G über den gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch gegen die wegen Übertretung der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung ergangene Strafverfügung vom 11.03.2016, o.Zl. entscheiden wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn M. Ö. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.04.2016, Zl. MBA ... - S 9950/16, mit welchem
Paragraph 49, Absatz 2, VStG über den gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch gegen die wegen Übertretung der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung ergangene Strafverfügung vom 11.03.2016, o.Zl. entscheiden wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 250,-- Euro auf 175,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt werden. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 250,-- Euro auf 175,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt werden. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit 17,50 Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 17,50 Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der verhängten Geldstrafe. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Die Ö. KEG haftet für die über Herrn M. Ö. verhängte Geldstrafe von 175,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 17,50 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die Ö. KEG haftet für die über Herrn M. Ö. verhängte Geldstrafe von 175,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 17,50 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.03.2016 wegen Übertretung des § 13c Abs. 2 Z. 7 des Tabakgesetzes in Verbindung mit Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 6 Stunden verhängt. Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.03.2016 wegen Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, des Tabakgesetzes in Verbindung mit Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 6 Stunden verhängt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer niederschriftlich am 29.03.2016 Einspruch, wobei ausschließlich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die verhängte Geldstrafe auf 250,-- Euro herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 15 Stunden festgesetzt. In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er wenige Erfahrungen im Gastgewerbe habe, weshalb es zu dieser und weiteren Übertretungen gekommen sei. Er ersuche im Hinblick auf ungünstige Einkommensverhältnisse um Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
F BGBl. I Nr. 120/2008, mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretenen Bestimmungen dienen der Information der Gäste von Gastronomiebetrieben darüber, ob und in welchem Umfang in Lokalen das Rauchen noch gestattet ist. Diese dem Konsumentenschutz dienenden Bestimmungen wurden durch die hier angelastete Verwaltungsübertretung zwar nicht in erheblichem, aber auch in nicht bloß unbedeutendem Ausmaß verletzt. Das den Beschwerdeführer treffende Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Im Rahmen der Strafbemessung war weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer nur ein geringes Einkommen erzielt, vermögenslos ist und ihn keine Sorgepflichten treffen. Die Geldstrafe konnte spruchgemäß weiter herabgesetzt werden, da sich der Beschwerdeführer schuldeinsichtig gezeigt hat und ungeachtet der angelasteten Verstöße gegen das Tabakgesetz der Grundsatz der Nichtraucherschutz-Bestimmungen, wonach in Gastronomiebetrieben nur in den untergeordneten Teilen des Lokales das Rauchen noch gestattet werden kann, bei der Raumaufteilung des Lokales eingehalten wurde. Einer weiteren Strafherabsetzung stand jedoch entgegen, dass weder der objektive Unrechtsgehalt der Tat noch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens als bloß unbedeutend erachtet werden konnten. Aus denselben Erwägungen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen. Da im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgetreten sind, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.5907.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.