Obsah (7)
§§ 1§ 82§ 28§ 13Art. 130§ 24§§ 9RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.10.2016 GeschäftszahlVGW-221/066/RP28/2591/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Landesrechtsp
§§ 1
und 2 Gebrauchsabgabegesetz (GAG) und
§ 82Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (St
VO) das Ansuchen um Gebrauchserlaubnis und Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung für einen transportablen Straßenstand abgewiesen wurde, nach öffentlicher Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Landesrechtspfleger Mag. Fahrngruber über die Beschwerde der A. KG, vertreten durch Herrn B. C. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, vom 25.01.2016, Zl. ..., mit welchem
Paragraphen eins und 2 Gebrauchsabgabegesetz (GAG) und
Paragraph 82, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung (StVO) das Ansuchen um Gebrauchserlaubnis und Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung für einen transportablen Straßenstand abgewiesen wurde, nach öffentlicher Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Zum Gang des Verfahrens Mit Antrag vom 04.07.2014 brachte die A. KG den verfahrensgegenständlichen Antrag ein. Die zuständige Behörde des Magistrats der Stadt Wien führte am 08.09.2014 eine Ortsverhandlung durch, zu der – neben der Bezirksvertretung und der Landespolizeidirektion Wien – auch die Magistratsabteilungen 19 (Stadtbild und Architektur), 28 (Grundeigentümer), 36 (betreffend Betriebsanlagengenehmigung) und 46 (Verkehrsorganisation) als Behörden geladen wurden. Noch vor der Ortsaugenscheinverhandlung teilte die Magistratsabteilung 19 gutachterlich mit, dass im Sinne des Stadtbildes dem Antrag nicht zugestimmt werden könne. Die D.-straße sei neu gestaltet worden und habe die MA 19 die Absiedlung der bestehenden Verkaufsstände beantragt. Der geplante Verkaufsstand stelle eine starke visuelle Beeinträchtigung der D.-straße und der notwendigen Freiräume dar. Im Zuge dieser Verhandlung wurde festgestellt, dass die eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind (es fehlen der Plan der Einbauten und die entsprechende Genehmigung/Vereinbarung mit der Wiener Netze GmbH). Der Vertreter der Antragstellerin sagte eine Vorlage der geforderten Unterlagen innerhalb von 14 Tagen zu. Der mobile Verkaufsstand soll auf einer Verkehrsinsel zwischen der Hauptfahrbahn und der Nebenfahrbahn der D.-straße in Wien, die die Zufahrt zur E. ermöglicht, gleichzeitig einen Radweg beinhaltet und die Zufahrt zum Taxistandplatz (für 6 Taxis) darstellt, aufgestellt werden. Die Antragstellerin hielt ihren Antrag aufrecht und erließ die belangte Behörde am 10.06.2015 einen Bescheid, mit dem sie den Antrag
§ 13Abs.
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG zurückwies.Die Antragstellerin hielt ihren Antrag aufrecht und erließ die belangte Behörde am 10.06.2015 einen Bescheid, mit dem sie den Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG zurückwies. Am 16.06.2015 brachte die A. KG den Antrag neuerlich ein; am 24.06.2015, sohin innerhalb der Beschwerdefrist des oben angeführten Zurückweisungsbescheides, brachte der Vertreter der Antragstellerin (in der Folge kurz: BFV) und nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) Beschwerde ein und verwies auf die am 16.06.2015 – aus seiner Sicht vollständig – vorgelegten Unterlagen. Am 20.07.2015 wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes der Bescheid vom 10.06.2015 aufgehoben. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass keine nachweisliche Aufforderung
§ 13Abs.
