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{'item': 'VGW-211/017/10576/2016/VOR'}

Obsah (7)§ 54§ 31§ 25a§ 129§ 28§ 59§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.10.2016 GeschäftszahlVGW-211/017/10576/2016/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht üb

§ 54Abs. 1 Vw

GVG vom 19.08.2016 den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde der Frau N. B. vom 22.06.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23.05.2016, Zl. MA37/401225-2016-1 auf Grund der Vorstellung

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG vom 19.08.2016 den BESCHLUSS gefasst:

§ 31Vw

GVG wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23.05.2016, AZ.: MA 37/401225-2016-1, wurde der Eigentümerin des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, D.-gasse,

§ 129Abs.

10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, binnen drei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die ohne baubehördliche Genehmigung hergestellten Zwischenwände in der Wohnung Top Nr. 10 und Top. Nr. 11

der aktuellen Konsenspläne des Bescheides vom 07.07.2014, Zl.: MA 37/…-48817-1/2013 entfernen zu lassen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23.05.2016, AZ.: MA 37/401225-2016-1, wurde der Eigentümerin des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, D.-gasse,

Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, binnen drei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die ohne baubehördliche Genehmigung hergestellten Zwischenwände in der Wohnung Top Nr. 10 und Top. Nr. 11

der aktuellen Konsenspläne des Bescheides vom 07.07.2014, Zl.: MA 37/…-48817-1/2013 entfernen zu lassen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Baubewilligung vom 07.07.2014, Zl.: MA 37/…-48817-1/2013 u.a. Dachgeschoßzu- und ausbauten bewilligt worden seien. Diese Bewilligung sei aufgrund der bisherigen Baumaßnahmen bereits als konsumiert anzusehen. Jedoch seien entgegen dieser Bewilligung neue Zwischenwände in Leichtbauweise hergestellt worden, wodurch neue Raumeinteilungen bzw. neue Räumlichkeiten entstanden seien. Diese Vorschriftswidrigkeiten im Sinne des § 129 Abs. 10 BO seien daher zu entfernen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Baubewilligung vom 07.07.2014, Zl.: MA 37/…-48817-1/2013 u.a. Dachgeschoßzu- und ausbauten bewilligt worden seien. Diese Bewilligung sei aufgrund der bisherigen Baumaßnahmen bereits als konsumiert anzusehen. Jedoch seien entgegen dieser Bewilligung neue Zwischenwände in Leichtbauweise hergestellt worden, wodurch neue Raumeinteilungen bzw. neue Räumlichkeiten entstanden seien. Diese Vorschriftswidrigkeiten im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, BO seien daher zu entfernen. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bestreitet die rechtsfreundlich vertretene Bescheidadressatin jegliches Verschulden, da die Zwischenwände vom Mieter errichtet worden seien. Dabei führte sie aus, dass die beiden gegenständlichen Wohnungen mit Mietverträgen vom 05.04.2016 und vom 14.04.2016 vermietet worden seien und im Zuge eines Räumungsverfahrens beim zuständigen Zivilgericht die Übernahme der Wohnungen mit 31.08.2016 vereinbart worden sei. Somit könne die aufgetragene Erfüllungsfrist nicht eingehalten werden und sei darauf von der belangten Behörde nicht Rücksicht genommen worden, sodass der Bauauftrag rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht Wien hat über diese Beschwerde durch seine Landesrechtspflegerin Frau Hais mit Erkenntnis wie folgt entschieden: „

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“ „

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“ Zur Begründung wurde ausgeführt: „Während für die Behebung von Baugebrechen

§ 129Abs.

4 BO eine „angemessene Frist zu gewähren“ ist, ordnet § 129 Abs. 10 BO keine Erfüllungsfrist an. Jedoch ist

§ 59Abs.

2 AVG, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.„Während für die Behebung von Baugebrechen

Paragraph 129, Absatz 4, BO eine „angemessene Frist zu gewähren“ ist, ordnet Paragraph 129, Absatz 10, BO keine Erfüllungsfrist an. Jedoch ist

Paragraph 59, Absatz 2, AVG, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Erfüllungsfrist

§ 59Abs.

2 AVG ist jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können. Die Dauer der Frist hat sich nach den vorzunehmenden Arbeiten zu richten, nicht nach den damit nur mittelbar zusammenhängenden Folgen (VwGH vom 15.11.2011, 2010/05/0028). Auf die Dauer eines erforderlichen Kündigungsverfahrens ist nicht Bedacht zu nehmen (siehe VwGH vom 15.07.2003, 2003/05/0001). Diese Erfüllungsfrist

Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können. Die Dauer der Frist hat sich nach den vorzunehmenden Arbeiten zu richten, nicht nach den damit nur mittelbar zusammenhängenden Folgen (VwGH vom 15.11.2011, 2010/05/0028). Auf die Dauer eines erforderlichen Kündigungsverfahrens ist nicht Bedacht zu nehmen (siehe VwGH vom 15.07.2003, 2003/05/0001). Die Erfüllungsfrist kann nach Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 27.06.2006, 2004/05/0027) gesondert angefochtenen werden, sodass der Auftrag allein in Rechtskraft erwächst (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, RZ 61).Die Erfüllungsfrist kann nach Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 27.06.2006, 2004/05/0027) gesondert angefochtenen werden, sodass der Auftrag allein in Rechtskraft erwächst (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, RZ 61). Im Mittelpunkt der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob die vorgeschriebene Erfüllungsfrist für den verfahrensgegenständlichen Beseitigungsauftrag ausreichend ist. Bei den gegenständlichen Zwischenwänden handelt es sich um ca. 50 lfm Gipskartonwände und erscheint die dafür vorgesehene Frist von drei Wochen durchaus nachvollziehbar. Von der Bf wird zudem die technische Durchführbarkeit gar nicht angezweifelt. Laut vorgelegtem Akteninhalt liegt für den Dachgeschoßaus- und umbau noch keine Fertigstellungsanzeige vor, sodass die Vermietung und somit Benützung des Dachgeschoßes ohnehin rechtswidrig ist. Die festgesetzte Erfüllungsfrist von drei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides ist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen daher ausreichend und jedenfalls angemessen für die technische Durchführbarkeit der Arbeiten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung

§ 54Vw

GVG und ergibt sich dadurch die Entscheidungspflicht der zuständigen Richterin. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung

Paragraph 54, VwGVG und ergibt sich dadurch die Entscheidungspflicht der zuständigen Richterin. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten des Architekten Prof. Dipl-Ing. P. vom 20.09.2016 wurde der belangten Behörde übermittelt und teilte diese mit, dass der Gutachter festgestellt habe, dass der vorschriftswidrige Zustand nicht mehr bestehe. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 33Abs. 1 Vw

GG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014).

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom

  1. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom
  2. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom
  3. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom
  4. Dezember 2014 sowie den B vom
  5. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH vom
  6. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027). Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom
  7. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom
  8. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom
  9. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom
  10. Dezember 2014 sowie den B vom
  11. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH vom
  12. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027). Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu ihren Gunsten verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer der Beschwerdeführerin auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Einstellung des Verfahrens bzw. der Bauordnung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Einstellung des Verfahrens bzw. der Bauordnung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.211.017.10576.2016.VOR

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