (B-LNR 22) verbunden mit Wohnungseigentum am Lokal 4/7/10 sowie 97/2468-Anteilen (B-LNR 23) verbunden mit Wohnungseigentum an W 11, der Liegenschaft EZ ...4, KG ..., mit der Grundstücksadresse ...straße x/...gasse y, durch den ...verein ...(S., USA) versagt.“ „
Paragraphen eins und 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz wird die grundverkehrsbehördliche Bewilligung zum Erwerb von 258/2468-Anteilen (B-LNR 22) verbunden mit Wohnungseigentum am Lokal 4/7/10 sowie 97/2468-Anteilen (B-LNR 23) verbunden mit Wohnungseigentum an W 11, der Liegenschaft EZ ...4, KG ..., mit der Grundstücksadresse ...straße x/...gasse y, durch den ...verein ...(S., USA) versagt.“ Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Mit Ansuchen vom 7.8.2015 beantragte der ...verein ...(S., USA) [im Folgenden auch kurz: ...verein] als Ausländer im Sinne des § 2 Z 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Eigentumserwerbs an der Liegenschaft EZ ...5 GB ... mit der Grundstücksadresse Wien, ...straße z (P.) und führte dazu aus, dass der ...verein die ... University Wien, die sich im Jahr 1981 auf Einladung des damaligen Wiener Bürgermeisters, Herrn Mag. L. Gratz, angesiedelt habe, betreibe. Der ...verein biete seit 1985 MBA-Programme an und sei im Jahr 2001 als österreichische Privatuniversität akkreditiert. Im Jahr 2014 sei der neue Standort auf der antragsgegenständlichen Liegenschaft im P. bezogen worden. Der ...verein nutze das P. derzeit auf Basis eines mit der Eigentümerin, der U. AG, abgeschlossenen Mietvertrages. Die vom ...verein betriebene ... University sei eine amerikanische Universität mit internationaler Ausrichtung, die Studiengänge und Lehrveranstaltungen im englischer Sprache anbiete. Aus diesem Grund betrachte auch die Stadt Wien und die Austrian Business Agency die ... University als einen Faktor, der zur Attraktivierung der Stadt Wien als Standort für ausländische Investoren und als Sitz von internationalen Organisationen beitrage. Die Präsenz des …vereines in Wien erlaube es etwa den Angehörigen von hier ansässigen „Expats“, die nicht über entsprechende Deutschkenntnisse verfügen, eine Universitätsausbildung während ihres Aufenthaltes in Wien zu absolvieren. Mit Ansuchen vom 7.8.2015 beantragte der ...verein ...(S., USA) [im Folgenden auch kurz: ...verein] als Ausländer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Eigentumserwerbs an der Liegenschaft EZ ...5 GB ... mit der Grundstücksadresse Wien, ...straße z (P.) und führte dazu aus, dass der ...verein die ... University Wien, die sich im Jahr 1981 auf Einladung des damaligen Wiener Bürgermeisters, Herrn Mag. L. Gratz, angesiedelt habe, betreibe. Der ...verein biete seit 1985 MBA-Programme an und sei im Jahr 2001 als österreichische Privatuniversität akkreditiert. Im Jahr 2014 sei der neue Standort auf der antragsgegenständlichen Liegenschaft im P. bezogen worden. Der ...verein nutze das P. derzeit auf Basis eines mit der Eigentümerin, der U. AG, abgeschlossenen Mietvertrages. Die vom ...verein betriebene ... University sei eine amerikanische Universität mit internationaler Ausrichtung, die Studiengänge und Lehrveranstaltungen im englischer Sprache anbiete. Aus diesem Grund betrachte auch die Stadt Wien und die Austrian Business Agency die ... University als einen Faktor, der zur Attraktivierung der Stadt Wien als Standort für ausländische Investoren und als Sitz von internationalen Organisationen beitrage. Die Präsenz des …vereines in Wien erlaube es etwa den Angehörigen von hier ansässigen „Expats“, die nicht über entsprechende Deutschkenntnisse verfügen, eine Universitätsausbildung während ihres Aufenthaltes in Wien zu absolvieren. Der ehemalige Wiener Bürgermeister Mag. Gratz habe im Zusammenhang mit der 1979 abgeschlossenen Errichtung des Vienna International Centers („UNO City“) die Stadt Genf besucht, in der sich ebenfalls ein UN-Sitz befinde, um sich ein Bild davon zu machen, wie man dort die Vereinten Nationen in das kommunale Leben integriert habe. Anlässlich dieses Besuches habe er die ... University mit ihrem Standort in Genf kennengelernt. Von deren Konzept begeistert habe er die Universitätsleitung in S. zur Eröffnung