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{'item': 'VGW-032/042/12450/2015/A'}

Obsah (14)§ 50§ 45§ 64§ 52§ 25a§ 99§ 24Art. 6§ 44§ 43§ 5§ 6§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlVGW-032/042/12450/2015/A TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 88,-- auf EUR 30,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 88,-- auf EUR 30,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird. Der im Straferkenntnis enthaltene Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, dass statt des Ausdrucks „(‚Anrainerzone‘)“ die Worte „mit der Zusatztafel‚ „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie “ ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung

§ 45Abs. 4 St

VO für das Fahrzeug zu besitzen und ohne dass am Fahrzeug ein Parkkleber ordnungsgemäß angebracht war“ zu ergänzen sind.Der im Straferkenntnis enthaltene Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, dass statt des Ausdrucks „(‚Anrainerzone‘)“ die Worte „mit der Zusatztafel‚ „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie ris-attachment://image001.jpg“ ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung

Paragraph 45, Absatz 4, StVO für das Fahrzeug zu besitzen und ohne dass am Fahrzeug ein Parkkleber ordnungsgemäß angebracht war“ zu ergänzen sind.

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 10,-- (das ist der Mindestkostenbeitrag).

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 10,-- (das ist der Mindestkostenbeitrag).

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist eine Revision durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde bzw. eine Formalpartei unzulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde bzw. eine Formalpartei unzulässig. BEGRÜNDUNG Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben am 25.4.2015 um 16:40 Uhr in WIEN, R.-GASSE als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende- Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens " Halten und Parken verboten" („Anrainerzone"). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1 B60) in Verbindungmit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1 B60) in Verbindungmit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 88,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 88,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 98,

  1. Begründung Begründung , Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den
  2. Bezirk sowie abgestellt, gestanden ist. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens bestritten Sie die Abstellung des Fahrzeuges an der Tatörtlichkeit nicht, wendeten jedoch im Wesentlichen ein, über eine aufrechte Parkbewilligung für das amtliche Wechselkennzeichen W-... zu verfügen. Die hinterlegte Bewilligung befand sich, eventuell durch einen Windstoß, nicht im Sichtfeld des Überwachungsorgans. Dazu wird Folgendes festgestellt: Zum konkreten Tatvorwurf ist zu bemerken, dass die Angaben des Anzeigelegers, wonach das Kraftfahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den
  3. Bezirk sowie abgestellt war, von Ihnen nicht bestritten wurde, sodass diese Angaben als Grundlage für gegenständliches Verfahren dienen und weitere Befragungen des Anzeigelegers daher unterbleiben konnten.

§ 24Abs. 1 lit. a der St

VO 1960 ist das Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie “ bei Nichterfüllung der Voraussetzungen verboten.

Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, der StVO 1960 ist das Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den

  1. Bezirk sowie ris-attachment://image003.jpg“ bei Nichterfüllung der Voraussetzungen verboten. Ihrem Einspruch ist entgegenzuhalten, dass laut dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den
  2. Bezirk vom 16.5.2013 zur Zahl 385507-2013 sich die Ausnahmebewilligung lediglich auf das Fahrzeug der Marke S. mit dem behördlichen Kennzeichen W-... bezieht, welches laut KFZ-Zentralregister seit 21.11.2014 abgemeldet ist. Für das gegenständliche Fahrzeug der Marke B. mit dem behördlichen KennzeichenW-..., lag eine gültige Ausnahmegenehmigung

§ 45Abs. 4 St

VO nicht vor.Für das gegenständliche Fahrzeug der Marke B. mit dem behördlichen Kennzeichen, W-..., lag eine gültige Ausnahmegenehmigung

Paragraph 45, Absatz 4, StVO nicht vor. Jegliche Änderungen (z.B. KFZ-Wechsel, Kennzeichenwechsel. Besitzerwechsel und dgl.) sind dem Magistratischen Bezirksamt unverzüglich zu melden. Erst mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den

