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{'item': 'VGW-231/027/RP27/907/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.09.2016 GeschäftszahlVGW-231/027/RP27/907/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrecht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid lautet im Spruch wie folgt: „Die Bewilligung zum Entfernen der nachstehend angeführten und in beigeschlossenem Plan standortlich vermerkten Bäumen wird

§ 4Abs.

1 Z 3 des Wiener Baumschutzgesetzes vom 7. Mai 1974, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 i.d.g.F. versagt.„Die Bewilligung zum Entfernen der nachstehend angeführten und in beigeschlossenem Plan standortlich vermerkten Bäumen wird

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Baumschutzgesetzes vom 7. Mai 1974, LGBl. für Wien Nr. 27 aus 1974, i.d.g.F. versagt. Fortlauf. Zahl: Art Stammumfang/ cm in 1m Höhe 1 Säuleneiche 80 2 Säuleneiche 102 3 Säuleneiche 170 4 Säuleneiche 185 5 Säuleneiche 160 6 Säuleneiche 82 Der Plan bildet einen Bestandteil dieses Bescheides.“ Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.1.2016 mit dem – zusammengefassten - Inhalt, dass die körperliche Sicherheit der dort tätigen Filialmitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Kontakte mit Eichenprozessionsspinner-Brennhaaren gefährdet und diese Gefahr der ernsten Gesundheitsschäden unmittelbar und konkret sei. Sachverhalt: Mit Antrag vom 14.9.2015 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) als Grundeigentümerin und Bevollmächtigte um Bewilligung zum Entfernen von sechs auf dem Grundstück in Wien, M.-gasse, Grundstück Nr. ..., EZ ..., KG ..., stockenden Eichen wegen Gefährdung von baulichen Anlagen bzw. der körperlichen Sicherheit von Personen ersucht. Die Ersatzpflanzung sollte in vollem Umfang auf demselben Grundstück durchgeführt werden. Dazu hat der Amtssachverständige der MA 42 – Referat Baumschutz nach durchgeführtem Ortsaugenschein vom 2.10.2015 mit Stellungnahme vom 16.10.2015 bekanntgegeben, dass die Voraussetzungen zur Entfernung der gegenständlichen Bäume

§ 4Abs.

1 Ziffer 1+3 des Wiener Baumschutzgesetzes nicht gegeben seien. Die Bäume seien ihrem Alter entsprechend wüchsig und würden augenscheinlich keine wesentlichen Fehler und Schäden aufweisen. Hinsichtlich des Bestandes baulicher Anlagen hätten ebenso keine Schäden festgestellt werden können. Auch seitens der Magistratsabteilung 37 – Baupolizei wurde nach durchgeführter Ortserhebung mit Schreiben vom 5.11.2015 mitgeteilt, dass keine Schäden an baulichen Anlagen

§ 4Abs.

1 Z 3 des Wiener Baumschutzgesetzes festgestellt werden konnten.Dazu hat der Amtssachverständige der MA 42 – Referat Baumschutz nach durchgeführtem Ortsaugenschein vom 2.10.2015 mit Stellungnahme vom 16.10.2015 bekanntgegeben, dass die Voraussetzungen zur Entfernung der gegenständlichen Bäume

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 1+3 des Wiener Baumschutzgesetzes nicht gegeben seien. Die Bäume seien ihrem Alter entsprechend wüchsig und würden augenscheinlich keine wesentlichen Fehler und Schäden aufweisen. Hinsichtlich des Bestandes baulicher Anlagen hätten ebenso keine Schäden festgestellt werden können. Auch seitens der Magistratsabteilung 37 – Baupolizei wurde nach durchgeführter Ortserhebung mit Schreiben vom 5.11.2015 mitgeteilt, dass keine Schäden an baulichen Anlagen

