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{'item': 'VGW-021/014/493/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.10.2016 GeschäftszahlVGW-021/014/493/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau M. C. vom 8.1.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.12.2015, Zahl MBA ... - S 47689/15, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.10.2016, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau M. C. vom 8.1.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.12.2015, Zahl MBA ... - S 47689/15, wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.10.2016, zu Recht erkannt: Der Spruch des Straferkenntnisses wird dahingehend geändert, dass in der Tatumschreibung das Wort „zumindest“ ersatzlos entfällt. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz auf 750,00 Euro und dementsprechend der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 75,00 Euro herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden bleibt aufrecht. Der Spruch des Straferkenntnisses wird dahingehend geändert, dass in der Tatumschreibung das Wort „zumindest“ ersatzlos entfällt. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz auf 750,00 Euro und dementsprechend der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf 75,00 Euro herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden bleibt aufrecht. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 23.12.2015 schuldig, sie habe als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes bzw. Gastgewerbes in der Betriebsart „Kaffeehaus“ in Wien, H.-straße insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c Tabakgesetz verstoßen, als sie zumindest am 9.9.2015 gegen 13.30 Uhr (Kontrolle durch MA 59) nicht dafür Sorge getragen habe, dass in dem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb (2-Raum-Lokal) in dem für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Gastraum mit 26 Verabreichungsplätzen, in welchem sich die Schank befinde und welcher über den Lokaleingang erschlossen werde und somit als Hauptraum zu qualifizieren sei (Nebenraum: 20 Verabreichungsplätze), nicht geraucht werde, weil zum genannten Zeitpunkt zwei Gäste in diesem Raum geraucht hätten (und außerdem die Verbindungstür zwischen Raucher- und Nichtraucherraum offen gehalten worden sei und somit nicht gewährleistet gewesen sei, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe und mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen gewesen seien, in denen das Rauchen gestattet gewesen sei). Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz verhängte die belangte Behörde gemäß § § 14 Abs. 4 Tabakgesetz über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 1 000 Euro (2 Tage und 12 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vor. sie habe als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes bzw. Gastgewerbes in der Betriebsart „Kaffeehaus“ in Wien, H.-straße insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, Tabakgesetz verstoßen, als sie zumindest am 9.9.2015 gegen 13.30 Uhr (Kontrolle durch MA 59) nicht dafür Sorge getragen habe, dass in dem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb (2-Raum-Lokal) in dem für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Gastraum mit 26 Verabreichungsplätzen, in welchem sich die Schank befinde und welcher über den Lokaleingang erschlossen werde und somit als Hauptraum zu qualifizieren sei (Nebenraum: 20 Verabreichungsplätze), nicht geraucht werde, weil zum genannten Zeitpunkt zwei Gäste in diesem Raum geraucht hätten (und außerdem die Verbindungstür zwischen Raucher- und Nichtraucherraum offen gehalten worden sei und somit nicht gewährleistet gewesen sei, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe und mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen gewesen seien, in denen das Rauchen gestattet gewesen sei). Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 1 000 Euro (2 Tage und 12 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vor. Gegen das Straferkenntnis vom 21.12.2015 richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschuldigten. Sie führt darin aus, sie hätte mit großen Hoffnungen vor über zwei Jahren das konkrete Lokal eröffnet. Gemeinsam mit ihrem Sohn wollte sie eine ruhige Lounge eröffnen, leider sei das Lokal mehr ein modernes Wirtshaus geworden und hätten sich die Umsätze nicht wie erwartet, entwickelt. Sie habe ihr Erspartes investiert, doch sei sie immer öfter in die roten Zahlen gekommen. Als sie nach Hinweis von Mitarbeitern der belangten Behörde das hinter Zimmer als Raucherraum