  1. Bezirk vom 1.7.2015 zur Zahl 383983-2015 wurden für die Fahrzeuge der Marke B. sowie P. mit dem Wechselkennzeichen W-... die Ausnahmebewilligung erteilt. Auf Grund des Akteninhaltes ist es somit als erwiesen anzusehen, dass das Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt war und die Verwaltungsübertretung von Ihnen begangen wurde.
  2. Rechtlich ist zu bemerken:

der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 6. Bezirk sowie " abstellt, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wird. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall für die Strafbarkeit bereits bloßes fahrlässiges Verhalten ausreichend. BI3i der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit.a StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG, bei welchem die Bescheinigungspflicht für das Nichtvorliegen eines Verschuldens den Beschuldigten trifft. Dies ist Ihnen jedoch im vorliegenden Fall nicht gelungen. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall für die Strafbarkeit bereits bloßes fahrlässiges Verhalten ausreichend. BI3i der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG, bei welchem die Bescheinigungspflicht für das Nichtvorliegen eines Verschuldens den Beschuldigten trifft. Dies ist Ihnen jedoch im vorliegenden Fall nicht gelungen. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen: Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt. Da Sie keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten machten, waren diese von der Behörde zu schätzen und wurde daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 726,-- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.“ Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 64, Absatz 2, des VStG 1991.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt: „Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wird ausgesprochen, dass der Einschreiter als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-... die Verwaltungsübertretung des Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Halten- und Parken verboten (Anrainerzone) begangen hätte. Begründet wird dies, dass für das gegenständliche Fahrzeug der Marke B. mit dem behördlichen Kennzeichen W-... eine gültige Ausnahmegenehmigung erst ab dem 1.7.2015 vorlag. Die genannte Behörde übersieht dabei, dass der Einschreiter als Lenker des [eines] Kraftzeuges mit dem Kennzeichen W-... jedenfalls über eine Ausnahmegenehmigung

Bescheid vom 16.5.2013 für die Dauer vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2015, sohin auch im beanstandeten Zeitpunkt, verfügte. In diesem Zusammenhang ist zu konzedieren, dass die Anzeige einer Markenänderung des vom Einschreiter benützten Fahrzeuges dem Magistratischen Bezirksamt gegenüber versehentlich unterblieben ist und eine dahingehende Richtigstellung erst anlässlich der Verlängerung der Ausnahmegenehmigung mit Wirksamkeit vom 1.7.2015 erfolgt ist. Die Nichtanzeige des KFZ-Wechsels, gegenständlich vom S. auf B., ist von der im Straferkenntnis angezogenen Gesetzesstelle (§ 99 Abs 3 lit a StVO 1960 iVm § 24 Abs 1 lit a StVO) jedoch nicht sanktioniert. Die deliktsspezifische Verwaltungsübertretung wird gegenständlich durch das amtliche Kennzeichen und nicht durch das verwendete Fahrzeug [Marke] spezifiziert. Die Nichtanzeige des KFZ-Wechsels, gegenständlich vom S. auf B., ist von der im Straferkenntnis angezogenen Gesetzesstelle (Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO) jedoch nicht sanktioniert. Die deliktsspezifische Verwaltungsübertretung wird gegenständlich durch das amtliche Kennzeichen und nicht durch das verwendete Fahrzeug [Marke] spezifiziert. Aus diesem Grund wird weiterhin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug der Marke B., mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 25.4.2015 um 16:40 Uhr an der Adresse Wien, R.-gasse, abgestellt angetroffen worden ist. Der Abstellort befand sich in einem durch Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten - Anfang“ und „Halten und Parken verboten - Anfang“ i.S.d. § 52 Z 13b StVO gekennzeichneten Halte- und Parkverbotsbereich. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug der Marke B., mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 25.4.2015 um 16:40 Uhr an der Adresse Wien, R.-gasse, abgestellt angetroffen worden ist. Der Abstellort befand sich in einem durch Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten - Anfang“ und „Halten und Parken verboten - Anfang“ i.S.d. Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO gekennzeichneten Halte- und Parkverbotsbereich. An diesen Vorschriftstafeln war jeweils eine Zusatztafel mit nachfolgendem Text angebracht: „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den

  1. Bezirk sowie “ Der Anzeige wurde auch ein Beweisfoto des meldungslegenden Organs beigeschlossen. Die erstinstanzliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 6.7.2015 beantwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.7.2015 dahingehend, dass er selbst das Fahrzeug am angezeigten Abstellort abgestellt hatte. Mit Strafverfügung vom 15.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verletzt zu haben.Mit Strafverfügung vom 15.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 verletzt zu haben. Mit Schriftsatz vom 30.7.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch. In diesem führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwei Personenkraftwagen besitze, welche mit demselben amtlichen Wechselkennzeichen W-... genutzt werden. Auch verfüge der Beschwerdeführer über eine aufrechte Parkbewilligung für den
  2. Bezirk; welche aber vom Magistratischen Bezirksamt nur in einfacher Form ausgefertigt worden sei, sodass diese nicht an der Windschutzscheibe angebracht werden könne. Es sei daher bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen Usus, die Parkbewilligung im Bereich des Armaturenbretts ins Sichtfeld zu legen. Gegenständlich sei offenbar durch einen nicht nachvollziehbaren Grund (Windstoß oder ähnliches im Zuge des Schließens der Türe) die Klarsichthülle, auf welcher die Parkbefreiung aufgebracht gewesen sei, aus dem Sichtfeld des Parkraumüberwachungsorgans gefallen. In weiterer Folge wurde durch die erstinstanzliche Behörde der erstinstanzliche Bescheid vom 16.5.2013, Zl. 385507-2013 beigeschafft, mit welchem dem Beschwerdeführer