eines Standortes in Wien eingeladen. Die ... University sei der Einladung gerne nachgekommen und habe im Jahr 1981 einen Standort in Wien eröffnet. Seitdem biete die ... University der lokalen und internationalen „Community“ in Wien eine nach US-amerikanischen Standards akkreditierten Universitätsausbildung in englischer Sprache an. Seit 2001 sei die ... University auch eine in Österreich akkreditierte Privatuniversität, die sowohl österreichische als auch US-amerikanische Universitätsabschlüsse anbiete. Der ...verein habe beispielsweise die stellvertretende Generaldirektorin der I. als Mitglied des Advisory Board der ... University gewinnen können. Frau D. L. habe die Aufgabe übernommen, weil die Präsenz der ... University in Wien die UN bei der Rekrutierung von qualifizierten Fachleuten und Diplomaten unterstütze, indem sie für deren Angehörige ein attraktives Studienangebot in englischer Sprache bereithalte. Der ...verein habe beispielsweise die stellvertretende Generaldirektorin der römisch eins. als Mitglied des Advisory Board der ... University gewinnen können. Frau D. L. habe die Aufgabe übernommen, weil die Präsenz der ... University in Wien die UN bei der Rekrutierung von qualifizierten Fachleuten und Diplomaten unterstütze, indem sie für deren Angehörige ein attraktives Studienangebot in englischer Sprache bereithalte. Die Lehrveranstaltungen besuchten Studenten aus ca 70 Staaten. Die Studenten seien aufgrund ihrer internationalen Ausbildung (sie sprechen neben ihrer Muttersprache Englisch und häufig auch noch Deutsch) und internationalen Erfahrungen im Umfeld der ... University als Mitarbeiter für in Österreich ansässige Unternehmen mit internationaler Ausbildung sehr begehrt. Aus diesem Grund seien auch zahlreiche Führungskräfte österreichischer Unternehmen Mitglieder des Advisory Board der ... University (vgl. http://....ac.at/advisory-board).Die Lehrveranstaltungen besuchten Studenten aus ca 70 Staaten. Die Studenten seien aufgrund ihrer internationalen Ausbildung (sie sprechen neben ihrer Muttersprache Englisch und häufig auch noch Deutsch) und internationalen Erfahrungen im Umfeld der ... University als Mitarbeiter für in Österreich ansässige Unternehmen mit internationaler Ausbildung sehr begehrt. Aus diesem Grund seien auch zahlreiche Führungskräfte österreichischer Unternehmen Mitglieder des Advisory Board der ... University vergleiche http://....ac.at/advisory-board). Da die ... University Teil der akademischen Gemeinde in Wien sei, leiste sie auch einen Beitrag bei der Einbindung ihrer internationalen Studenten in die österreichische Gesellschaft. Die ... University beschäftige ca 70 fest angestellte Dienstnehmer und weitere ca 100 freie Mitarbeiter und setze jährlich ca 10 Millionen Euro in der Wiener Wirtschaft um. Zusätzlich geben ihre Studenten ca 10 Millionen Euro pro Jahr in Wien aus. Im Zuge jenes Bewilligungsverfahrens beantragte der ...verein ...(S., USA) [im Folgenden: Beschwerdeführer] mit Schriftsatz vom 3.9.2015 für den Erwerb fünf weiterer Wohnungseigentumsobjekte im Nebenhaus in Wien, ...straße x (EZ ...4 GB ..., B-LNR 19, 22, 23, 37 und 39) die Erteilung der Genehmigung
1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz. Im Zuge jenes Bewilligungsverfahrens beantragte der ...verein ...(S., USA) [im Folgenden: Beschwerdeführer] mit Schriftsatz vom 3.9.2015 für den Erwerb fünf weiterer Wohnungseigentumsobjekte im Nebenhaus in Wien, ...straße x (EZ ...4 GB ..., B-LNR 19, 22, 23, 37 und 39) die Erteilung der Genehmigung
Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz. Mit Schreiben vom 11.11.