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Baumschutzgesetzes festgestellt werden konnten. Von diesem Beweisergebnis verständigt, argumentierte die BF im Wesentlichen dahingehend, dass die Gefährdung aufgrund des Befalls der Bäume mit Eichenprozessionsspinnern bestehe. Mitarbeiter/innen würden mitunter schwere – ärztlich bestätigte - gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Kontakt mit den abgesonderten Brandhaaren erleiden. Auch Kundinnen und Kunden sowie Passanten wären davon betroffen. Darüber hinaus wurde die mit hohem finanziellem Aufwand betriebene Schädlingsbekämpfung dokumentiert. In einer dazu erstellten Mitteilung führte der Amtssachverständige der MA 42 – Referat Baumschutz mit Stellungnahme vom 17.11.2015 aus, dass die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Ziffer 3 nach do. Ansicht nur bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit durch Wuchs oder Zustand des Baumes gegeben sei. Eine Beeinträchtigung der Gesundheit durch Schädlingsbefall wäre darin nicht beinhaltet.In einer dazu erstellten Mitteilung führte der Amtssachverständige der MA 42 – Referat Baumschutz mit Stellungnahme vom 17.11.2015 aus, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 nach do. Ansicht nur bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit durch Wuchs oder Zustand des Baumes gegeben sei. Eine Beeinträchtigung der Gesundheit durch Schädlingsbefall wäre darin nicht beinhaltet. Darauf basierend erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.12.2015. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 4Abs.

1 Wiener Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennGemäß Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, dass ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
  2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muss (Pflegemaßnahmen) oder
  3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
  4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
  5. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
  6. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
  7. bei anderen als in Ziffer 4, genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
  8. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.

§ 4Abs.

2 dieses Gesetzes ist die Bewilligung in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.

Paragraph 4, Absatz 2, dieses Gesetzes ist die Bewilligung in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Rechtliche Beurteilung: Wie die vom erkennenden Gericht aufgrund des Beschwerdevorbringens um eine neuerliche Stellungnahme ersuchte Magistratsabteilung 42 – Wiener Stadtgärten mit Schreiben vom 21.7.2016 mitteilte, stelle ein Befall von Eichenprozessionsspinnerraupen keinen Entfernungsgrund nach § 4 Abs. 1 Ziffer 3 des Wiener Baumschutzgesetzes dar und bleibe der Inhalt der do. Stellungnahme vom 17.11.2015 aufrecht. Hinsichtlich des Zustandes der Bäume wurde noch ergänzend festgehalten, dass es sich um den Zustand des Baumes selbst handle und daher die Gefährdung vom Individuum Baum ausgehen müsse (z.B. morsche Holzkörper, Totholz) und nicht von einem Tier, zumal es eine Möglichkeit der Gefahrenabwehr gebe. Wie die vom erkennenden Gericht aufgrund des Beschwerdevorbringens um eine neuerliche Stellungnahme ersuchte Magistratsabteilung 42 – Wiener Stadtgärten mit Schreiben vom 21.7.2016 mitteilte, stelle ein Befall von Eichenprozessionsspinnerraupen keinen Entfernungsgrund nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 des Wiener Baumschutzgesetzes dar und bleibe der Inhalt der do. Stellungnahme vom 17.11.2015 aufrecht. Hinsichtlich des Zustandes der Bäume wurde noch ergänzend festgehalten, dass es sich um den Zustand des Baumes selbst handle und daher die Gefährdung vom Individuum Baum ausgehen müsse (z.B. morsche Holzkörper, Totholz) und nicht von einem Tier, zumal es eine Möglichkeit der Gefahrenabwehr gebe. Von diesem Standpunkt der Sachverständigen in Kenntnis gesetzt, widersprach die BF dem mit der Ansicht, dass ein Schädlingsbefall eines Baumes sehr wohl Auswirkungen auf seinen „Zustand“ im Sinne des Gesetzes habe. Auch könne trotz Prävention ein Befall durch Eichenprozessionsspinner nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend der wiedergegebenen Bestimmungen ist das Entfernen eines Baumes im Bundesland Wien grundsätzlich nur auf Antrag nach vorheriger behördlicher Genehmigung zulässig, wobei das Gesetz einen taxativen Katalog von Tatbeständen vorsieht, bei deren Erfüllung die Genehmigung zu erteilen ist. Auch sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Bewilligung in jedem Fall auf das notwendige Ausmaß zu beschränken ist. Sämtliche eingeholten sachverständigen Stellungnahmen haben ergeben, dass kein gesetzlicher Grund zur Beseitigung der gegenständlichen Bäume – weder

§ 4Abs.

