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{'item': 'VGW-021/020/7404/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlVGW-021/020/7404/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn Mag. M. K., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.04.2016, Zl. MBA ... - S 44464/15, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 14

(4)des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 ad 1) Z 4 und ad 2) Z 7 iVm d. Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 424/2008, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn Mag. M. K., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.04.2016, Zl. MBA ... - S 44464/15, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14,
(4)des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ad 1) Ziffer 4 und ad 2) Ziffer 7, in Verbindung mit d. Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008,, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Clubbinglounge in Wien, ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13 c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als Sie am 21.08.2015 um 21:20 Uhr nicht dafür Sorge getragen haben, dass den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da im Raucherbereich und im Nichtraucherbereich keine entsprechende Symbole angebracht waren.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Clubbinglounge in Wien, ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als Sie am 21.08.2015 um 21:20 Uhr nicht dafür Sorge getragen haben, dass den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da im Raucherbereich und im Nichtraucherbereich keine entsprechende Symbole angebracht waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14
(4)des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13 c Abs.1 Z.3 und Abs.2 ad 1) Z.4 und ad 2) Z.7 in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 424/2008Paragraph 14,
(4)des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ad 1) Ziffer 4 und ad 2) Ziffer 7, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden § 14 Abs.4 erster/zweiter Strafsatz TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, erster/zweiter Strafsatz Tabakgesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 275,
  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die A. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Mag. M. K. verhängte Geldstrafe von € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die A. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Mag. M. K. verhängte Geldstrafe von € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dieses Straferkenntnis gründet sich auf eine Erhebung durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, vom 21.8.2015, 21.20 Uhr. Das durchführende Kontrollorgan B. führte aus, dass bei der Kontrolle Herr S. anwesend gewesen sei und festgestellt habe werden können, dass entgegen den Bestimmungen des § 13b Tabakgesetz die Rauchverbote in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen nicht entsprechend kenntlich gemacht seien: Es befänden sich in der vom Rauchverbot umfassten Räumlichkeit keine entsprechenden Symbole, dass nicht geraucht werden dürfe und in der vom Rauchverbot nicht umfassten Räumlichkeit befänden sich keine entsprechenden Symbole, dass geraucht werden dürfe. Eine Fotodokumentation wurde nicht angefertigt.Dieses Straferkenntnis gründet sich auf eine Erhebung durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, vom 21.8.2015, 21.20 Uhr. Das durchführende Kontrollorgan B. führte aus, dass bei der Kontrolle Herr S. anwesend gewesen sei und festgestellt habe werden können, dass entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13 b, Tabakgesetz die Rauchverbote in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen nicht entsprechend kenntlich gemacht seien: Es befänden sich in der vom Rauchverbot umfassten Räumlichkeit keine entsprechenden Symbole, dass nicht geraucht werden dürfe und in der vom Rauchverbot nicht umfassten Räumlichkeit befänden sich keine entsprechenden Symbole, dass geraucht werden dürfe. Eine Fotodokumentation wurde nicht angefertigt. Da im Verfahren keine Rechtfertigung erging erließ die Behörde das angefochtene Straferkenntnis, das innerhalb offener Frist mit nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde angefochten wurde. Die zunächst unbegründete Beschwerde wurde über Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden sei und dass dieser einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden sei. Zunächst könne der Formulierung der Behörde nicht entnommen werden, ob dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, dass entsprechende Symbole nicht überall im Raum oder nicht gut sichtbar angebracht gewesen seien. Die Symbole seien jedenfalls zum Tatzeitpunkt angebracht gewesen, was man mittlerweile auch daran erkennen könne, dass dieser bereits Gebrauchsspuren aufweisen. Die Behörde habe in Bezug auf den Tatvorwurf keine entsprechenden Ermittlungen durchgeführt. Zur Untermauerung waren Fotos angeschlossen. Beantragt wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Herabsetzung der Geldstrafe sowie die Durchführung eines ordentlichen Beweisverfahrens. In einer vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumten mündlichen Verhandlung ergingen folgende Aussagen: Der Vertreter des Beschwerdeführers: „Zunächst wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Zu den vorgelegten Fotos wird erläutert, dass der Anbringungszeitpunkt dieser Kennzeichnung nicht bekannt ist. Darüber müsste der Bf, der heute bei einer Messe ist, oder auch der Zeuge S., der telefonisch mitgeteilt hat, dass er zur Verhandlung kommt, sich aber verspätet, Auskunft geben.