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass die derzeit leer stehenden Wohnungseigentumsobjekte Lokal 1/2 (B-LNR 19), Büro 3/13 (B-LNR 37) und Büro 25 (B-LNR 39)unmittelbar nach dem beabsichtigten Erwerb zur Erweiterung der sich derzeit ausschließlich im P. befindlichen Räumlichkeiten für den Universitätsbetrieb verwendet werden sollen, wobei das Lokal 4/7/10 (B-LNR 22) aufgrund der Mietverträge vom 4.9.1984, 10.7.1985, 1.5.1987 und 14.2.1989 derzeit an Herrn A. N. und die Wohnung W 11 (B-LNR 23) aufgrund des Mietvertrages vom 24.11.1970 an Frau H. W. vermietet seien. Der Eigentumserwerb dieser beiden WE-Objekte sei aber nicht deshalb beabsichtigt, um anstelle der derzeitigen Eigentümerin, als Vermieterin in diese beiden Mietverträge einzutreten und künftig Mieterträge zu lukrieren, sondern, weil die Eigentümerin nur bereit sei, alle fünf WE-Objekte im Paket an den Beschwerdeführer zu verkaufen. Der Erwerb der beiden derzeit vermieteten WE-Objekte sei daher zum einen Voraussetzung für den Erwerb der drei derzeit unvermieteten WE-Objekte, mit denen der akut gestiegene Raumbedarf für den Universitätsbetrieb gedeckt werden solle. Zum anderen dienten die beiden WE-Objekte auch als Raumreserve, da sie für den Fall der Beendigung der Mietverträge ausschließlich zur Verwendung für Zwecke des Universitätsbetriebs vorgesehen seien. Die Wohnung W 11 solle ausschließlich für Wohnzwecke, insbesondere zur (unentgeltlichen) Unterbringung von Gastprofessoren, Gastvortragenden oder Dienstreisenden der ... University/ S., dienen. Das Lokal 4/7/10 solle laut Stellungnahme vom 29.1.2016 des Beschwerdeführers nach Freiwerden für den Betrieb einer Universitäts-Cafeteria genutzt werden. Mit den antragsgegenständlichen fünf WE-Objekten im Gebäude ...straße x seien die räumlichen Erweiterungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer ausgeschöpft, da weder im Gebäude ...straße x noch im Gebäude ...straße xx weitere Flächen zum Ankauf zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer möchte daher die sich jetzt bietende einmalige Gelegenheit, zusätzliche Räumlichkeiten für seinen Universitätsbetrieb zu erwerben, die aufgrund der bereits bestehenden Durchbrüche in der Feuermauer zwischen den beiden Objekten problemlos an das P. angeschlossen werden könnten, bieten (richtig wohl: nützen). Im Hinblick auf die geplante Nutzung für Zwecke des Universitätsbetriebs, liege auch hinsichtlich des beabsichtigten Erwerbs der fünf WE-Objekte im Gebäude ...straße x ein volkswirtschaftliches Interesse vor, das allgemein bereits im ursprünglichen Antrag vom 7.8.2015 dargelegt worden sei. Mit Bescheid vom 16.11.2015, Zahl MA 35-G/725/2015, genehmigte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, den Erwerb des Eigentums durch den ...verein ...(S., USA) an der Liegenschaft EZ ...5 , KG ... mit der Liegenschaftsadresse Wien, ...straße z/ ...gasse
1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz. Mit Bescheid vom 16.11.2015, Zahl MA 35-G/725/2015, genehmigte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, den Erwerb des Eigentums durch den ...verein ...(S., USA) an der Liegenschaft EZ ...5 , KG ... mit der Liegenschaftsadresse Wien, ...straße z/ ...gasse
Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz. Mit weiterem Bescheid vom 9.2.2016, Zahl MA 35 - G/846/2015, genehmigte die belangte Behörde auch den Erwerb des Eigentums an durch den ...verein ...(S., USA) 1) 49/2468 Anteilen 2) 535/ 2468 Anteilen und 3) 469/2468 Anteilen der Liegenschaft EZ ...4, KG ... mit der Liegenschaftsadresse Wien, ...gasse y/ ...straße x/ verbunden mit Wohnungseigentum an ad 1) Lokal 1/2, ad 2) Büro 3/13 und ad 3) Büro 25, Terrasse, auf Grund des noch abzuschließenden Kaufvertrages
1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz. 2) 535/ 2468 Anteilen und 3) 469/2468 Anteilen der Liegenschaft EZ ...4, KG ... mit der Liegenschaftsadresse Wien, ...gasse y/ ...straße x/ verbunden mit Wohnungseigentum an ad 1) Lokal 1/2, ad 2) Büro 3/13 und ad 3) Büro 25, Terrasse, auf Grund des noch abzuschließenden Kaufvertrages
Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz. Mit dem vorliegenden Bescheid vom 8.3.2016, Zahl MA 35 - G/126/2016, versagte Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35,
Vm § 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, den Erwerb des Eigentums durch den ...verein ...(S., USA) I. an 258/2468 Anteilen der Liegenschaft EZ ...4, KG ..., mit der Liegenschaftsadresse Wien, ...gasse y/ ...straße x, verbunden mit Wohnungseigentum an Lokal 4/7/10, II. an 97/2468 Anteilen der Liegenschaft EZ ...4, KG ..., mit der Liegenschaftsadresse Wien, ...gasse y/ ...straße x, verbunden mit Wohnungseigentum an W 11, auf Grund des noch abzuschließenden Kaufvertrages.Mit dem vorliegenden Bescheid vom 8.3.2016, Zahl MA 35 - G/126/2016, versagte Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35,