3 AVG unter Hinweis auf die nachweislichen Rechtsfolgen ergangen sei. Auch sei der Verbesserungsauftrag durch die BF erfüllt worden. Am 20.07.2015 wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes der Bescheid vom 10.06.2015 aufgehoben. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass keine nachweisliche Aufforderung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die nachweislichen Rechtsfolgen ergangen sei. Auch sei der Verbesserungsauftrag durch die BF erfüllt worden. Im fortgesetzten Verfahren teilte die Magistratsabteilung 46 mit, dass – unter der Voraussetzung, dass Abstände von 0,80 m zum Radweg und 1,75 m zur Nebenfahrbahn eingehalten werden – dem Projekt zugestimmt wird. Die Magistratsabteilung 28 teilte mit, dass – unter Einhaltung der nachstehend angeführten Bedingungen – keine Einwände gegen den geplanten Verkaufsstand bestehen:
- a)Einbauten sind freizuhalten, ausgenommen es gibt nachweisliche Zustimmungen der Einbautendienststellen, diese sind nachweislich der MA 28 zu übermitteln;
- b)die Einbauten sind im Digitalen Zentralen Leitungskataster (DZLK) zu erheben und im Lageplan darzustellen;
- c)da nicht alle Leitungen im DZLK dargestellt sind, sind Einbautenerhebungen verpflichtend;
- d)für den Verkaufsstand darf kein Fundament errichtet werden;
- e)vor Verlegung von Anschlüssen sind die entsprechenden Zustimmungen bei der MA 28 einzuholen, der Stromkasten muss im Verkaufsstand integriert werden;
- f)keine Behinderung der Oberflächenentwässerung. Die Nichterbringung dieser Auflagen stellt einen Versagens- bzw. Widerrufsgrund für den Grundeigentümer dar. Die BF hat die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zu den oben angeführten behördlichen Feststellungen nicht wahrgenommen, daher erließ die belangte Behörde am 25.01.2016 den angefochtenen Bescheid und wies den Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ab. Begründend führte die Behörde aus, dass die im GAG angeführten Gründe der Beeinträchtigung des Stadtbildes vorlägen. Weiters wurde festgestellt, dass die Stellungnahme und Aufzählung der Bedingungen der MA 28 durch die BF weder berücksichtigt noch nachgewiesen worden sind. In der vom BFV eingebrachten frist- und formgerechten Beschwerde wird zusammengefasst gerügt, dass die Argumentation der MA 19 betreffend die Beeinträchtigung des Stadtbildes nicht nachvollzogen werden könne. Im Gegenteil würde der Verkaufsstand perfekt in die lokale Situation passen und sei nur bedingt wahrnehmbar, er stelle eine positive Aufwertung des Platzes dar. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt vor. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 04.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache durch, an der der BFV, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die Amtssachverständigen der MA 19, der MA 28 und der MA 46 teilnahmen. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gesetzliche Bestimmungen: Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt (§ 1 Abs. 1 GAG).Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt (Paragraph eins, Absatz eins, GAG). Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung (§ 2 Abs. 1 Z 1 GAG).Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GAG). Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätig-keit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist (§ 2 Abs. 2 GAG).Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätig-keit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist (Paragraph 2, Absatz 2, GAG).
§ 82Abs. 1 und 2 St
VO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvor-schriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.
Paragraph 82, Absatz eins und 2 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvor-schriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind (§ 82 Abs. 5 StVO 1960).Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind (Paragraph 82, Absatz 5, StVO 1960). § 28 VwGVG lautet: Abs. 1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2: Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Paragraph 28, VwGVG lautet: Absatz eins, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Absatz 2 :, Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Absatz 2, leg. cit. normiert, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (§ 29 Abs. 1 und 2 VwGVG).Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (Paragraph 29, Absatz eins und 2 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt: Die BF hat am 04.07.2015 einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zur Aufstellung eines mobilen Verkaufsstandes in Wien, D.-straße, rechts neben Trafik, F., gestellt. Diesem Antrag waren Unterlagen über die Ausstattung und technische Daten des Verkaufsstandes beigelegt. Auf Aufforderung der belangten Behörde wurde ein Lageplan mit eingezeichneten Abständen zu anderen Verkaufsgelegenheiten vorgelegt. Am 08.09.2014 fand eine Ortsaugenscheinverhandlung statt, bei der die Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 und der Vertreter des Bezirkes den Antrag negativ beurteilten. Weiters brachte der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 28 vor, dass Bedingungen einzuhalten seien, widrigenfalls der Antrag abzulehnen bzw. zu widerrufen wäre. Die anderen beteiligten Behörden hatten keine Einwände. Mit Bescheid vom 25.01.2016 wurde der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis abgelehnt. Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 04.10.2016 steht fest, dass die BF die Bedingungen der Magistratsabteilung 28 nach wie vor nicht erfüllt hat, dem vom BFV als sachlich unrichtig eingestuften Gutachten der Amtssachverständigen wurde kein entsprechendes Gegengutachten gegenüber gestellt. In rechtlicher Hinsicht wurde dazu erwogen:
§ 1
GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.
