Obsah (6)
§ 28§ 44§ 17§ 25aArtikel 133Artikel 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.09.2016 GeschäftszahlVGW-103/040/2718/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid
§ 28Absatz 1 und 2 Vw
GVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Bescheides abgewiesen und
§ 44
Waffengesetz festgestellt, dass die Waffe des Beschwerdeführers (Selbstladebüchse Marke FN SA Kaliber .22 Short, Wknr. ..., Besch. Nr. ...) als Waffe
§ 17
Absatz 1 Ziffer 2 Waffengesetz eingestuft wird und in die Kategorie A (verbotene Waffe) fällt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Bescheides abgewiesen und
Paragraph 44, Waffengesetz festgestellt, dass die Waffe des Beschwerdeführers (Selbstladebüchse Marke FN SA Kaliber .22 Short, Wknr. ..., Besch. Nr. ...) als Waffe
Paragraph 17, Absatz 1 Ziffer 2 Waffengesetz eingestuft wird und in die Kategorie A (verbotene Waffe) fällt. II.
§ 28Absatz 1 und 2 Vw
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
- des Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. III. Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der angefochtene Bescheid lautet in seinem Spruch: „
- Zu Ihrem Antrag vom 14.05.2014 auf Einstufung einer Selbstladebüchse Marke FN, Kal. 22 Short, Wknr. ..., Besch. Nr. ... wird gem. § 44 WaffG 1996 festgestellt, dass das zu beurteilende halbautomatische Gewehr als Waffe gem. § 17 Abs. 1 Z 1 WaffG 1996 eingestuft wird und somit in die Kategorie A (verbotene Waffe) fällt. „
- Zu Ihrem Antrag vom 14.05.2014 auf Einstufung einer Selbstladebüchse Marke FN, Kal. 22 Short, Wknr. ..., Besch. Nr. ... wird gem. Paragraph 44, WaffG 1996 festgestellt, dass das zu beurteilende halbautomatische Gewehr als Waffe gem. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 eingestuft wird und somit in die Kategorie A (verbotene Waffe) fällt.
- Gem. § 76 Abs. 1 AVG 1991 haben Sie für die Kosten des Sachverständigengutachtens vom 06.10.2014 in der Höhe von € 784,00 aufzukommen und diese binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Behörde zu ersetzen.“
- Gem. Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1991 haben Sie für die Kosten des Sachverständigengutachtens vom 06.10.2014 in der Höhe von € 784,00 aufzukommen und diese binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Behörde zu ersetzen.“ Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer und bringt im Wesentlichen vor, dass sich der Sachverständige nicht mit dem Alter der Waffe auseinandergesetzt habe, es sich bloß um eine mindergefährliche Waffe handle und keine verbotene Waffe (keine „Wilderer“ Waffe) vorläge. Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Beschluss vom 16.12.2015, VGW-103/040/2718/2015-6, Herrn Hofrat Dipl. Ing. D., Leiter der Abteilung Waffen- ... im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zum Amtssachverständigen bestellt. Weder die Behörde noch der Beschwerdeführer haben sich gegen diesen Amtssachverständigen ausgesprochen. Der Amtssachverständige erstattete mit Schriftsatz vom 12.2.2016 folgendes Gutachten: „Auftrag GZ VWG-1 03/040/2718/2015-7 Grundlagen Fachliteratur & Ergebnisse von Recherchen ÖNORM S1370, Handfeuerwaffen und deren Teile - Benennungen und Definitionen Aktenkonvolut übermittelt vom VwG Wien mit oa. GZ Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht, 2012 Ellinger/Wieser, Waffengesetz 1996,1997 Kepplinger/Löff, Waffengesetz 1996, 5.Auflage 2015 Befundung & Beschreibung Die gegenständliche Waffe FN SA Kaliber .22 short wurde von der Fa. FN/Belgien hergestellt und weist folgende technische Merkmalswerte auf: Kaliber: .22 short Funktionsprinzip: Halbautomat, Ausführung: klassisch Rückstoßlader Magazinkapazität: 16 Schuss Lauflänge: 489 mm Visier: mechanisch Gewicht Waffe: 2,4 kg Abmaße: Mündungsdämpfer: nein Länge: 940 mm Zweibein: nein FN SA .22 Waffennr. ... Die Waffe basiert auf einem Patent von lohn Browning und wurde von der Fa. FN in Herstal etwa von 1914 bis 1976 hergestellt. Später wurde die Waffe von der Fa. Miroku in Japan gefertigt. Die am 26 01 2016 bei LPD Wien besichtigte Waffe wurde 1914 beschossen und hat ein belgisches und ein österreichisches (Weipert) Beschusszeichen. Als Herstellungsjahr ist daher das lahr 1914 wahrscheinlich. Die Ausnahmebestimmungen des WaffG §45 Abs. 2 treffen daher nicht zu.Die am 26 01 2016 bei LPD Wien besichtigte Waffe wurde 1914 beschossen und hat ein belgisches und ein österreichisches (Weipert) Beschusszeichen. Als Herstellungsjahr ist daher das lahr 1914 wahrscheinlich. Die Ausnahmebestimmungen des WaffG §45 Absatz 2, treffen daher nicht zu. Es gibt ähnliche Waffen z.B. von der Fa. REMINGTON Modell 24 und Modell 241 und ua. auch Nachbauten der chinesischen Fa. NORINCO. Die Waffe ist der erste Halbautomat im Kaliber .