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, den Erwerb des Eigentums durch den ...verein ...(S., USA) römisch eins. an 258/2468 Anteilen der Liegenschaft EZ ...4, KG ..., mit der Liegenschaftsadresse Wien, ...gasse y/ ...straße x, verbunden mit Wohnungseigentum an Lokal 4/7/10, römisch zwei. an 97/2468 Anteilen der Liegenschaft EZ ...4, KG ..., mit der Liegenschaftsadresse Wien, ...gasse y/ ...straße x, verbunden mit Wohnungseigentum an W 11, auf Grund des noch abzuschließenden Kaufvertrages. Begründend wurde ausgeführt, es ergebe sich aus dem vorliegenden Vertragsentwurf, dass die beiden der insgesamt fünf Objekte derzeit aufrecht vermietet seien. Die beiden vermieteten Objekte sollen, den Ausführungen des Antragstellers zufolge, nicht deshalb erworben werden, um anstelle der bisherigen Eigentümerin als Vermieter in die Bestandsverträge einzutreten und die künftigen Mieterträge zu lukrieren, sondern sei die Verkäuferin lediglich bereit, alle fünf im Vertrag bezeichneten Objekte gemeinsam dem Antragsteller zu verkaufen. Der Erwerb der beiden vermieten Objekte sei daher zum einen Voraussetzung für den Erwerb der derzeit bestandfreien Objekte, mit denen der akut gestiegene Raumbedarf gedeckt werden solle, und dienen diese Objekte zum anderen als Raumreserve, da sie für den Fall einer Beendigung der Mietverträge wiederum ausschließlich zur Verwendung für Zwecke des Universitätsbetriebes vorgesehen seien. Die Wohnung W 11 solle dann weiterhin ausschließlich für Wohnzwecke, insbesondere zur unentgeltlichen Unterbringung von Gastprofessoren, Gastvortragenden und Dienstreisenden der Universität dienen. Ein volkswirtschaftliches Interesse in Sinne des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes könne damit begründet werden, dass der Erwerb eines Objektes zur Gründung oder Erweiterung eines Betriebes dienen solle. Ein volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb eines Grundstückes im Zusammenhang mit einer im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Tätigkeit habe allerdings zur Voraussetzung, dass diese Tätigkeit auf dem betreffenden Grundstück entfaltete werde. Beide Wohnungseigentumsobjekte seien unbefristet vermietet, die Bestandsverträge existierten bereits seit den 70er und 80er Jahren (erg: des vorigen Jahrhunderts). Darüber hinaus sei nicht absehbar, wann eine Nutzung im Sinne der Ausführungen des Antragstellers für Zwecke des Universitätsbetriebes tatsächlich erfolgen könne. Der Erwerb einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung und der Erzielung von Einkünften bilde weder ein soziales Interesse noch ein Interesse der Allgemeinheit, woran auch der Umstand nichts ändere, dass es dem Antragsteller primär gar nicht um die Einnahme der Mieten gehe. Die Bereitschaft der Verkäuferin nur alle fünf Objekte gemeinsam zu verkaufen, obliege rein deren privatrechtlicher Disposition und könne daraus ein volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb der vermieteten Eigentumsobjekte nicht abgeleitet werden. Das Vorbringen, die Objekte sollten nach Endigung des Bestandverhältnisse den universitären Zwecken dienen, könne nicht zum Erfolg führen, müsse doch der Verwendungszweck mit dem Erwerb realisiert werden und liege das Eintreten dieses Ereignisse in ungewisser Zukunft. Die Erteilung einer Genehmigung unter allfälligen Bedingungen und Auflagen sei darüber hinaus nicht zulässig und im Gesetz nicht vorgesehen (VfSlg 7014/1973). Aufgrund der Tatsache, dass es sich um aufrecht vermietete Objekte handle, liege somit die Erteilungsvoraussetzungen nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz nicht vor. Begründend wurde ausgeführt, es ergebe sich aus dem vorliegenden Vertragsentwurf, dass die beiden der insgesamt fünf Objekte derzeit aufrecht vermietet seien. Die beiden vermieteten Objekte sollen, den Ausführungen des Antragstellers zufolge, nicht deshalb erworben werden, um anstelle der bisherigen Eigentümerin als Vermieter in die Bestandsverträge einzutreten und die künftigen Mieterträge zu lukrieren, sondern sei