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{'item': 'VGW-021/051/5906/2016'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 52§ 9§ 13c§ 13a§ 14§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.10.2016 GeschäftszahlVGW-021/051/5906/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pi

§ 50Vw

GVG wird der gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 350,-- Euro auf 250,-- Euro herabgesetzt wird. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Stunden bleibt unverändert aufrecht.

Paragraph 50, VwGVG wird der gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 350,-- Euro auf 250,-- Euro herabgesetzt wird. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Stunden bleibt unverändert aufrecht. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G mit 25,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 25,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der verhängten Geldstrafe.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Ö. KEG haftet für die über Herrn M. Ö. verhängte Geldstrafe von 250,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 25,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.Die Ö. KEG haftet für die über Herrn M. Ö. verhängte Geldstrafe von 250,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 25,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „I. Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufener der Ö. KEG, (FN ...), Sitz Wien, Geschäftsanschrift Wien, W.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Espressos in ihrer Betriebsstätte in Wien, W.-gasse, insoferne gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen hat, als diese Gesellschaft am 11.02.2016 um 20:20 in den Räumen des Gastgewerbebetriebes, die zur Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, bestehend aus einen Gastraum mit 30 Verabreichungsplätzen, in dem auch die Bar und die Schank untergebracht war welcher als Nichtraucherraum geführt wurde und aus einem Gastraum mit 11 Verabreichungsplätzen, welcher als Raucherraum geführt wurde, wobei die Tür zwischen den Raucher- und Nichtraucherbereich geöffnet war und der Tabakrauch ungehindert in den Nichtraucherbereich gelangen konnte, entgegen dem Rauchverbot im Gastgewerbe

§ 13aAbs 1 Z.

1 Tabakgesetz das Rauchen erlaubt hatte und von drei anwesenden Gästen eine Personen rauchte. Da während der Kontrolle durch die Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung die Verbindungstür zwischen beiden Bereichen dauernd offen stand wurde die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 2 Tabakgesetzes nicht erfüllt und galt daher das Rauchverbot

§ 13aAbs.

1 Z. 1 Tabakgesetz.„I. Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Ö. KEG, (FN ...), Sitz Wien, Geschäftsanschrift Wien, W.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Espressos in ihrer Betriebsstätte in Wien, W.-gasse, insoferne gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als diese Gesellschaft am 11.02.2016 um 20:20 in den Räumen des Gastgewerbebetriebes, die zur Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, bestehend aus einen Gastraum mit 30 Verabreichungsplätzen, in dem auch die Bar und die Schank untergebracht war welcher als Nichtraucherraum geführt wurde und aus einem Gastraum mit 11 Verabreichungsplätzen, welcher als Raucherraum geführt wurde, wobei die Tür zwischen den Raucher- und Nichtraucherbereich geöffnet war und der Tabakrauch ungehindert in den Nichtraucherbereich gelangen konnte, entgegen dem Rauchverbot im Gastgewerbe

Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabakgesetz das Rauchen erlaubt hatte und von drei anwesenden Gästen eine Personen rauchte. Da während der Kontrolle durch die Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung die Verbindungstür zwischen beiden Bereichen dauernd offen stand wurde die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetzes nicht erfüllt und galt daher das Rauchverbot

Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabakgesetz. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 13a Abs. 1. Z. 1 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I. Nr. 120/2008Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden

§ 14Abs.

4 Tabakgesetz leg. cit.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz leg. cit. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Haftungrömisch zwei. Haftung Die Ö. KEG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. Ö. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die Ö. KEG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. Ö. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er wenige Erfahrungen im Gastgewerbe habe, weshalb es zu dieser und weiteren Übertretungen gekommen sei. Er ersuche im Hinblick auf ungünstige Einkommensverhältnisse um Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe. Das Verwaltungsgericht Wien hat zur Strafbemessung erwogen: Die angelastete Verwaltungsübertretung ist

§ 14Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 451/1995 id

F BGBl. I Nr. 120/2008 mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.Die angelastete Verwaltungsübertretung ist

Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretenen Bestimmungen dienen den bedeutenden öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat musste zwar, da die Raumaufteilung im Gastronomielokal grundsätzlich den Bestimmungen des Tabakgesetzes entsprochen hat, nicht als hoch angesehen werden, konnte jedoch im Hinblick darauf, dass durch die vollständig offen stehende Türe nicht nur kurzfristig Tabakrauch in die als Nichtraucherbereich geführten Räumlichkeiten dringen konnte, auch nicht als bloß unbedeutend bewertet werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Im Rahmen der Strafbemessung war weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer nur ein geringes Einkommen erzielt, vermögenslos ist und ihn keine Sorgepflichten treffen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte die verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Eine weitergehende Strafherabsetzung kam jedoch in Hinblick darauf, dass weder der objektive Unrechtsgehalt der Tat noch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens als bloß unbedeutend angesehen werden konnten, nicht in Betracht. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen.Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen, der Haftungsausspruch auf § 9 Abs. 7 VStG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen, der Haftungsausspruch auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Da im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgekommen sind, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.5906.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.