§ 45Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 St

VO in Verbindung mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung „eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitüberwachung der im 1. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W-.., Type: S. in der Zeit von 1.7.2013 bis zum 30.6.2015“ erteilt worden ist.In weiterer Folge wurde durch die erstinstanzliche Behörde der erstinstanzliche Bescheid vom 16.5.2013, Zl. 385507-2013 beigeschafft, mit welchem dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO in Verbindung mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung „eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitüberwachung der im 1. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W-.., Type: S. in der Zeit von 1.7.2013 bis zum 30.6.2015“ erteilt worden ist. Weiters wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 1.7.2015, Zl. 383983-2015 beigeschafft, mit welchem dem Beschwerdeführer

§ 45Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 St

VO in Verbindung mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung „eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitüberwachung der im 1. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W-.., Type: B. und P. in der Zeit von 1.7.2015 bis zum 30.6.2017“ erteilt worden ist.Weiters wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 1.7.2015, Zl. 383983-2015 beigeschafft, mit welchem dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO in Verbindung mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung „eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitüberwachung der im

  1. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W-.., Type: B. und P. in der Zeit von 1.7.2015 bis zum 30.6.2017“ erteilt worden ist. Zudem erliegt im Akt ein Auszug aus dem KFZ-Zulassungsregister bezüglich des im Bewilligungsbescheid vom 16.5.2013 angeführten Fahrzeugs S.. Daraus ergibt sich, dass dieses im Zeitraum zwischen dem 10.8.2005 und dem 21.11.2014 auf den Beschwerdeführer zugelassen gewesen war. Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, (vgl. u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.
  2. Appl. 28.394/95, Z 37ff [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012)

Art. 6EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.

Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VfGH 3.3.2009, B 1284/08).Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, vergleiche u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Ziffer 37 f, f, [Döry]; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VfGH 27.6.2013, B 823 aus 2012,)

Artikel 6, EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.

Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VfGH 3.3.2009, B 1284/08). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt ist, ist davon auszugehen, dass er Kenntnis vom Recht zur Beantragung einer öffentlich mündlichen Verhandlung hat (vgl. VfGH 27.2.2007, B 1545/06).Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt ist, ist davon auszugehen, dass er Kenntnis vom Recht zur Beantragung einer öffentlich mündlichen Verhandlung hat vergleiche VfGH 27.2.2007, B 1545/06). Der Beschwerdeführer wurde überdies im Straferkenntnis vom Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Ebenso wurde bekannt gegeben, dass diese Beantragung gleichzeitig mit der Beschwerde zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer war somit über sein Recht zur Verhandlungsbeantragung belehrt und stellte dennoch keinen derartigen Antrag. Da das Beschwerdevorbringen den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte

§ 44Abs. 3 Z 1 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da das Beschwerdevorbringen den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: Auf Grund der unbestrittenen erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Fahrzeug der Marke B. mit dem behördlichen Kennzeichen W-... so abgestellt hatte, dass es am 25.4.2015 um 16:40 Uhr in Wien, R.-gasse, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den

  1. Bezirk sowie “ abgestellt angetroffen worden war. Bei Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers im Einspruchsschriftsatz wird in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Akteninhalt festgestellt, dass am 25.4.2015 um 16:40 Uhr an der Windschutzscheibe des gegenständlichen Fahrzeuges kein Parkkleber angebracht war. Auch war kein Parkkleber auf dem Armaturenbrett oder sonst wo im Sichtbereich des Kontrollorgans abgelegt gewesen. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit erstinstanzlichen Bescheid vom 16.5.2013, Zl. 385507-2013, „eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitüberwachung der im
  2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W-.., Type: S. in der Zeit vom 1.7.2013 bis zum 30.6.2015“ erteilt worden ist. Für ein weiteres Fahrzeug, wie etwa das gegenständliche Fahrzeug der Marke B. war dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Ausnahmebewilligung erteilt gewesen. Erst mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 1.7.2015, Zl. 383983-2015 wurde dem Beschwerdeführer „eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitüberwachung der im
  3. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W-..., Type: B. (wie auch zugleich für das Fahrzeug P.) für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 30.6.2017“ erteilt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: § 24 Abs. 1 lit. a StVO bestimmt, dass das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe des § 52 Z 13b verboten ist.Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO bestimmt, dass das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe des Paragraph 52, Ziffer 13 b, verboten ist.