1 Ziffer 1, noch Ziffer 3 des Wiener Baumschutzgesetzes -vorliegt, zumal im Besonderen eine durch die BF eingewendete Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen im Sinne des Gesetzes nicht gegeben ist. Sämtliche eingeholten sachverständigen Stellungnahmen haben ergeben, dass kein gesetzlicher Grund zur Beseitigung der gegenständlichen Bäume – weder

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 1, noch Ziffer 3 des Wiener Baumschutzgesetzes -vorliegt, zumal im Besonderen eine durch die BF eingewendete Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen im Sinne des Gesetzes nicht gegeben ist. Der Argumentation der Behörde kann auch im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen im Kurzkommentar zum Wiener Naturschutzrecht (Kroneder, Hrsg) gefolgt werden. Die Aufzählung der Bewilligungstatbestände ist abschließend. Andere Gründe, wie etwa der Entzug von Licht oder eine mögliche Beeinträchtigung von Personen durch von Blütenpollen der Bäume hervorgerufene allergische Reaktionen stellen keine Entfernungsgründe dar. Die Gefahr, die für die Anwendbarkeit dieses Bewilligungstatbestandes gegeben sein muss, muss aus „Wuchs“ oder „Zustand“ des Baumes resultieren. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Baum durch Krankheiten oder andere Faktoren nicht mehr stand- oder bruchsicher ist oder die Wurzeln eines Baumes durch ihren Wuchs eine bauliche Anlage gefährden, nicht aber, wenn eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit aus der Gefahr des Ausrutschens auf heruntergefallenen Früchten, die nicht als „Wuchs des Baumes“ im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen sind, resultiert. In allen Fällen dieses Tatbestandes darf keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben sein. Derartige Möglichkeiten der Gefahrenabwehr sind (…) zulässige Pflegemaßnahmen (zB Kronenpflege und Entfernung von Totholz) und andere zumutbare Abwehrmaßnahmen, wie etwa die Entfernung eines Wurzelstranges oder die Anbringung einer Wurzelsperre, sofern der Baum dadurch nicht maßgeblich geschädigt wird, sowie die Ebnung eines Sandbettes und die Verlegung von Steinen. Auf den vorliegenden Fall bezogen, besteht eine zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr darin, dass die Eichenprozessionsspinner durch den Einsatz von entsprechend wirkungsvollen und zum richtigen Zeitpunkt ergriffenen Maßnahmen effizient bekämpft werden können. Eine solche Schädlingsbekämpfung habe lt. Auskunft der Magistratsabteilung 42 nämlich durch gezieltes Abflämmen sowie durch biologische und eventuell chemische Spritzmittel – je nach Entwicklungsstadium der Raupen – zu erfolgen. Die in § 4 Wiener Baumschutzgesetz genannten Entfernungsgründe sind taxativ aufgezählt und ergaben die seitens der Beschwerdeführerin angeführten Erwägungen keinen entsprechenden gesetzlichen Entfernungsgrund.Die in Paragraph 4, Wiener Baumschutzgesetz genannten Entfernungsgründe sind taxativ aufgezählt und ergaben die seitens der Beschwerdeführerin angeführten Erwägungen keinen entsprechenden gesetzlichen Entfernungsgrund. Darüber hinaus liegt auch kein anderer Entfernungsgrund vor und wurde dies auch nicht von der BF behauptet. Somit war die Bewilligung zur Entfernung der auf ihrem Grundstück stockenden Bäume - wie von der Behörde zu Recht entschieden - zu versagen und der Beschwerde keine Folge zu geben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.231.027.RP27.907.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.