Paragraph eins, GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, darf und soll das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz handeln, so z.B. im Erkenntnis vom 09.09.2015, GZ: Ro 2015/03/
- Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (Hinweis E vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, E vom
- August 2014, Ro 2014/05/0062, E vom
- Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom
- März 2015, Ra 2014/07/0077).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, darf und soll das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz handeln, so z.B. im Erkenntnis vom 09.09.2015, GZ: Ro 2015/03/
- Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (Hinweis E vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, E vom
- August 2014, Ro 2014/05/0062, E vom
- Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom
- März 2015, Ra 2014/07/0077). Die Bewilligung zur Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche kann nur dann erteilt werden, wenn bei Aufstellung des Verkaufsstandes an der gegenständlichen Stelle u.a. auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des hievon betroffenen Fußgängerverkehrs auf dieser Verkehrsfläche (Hinweis E vom
- Juni 2008, 2007/05/0236) sowie städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes gewährleistet sind. Unter dem Gesichtspunkt des Stadtbildes sowie der städtebaulichen Interessen hatten die Behörden auch das angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägen soll, mit zu berücksichtigen (Hinweis E vom
- Oktober 2004, 2003/05/0109). (Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2015, GZ: 2013/05/0083) Das Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll (Hinweis B vom
- Juni 2008, 2007/05/0228, mwN). (Erkenntnis des VwGH vom 20.01.2015 , GZ: Ra 2014/05/0048) Entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 liegen bereits dann vor, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt (Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2013, GZ: 2010/05/0190).Entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 liegen bereits dann vor, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt (Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2013, GZ: 2010/05/0190). Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig und sie ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten wie oben bereits erwähnt entgegenstehen. Grundsätzlich steht den Behörden offen, bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist
§§ 9und 27 Vw
GVG der angefochtene Bescheid und das Beschwerdevorbringen (der Umfang der Anfechtung
§ 9Abs.
3), das ist der abweisende Bescheid vom 25.01.2016 sowie die dagegen eingebrachte Beschwerde. In diesem Verfahren ist daher nur zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen dem Verwaltungsgericht Wien die Entscheidung ermöglichen (vollständig, aussagekräftig) und die Frage nach der Beeinträchtigung des Stadtbildes. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist
Paragraphen 9 und 27 VwGVG der angefochtene Bescheid und das Beschwerdevorbringen (der Umfang der Anfechtung
Paragraph 9, Absatz 3,), das ist der abweisende Bescheid vom 25.01.2016 sowie die dagegen eingebrachte Beschwerde. In diesem Verfahren ist daher nur zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen dem Verwaltungsgericht Wien die Entscheidung ermöglichen (vollständig, aussagekräftig) und die Frage nach der Beeinträchtigung des Stadtbildes. Wie oben bereits dargestellt, hat die Magistratsabteilung 28, klare, inhaltlich und sachlich nachvollziehbare Bedingungen bekannt gegeben. Die Zustimmung zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis wurde von der Einhaltung/Umsetzung dieser Bedingungen abhängig gemacht. Im Zuge der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde vom Amtssachverständigen dargelegt, dass die vorzulegenden Pläne bzw. Vereinbarungen entweder fehlen oder nicht ordnungsgemäß gefertigt sind. Der Amtssachverständige hat in der Verhandlung entsprechende Pläne aus dem DZLK sowie