die Verkäuferin lediglich bereit, alle fünf im Vertrag bezeichneten Objekte gemeinsam dem Antragsteller zu verkaufen. Der Erwerb der beiden vermieten Objekte sei daher zum einen Voraussetzung für den Erwerb der derzeit bestandfreien Objekte, mit denen der akut gestiegene Raumbedarf gedeckt werden solle, und dienen diese Objekte zum anderen als Raumreserve, da sie für den Fall einer Beendigung der Mietverträge wiederum ausschließlich zur Verwendung für Zwecke des Universitätsbetriebes vorgesehen seien. Die Wohnung W 11 solle dann weiterhin ausschließlich für Wohnzwecke, insbesondere zur unentgeltlichen Unterbringung von Gastprofessoren, Gastvortragenden und Dienstreisenden der Universität dienen. Ein volkswirtschaftliches Interesse in Sinne des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes könne damit begründet werden, dass der Erwerb eines Objektes zur Gründung oder Erweiterung eines Betriebes dienen solle. Ein volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb eines Grundstückes im Zusammenhang mit einer im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Tätigkeit habe allerdings zur Voraussetzung, dass diese Tätigkeit auf dem betreffenden Grundstück entfaltete werde. Beide Wohnungseigentumsobjekte seien unbefristet vermietet, die Bestandsverträge existierten bereits seit den 70er und 80er Jahren (erg: des vorigen Jahrhunderts). Darüber hinaus sei nicht absehbar, wann eine Nutzung im Sinne der Ausführungen des Antragstellers für Zwecke des Universitätsbetriebes tatsächlich erfolgen könne. Der Erwerb einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung und der Erzielung von Einkünften bilde weder ein soziales Interesse noch ein Interesse der Allgemeinheit, woran auch der Umstand nichts ändere, dass es dem Antragsteller primär gar nicht um die Einnahme der Mieten gehe. Die Bereitschaft der Verkäuferin nur alle fünf Objekte gemeinsam zu verkaufen, obliege rein deren privatrechtlicher Disposition und könne daraus ein volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb der vermieteten Eigentumsobjekte nicht abgeleitet werden. Das Vorbringen, die Objekte sollten nach Endigung des Bestandverhältnisse den universitären Zwecken dienen, könne nicht zum Erfolg führen, müsse doch der Verwendungszweck mit dem Erwerb realisiert werden und liege das Eintreten dieses Ereignisse in ungewisser Zukunft. Die Erteilung einer Genehmigung unter allfälligen Bedingungen und Auflagen sei darüber hinaus nicht zulässig und im Gesetz nicht vorgesehen (VfSlg 7014 aus 1973,). Aufgrund der Tatsache, dass es sich um aufrecht vermietete Objekte handle, liege somit die Erteilungsvoraussetzungen nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz nicht vor. Gegen diesen versagenden Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 12.4.2016. Der Beschwerdeführer wiederholt die bereits im Antrag vom 7.8.2015 angeführten Argumente und weist darauf hin, dass das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz keine Aussage darüber treffe wann ein volkswirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts vorliege oder anzunehmen sei. Es sei ihm insbesondere nicht zu entnehmen, dass ein solches volkswirtschaftliches Interesse in jedem Fall nur dann bejaht werden könne, wenn der Antragsteller das Grundstück unmittelbar nach dem beabsichtigten Erwerb selbst physisch nutzen könne. Bei gesetzmäßiger Ausübung des der Behörde aufgrund der fehlenden gesetzlichen Definition eingeräumten Ermessensspielraum hätte diese zum Ergebnis kommen müssen, dass im gegenständlichen Fall ein volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb vorliege, auch wenn die beiden Wohnungseigentumsobjekte derzeit vermietet seien. Der ...verein betreibe mit der ... University eine amerikanische Universität mit internationaler Ausrichtung, die Studiengänge und Lehrveranstaltungen in englischer Sprache in Wien anbiete. Aus diesem Grund betrachteten auch die Stadt Wien und die Austrian Business Agency die ... University als einen Faktor, der zur Attraktivierung der Stadt Wien als Standort für ausländische Investoren und als Sitz von internationalen Organisationen beitrage. Die Präsenz des ...vereins in Wien erlaube es etwa