- Die Waffe kann technisch zur Kleinwildjagd in Fallen eingesetzt werden. Kaliber .22 short Es handelt sich um eine Randfeuerpatrone, die ursprünglich
(1857)für Pistolen konzipiert wurde. Technische Daten Abmessungen: 5,6 * 10 mm, Hülsenlänge 10 mm, Patronenlänge 17,7 mm Geschoßgewicht ca. 2 g Mündungsgeschwindigkeit v0 (Gewehr): 250 - 355 m/s Mündungsenergie: 60 – 120 J Geschoß: Blei mit Wachs oder Kupfer beschichtet Wirkung: Weichholz von bis zu 50 mm wird durchschlagen Eigenschaft: sehr leise Einsatz: bis 2004 für olympischen Bewerb Schnellfeuerpistole (v0 = 190 m/s) Bild: Vergleich .22 short - .22 IrBild: Vergleich .22 short - .22 römisch eins r Vergleich von Patronen: Abmessung .22 short (5,6mm) 22 long rifle (lfb) 5,7 * 28mm SB – 193 5,56 * 45 mm Geschoßgew./g 2 bis 2,6 3,6 4 v0/m/s bis 355 bis 400 305 990 Mündungsenergie/J bis 126 ca. 200 167 1960 Waffe P 90 – für Sondereinsatzkräfte Sturmgewehr Tabelle 1 Die Tabelle l zeigt die Wirkung von verschiedenen Geschoßen im Vergleich. Die Wirkung wird durch die Mündungsenergie dargestellt. Das Kaliber .22 short zeigt die geringste Energie, das Unterschallgeschoß der P 90 hat zwar mit 163 J eine höhere Energie als das Geschoß .22 liegt aber in der gleichen Größenordnung. Auf kurze Distanz kann daher eine Person ausgeschaltet werden. Gewehre im Kaliber .22 werden vom organisierten Verbrechen und teilweise auch von Wilderem verwendet, da der Mündungsknall sehr leise ist und bei Unterschallpatronen kein Geschoßknall auftritt. Die Gesamtlänge der Waffe überschreitet 600 mm, bei Betätigung des Abzugs wird ein Schuss verfeuert, wobei der Ladevorgang für den nächsten Schuss selbsttätig erfolgt (Funktionsprinzip Rückstoßlader).
angeführter Merkmale, bzw. technischer Benennungen und Definitionen
ÖNORM S1370 handelt es sich bei gegenständlicher Waffe um ein halbautomatisches Gewehr. Bewertung & Gutachten Abgrenzung Kriegsmaterial Aufgrund oben dargelegter technischer Bewertung der Merkmale ist die Waffe FN SA 22 short ein halbautomatisches Gewehr. Es ist daher zu prüfen, ob Ausnahmebestimmungen für halbautomatische Gewehre zutreffen. Jagdwaffe Die Magazinkapazität von 16 Schuss ist nach den österreichischen Jagdgesetzen nicht zulässig. Die Waffe ist daher nicht als Jagdgewehr konzipiert und die Ausnahmebestimmung für jagdliche Halbautomaten daher nicht anwendbar. Sportwaffe Für diese Waffe ist kein national systemisierter Sport in den Schießsparten abgebildet. Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Sportwaffe wird daher nicht erachtet. Die Waffe ist für militärische Zwecke nicht geeignet.