und den Raum mit der Theke als Nichtraucherraum eingerichtet habe, seien die Umsätze rapide gesunken. Sie habe sich vorgenommen einen Küchenbetrieb einzurichten und habe die Behörde diesbezüglich informiert. Dabei habe sie eine Dame, deren Name der Beschuldigten entfallen sei, aufmerksam gemacht, sie könne sich aussuchen, welchen Raum sie zum Raucherraum mache, in diesem Raum dürften nur nicht mehr Sitze als im Nichtraucherraum sein. Das habe sie sofort umgesetzt. Nach erfolgter Beanstandung habe sie sich mit der Wirtschaftskammer in Verbindung gesetzt, um sich näher zu informieren. Danach sei sie bei einer weiteren behördlichen Überprüfung von dem Kontrollorgan ausführlicher aufgeklärt worden. Als sie sich dementsprechend verhalten habe, seien die Gäste wieder ausgeblieben. Die gegenständliche Kontrolle habe sie zum Anlass genommen, den Pachtvertrag aufzulösen. Das sei mit großen Verlusten verbunden gewesen. Auch habe sie Schulden beim Finanzamt, SVA, WGKK, uvm, abzuzahlen. Aus diesen Gründen ersuche sie die Anzeige eventuell zurückzuziehen, da sie leider wenig bis gar nichts mehr habe und versuche alles von ihrer Pension abzubezahlen. Am 4.10.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde fernblieben. Verlesen wurde der Akteninhalt. Das Verwaltungsgericht folgt der Sachverhaltsdarstellung das Kontrollorganes K. B. in der Anzeige des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 59, Bezirksabteilung für den ... Bezirk vom 21.9.2015, wonach am 9.9.2015 um 13.30 Uhr im Gastgewerbebetrieb (Betriebsart „Kaffeehaus“) der Beschwerdeführerin in Wien, H.-straße, einem zwei-Raum-Lokal, in jenem Gastraum, in dem für die Verabreichung von Speisen und Getränken 26 Verabreichungsplätze bestehen sowie die Schank vorhanden ist und der über den Lokaleingang erschlossen ist - der zweite Gastraum verfügt über 20 Verabreichungsplätze und in diesem Raum waren keine Gäste anwesend - zwei Gäste im erstgenannten Gastraum rauchten; die Verbindungstür zwischen beiden Gasträumen wurde offen gehalten. Die Angaben der Meldungslegerin sind anschaulich, präzise und schlüssig und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die Sachverhaltsdarstellung des Kontrollorganes wurde daher der Entscheidung Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegt. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tabakgesetzes zur Tatzeit (in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015) lauten: Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tabakgesetzes zur Tatzeit (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,) lauten: „Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie § 13a.

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenParagraph 13 a,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
  1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,
  2. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
  3. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,
  4. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
  5. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
  6. der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. [Abs. 2 wird gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw. zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist (siehe Art. I BGBl. I Nr. 12/2014).][Abs. 2 wird gemäß Paragraph 8, ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw. zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist (siehe Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2014,).]
(3)Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
  3. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind. …. Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz § 13c.
(1)Die Inhaber vonParagraph 13 c,
(1)Die Inhaber von
  1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,
  2. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
  3. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
  4. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
  5. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
  6. Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
  1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
  2. in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird;
  3. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
  4. in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
  5. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  6. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  7. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
  8. in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; ….“ Strafbestimmungen §