den Angehörigen von hier ansässigen Expats, die nicht über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, eine Universitätsausbildung während ihres Aufenthalts in Wien zu absolvieren. Die ... University beschäftige ca. 70 festangestellte Dienstnehmer und weitere ca. 100 freie Mitarbeiter und setze jährlich ca. 10 Millionen Euro in der Wiener Wirtschaft um. Zusätzlich gäben die Studenten der ... University ca. 10 Millionen Euro pro Jahr in Wien aus. Die Lehrveranstaltungen der ... University würden von Studenten aus ca. 70 Staaten besucht. Diese Studenten seien aufgrund ihrer internationalen Ausbildung (sie sprechen neben ihrer Muttersprache Englisch und häufig auch noch Deutsch) und internationalen Erfahrungen im Umfeld der ... University als Mitarbeiter für in Österreich ansässige Unternehmen mit internationaler Ausbildung sehr begehrt. Aus diesem Grund seien auch zahlreiche Führungskräfte von österreichischen Unternehmen Mitglieder des Advisory Boards der ... University (vgl. http://....ac.at/advisory-board). Da die ... University Teil der akademischen Gemeinde in Wien sei, leiste sie auch einen Beitrag bei der Einbindung ihrer internationalen Studenten in die österreichische Gesellschaft.Der ...verein betreibe mit der ... University eine amerikanische Universität mit internationaler Ausrichtung, die Studiengänge und Lehrveranstaltungen in englischer Sprache in Wien anbiete. Aus diesem Grund betrachteten auch die Stadt Wien und die Austrian Business Agency die ... University als einen Faktor, der zur Attraktivierung der Stadt Wien als Standort für ausländische Investoren und als Sitz von internationalen Organisationen beitrage. Die Präsenz des ...vereins in Wien erlaube es etwa den Angehörigen von hier ansässigen Expats, die nicht über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, eine Universitätsausbildung während ihres Aufenthalts in Wien zu absolvieren. Die ... University beschäftige ca. 70 festangestellte Dienstnehmer und weitere ca. 100 freie Mitarbeiter und setze jährlich ca. 10 Millionen Euro in der Wiener Wirtschaft um. Zusätzlich gäben die Studenten der ... University ca. 10 Millionen Euro pro Jahr in Wien aus. Die Lehrveranstaltungen der ... University würden von Studenten aus ca. 70 Staaten besucht. Diese Studenten seien aufgrund ihrer internationalen Ausbildung (sie sprechen neben ihrer Muttersprache Englisch und häufig auch noch Deutsch) und internationalen Erfahrungen im Umfeld der ... University als Mitarbeiter für in Österreich ansässige Unternehmen mit internationaler Ausbildung sehr begehrt. Aus diesem Grund seien auch zahlreiche Führungskräfte von österreichischen Unternehmen Mitglieder des Advisory Boards der ... University vergleiche http://....ac.at/advisory-board). Da die ... University Teil der akademischen Gemeinde in Wien sei, leiste sie auch einen Beitrag bei der Einbindung ihrer internationalen Studenten in die österreichische Gesellschaft. Seit Herbst 2014 betreibe der ...verein die ... University im P., ...straße z, Wien, welches sie zunächst von der U. AG angemietet habe. Mit dem Erwerb des P. sowie von 5 weiteren ebenfalls im Eigentum der U. AG stehenden Wohnungseigentumsobjekten im Nachbarhaus ...straße x, Wien - darunter auch die beiden verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekte - möchte der ...verein den Standort in Wien langfristig sichern und damit auch sein nunmehr über drei Jahrzehnte währendes Engagement bei der Stärkung der internationalen Ausrichtung der Stadt unterstreichen. Aufgrund der bereits dargelegten Erwägungen habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.11.2015, ZI. MA 35 - G/725/2015 den Erwerb des P., ...straße z, Wien sowie mit Bescheid vom 08.03.2016, ZI. MA 35 - G/846/2015, den Erwerb von drei der fünf Wohnungseigentumsobjekte im Objekte ...straße x, Wien bewilligt. Aufgrund derselben Erwägungen und wegen des engen sachlichen und räumlichen Zusammenhangs mit diesen beiden genehmigten Erwerbsvorgängen hätte die belangte Behörde auch den Erwerb der beiden verfahrensgegenständlichen Wohnungen Lokal 4/7/10 und Wohnung W11 im Objekt ...straße x, Wien genehmigen müssen, auch wenn diese bis auf weiteres an Dritte vermietet seien. Gerade wegen der vom Beschwerdeführer angestrebten langfristigen Absicherung des Standorts der von ihm betriebenen ... University sei bereits die Schaffung einer Raumreserve durch den Erwerb der beiden vermieteten Wohnungseigentumsobjekte im volkswirtschaftlichen Interesse