technischer Bewertung erfüllt das Gewehr FN SA 22 im Kaliber .22 short formal die Merkmale von § I Abschnitt I Z I lit. a (Halbautomatische Gewehre) der Verordnung der Bundesregierung BGBL. Nr. 624 vom 22 November 1977 (Kriegsmaterialverordnung).
technischer Bewertung erfüllt das Gewehr FN SA 22 im Kaliber .22 short formal die Merkmale von Paragraph römisch eins Abschnitt römisch eins Z römisch eins Litera a, (Halbautomatische Gewehre) der Verordnung der Bundesregierung BGBL. Nr. 624 vom 22 November 1977 (Kriegsmaterialverordnung). Die oa. Punkte wären rechtlich zu würdigen. Hinweis: Die Waffe wurde bisher nicht als Kriegsmaterial eingestuft. Die Waffe wäre bei Verneinung der Zuordnung zu Kriegsmaterial der Kategorie B
WaffG zuzuordnen außer sie ist eine verbotene Waffe. Verbotene Waffen gern. WaffG § 17 Abs 1, Pkt. 2 sind:Verbotene Waffen gern. WaffG Paragraph 17, Absatz eins,, Pkt. 2 sind: "Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind" Die gegenständliche Waffe kann ohne Werkzeug nach dem Betätigen des Sperrknopfes mit einem Finderdruck auf den Entriegelungsknopf durch Drehung um 90° in die Teile Lauf (Länge 493
- mm)und Schaft mit System (Länge 440
- mm)zerlegt werden. Der Zeitaufwand beträgt ca. 2 Sekunden. Konstruktionen zum noch schnelleren Zerlegen sind kaum noch denkbar. Es sind daher die Merkmale des "schleunigen Zerlegens" gern. WaffG erfüllt. Typische Jagd- und Sportwaffen sind so konstruiert, dass mindestens eine Systemschraube mit einem Werkzeug wie einem Schraubendreher geöffnet werden muss. Grundsätzlich ist eine Wechselmöglichkeit ohne Verschraubung oder ähnlicher fester Fixierung sowohl für Jagd- als auch für Sportwaffen nachteilig, da durch die mögliche Bewegung zwischen Lauf und System die Schussgenauigkeit leidet. Trotzdem werden solche Waffen angeboten, meist mit der Bezeichnung "take-down" Waffe. Ein Vertreter davon ist die Jagdwaffe Sauer 202. Der Laufwechsel dient in diesem Fall dem einfachen Kaliberwechsel. Durch die spezielle hochgenaue Ausführung der Teile wird eine hohe Trefferwahrscheinlichkeit erreicht. Die Lauflänge beträgt 560 bis 650 mm. Laut Internetseite der Fa. Sauer ist diese Modellreihe auslaufend. Es handelt sich um eine Repetierwaffe und nicht um eine halbautomatische Waffe. Sauer 202 Take Down - Internetseite des Herstellers 12 02 2016 Beschreibung des Zerlegungsvorganges: Die Waffe wird senkrecht auf eine Unterlage gestellt und der Vorderschaft mit Knopfdruck in axialer Richtung abgezogen. Mit der linken Hand wird ein leichter Zug Richtung Mündung ausgeübt. Danach gleitet die geöffnete Kammer ungebremst nach unten und schlägt am Schlosshalter auf. Durch diese Erschütterung wird die hochgenaue Kegelsteckpassung gelöst und der Lauf ist frei. Es gibt weitere Jagdrepetierwaffen in take-down Ausführung. Eine bespielhafte Jagdwaffe: Fa. VOERE, Tirolerin, Internetseite des Herstellers 05 02 2016 Es wird nur der Schaft abgetrennt, Lauf und System bleiben verbunden und weisen eine Abmessung in der Länge von mehr als 600 mm auf. Halbautomaten sind die Modelle Marlin Modell 70, Armalite 7 Survival Rifle und Norinco JW-20 im Kaliber .22 Ir. Diese Waffen wurden vom BMI als "verbotene Waffe" gem. WaffG § 17 Abs. 1, Pkt. 2 eingestuft.Halbautomaten sind die Modelle Marlin Modell 70, Armalite 7 Survival Rifle und Norinco JW-20 im Kaliber .22 römisch eins r. Diese Waffen wurden vom BMI als "verbotene Waffe" gem. WaffG Paragraph 17, Absatz eins,, Pkt. 2 eingestuft. Norinco JW-20 .22 Ir, Internet 05022016 - Der Zerlegevorgang ist gleich wie bei der Waffe FN .22 shortNorinco JW-20 .22 römisch eins r, Internet 05022016 - Der Zerlegevorgang ist gleich wie bei der Waffe FN .22 short Beispiel Sportwaffe Anschütz Match 54.30 im Kaliber .22 Ir - verschraubt, Internetseite des Herstellers, 05 02 2016Anschütz Match 54.30 im Kaliber .22 römisch eins r - verschraubt, Internetseite