  9. Paragraph 14, ….
(4)Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsüber-tretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“
(4)Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsüber-tretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“ Unter Zugrundelegung der unbedenklichen Angaben der Meldungslegerin im Zusammenhalt mit dem Parteienvorbringen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass im ersten Gastraum, dem größeren, der aufgrund seiner Lage, der Ausstattung (Schank) und der höheren Anzahl der Verabreichungsplätze als Hauptraum im Sinne des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz gilt.Unter Zugrundelegung der unbedenklichen Angaben der Meldungslegerin im Zusammenhalt mit dem Parteienvorbringen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass im ersten Gastraum, dem größeren, der aufgrund seiner Lage, der Ausstattung (Schank) und der höheren Anzahl der Verabreichungsplätze als Hauptraum im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz gilt. Als Betreiberin des in Rede stehenden Gastronomiebetriebes oblag ihr gemäß § 13c Abs. 2 Tabakgesetz die Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass in dem genannten Gastraum, der - wie oben ausgeführt - als Hauptraum jedenfalls vom Rauchverbot umfasst sein muss, nicht geraucht wird. Paragraph 13 c, Absatz 2, Tabakgesetz die Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass in dem genannten Gastraum, der - wie oben ausgeführt - als Hauptraum jedenfalls vom Rauchverbot umfasst sein muss, nicht geraucht wird. Auch oblag es der Beschwerdeführerin zu gewährleisten, dass der Tabakrauch nicht vom Raucherraum in den Nichtraucherraum gelangt, wogegen im Beschwerdefall durch das Offenhalten der Türe zwischen beiden Gasträumen zuwidergehandelt wurde. Bei Übertretungen nach dem Tabakgesetz, wie der gegenständlichen, handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte (vgl. VwGH 29.03.2011, Zl. 2011/11/ 0035; 17.06.2013 2012/11/0235), weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war nicht geeignet ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen; vielmehr ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass sie es verabsäumte, sich über die entsprechenden Bestimmungen des Tabakgesetzes ausreichend zu informieren. Es war daher nicht nur von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes sondern auch der subjektiven Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung auszugehen; weshalb der Schuldspruch zu bestätigen war. Bei Übertretungen nach dem Tabakgesetz, wie der gegenständlichen, handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte vergleiche VwGH 29.03.2011, Zl. 2011/11/ 0035; 17.06.2013 2012/11/0235), weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war nicht geeignet ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen; vielmehr ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass sie es verabsäumte, sich über die entsprechenden Bestimmungen des Tabakgesetzes ausreichend zu informieren. Es war daher nicht nur von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes sondern auch der subjektiven Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung auszugehen; weshalb der Schuldspruch zu bestätigen war. Die Spruchabänderung diente der Eliminierung eines überflüssigen Tatbestandselementes. Strafbemessung Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das im Tabakgesetz normierte Rauchverbot in Räumen der Gastronomie dient dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und ist diesem Ziel große Bedeutung beizumessen. Im Hinblick darauf, dass im Hauptraum das Rauchen gestattet wurde und die Tür zwischen dem Raucher- und Nichtraucherraum offen stand, erweist sich der objektive Unrechtsgehalt der Tat als solcher als beträchtlich. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als unbedeutend angesehen werden kann. Der Beschuldigten kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, vielmehr weist sie bereits zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende rechtskräftige Vormerkungen auf, die als erschwerend zu werten waren. Da die vorliegende Übertretung allerdings in Bezug auf die beiden Vorstrafen keinen Wiederholungsfall darstellt, kommt dennoch der erste Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz (Strafdrohung bis 2000 Euro) zur Anwendung. Da die vorliegende Übertretung allerdings in Bezug auf die beiden Vorstrafen keinen Wiederholungsfall darstellt, kommt dennoch der erste Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz (Strafdrohung bis 2000 Euro) zur Anwendung. Die bescheidenen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und deren Vermögenslosigkeit (Verschuldung) fanden Berücksichtigung. In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe sowie des Umstandes, dass laut Mitteilung der Wirtschaftskammer Wien vom 21.1.2016 das Gastgewerbe (in der Betriebsart Kaffeehaus) der Beschwerdeführerin seit 13.11.2015 ruhend gemeldet ist, war die Geldstrafe spruchgemäß herabzusetzen und erachtet das erkennende Verwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Geldstrafe als angemessen, zumal spezialpräventive Gründe entfielen und die verhängte Geldstrafe jedenfalls ausreichend erscheint, andere Gastronomieunternehmer in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe kam nicht in Betracht, da sie die erforderliche Verhältnismäßigkeit zur herabgesetzten Geldstrafe aufweist. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag für jenes Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag für jenes Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.014.493.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.