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{'item': 'VGW-021/020/12243/2016'}

Obsah (7)§ 367§ 52§ 9§ 8§ 16§ 39§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlVGW-021/020/12243/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc

§ 367Z. 1 i

Vm § 39 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn Me. B., Wien, H.-gasse und der P. KG, Wien, H.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 09.08.2016, Zl. MBA ... - S 31100/16, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 367, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Beschwerdeführer hat daher

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG € 152,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 152,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter der P. KG, Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechniker, verbunden mit Karosseriebau – und Karosserielackiertechniker“ im Standort, Wien H.-gasse nach dem am

  1. März 2015 erfolgten Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn M. O. in der Zeit vom
  2. Februar 2016 bis
  3. Juni 2016 ausgeübt habe, ohne die Anzeige über die Bestellung eines (neuen) Geschäftsführers binnen 6 Monaten ab Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erstattet zu haben Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben. Weiters wurde

§ 9Abs. 7 VSt

G die Haftung der P. KG für Geldstrafe Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen.Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben. Weiters wurde

Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der P. KG für Geldstrafe Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen. Gegen diese Straferkenntnis richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten sowie der Haftungsbeteiligten. In der Beschwerde wird allerdings lediglich vorgebracht, es werde um Verständnis ersucht, da es zwischen der Firma und der Buchhaltung ein Missverständnis gegeben habe. Dadurch sei es zu Verspätung der Anmeldung kommen. Man habe geglaubt, dass die Buchhaltung die Meldung bei der zuständigen Behörde vorgenommen hätte und dies nicht nach kontrolliert. Das Straferkenntnis selbst stützt sich auf die Wahrnehmungen im Rahmen einer Kontrolle des Betriebes durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Kontrollorgan K.. Da die Sachverhaltsannahme der Behörde durch die Bf nicht bestritten wurde, sondern diese Sachverhaltsannahme der Rechtfertigung zugrunde gelegt wurde, war von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die P. KG ist im Standort, Wien H.-gasse zur Ausübung des Gewerbes „Kraftfahrzeugtechniker, verbunden mit Karosseriebau – und Karosserielackiertechniker“ berechtigt. Dieses Gewerbe wurde im verfahrensrechtlichen Zeitpunkt 9. Februar bis 13. Juni 2016 ausgeübt. Der gewerberechtlicher Geschäftsführer, Herr M. drückten ist am 25.3.2015 als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden, ein neuer Geschäftsführer wurde nicht bestellt. Der Beschwerdeführer M. B. war in diesem Zeitraum unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser KG.

§ 3671 Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer trotz der

§ 8Abs.

2 oder 3 oder

§ 9

oder

§ 16Abs.

1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige

§ 39Abs.

4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben.

Paragraph 367, 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer trotz der

Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder

Paragraph 9, oder

Paragraph 16, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige

Paragraph 39, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben.

§ 39Abs.

4 leg. cit. hat der Gewerbeinhaber die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Paragraph 39, Absatz 4, leg. cit. hat der Gewerbeinhaber die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (Paragraph 176,) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (Paragraph 321, ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe

§ 9Abs.

2 leg. cit. bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe

Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde. Dadurch, dass das Gewerbe auch noch über ein Jahr nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ausgeübt wurde, wurde die objektive Tatseite verwirklicht. Da der Beschuldigte bereits mit Strafverfügung vom 20.1.2016, zugestellt am 25.1.2016 für eben dieses Verhalten im Tatzeitpunkt 25.11.2015 bestraft wurde, muss davon ausgegangen werden, dass sehr um den vorliegenden Mangel wusste und verpflichtet gewesen wäre, diesen umgehend abzustellen. Da dies nicht getan wurde, ist von vorsätzlichem Verhalten und daher auch der Verwirklichung der subjektiven Tatseite auszugehen. Der Beschwerde war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die weitere Ausübung eines Gewerbes nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers über die

§ 9Abs. 2 Gew

O 1994 eingeräumte Frist hinaus, ohne dass die Anzeige über die Bestellung eines (neuen) Geschäftsführers (§ 39) erstattet wurde, verhindert, dass die Behörde direkt und ohne Schwierigkeiten auf die für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortliche (physische) Person greifen kann, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann.Die weitere Ausübung eines Gewerbes nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers über die

Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 eingeräumte Frist hinaus, ohne dass die Anzeige über die Bestellung eines (neuen) Geschäftsführers (Paragraph 39,) erstattet wurde, verhindert, dass die Behörde direkt und ohne Schwierigkeiten auf die für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortliche (physische) Person greifen kann, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Verschulden war bei vorsätzlichem Verhalten als erheblich einzustufen. Erschwerend war eine einschlägige Verwaltung strafrechtliche Vormerkung mildernd nichts zu werten. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 2.180,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auch unter Annahme allfälliger Einkommens – und Vermögenslosigkeit nicht in Betracht. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführten Gesetzesstellen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 44 Abs. 3 Z 2VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden.Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführten Gesetzesstellen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2 römisch fünf, w, G, römisch fünf G, (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.020.12243.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.