Mustervereinbarungen vorgelegt. Nach ausführlicher Besprechung steht fest, dass den Ausführungen des Sachverständigen, dass diese Pläne beim Projekt der BF fehlen bzw. nicht in erforderlichem Umfang vorliegen, nicht entgegen getreten werden kann. Aus Sicht dieses Sachverständigen sind die Unterlagen des eingereichten Projektes daher unvollständig. Über ein – wie das verfahrensgegenständliche - unvollständig eingebrachtes Projekt kann die Behörde im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht sofort abweisend entscheiden. Im konkreten Fall wurde die BF mehrfach aufgefordert, die notwendigen Unterlagen und Dokumente vorzulegen, letztmalig wurde er im Rahmen der Verhandlung darauf hingewiesen. Der BFV hat jedoch die Ausführungen der Amtssachverständigen als unrichtig qualifiziert und keine weiteren Unterlagen vorgelegt.Aus Sicht dieses Sachverständigen sind die Unterlagen des eingereichten Projektes daher unvollständig. Über ein – wie das verfahrensgegenständliche - unvollständig eingebrachtes Projekt kann die Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht sofort abweisend entscheiden. Im konkreten Fall wurde die BF mehrfach aufgefordert, die notwendigen Unterlagen und Dokumente vorzulegen, letztmalig wurde er im Rahmen der Verhandlung darauf hingewiesen. Der BFV hat jedoch die Ausführungen der Amtssachverständigen als unrichtig qualifiziert und keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Weiters liegt ein negatives Gutachten zur Frage der Beeinträchtigung des Stadtbildes vor. Die Amtssachverständige hat in der Verhandlung vom 04.10.2016 das Erstgutachten mit Fotos und einer ergänzenden Bewertung zur Situation im Jahr 2016 dargestellt. Dieses Gutachten ist in sich schlüssig und klar verständlich. Zusammengefasst wird dabei festgestellt, dass für den Zugangsbereich zum F. sowie für den neugestalteten Bereich zwischen diesem und dem Verkehrsknotenpunkt G. neue Sichtbeziehungen entstanden sind. Durch die (neue) …. sowie die Oberflächenneugestaltung wurde die Blickrichtung zum … betont. Eine Nutzungshäufung im Bereich der D.-straße (Neugestaltung durch eine Nebenfahrbahn Parkgarage, Verlegung des Taxistandplatzes) auf der Verkehrsinsel, daher auf einer zu kleinen Grundfläche, zerstört einerseits den visuellen Freiraum und behindert andererseits die Durchgangsrelationen. Insgesamt ist das Projekt daher wegen der Beeinträchtigung des Stadtbildes abzulehnen, Der BFV hat in der Verhandlung lediglich die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, dass und warum dieses Gutachten unrichtig sei, wiederholt, ein Gutachten eines Sachverständigen hat er nicht vorgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein (Sachverständigen)Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Die Ausführungen des BFV, dass der Verkaufsstand (insgesamt) eine positive stadtgestalterische Maßnahme sei, führen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der BFV hat diese Ansicht durch kein Gutachten oder einem solchen vergleichbare Argumente unterstützt. Entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 liegen bereits dann vor, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt (Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2013, GZ: 2010/05/0189 – Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht).Entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 liegen bereits dann vor, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt (Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2013, GZ: 2010/05/0189 – Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht). Wie oben bereits ausgeführt, hatte das Gericht zu prüfen, ob im gegenständlichen Verfahren öffentliche Rücksichten der erteilten Gebrauchserlaubnis entgegenstehen. Als Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens liegt daher eine mehrfache Beeinträchtigung der im GAG genannten öffentlichen Rücksichten vor. Der Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die BF war aus diesem Grund abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.221.066.RP28.2591.2016