des Herstellers, 05 02 2016 Grünig & Elmiger G+E Racer Woldchampion im Kaliber .22 Ir - verschraubt, Internetseite des Herstellers, 05 02 2016Grünig & Elmiger G+E Racer Woldchampion im Kaliber .22 römisch eins r - verschraubt, Internetseite des Herstellers, 05 02 2016 Im Gesetz finden sich keine näheren Angaben zu Vorgaben bezüglich Teilabmessungen. Da andere Bestimmungen im WaffG auf Mindestabmessungen von 600 mm verweisen (Unterscheidung Kategorie Bund C), erscheint eine solche Abmessung für das Kriterium .Zerlegbarkeit" angemessen. Die Vorgaben für Flinten sind nicht anwendbar, weil dort besonders auf nachträglich verkürzte Läufe abgezielt wird. Zusammenfassung Sportwaffen zur Ausübung von in Österreich national systermsiertem Sport, der in den Schießsparten abgebildet ist, sind in der Regel nicht ohne Werkzeug zerlegbar. Bestimmte Jagdwaffen sind leicht und schnell zerlegbar, diese Eigenschaft dient dort dem einfachen Kaliberwechsel. Es handelt sich in der Regel um Repetierwaffen. Halbautomatische Waffen, die der gegenständlichen Waffe ähnlich sind, sind vom BMI als "verbotene Waffe" gern. WaffG § 17 Abs. 1 Pkt. 2 eingestuft worden (AR-7, Merlin, JW-20).Bestimmte Jagdwaffen sind leicht und schnell zerlegbar, diese Eigenschaft dient dort dem einfachen Kaliberwechsel. Es handelt sich in der Regel um Repetierwaffen. Halbautomatische Waffen, die der gegenständlichen Waffe ähnlich sind, sind vom BMI als "verbotene Waffe" gern. WaffG Paragraph 17, Absatz eins, Pkt. 2 eingestuft worden (AR-7, Merlin, JW-20). In Abwägung der o.a. Darlegungen zu zerlegbaren Jagd- und Sportwaffen ist festzustellen, dass die Waffe FN SA .22 short insbesondere bei Unterscheidung von Repetierwaffen und Halbautomaten über das für Jagd- und Sportwaffen übliche Maß hinaus schleunig zerlegbar ist. Argument Zimmerstutzen WaffG § 45:Argument Zimmerstutzen WaffG Paragraph 45 : Zimmerstutzen sind spezielle Geräte mit sehr kurzen Läufen (150 - 300 mm). Es werden Bleikugeln durch Randfeuerhülsen ohne Treibladung verschossen. Es wird auf Scheiben in 15 m Entfernung geschossen. Der Lauf wird häufig so montiert, dass die Waffe von außen einem Gewehr ähnlich sieht. Die gegenständliche Waffe kann einem Zimmerstutzen nicht zugeordnet werden. Zusammenfassend wird daher festgestellt: Die Waffe erfüllt die Merkmale des WaffG § 17 Abs. I Pkt. 2 da sie "über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus gehend zum schleunigen Zerlegen" eingerichtet ist.Zusammenfassend wird daher festgestellt: Die Waffe erfüllt die Merkmale des WaffG Paragraph 17, Abs. römisch eins Pkt. 2 da sie "über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus gehend zum schleunigen Zerlegen" eingerichtet ist. Dipl. Ing. D., HR, 12 02 2016“ Dieses Gutachten wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht. Die LPD Wien schloss sich dem Gutachten an. Der Beschwerdeführer trat dem Gutachten in seiner Stellungnahme entgegen (ohne ein Gegengutachten vorzulegen). Diese Ausführungen nahm das Gericht zum Anlass, den Amtssachverständigen um Ergänzung seines Gutachtens zu ersuchen. Im Ergänzungsgutachten vom 25.4.2016 führt der Amtssachverständige aus: „Auftrag VWG-103/040/12718/2015-13 Ergänzung des Gutachtens vom 12 02 2016 nach Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16 03 2016 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur sportlichen Verwendung des Kalibers .22 short sind zutreffend und finden sich auch im Gutachten. In Tabelle 1 des Gutachtens wird die Patrone .22 short mit anderen Patronen verglichen und aus den Daten wird abgeleitet, dass eine Wirkung gegen Personen möglich ist. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Waffe völlig ungefährlich ist, treffen daher nicht zu. Gerade die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Waffe weder für jagdliche noch für sportliche Zwecke geeignet sei, geben Indizien für eine Erfüllung der Merkmale als Kriegsmaterial, da der Wortlaut der VO BGBl.Nr. 624/1977 halbautomatische Gewehre dem Kriegsmaterial zuordnet, wenn sie nicht Jagd- oder Sportgewehre sind. Eine Eignung für militärische Zwecke wird im Abs. 1a) nicht erwähnt.Gerade die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Waffe weder für jagdliche noch für sportliche Zwecke geeignet sei, geben Indizien für eine Erfüllung der Merkmale als Kriegsmaterial, da der Wortlaut der VO BGBl.Nr. 624 aus 1977, halbautomatische Gewehre dem Kriegsmaterial zuordnet, wenn sie nicht Jagd- oder Sportgewehre sind. Eine Eignung für militärische Zwecke wird im Absatz eins a,) nicht erwähnt. Zur Wirkung wird auf die Spezifikation des Munitionsherstellers RWS verwiesen: Bei einer Lauflänge von 650 mm beträgt die Mündungsgeschwindigkeit 300 mls bei einem Geschoßgewicht von 1,9 g. Die Einsatzschussweite wird mit 35 m angegeben. Da der Lauf der gegenständlichen Waffe kürzer ist, ist mit einer höheren Mündungsgeschwindigkeit zu rechnen, da die Reibung über die Differenzlänge entfällt. Es wird der Wert
Tabelle 1 des Gutachtens erreicht. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Wirkung des Geschoßes durch den Einsatz in einer Langwaffe reduziert wird, ist grundsätzlich zutreffend.
der Spezifikation der Fa. RWS (Patronenhersteller) ist aber beim Einsatz aus einer Langwaffe der Wert gern. Tabelle 1 zu erwarten. Zur Behauptung der falschen Beurteilung der Wirkung des Kalibers im Vergleich zum Kaliber .22 Ir wird ebenfalls auf Tabelle 1 verwiesen. Aus dieser Tabelle geht eindeutig hervor, dass das Kaliber .22 Ir eine stärkere Wirkung hat, aber das Kaliber .22 short geeignet ist die Wirkung zu erzielen, die das WaffG für eine Waffe vorsieht.Zur Behauptung der falschen Beurteilung der Wirkung des Kalibers im Vergleich zum Kaliber .22 römisch eins r wird ebenfalls auf Tabelle 1 verwiesen. Aus dieser Tabelle geht eindeutig hervor, dass das Kaliber .22 römisch eins r eine stärkere Wirkung hat, aber das Kaliber .22 short geeignet ist die Wirkung zu erzielen, die das WaffG für eine Waffe vorsieht. Es handelt sich bei der Waffe aufkeinen Fall um einen Zimmerstutzen (für den einige Abschnitte des WaffG nicht gelten), da dieser anders aufgebaut ist (sehr kurzer Lauf - max. 300 mm) und die Patrone nicht mit Treibladungspulver gefüllt ist. Der Geschoßantrieb erfolgt nur durch den Anzündsatz. Ob die Waffe über eine Magazinhalterung verfügt, ist für die Beurteilung unwesentlich, da die Waffeneigenschaft erst bei einer völligen Unbrauchbarmachung (z.B. Blockierung des Laufes) verloren geht. Von einem Einzellader kann nur gesprochen werden, wenn die halbautomatische Funktion durch gezielte Maßnahmen dauerhaft unterbunden ist. Eine Funktionsstörung ist nicht ausreichend. Wie bereits früher ausgeführt, ist die rasche Zerlegbarkeit bei Langwaffen technisch nachteilig und wird daher wenn möglich vermieden. Ausnahmen bestehen bei Jagdwaffen, wo ein einfacher Kaliberwechsel angestrebt wird. Dies trifft aber auf die gegenständliche Waffe nicht zu, da hier ein Kaliberwechsel nicht vorgesehen und möglich ist. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers wurde z.B. die Waffe Norinco J-20 .22 Ir als verbotene Waffe eingestuft (u.a. Ellinger/Wieser, WaffG 1996), da sie über das für Jagd- und Sportwaffen übliche Maß hinausgehend schnell zerlegbar ist.Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers wurde z.B. die Waffe Norinco J-20 .22 römisch eins r als verbotene Waffe eingestuft (u.a. Ellinger/Wieser, WaffG 1996), da sie über das für Jagd- und Sportwaffen übliche Maß hinausgehend schnell zerlegbar ist. Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers kein Bedarf an einer Änderung der Einstufung der Waffe verglichen mit dem Gutachten vom 12 02 2016 gegeben ist. Dipl. Ing. D., HR, 25 04 2016“ Das Ergänzungsgutachten wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht. Am 13.9.2016 hielt das Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung ab, in der die Parteien gehört wurden, der Amtssachverständige sein Gutachten erstattete und vom Richter und dem Vertreter des Beschwerdeführers befragt wurde. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise: „Der Beschwerdeführervertreter gibt an: Gegen das Gutachten habe ich bereits meinen Schriftsatz Stellung genommen und möchte ich nochmals ausführen, dass die gegenständliche Waffe nach meiner Einschätzung, die einerseits aus meiner Erfahrung als Sportschütze und andererseits aufgrund der Einholung von Sachverständigenmeinungen keine absolut verbotene Waffe ist. Insbesondere zur Munition, möchte ich ausführen, dass die vom Sachverständigen angeführten 300 Meter/Sekunde meines Erachtens nicht stimmt, sondern lediglich 190 Meter/Sekunde beträgt. Ich bin der Ansicht, dass die gegenständliche Waffe auch kein Kriegsmaterial ist. Wir haben deshalb auch keinen Antrag beim Landesverteidigungsministerium gestellt. Mein Mandant hat zwischenzeitig eine Waffenbesitzkarte ausgestellt bekommen, die ausschließlich für diese gegenständliche Waffe benötigt wird. Der Beschwerdeführer bringt vor: Ich habe die verfahrensgegenständliche Waffe von meinem Vater vererbt bekommen und möchte diese aus diesem Grunde behalten. Mein Anwalt hat mich beraten, dass man mit dieser Waffe nicht sportlich schießen kann. Der Amtssachverständige gibt an, mit dem BF nicht angehörig zu sein. Da auf die Verlesung und auf den Vortrag des Gutachtens verzichtet wird, gilt das Gutachten als vorgetragen. Der Sachverständige gab über Befragen des Beschwerdeführers an: Ich führe meine Einschätzung der gegenständlichen Langwaffe als verbotene Waffe aufgrund der Möglichkeit des schleunigen Zerlegens nochmals aus. Die von mir im Ergänzungsgutachten angeführte Mündungsgeschwindigkeit von 300 Meter/Sekunde stammt von einem Datenblatt der Munitionsfirma RWS und beruht zudem auf einer Internetrecherche. Selbst unter Annahme einer Mündungsgeschwindigkeit von nur 190 Meter/Sekunde bleibt gegenständliche Waffe eine Waffe im Sinne des WaffG. Es geht hier nicht um die Beurteilung, wie gefährlich diese Waffe sein kann, sondern darum ob es eine Waffe im Sinne des WaffG ist. Hier liegt der Fokus auf meiner Einschätzung als Waffen, die aufgrund ihrer technischen Ausführung besonders rasch zerlegt werden kann und im zerlegten Zustand beide Teile der Waffe entsprechend kurz sind.“ Wenn mir entgegen gehalten wird, dass die Winchester des BFV mit einer Münze ebenso rasch zerlegt werden kann, führe ich dazu aus, dass ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal darin besteht, dass in der Regel für das rasche zerlegen ein Werkzeug, und sei es nur eine Münze, bedarf, während es für die verfahrensgegenständliche Waffe nicht notwendig ist. Diese kann durch Betätigung eines Druckknopfes und einer Drehbewegung sehr rasch zerlegt werden. Nach meinem Wissensstand trifft es zu, dass im relevantem Erlass der BMI lediglich die Norinco angeführt ist, und zwar als Kleinkalibergewehr Modell JW-20, Kal.22 l.r. In diesem Erlass ist auch ausgeführt, wie diese Waffe zerlegt werden kann. Die verfahrensgegenständliche Waffe der Firma Browning ist Baugleich, verfügt nur über das schwächere Kaliber. Meines Wissens gibt es im BMI eine interne Auflistung über die Einstufung diverser Waffen. Diese Auflistung ist meines Wissens nach, nicht publiziert worden und nur für den internen Dienstgebrauch. Ich habe nicht recherchiert, ob die gegenständliche Waffe im Internet von Waffenhändler angeboten wird.“ Da auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet wurde, ergeht diese nur schriftlich. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 44
Waffengesetz stellt die Behörde auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist.