1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz gelegen. Der Beschwerdeführer werde diese beiden Wohnungseigentumsobjekte sofort nach Beendigung der Bestandsverträge selbst auch physisch für Zwecke ihres Universitätsbetriebs nutzen. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde könne es daher für die Bejahung des volkswirtschaftlichen Interesses gerade nicht darauf ankommen, ob der ...verein die beiden Wohnungseigentumsobjekte unmittelbar nach dem Erwerb selbst physisch nutzen kann oder erst zu einem späteren Zeitpunkt.Aufgrund der bereits dargelegten Erwägungen habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.11.2015, ZI. MA 35 - G/725/2015 den Erwerb des P., ...straße z, Wien sowie mit Bescheid vom 08.03.2016, ZI. MA 35 - G/846/2015, den Erwerb von drei der fünf Wohnungseigentumsobjekte im Objekte ...straße x, Wien bewilligt. Aufgrund derselben Erwägungen und wegen des engen sachlichen und räumlichen Zusammenhangs mit diesen beiden genehmigten Erwerbsvorgängen hätte die belangte Behörde auch den Erwerb der beiden verfahrensgegenständlichen Wohnungen Lokal 4/7/10 und Wohnung W11 im Objekt ...straße x, Wien genehmigen müssen, auch wenn diese bis auf weiteres an Dritte vermietet seien. Gerade wegen der vom Beschwerdeführer angestrebten langfristigen Absicherung des Standorts der von ihm betriebenen ... University sei bereits die Schaffung einer Raumreserve durch den Erwerb der beiden vermieteten Wohnungseigentumsobjekte im volkswirtschaftlichen Interesse
Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz gelegen. Der Beschwerdeführer werde diese beiden Wohnungseigentumsobjekte sofort nach Beendigung der Bestandsverträge selbst auch physisch für Zwecke ihres Universitätsbetriebs nutzen. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde könne es daher für die Bejahung des volkswirtschaftlichen Interesses gerade nicht darauf ankommen, ob der ...verein die beiden Wohnungseigentumsobjekte unmittelbar nach dem Erwerb selbst physisch nutzen kann oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Im Falle der rechtskräftigen Versagung der Genehmigung wäre die Raumreserve nämlich für den ...verein verloren, da die U. AG diese beiden Objekte diesfalls entweder selbst behalten oder an einen Dritten veräußern müsste. Der ...verein könnte diese beiden Objekte bei Freiwerden bestenfalls vom jeweiligen Eigentümer anmieten, wobei die Mietzinszahlungen in der Gesamtschau unter Berücksichtigung des angestrebten langfristigen Engagements zu einer höheren finanziellen Belastung führen würde als der beabsichtigte Eigentumserwerb. In diesem Sinne würde die Versagung der Genehmigung des Erwerbs der beiden gegenständlichen Wohnungseigentumsobjekte jenes volkswirtschaftliche Interesse konterkarieren, welches die belangte Behörde hinsichtlich des Erwerbs des P. und der drei anderen Wohnungseigentumsobjekte im Nachbarhaus ...straße x bejaht habe und durch dessen Genehmigung fördern wollte. Da ein solches Ergebnis nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein könne, habe die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ihren Ermessensspielraum bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs des „volkswirtschaftlichen Interesses" nicht gesetzeskonform ausgeübt und die beantragte Genehmigung des Erwerbs der beiden gegenständlichen Wohnungseigentumsobjekte zu Unrecht versagt. Am 13.9.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der Schriftführer des Beschwerdeführers, Herr O. Sc., MBA, erschienen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Verlesen wurden die Verwaltungsakten MA 35-G/725/2015 und MA 35- G/846/2013 sowie der Beschwerdeakt VGW-101/014/5033/
cit. gelten Vereine mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigten Mitglieder überwiegend Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt, als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes.