“ Die Zeugin B.: „Zum Tatzeitpunkt war das gegenständliche Lokal ein gemischtes Nichtraucher/Raucherlokal. Mir war dieser Umstand bekannt. Gekennzeichnet waren die Türe, die Eingangstüre und die Zwischentüre. Das Lokal erreicht man über einen Stiegenabgang. Oben bei der Straße war noch keine Kennzeichnung. Bevor man aber in das Lokal hineingegangen ist, war eine Kennzeichnung die auf den gemischten Betrieb hingewiesen hat. Soweit ich mich erinnere, war dann eine Kennzeichnung nach dem Eingangsbereich vor dem Nichtraucherbereich. Dann gab es wieder einen Gang zur Raucherlounge und bei der Tür vor Betreten dieser war auch wieder eine Kennzeichnung. Gefehlt haben die Piktogramme in den Räumen selbst. Dort war keinerlei Kennzeichnung, dass Rauchverbot war, oder geraucht werden durfte. Über Vorhalt der vom Bf vorgelegten Fotografien gebe ich an, dass die ersten drei darauf befindlichen Piktogramme von mir nicht gesehen wurde und mir auch nicht gezeigt wurden. Bei den nächsten drei und den letzten zwei Fotos wüsste ich jetzt nicht genau, wo das sein soll. Die Kennzeichnung des gemischten Bereiches war bei der Eingangstür vorhanden. Ich bin beim Empfang von jemand vom Betrieb abgeholt worden, der mit mir durchs Lokal gegangen ist. Er hat mir die Piktogramme an den Türen gezeigt, weitere konnte er mir nicht vorweisen. Meine Begleitung kann ich nur mehr aufgrund der Anzeige namentlich nennen. Ich war auch im Raucherbereich. Ich habe meine Begleitung aufgefordert, mir alle Piktogramme zu zeigen. Er ist dann mit mir durchs Lokal gegangen und hat mir die vorhandenen Piktogramme gezeigt. Ich habe ihm gesagt, dass das nicht ausreichend sei und dass innerhalb der Räume auch zu kennzeichnen sei. Zum Einwand, dass dies aus ästhetischen Gründen nicht gerne gesehen werde, habe ich ihn dann hingewiesen, dass es sehr wohl Punkte gibt, wo eine entsprechende Kennzeichnung angebracht werden könnte.“ Der Zeuge S.: „Ich bin im gegensätzlichen Betrieb Restaurantleiter. Die Kontrolle vom 21.08.2015 ist mir noch erinnerlich. Ich bin mit dem Organ durch das Lokal gegangen, wie schon
  2. Damals sind wird durchgegangen und haben geschaut, wo die Piktogramme anzubringen sind und dort wurden sie auch angebracht. Piktogramme gibt es beim Eingangsbereich, das Doppelpiktogramm grün/rot, bei der Bar beidseitig rot als Kennzeichen des Nichtraucherbereiches, in der Nähe zu den Restauranttischen ebenfalls eine rote Kennzeichnung. Dann bei der Tür zum Raucherbereich ein grünes Piktogramm und ein solches gleichfalls beim Zugang vom WC zum Raucherbereich. Insgesamt sind es 13 oder 14 Piktogramme. Über Vorhalt der Aussage der Zeugin B. gebe ich an, dass im Raucherraum keine Kennzeichnung war, aber innerhalb des Nichtraucherraumes des Hauptraumes sehr wohl. Ich habe die Worte der Zeugin B. auch dahingehend aufgefasst, dass es empfehlenswert wäre, mehr Piktogramme anzubringen, von einer Strafe oder Anzeige war aber nicht die Rede. Ich selbst habe angeregt, Piktogramme in die Speisekarte zu geben, weil sie da jeder sieht, habe aber zur Kenntnis genommen, dass die Kennzeichnung im Raum sein muss. Über Vorhalt der im Akt befindlichen Fotografien gebe ich an, dass die beiden Raucher erlaubt-Symbole auf der Innenseite der Türen angebracht sind. Für mich ist das im Raum, man kann aber auch die Meinung vertreten, dass das nur im Eingangsbereich ist. Ich habe der Zeugin auch gesagt, dass wir die Piktogramme dort angebracht haben, wo die MA 59 2011 gesagt hat, dass gekennzeichnet werden solle. Wir wurden zwischen 2011 und 2015 vom Marktamt kontrolliert, dabei kam es zu keinen Beanstandungen. Wenn ich als Gast im Lokal bin, kann ich erkennen, wo sich der Raucheraum befindet.“ In seinen Schlussausführungen gab der Vertreter des Beschwerdeführers an: „Vorgebracht wird ergänzend, dass die Kennzeichnung aufgrund einer Begehung und Anordnung der MA 59 im Jahr 2011 erfolgte und der Bf sich daran gehalten hat, die Orte der Kennzeichnungen somit von der Behörde ausgewählt wurden, weshalb sich der Bf allenfalls in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat und keinerlei Strafbarkeit vorliegt. Gegenständlich handelt sich um ein Ungehorsamsdelikt, die dort geforderte Fahrlässigkeit liegt nicht vor, weshalb die subjektive Tatseite nicht verwirklicht wurde. Auf die persönliche Einvernahme des Bf und auf die Einvernahme weiterer Zeugen wird verzichtet.“ Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.9.2015 ein Verhandlungsprotokoll vor dem Verwaltungsgericht Wien von diesem Tag vorgelegt. Im Verfahren zur GZ.: VGW-021/051/6675/2016 vor dem Richter Mag. Pichler hat darin das Kontrollorgan R. über eine Kontrolle gegenständlichen Lokals am 30.11.2014 berichtet und ausgeführt, dass die Auszeichnung nach der NKV in Ordnung gewesen sei. Wenn auch diese Kontrolle mehr als ein halbes Jahr vor gegenständlicher Kontrolle stattgefunden hat, so erscheint es doch eher unwahrscheinlich, dass die für in Ordnung befundene Kennzeichnung vom Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten extra abmontiert worden ist, obwohl die Räumlichkeiten von außen ordnungsgemäß gekennzeichnet waren. Es kann somit, auch im Hinblick der Zeugenaussage des S. nicht ausgeschlossen werden, dass die vorhandenen Piktogramme bei gegenständlicher Kontrolle vom Kontrollorgan übersehen wurden. Wenn auch weiterhin erhebliche Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer bestehen bleiben, so sind doch erhebliche Zweifel aufgekommen, weshalb spruchgemäß zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden waren. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwaltungsgericht Wien Dr. Schopf European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.020.7404.2016

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