Paragraph 44, Waffengesetz stellt die Behörde auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist. Die Waffenbehörde hat durch ihre Fachabteilung eine Einstufung dahingehend vorgenommen, dass die Waffe in die Kategorie A (§ 17 Absatz 1 Ziffer 2 Waffengesetz) fällt. Begründet wurde diese damit, dass die Waffe mit einem Bajonettverschluss mit Entriegelungswarze ausgestattet und daher sehr rasch in zwei Teile (unter 60
- cm)zerlegbar ist (siehe Blatt 6 des Behördenaktes). Die Waffenbehörde hat durch ihre Fachabteilung eine Einstufung dahingehend vorgenommen, dass die Waffe in die Kategorie A (Paragraph 17, Absatz 1 Ziffer 2 Waffengesetz) fällt. Begründet wurde diese damit, dass die Waffe mit einem Bajonettverschluss mit Entriegelungswarze ausgestattet und daher sehr rasch in zwei Teile (unter 60
- cm)zerlegbar ist (siehe Blatt 6 des Behördenaktes). Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Mit Schreiben vom 14.5.2014 stellte der Beschwerdeführer den „Antrag auf Erteilung eines Bescheids über die Einstufung einer Waffe im Sinne des § 44 WaffG“.Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Mit Schreiben vom 14.5.2014 stellte der Beschwerdeführer den „Antrag auf Erteilung eines Bescheids über die Einstufung einer Waffe im Sinne des Paragraph 44, WaffG“. Laut Aktenvermerk vom 22.7.2014 (siehe Blatt 19, Rückseite) sollte die Waffenbehörde einen Amtssachverständigen zum Gutachter bestellen. Mit E-Mail vom 12.8.2014 wurde Herr Dipl. Ing. E., Oberst im BMI, zum „amtssachverständigen Gutachter“ bestellt (siehe Blatt 22). Im Gutachten vom 6.10.2014 kommt der Gutachter inzident zur Einstufung des Gewehrs in die Kategorie A und stellt hierbei auf die schleunige Zerlegbarkeit der Waffe ab (siehe Blatt 25 bis 35). Dem Gutachten schloss der Sachverständige eine Gebührennote an, in der er nach dem Gebührenanspruchsgesetz einen Betrag von 784 Euro in Rechnung stellte. Dieser Betrag wurde dem Sachverständigen von der LPD Wien angewiesen (siehe Blatt 59). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die oben wiedergegebene Feststellung getroffen und wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Sachverständigen vorgeschrieben. Da in der Beschwerde das Gutachten substantiiert kritisiert wurde (aber ohne ein Gegengutachten vorzulegen) und nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts das Gutachten nur rudimentär begründet ist (sich überwiegend auf einen Vergleich mit einer Waffe beschränkt), bestellte das Verwaltungsgericht einen neuen Amtssachverständigen. Das Gutachten des Amtssachverständigen Hofrat Dipl. Ing. D. setzt sich ausführlich mit dem Aspekt des schleunigen Zerlegens auseinander und setzt dieses dem Vergleich mit Jagd- und Sportwaffen aus. Der Befund ist umfänglich und das Gutachten (im engeren Sinn) ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Amtssachverständige konnte seine Expertise in der Verhandlung kohärent erörtern und die gestellten Fragen abschließend und nachvollziehbar beantworten. Der Beschwerdeführer konnte diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Auf der Grundlage dieses Gutachtens, welches mit der behördlichen Beurteilung durch die Fachabteilung der LPD Wien und dem erstinstanzlichen Gutachten im Einklang steht, kommt das Verwaltungsgericht Wien zu der im Spruch ausgeführten Feststellung (Einstufung). Die Waffe ist durch den Bajonettverschluss mit Entriegelungswarze sehr rasch (Dauer unter bzw. bis 2 Sekunden) und ohne Werkzeug in zwei Teile zerlegbar. Der Lauf weist nach diesem Vorgang eine Länge von 493 mm und der Schafft von 440 mm auf. Der Tausch eines Laufes oder allgemein das Zerlegen eines Jagd- oder Sportgewehrs setzt in der Regel den Einsatz eines Werkzeugs im weiteren Sinn (auch z.B. eine Münze umfassend) voraus oder dauert in der Regel länger als 1 bis 2 Sekunden. Da das halbautomatische Gewehr auch aufgrund seiner Mündungsgeschwindigkeit (selbst wenn man die vom Beschwerdeführer behauptet von 190 m/sec heranzieht) nicht als mindergefährliche Waffe im Sinne des § 45 Waffengesetz angesehen werden kann, und auch kein