§ 43Abs. 2a Z 1 St

VO kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg

§ 45Abs.

4 beantragen können, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden.

Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg

Paragraph 45, Absatz 4, beantragen können, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden. § 45 Abs. 4 StVO bestimmt, dass eine Bewilligung für die in der Verordnung

§ 43Abs.

2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden kann, wenn der Antragsteller in dem

dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken undParagraph 45, Absatz 4, StVO bestimmt, dass eine Bewilligung für die in der Verordnung

Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden kann, wenn der Antragsteller in dem

dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

  1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
  2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-- , im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-- , im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe normiert, dass die Parkometerabgabe bei pauschaler Entrichtung für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen

§ 45Abs. 4 St

VO 1960 in dem jeweils

§ 43Abs. 2a Z. 1 St

VO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit € 120,--, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit € 90,-- vorzuschreiben ist.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe normiert, dass die Parkometerabgabe bei pauschaler Entrichtung für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen

Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 in dem jeweils

Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit € 120,--, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit € 90,-- vorzuschreiben ist. § 5 Abs. 1 leg. cit. führt unter anderem aus, dass als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a ein Parkkleber

Anlage I gilt.Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. führt unter anderem aus, dass als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ein Parkkleber

Anlage römisch eins gilt. § 5 Abs. 3 leg. cit. bestimmt unter anderem, dass der Parkkleber bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen ist.Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. bestimmt unter anderem, dass der Parkkleber bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen ist. Die verfahrensgegenständliche Zusatztafel „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie “ bezieht sich eindeutig auf den in der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe enthaltenen Rechtsbegriff des Parkklebers. Unter Anwendung dieser Verordnung kann dementsprechend die Zusatztafel auch nur so zu verstehen sein, dass lediglich Fahrzeuge mit korrekt angebrachtem Parkkleber

§ 5

der Pauschalierungsverordnung am gegenständlichen Tatort abgestellt werden dürfen. Eine andere Auslegung würde dem Ziel dieser Regelung (der effizienten Parkraumbewirtschaftung und der einfachen Überprüfbarkeit der Berechtigung) ansonsten widersprechen.Die verfahrensgegenständliche Zusatztafel „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie ris-attachment://image004.jpg“ bezieht sich eindeutig auf den in der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe enthaltenen Rechtsbegriff des Parkklebers. Unter Anwendung dieser Verordnung kann dementsprechend die Zusatztafel auch nur so zu verstehen sein, dass lediglich Fahrzeuge mit korrekt angebrachtem Parkkleber

Paragraph 5, der Pauschalierungsverordnung am gegenständlichen Tatort abgestellt werden dürfen. Eine andere Auslegung würde dem Ziel dieser Regelung (der effizienten Parkraumbewirtschaftung und der einfachen Überprüfbarkeit der Berechtigung) ansonsten widersprechen. Die ordnungsgemäße Anbringung lag nach den Feststellungen jedoch unzweifelhaft nicht vor, zumal der Parkkleber auch bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers weder an der Windschutzscheibe des gegenständlichen Fahrzeuges, noch auf dem Armaturenbrett, noch sonst wo im Sichtbereich des Kontrollorgans abgelegt gewesen war. Schon aus diesem Grund war nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Fahrzeuge das bloße Einlegen eines Parkklebers hinter der Windschutzscheibe als eine ordnungsgemäße Anbringung i.S.d. § 5 Abs. 3 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe einzustufen ist.Die ordnungsgemäße Anbringung lag nach den Feststellungen jedoch unzweifelhaft nicht vor, zumal der Parkkleber auch bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers weder an der Windschutzscheibe des gegenständlichen Fahrzeuges, noch auf dem Armaturenbrett, noch sonst wo im Sichtbereich des Kontrollorgans abgelegt gewesen war. Schon aus diesem Grund war nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für zwei Fahrzeuge das bloße Einlegen eines Parkklebers hinter der Windschutzscheibe als eine ordnungsgemäße Anbringung i.S.d. Paragraph 5, Absatz 3, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe einzustufen ist. Sohin war jedenfalls die Vorgabe der gegenständlichen Zusatztafel, ordnungsgemäß einen Parkkleber einzulegen, nicht erfüllt gewesen. Schon aus diesem Grund war daher die Vorgabe dieser Zusatztafel nicht erfüllt worden, sodass schon deswegen die gegenständliche Abstellung nicht von der durch die Zusatztafel normierte Ausnahme vom verordneten Halte- und Parkverbot erfasst war. Dazu kommt, dass aber auch entgegen der Angabe des Beschwerdeführers für das gegenständliche Fahrzeug nicht einmal eine Ausnahmebewilligung