Paragraph 2, Ziffer 4, leg. cit. gelten Vereine mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigten Mitglieder überwiegend Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt, als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes. Der Obmann, die beiden Obmann-Stellvertreter sowie der Kassier des …vereines … (S., USA), mit Sitz in Wien, sind Staatsangehörige der USA, der Beschwerde führende Verein gilt demnach als Ausländer im Sinne des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes.
1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz ist die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen.
Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz ist die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde (arg: „auf Grund des noch abzuschließenden Kaufvertrages“) muss das Rechtsgeschäft bereits abgeschlossen sein, ehe das Ansuchen auf Genehmigung gestellt werden kann (vgl. VwGH vom 18.12.2015, Ro 2015/02/0018). Das Vorliegen eines gültigen Rechtsgeschäfts ist von der Grundverkehrsbehörde als Vorfrage (§ 38 AVG) zu beurteilen (siehe dazu auch VfGH vom 12.12.2012, Zl. B 884/12). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde (arg: „auf Grund des noch abzuschließenden Kaufvertrages“) muss das Rechtsgeschäft bereits abgeschlossen sein, ehe das Ansuchen auf Genehmigung gestellt werden kann vergleiche VwGH vom 18.12.2015, Ro 2015/02/0018). Das Vorliegen eines gültigen Rechtsgeschäfts ist von der Grundverkehrsbehörde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) zu beurteilen (siehe dazu auch VfGH vom 12.12.2012, Zl. B 884/12). Wie der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2016 glaubhaft dargelegt hat, ist der gegenständliche Kaufvertrag ohnehin rechtsverbindlich und sind die drei „genehmigten“ Objekte bereits grundbücherlich eingetragen; soweit der Kaufvertrag der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, ist er schwebend unwirksam. Ein volkswirtschaftliches (bzw. soziales) Interesse am Erwerb eines Grundstückes in Zusammenhang mit einer im volkswirtschaftlichen (sozialen) Interesse liegenden Tätigkeit hat zur Voraussetzung, dass diese Tätigkeit auf dem betreffenden Grundstück entfaltet wird (vgl. VwGH 24.5.1989, Zl. 89/02/0023).Ein volkswirtschaftliches (bzw. soziales) Interesse am Erwerb eines Grundstückes in Zusammenhang mit einer im volkswirtschaftlichen (sozialen) Interesse liegenden Tätigkeit hat zur Voraussetzung, dass diese Tätigkeit auf dem betreffenden Grundstück entfaltet wird vergleiche VwGH 24.5.1989, Zl. 89/02/0023). Nach der Aktenlage und aufgrund des Parteienvorbringens steht unbestritten fest, dass die beiden beschwerdegegenständlichen Wohnungseigentumsobjekte unbefristet vermietet sind. Die vom Beschwerdeführer lediglich angekündigte Absicht nach Beendigung des jeweiligen Bestandsvertrages die Wohnung W 11 für Wohnzwecke, insbesondere zur (unentgeltlichen) Unterbringung von Gastprofessoren, Gastvortragenden oder Dienstreisenden der ... University sowie das Lokal 4/7/10 für den Betrieb einer Universitäts-Cafeteria zu nutzen, ist daher für die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde ohne Relevanz, weil es sich dabei um ein zukünftiges Ereignis handelt, dessen Eintritt ungewiss ist (vgl. VwGH 20.6.1990, Zl. 90/02/0007). unbefristet vermietet sind. Die vom Beschwerdeführer lediglich angekündigte Absicht nach Beendigung des jeweiligen Bestandsvertrages die Wohnung W 11 für Wohnzwecke, insbesondere zur (unentgeltlichen) Unterbringung von Gastprofessoren, Gastvortragenden oder Dienstreisenden der ... University sowie das Lokal 4/7/10 für den Betrieb einer Universitäts-Cafeteria zu nutzen, ist daher für die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde ohne Relevanz, weil es sich dabei um ein zukünftiges Ereignis handelt, dessen Eintritt ungewiss ist vergleiche VwGH 20.6.1990, Zl. 90/02/0007). Die angefochtene Entscheidung ist ausführlich begründet und geht auf die konkreten Umstände des Falles ein. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde infolge mangelnder Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung zum Rechtserwerb an den von 258/2468-Anteilen (B-LNR 22) verbunden mit Wohnungseigentum am Lokal 4/7/10 sowie 97/2468-Anteilen (B-LNR 23) verbunden mit Wohnungseigentum an W 11, der Liegenschaft EZ ...4, KG ..., mit der Grundstücksadresse ...straße x/...gasse y, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt hat. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.014.5033.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.