Kriegsmaterial darstellt (der Gutachter weist korrekt darauf hin, dass diese Waffe als militärische Waffe ungeeignet ist, was Grundvoraussetzung für die Einstufung als Kriegsmaterial ist), liegt eine Schusswaffe vor, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum schleunigen Zerlegen eingerichtet ist, und daher nach § 17 Absatz 1 Ziffer 2 Waffengesetz als Waffe der Kategorie A (verbotene Waffe) anzusehen ist. Da das halbautomatische Gewehr auch aufgrund seiner Mündungsgeschwindigkeit (selbst wenn man die vom Beschwerdeführer behauptet von 190 m/sec heranzieht) nicht als mindergefährliche Waffe im Sinne des Paragraph 45, Waffengesetz angesehen werden kann, und auch kein Kriegsmaterial darstellt (der Gutachter weist korrekt darauf hin, dass diese Waffe als militärische Waffe ungeeignet ist, was Grundvoraussetzung für die Einstufung als Kriegsmaterial ist), liegt eine Schusswaffe vor, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum schleunigen Zerlegen eingerichtet ist, und daher nach Paragraph 17, Absatz 1 Ziffer 2 Waffengesetz als Waffe der Kategorie A (verbotene Waffe) anzusehen ist. Daran ändert auch das Alter und die „eingeschränkte“ Gefährlichkeit der Waffe aufgrund der „schwächeren“ Munition nichts. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids, in der die Feststellung beantragt wurde, dass die verfahrensgegenständliche Waffe keine verbotene Waffe sei, konnte daher nicht stattgegeben werden. Im Sinne des § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG war die im Spruch dokumentierte Feststellung zu treffen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids, in der die Feststellung beantragt wurde, dass die verfahrensgegenständliche Waffe keine verbotene Waffe sei, konnte daher nicht stattgegeben werden. Im Sinne des Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG war die im Spruch dokumentierte Feststellung zu treffen. Hingegen kommt der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2., mit dem den Beschwerdeführer die Kosten für den Amtssachverständigen auferlegt wurden, Berechtigung zu. Die in § 76 Absatz 1 AVG angesprochenen Barauslagen für Sachverständige beziehen sich unter Berücksichtigung der §§ 52, 53 AVG auf nichtamtliche Sachverständige. Solche sind nach Maßgabe des § 52 AVG zu bestellen. Aus dem Behördenakt ergibt sich (siehe oben), dass ein Amtssachverständiger bestellt wurde. Der beigezogene Sachverständige Dipl. Ing. E. ist Oberst im Polizeidienst und versieht seinen Dienst im BMI. Dieser wurde ausdrücklich als „Amtssachverständiger“ mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Die Honorarnote hätte von der LPD Wien nicht beglichen werden dürfen. Jedenfalls können diese „Barauslagen“ dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden, weil diese nicht gesetzeskonform angefallen sind (vgl. auch VwGH 13.10.2000, 98/18/0065). Die in Paragraph 76, Absatz 1 AVG angesprochenen Barauslagen für Sachverständige beziehen sich unter Berücksichtigung der Paragraphen 52, 53, AVG auf nichtamtliche Sachverständige. Solche sind nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG zu bestellen. Aus dem Behördenakt ergibt sich (siehe oben), dass ein Amtssachverständiger bestellt wurde. Der beigezogene Sachverständige Dipl. Ing. E. ist Oberst im Polizeidienst und versieht seinen Dienst im BMI. Dieser wurde ausdrücklich als „Amtssachverständiger“ mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Die Honorarnote hätte von der LPD Wien nicht beglichen werden dürfen. Jedenfalls können diese „Barauslagen“ dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden, weil diese nicht gesetzeskonform angefallen sind vergleiche auch VwGH 13.10.2000, 98/18/0065). Spruchpunkt 2. des Bescheids war daher
§ 28Absatz 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos aufzuheben. Spruchpunkt 2. des Bescheids war daher
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben. Zur Revisionsentscheidung:
§ 25aAbsatz 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131Absatz 3 B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.040.2718.2015