F, iVm § 81 GewO 1994,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Bescherde des Herrn B. F., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.05.2016, Zl. MBA ... - S 9457/16, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, in Verbindung mit Paragraph 81, GewO 1994, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 102,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 102,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft die mit rechtskräftigem Bescheid vom
aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden.Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der römisch zehn. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft die mit rechtskräftigem Bescheid vom
aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Dringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben. Diese Straferkenntnis gründet sich im Wesentlichen auf eine Erhebung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, Dipl-Ing. Dr. techn. D. vom
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,).
O bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,1) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3) die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4) die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5) eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind
O Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind
Paragraph 370, Absatz eins, GewO Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. Tatbestandselement nach § 74 Abs 2 GewO 1973 ist die mit der gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Bei Beurteilung der Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es daher nicht darauf an, ob von der in Rede stehenden Betriebsanlage tatsächlich die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon dann gegeben, wenn diese Umstände nicht auszuschließen sind. Dem Begriff Änderung wohnt im Zusammenhalt mit den ihm beigefügten, die Genehmigungspflicht bedingenden Merkmalen, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende Bedeutung eines - Anders Werdens – inne. Eine Änderung liegt in jedem Abweichen vom konsensgemäßen Zustand, also von jener Erscheinungsform der Betriebsanlage, wie sie nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde. Dabei ist davon auszugehen, daß in der Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides alle für die Genehmigungsfähigkeit bedeutsamen Elemente der Betriebsanlage, also auch etwaige Maschinen und Einrichtungen, die geeignet sind, die in § 74 Abs 2 GewO 1973 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen, im einzelnen genannt sind (VwGH 27.03.1990, 89/04/0223).Tatbestandselement nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ist die mit der gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Bei Beurteilung der Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es daher nicht darauf an, ob von der in Rede stehenden Betriebsanlage tatsächlich die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon dann gegeben, wenn diese Umstände nicht auszuschließen sind. Dem Begriff Änderung wohnt im Zusammenhalt mit den ihm beigefügten, die Genehmigungspflicht bedingenden Merkmalen, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende Bedeutung eines - Anders Werdens – inne. Eine Änderung liegt in jedem Abweichen vom konsensgemäßen Zustand, also von jener Erscheinungsform der Betriebsanlage, wie sie nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde. Dabei ist davon auszugehen, daß in der Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides alle für die Genehmigungsfähigkeit bedeutsamen Elemente der Betriebsanlage, also auch etwaige Maschinen und Einrichtungen, die geeignet sind, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen, im einzelnen genannt sind (VwGH 27.03.1990, 89/04/0223). Ob eine, das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 erfüllende "Änderung" vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid (VwGH 24.05.1994, 93/04/0031).Ob eine, das entsprechende Tatbestandsmerkmal des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 erfüllende "Änderung" vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid (VwGH 24.05.1994, 93/04/0031). Die gegenständliche Betriebsanlage wird von der X. GmbH als weitere Betriebsstätte unter anderem für die Gewerbe betrieben, für die der Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer ist. Die X. GmbH ist daher Inhaberin der Betriebsanlage und ist für Mängel in dieser Betriebsanlage deren gewerberechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Die gegenständliche Betriebsanlage wird von der römisch zehn. GmbH als weitere Betriebsstätte unter anderem für die Gewerbe betrieben, für die der Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer ist. Die römisch zehn. GmbH ist daher Inhaberin der Betriebsanlage und ist für Mängel in dieser Betriebsanlage deren gewerberechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Betriebsanlage entsprach im Kontrollzeitpunkt nicht mehr dem zuletzt mit Bescheid vom 20.2.2015 abgeänderten Betriebsanlagenbescheid. Damit ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Änderung eingetreten. Ob diese Änderung genehmigungspflichtig war bemisst sich nach den durch diese Änderungen herbeigeführten Gefährdungen und Belästigungen. Es ist unzweifelhaft, dass die Lagerung von Reifen ohne Bildung eines eigenen Brandabschnitts, ein fehlender Brandschutz durch Einfachverglasung, die Lagerung von Druckgaspackungen im Bereich gelagerter Reifen sowie ein nicht gleichförmig in Mindestbreite freigehaltener Hauptverkehrsweg im Katastrophenfall geeignet sind, Leben und Gesundheit von Personen, insbesondere des Gewerbetreibenden und der Kunden, die die Betriebsanlage aufgesucht haben sowie das Eigentum und sonstige dingliche Rechte von Nachbarn im Brandfall zu gefährden. Damit erweisen sich die als Änderungen anzusehenden Abweichungen vom Genehmigungsbescheid als genehmigungspflichtig. Eine behördliche Genehmigung für diese Abweichungen lag zum Tatzeitpunkt nicht vor. Das Verwaltungsgericht Wien ist nicht der Ansicht, dass die Tat im Straferkenntnis unzureichend umschrieben worden wäre und daher einen Verstoß gegen § 44a VStG vorliege. Durch die Beschreibung der Betriebsanlage im Straferkenntnis und die Umschreibung der Mängel, die die Annahme einer genehmigungslosen Änderung der Betriebsanlage begründen, wurde der Beschwerdeführer ausreichend in die Lage versetzt, sich zu rechtfertigen und ist er auch hinreichend vor der Gefahr der Doppelbestrafung geschützt. Allfällige Zweifel des Beschwerdeführers, die allerdings die Tatumschreibung nicht gesetzwidrig machen, konnten durch die Zeugenaussage und die vorgelegten Fotos beseitigt werden.Das Verwaltungsgericht Wien ist nicht der Ansicht, dass die Tat im Straferkenntnis unzureichend umschrieben worden wäre und daher einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, VStG vorliege. Durch die Beschreibung der Betriebsanlage im Straferkenntnis und die Umschreibung der Mängel, die die Annahme einer genehmigungslosen Änderung der Betriebsanlage begründen, wurde der Beschwerdeführer ausreichend in die Lage versetzt, sich zu rechtfertigen und ist er auch hinreichend vor der Gefahr der Doppelbestrafung geschützt. Allfällige Zweifel des Beschwerdeführers, die allerdings die Tatumschreibung nicht gesetzwidrig machen, konnten durch die Zeugenaussage und die vorgelegten Fotos beseitigt werden. Der Beschwerdeführer wäre als gewerblicher Geschäftsführer angehalten gewesen, dafür zu sorgen, dass die von der Gesellschaft selbst beantragten Änderungen entsprechend der behördlichen Genehmigung umgesetzt worden wären, sodass allfällige Gefährdungen oder Belästigungen von Anbeginn an hintangehalten worden wären. In der Missachtung dieser Pflicht liegt eine Sorgfaltswidrigkeit, die dem Beschwerdeführer als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Da somit die objektive wie auch die subjektive Tatseite verwirklicht wurde und sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer gesetzwidrigen Tatanlastung im Straferkenntnis ergeben haben, war der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Jedes Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach Durchführung einer genehmigungspflichtigen Änderung, ohne dass die hiefür erforderliche behördliche Genehmigung erteilt wurde, schädigt in nicht unerheblichem Maße das bestehende öffentliche Interesse am Schutz des in § 74 GewO 1994 genannten Personenkreises, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war im gegenständlichen Fall im Hinblick darauf, dass größere Änderungen eine deutlich erhöhte Brandlast hervorgerufen haben, als erheblich anzusehen.Jedes Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach Durchführung einer genehmigungspflichtigen Änderung, ohne dass die hiefür erforderliche behördliche Genehmigung erteilt wurde, schädigt in nicht unerheblichem Maße das bestehende öffentliche Interesse am Schutz des in Paragraph 74, GewO 1994 genannten Personenkreises, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war im gegenständlichen Fall im Hinblick darauf, dass größere Änderungen eine deutlich erhöhte Brandlast hervorgerufen haben, als erheblich anzusehen. Das Verschulden des Beschwerdeführers war im Hinblick auf angenommene grobe Fahrlässigkeit als erheblich anzusehen. Bei der Strafbemessung war – wie bereits von der belangten Behörde – eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 als erschwerend zu werten. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.Bei der Strafbemessung war – wie bereits von der belangten Behörde – eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 als erschwerend zu werten. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 3.600 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen erscheint die Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der angegebenen und als überdurchschnittlich zu wertenden Einkommensverhältnisse, der Vermögenslosigkeit sowie der Sorgepflichten für eine Tochter als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Vorschreibung von Beschwerdekosten stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.020.8050.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.