§ 45Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 St

VO in Verbindung mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung erteilt gewesen war, sodass auch feststeht, dass für dieses Fahrzeug überdies kein Parkkleber ausgestellt worden ist. Schon aufgrund des eindeutigen Spruchs des im Abstellzeitpunkt geltenden Ausnahmebewilligungsbescheids ergibt sich, dass sich dieser nur auf das Fahrzeug der Bezeichnung S., nicht aber auch auf ein andere Fahrzeug bezieht. Ein allenfalls dem Beschwerdeführer für ein anderes Fahrzeug desselben Kennzeichens als das gegenständliche Fahrzeug ausgehändigter Parkkleber ist daher nicht auch als Parkkleber für das gegenständliche Fahrzeug einstufbar. Dazu kommt, dass aber auch entgegen der Angabe des Beschwerdeführers für das gegenständliche Fahrzeug nicht einmal eine Ausnahmebewilligung

Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO in Verbindung mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung erteilt gewesen war, sodass auch feststeht, dass für dieses Fahrzeug überdies kein Parkkleber ausgestellt worden ist. Schon aufgrund des eindeutigen Spruchs des im Abstellzeitpunkt geltenden Ausnahmebewilligungsbescheids ergibt sich, dass sich dieser nur auf das Fahrzeug der Bezeichnung S., nicht aber auch auf ein andere Fahrzeug bezieht. Ein allenfalls dem Beschwerdeführer für ein anderes Fahrzeug desselben Kennzeichens als das gegenständliche Fahrzeug ausgehändigter Parkkleber ist daher nicht auch als Parkkleber für das gegenständliche Fahrzeug einstufbar. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr einwendet, dass er ein Wechselkennzeichen habe und daher den Parkkleber an der Windschutzscheibe nicht fest anbringen habe können und eine solche Verpflichtung für ihn daher nicht gegeben sei, so geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer es verabsäumt hat, eine Ausnahmebewilligung für alle Fahrzeuge, für welche ein Wechselkennzeichen erteilt worden ist, zu beantragen. Da der dem Beschwerdeführer ausgehändigte Parkkleber mangels Vorliegens einer Ausnahmebewilligung für das gegenständliche Fahrzeug ohnedies nicht für das gegenständliche Fahrzeug erteilt worden ist, wäre auch eine feste Anbringung des Parkklebers im Sinne der Vorgabe des § 5 Abs. 3 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe als nicht ordnungsgemäß (ja sogar als gesetzwidrig) einzustufen gewesen. Es erübrigt sich daher die Frage, was zu machen gewesen wäre, wenn auch für das gegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung erteilt worden wäre und der dem Beschwerdeführer ausgehändigte Parkkleber auch für das gegenständliche Fahrzeug ausgestellt gewesen wäre.Wenn der Beschwerdeführer nunmehr einwendet, dass er ein Wechselkennzeichen habe und daher den Parkkleber an der Windschutzscheibe nicht fest anbringen habe können und eine solche Verpflichtung für ihn daher nicht gegeben sei, so geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer es verabsäumt hat, eine Ausnahmebewilligung für alle Fahrzeuge, für welche ein Wechselkennzeichen erteilt worden ist, zu beantragen. Da der dem Beschwerdeführer ausgehändigte Parkkleber mangels Vorliegens einer Ausnahmebewilligung für das gegenständliche Fahrzeug ohnedies nicht für das gegenständliche Fahrzeug erteilt worden ist, wäre auch eine feste Anbringung des Parkklebers im Sinne der Vorgabe des Paragraph 5, Absatz 3, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe als nicht ordnungsgemäß (ja sogar als gesetzwidrig) einzustufen gewesen. Es erübrigt sich daher die Frage, was zu machen gewesen wäre, wenn auch für das gegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung erteilt worden wäre und der dem Beschwerdeführer ausgehändigte Parkkleber auch für das gegenständliche Fahrzeug ausgestellt gewesen wäre. Im Übrigen steht dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch der klare Wortlaut der Pauschalierungsverordnung entgegen. „In dieser wird hinsichtlich Kennzeichnung keine Unterscheidung dahingehend getroffen, ob die Ausnahmebewilligung für ein Kennzeichen oder für ein Wechselkennzeichen erteilt wurde. Auf Grund der wechselweisen Verwendung der Fahrzeuge kann der Parkkleber ebenso wie das behördliche Kennzeichen nicht dauerhaft an einem Fahrzeug befestigt werden. Es besteht jedoch kein Hindernis, den Parkkleber im jeweils verwendeten Fahrzeug an der von der Verordnung festgelegten Stelle so zu befestigen, dass er nach Beendigung des Abstellens des Fahrzeuges wieder entfernt und im anderen Fahrzeug verwendet werden kann. Wie das der Inhaber der Ausnahmebewilligung bewerkstelligen möchte, schreibt die Pauschalierungsverordnung nicht vor. Es wird hinsichtlich der Art des Anbringens des Parkklebers an der von der Verordnung vorgeschriebenen Stelle dem Inhaber der Bewilligung eine Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Keine Gestaltungsfreiheit räumt die Verordnung hingegen bezüglich der Stelle im Fahrzeug ein“ (BFG 22.12.2015, RV/7501361/2015). Da die Parkbefreiung wie festgestellt auch sonst nicht sichtbar im Fahrzeug aufgelegen war, war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei Usus, die Parkbewilligung im Bereich des Armaturenbretts ins Sichtfeld zu legen, mangels Entscheidungsrelevanz nicht weiter einzugehen. Eine Parkbefreiung war im Fahrzeug jedenfalls nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer zudem vorbringt, dass sich die Ausnahmebewilligung

§ 45Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 St

VO nicht auf ein konkretes Fahrzeug, sondern auf ein Kennzeichen beziehe, wird auf den eindeutigen, das Gegenteil normierenden Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 4 StVO verwiesen, wonach der Anknüpfungspunkt für eine Ausnahmebewilligung ein „Kraftfahrzeug“ (und daher keine Kennzeichentafel) ist.Wenn der Beschwerdeführer zudem vorbringt, dass sich die Ausnahmebewilligung

Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO nicht auf ein konkretes Fahrzeug, sondern auf ein Kennzeichen beziehe, wird auf den eindeutigen, das Gegenteil normierenden Gesetzeswortlaut des Paragraph 45, Absatz 4, StVO verwiesen, wonach der Anknüpfungspunkt für eine Ausnahmebewilligung ein „Kraftfahrzeug“ (und daher keine Kennzeichentafel) ist. Auch der VwGH geht in seiner Entscheidung vom 25.03.1994, 94/02/0024 offensichtlich von dieser Prämisse aus, wenn er vermeint, dass dem erheblichen Interesse des Beschwerdeführers bereits durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer gleichfalls ist, Rechnung getragen wurde. Ein ähnlicher Gedanke ist in seiner Entscheidung vom 22.04.1994, 94/02/0036 ersichtlich. In dieser führt er aus, dass es sich beim dem benützten Kraftfahrzeug um ein für den Antragsteller zugelassenes handeln muss. Damit unterscheidet der VwGH grundsätzlich zwischen Fahrzeug und Zulassung und stellt klar, dass diese beiden Punkte zusammenfallen müssen. Sohin ist der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, er habe im gegenständlichen Zeitpunkt über eine Ausnahmegenehmigung als Lenker des [eines] Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... verfügt, nicht zu folgen. Dazu kommt, dass auch der erwähnte rechtskräftige Ausnahmegenehmigungsbescheid vom 16.5.2013 lediglich für ein bestimmtes Fahrzeug (nämlich das Fahrzeug der Marke S. mit dem behördlichen Kennzeichen W-...) und nicht für alle Fahrzeuge eines Kennzeichens erteilt worden ist. Sohin steht auch der rechtskräftige Spruch dieser Ausnahmebewilligung dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers entgegen. Entsprechend den Feststellungen verfügte der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt daher nur über eine Ausnahmegenehmigung für dieses Fahrzeug der Marke S. mit dem behördlichen Kennzeichen W-.... Nach dem oben Ausgeführten lag für die Kombination des Fahrzeuges der Marke B. mit dem Kennzeichen W-... eine Ausnahmegenehmigung im Zeitpunkt der Tat nicht vor, weswegen schon aus diesem Grund unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des § 24 Abs. 1 lit. a StVO erfüllt wurde.Nach dem oben Ausgeführten lag für die Kombination des Fahrzeuges der Marke B. mit dem Kennzeichen W-... eine Ausnahmegenehmigung im Zeitpunkt der Tat nicht vor, weswegen schon aus diesem Grund unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO erfüllt wurde. Bei Zugrundelegung dieser Überlegungen und der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurde daher das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des § 24 Abs. 1 lit. a StVO erfüllt.Bei Zugrundelegung dieser Überlegungen und der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurde daher das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO erfüllt.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt

§ 6Abs. 1 St

GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt

Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.

§ 5Abs. 1 VSt

G gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist. Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Bei solchen Delikten obliegt es sohin

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft.Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft. Selbst wenn man davon ausginge, dass die sichtbare Einlage der Parkbefreiung in das Fahrzeug ausreicht, hätte sich der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Fahrzeuges davon überzeugen müssen, dass diese etwa durch das Schließen der Tür nicht verrutscht und deswegen nicht mehr sichtbar ist. Dies wäre ihm auch jedenfalls subjektiv zumutbar gewesen. Schon aus diesem Grund vermag auch sein denkmöglich als Vorbringen eines Entschuldigungsgrunds zu wertender Rechtsstandpunkt nicht als Darlegung eines mangelnden Verschuldens an der Tatbildverwirklichung gewertet zu werden. In Hinblick auf seine denkmöglich als Entschuldigungsgrund vorgebrachte Rechtsmeinung, eine aufrechte Ausnahmebewilligung besessen zu haben, ist unter Verweis auf die strenge Judikaturlinie des VwGH zudem auszuführen, dass ein entschuldigender Rechtsirrtum gegenständlich auch deshalb nicht vorliegt, da die Argumentation im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsauffassung allein ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vermag. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015711/0083).In Hinblick auf seine denkmöglich als Entschuldigungsgrund vorgebrachte Rechtsmeinung, eine aufrechte Ausnahmebewilligung besessen zu haben, ist unter Verweis auf die strenge Judikaturlinie des VwGH zudem auszuführen, dass ein entschuldigender Rechtsirrtum gegenständlich auch deshalb nicht vorliegt, da die Argumentation im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsauffassung allein ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vermag. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche VwGH 14.12.2015, Ra 2015711/0083). Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zudem wäre auch bei Zutreffen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers von einer schuldhaften Tatbildverwirklichung auszugehen, zumal unstrittig im Fahrzeug kein Parkkleber sichtbar eingelegt gewesen war. Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung ist nur dann in dem § 44a Z 1 VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder diese nach der Aktenlage offenkundig ist (VwGH 07.04.1995, 94/02/0515).Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung ist nur dann in dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder diese nach der Aktenlage offenkundig ist (VwGH 07.04.1995, 94/02/0515). Eine auf Grund einer Zusatztafel bestehende Ausnahmeregelung ist nur dann im Hinblick auf die Vorgaben des § 44a VStG von Bedeutung, wenn sich ein Beschuldigter darauf beruft, diese würde für ihn gelten oder dieser Umstand nach der Aktenlage offenkundig ist. Nur dann ist dem Beschuldigten das diesbezügliche Sachverhaltselement im Rahmen einer Verfolgungshandlung vorzuhalten (VwGH 14.09.1984, 83/02/0549).Eine auf Grund einer Zusatztafel bestehende Ausnahmeregelung ist nur dann im Hinblick auf die Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG von Bedeutung, wenn sich ein Beschuldigter darauf beruft, diese würde für ihn gelten oder dieser Umstand nach der Aktenlage offenkundig ist. Nur dann ist dem Beschuldigten das diesbezügliche Sachverhaltselement im Rahmen einer Verfolgungshandlung vorzuhalten (VwGH 14.09.1984, 83/02/0549). Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033). Der Spruch des Straferkenntnisses war daher in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers, mit welchem dieser das Vorliegen eines Tatbestandausschließungsgrunds (daher das Vorliegen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands) behauptet hat, entsprechend zu ergänzen. Im Übrigen sei vermerkt, dass bereits die erstinstanzliche Behörde im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorliegen eines Ausnahmetatbestands eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt hat. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurde dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.08.2015 vorgehalten, die gegenständliche Ausnahmebewilligung gelte lediglich für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-..., Type S. und nicht für das Fahrzeug der Marke B. mit demselben Kennzeichen. Dieser Umstand wurde im angefochtenen Straferkenntnis, welches am 15.9.2015 abgefertigt und am 16.9.2015 zugestellt wurde, ebenso ausgeführt, wie zudem auch der Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Zusatztafel und der Umstand, dass sich die hinterlegte Bewilligung nicht im Sichtfeld des Überwachungsorganes befunden hatte. Die der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente sind demnach auch bereits im Straferkenntnis enthalten. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Ordnung des Straßenverkehrs und der Parkraumbewirtschaftung, insbesondere das Interesse an der Freihaltung der Parkzone für Berechtigte, damit diese ungehindert benützt werden können, in geringem Ausmaß, da der Beschwerdeführer an sich eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 1. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone besaß (nur nicht für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der knappe Parkraum durch die Tat zusätzlich belastet wurde. Zum Tatzeitpunkt waren zwar auf das Kennzeichen W-... laut im Akt enthaltenen Kfz-Zentralregisterauszügen zwei Fahrzeuge (B. sowie P.) angemeldet. Bei dem behördlichen Kennzeichen handelt es sich damit jedoch offensichtlich um ein Wechselkennzeichen im Sinne des § 48 Abs. 2 KFG. Ein solches darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden. Gleichzeit bestimmt § 36 lit. b KFG, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen führen. Da laut VwGH vom 25.01.2002, 99/02/0146 unter Verkehr auch der ruhende Verkehr (sohin auch das Halten oder Parken auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr) zu verstehen ist, kann unter Zugrundelegung eines rechtskonformen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass beide zugelassenen Fahrzeuge gleichzeitig auf einer öffentlichen Straße abgestellt waren. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher an sich als geringfügig zu bewerten.Zum Tatzeitpunkt waren zwar auf das Kennzeichen W-... laut im Akt enthaltenen Kfz-Zentralregisterauszügen zwei Fahrzeuge (B. sowie P.) angemeldet. Bei dem behördlichen Kennzeichen handelt es sich damit jedoch offensichtlich um ein Wechselkennzeichen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, KFG. Ein solches darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden. Gleichzeit bestimmt Paragraph 36, Litera b, KFG, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen führen. Da laut VwGH vom 25.01.2002, 99/02/0146 unter Verkehr auch der ruhende Verkehr (sohin auch das Halten oder Parken auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr) zu verstehen ist, kann unter Zugrundelegung eines rechtskonformen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass beide zugelassenen Fahrzeuge gleichzeitig auf einer öffentlichen Straße abgestellt waren. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher an sich als geringfügig zu bewerten. Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Als mildernd wurde im Hinblick auf das Rechtsvorbringen des Vorliegen eines einem entschuldigenden Rechtsirrtums nahekommenden Sachverhalts berücksichtigt. Die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit kam dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ungetilgten Vormerkungen nicht zugute. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Strafe wurde aufgrund obiger Überlegungen spruchgemäß herabgesetzt. Auch in spezialpräventiver Hinsicht sollte das nunmehrige Strafausmaß ausreichen, den Beschwerdeführer vor weiteren (einschlägigen) Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer ist der ihm am 25.08.2015 zugestellten Aufforderung der belangten Behörde zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (enthalten in der Aufforderung zur Rechtfertigung) nicht nachgekommen. Mangels gegenteiliger Hinweise waren der Strafbemessung bei Zugrundelegung seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt jedenfalls durchschnittliche Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen. Aus den angeführten Gründen erscheint jedoch selbst unter Annahme vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehender Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Angesichts der bisherigen Darlegungen war sohin die Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war sohin in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den Strafrahmen von bis zu € 726,-- , im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, nicht in Betracht. Der Ausspruch der Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten Bestimmungen. Aufgrund der Strafdrohung des zugrunde liegenden Deliktes bzw. der konkreten Strafhöhe ist eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG)

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ausgeschlossen.Aufgrund der Strafdrohung des zugrunde liegenden Deliktes bzw. der konkreten Strafhöhe ist eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG)

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen. Die ordentliche Revision durch die belangte Behörde bzw. eine Formalpartei ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision durch die belangte Behörde bzw. eine Formalpartei ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.042.12450.2015.A

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