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{'item': 'VGW-141/028/10379/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.10.2016 GeschäftszahlVGW-141/028/10379/2016 TextIM NAMEN DER REBUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn H. A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 08.07.2016, Zl. SH/2016/590672-001, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 8.7.2016 hat der Magistrat der Stadt Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 4.7.2016 für den Zeitraum 1.8.2016 bis 31.7.2017 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes, einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und eine über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehende Mietbeihilfe zuerkannt. Für August 2016 und September 2016 wurde die Leistung mit je 1.299,25 Euro und für Oktober 2016 mit 1.320,85 Euro bemessen. Der Berechnung der Leistung wurde zu Grunde gelegt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 31.5.2016 täglich 21,60 Euro AMS-Leistung bezieht und die monatliche Miete 1.150 Euro sowie die Wohnbeihilfe 270,28 Euro beträgt. In der Begründung des Bescheides wird zur Zuerkennung für den Zeitraum 1.8.2016 bis 31.7.2016 (gemeint wohl 30.9.2016) folgendes festgestellt: „Auf Grund des Verkaufserlöses des PKW’s existiert ein Guthaben in Höhe von EUR 7.

  1. Von diesem Guthaben wird der Vermögensfreibetrag in Höhe von EUR 4.188,79 in Abzug gebracht. Somit verbleibt ein Restguthaben in Höhe von EUR 2.811,
  2. Auf Grund Ihres Einkommens wäre mit diesem Vermögen der Bedarf für die Monate August und September 2016 zur Gänze gedeckt, somit wird der Ihnen gebührende Anspruch zur Gänze einbehalten. Das Restguthaben wird bei der Anweisung im Monat Oktober 2016 angerechnet.“ Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass im angefochtenen Bescheid angeführte Guthaben von 2.000 Euro aufgrund des Verkaufs seines Fahrzeuges besitze er nicht. Er habe aus dem Verkaufserlös seine Schulden beglichen. Dies sei auch der Grund für den Verkauf des Fahrzeuges gewesen. Es liege daher kein Guthaben vor. In der vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bekräftigte der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerde gegen den Einbehalt der Leistung ab August 2016 richtet. Mittlerweile habe er der MA 40 eine Änderung in den Einkommensverhältnissen der MA 40 bekannt gegeben, aber noch keinen Bescheid erhalten. Über die Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten: Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung § 3.Paragraph 3, Erfasste Bedarfsbereiche

(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Paragraph 4, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. § 7.Paragraph 7, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören. § 10.Paragraph 10, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. § 12.Paragraph 12, Anrechnung von Vermögen
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
  1. unbewegliches Vermögen;
  2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:
  1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
  2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
  5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
  6. verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
  7. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern als Bedarfsgemeinschaft die Bedarfsorientierte Mindestsicherung unter Anrechnung des festgestellten Einkommens (AMS-Leistung) zuerkannt. Gemäß dem Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte diese Zuerkennung ab 1.8.
  8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch der Kern des Bescheides, die individuelle Norm, die in Rechtskraft erwachsen und daher allenfalls vollstreckt werden kann. Mit diesem Wesensmerkmal steht und fällt jeder Bescheid im materiell(rechtlich)en wie im verfahrensrechtlichen Sinn (siehe Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  9. Teilband, Rz 1 zu § 59 AVG und die dort zitierte Judikatur). Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern als Bedarfsgemeinschaft die Bedarfsorientierte Mindestsicherung unter Anrechnung des festgestellten Einkommens (AMS-Leistung) zuerkannt. Gemäß dem Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte diese Zuerkennung ab 1.8.
  10. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch der Kern des Bescheides, die individuelle Norm, die in Rechtskraft erwachsen und daher allenfalls vollstreckt werden kann. Mit diesem Wesensmerkmal steht und fällt jeder Bescheid im materiell(rechtlich)en wie im verfahrensrechtlichen Sinn (siehe Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  11. Teilband, Rz 1 zu Paragraph 59, AVG und die dort zitierte Judikatur). Mit der im gegenständlichen Bescheidspruch getroffenen Entscheidung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Mindestsicherung in der angeführten Höhe bewilligt. Dem Beschwerdeführer bzw. der Bedarfsgemeinschaft ist daher ein Anspruch auf Auszahlung der Leistung in dieser Höhe erwachsen. Der belangten Behörde war verwehrt, aufgrund eines „Guthabens“ (gemeint offenbar ein anrechenbares Vermögen) eine Aufrechnung vorzunehmen und die Auszahlung der Leistung zu verweigern. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht nur die Befugnis der Behörde, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen, vor (vgl. §§ 17 Abs. 4 bzw. 21 Abs. 2 WMG). Diese setzt allerdings voraus, dass Rückforderungsansprüche zuvor mit Bescheid festgestellt werden, was im Beschwerdefall nicht geschehen ist. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Bedarf zum Teil durch den Einsatz eigener Mittel (Verkaufserlös eines Kraftfahrzeuges) decken kann, wäre es an ihr gelegen, ein allenfalls anrechenbares Vermögen der Bemessung der Leistung zugrunde zu legen und den Anspruch für den Zeitraum, in dem der Lebensbedarf damit gedeckt ist, zu verneinen und dies im Spruch des Bescheides zum Ausdruck zu bringen. Erst damit wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, im Wege der Ergreifung eines Rechtsmittels Einwendungen zu erheben und eine Überprüfung zu verlangen, ob die Anrechnung zu Recht erfolgte. Ein bloßer Einbehalt der bewilligten Leistung findet im Gesetz keine Deckung. Mit der im gegenständlichen Bescheidspruch getroffenen Entscheidung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Mindestsicherung in der angeführten Höhe bewilligt. Dem Beschwerdeführer bzw. der Bedarfsgemeinschaft ist daher ein Anspruch auf Auszahlung der Leistung in dieser Höhe erwachsen. Der belangten Behörde war verwehrt, aufgrund eines „Guthabens“ (gemeint offenbar ein anrechenbares Vermögen) eine Aufrechnung vorzunehmen und die Auszahlung der Leistung zu verweigern. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht nur die Befugnis der Behörde, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen, vor vergleiche Paragraphen 17, Absatz 4, bzw. 21 Absatz 2, WMG). Diese setzt allerdings voraus, dass Rückforderungsansprüche zuvor mit Bescheid festgestellt werden, was im Beschwerdefall nicht geschehen ist. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Bedarf zum Teil durch den Einsatz eigener Mittel (Verkaufserlös eines Kraftfahrzeuges) decken kann, wäre es an ihr gelegen, ein allenfalls anrechenbares Vermögen der Bemessung der Leistung zugrunde zu legen und den Anspruch für den Zeitraum, in dem der Lebensbedarf damit gedeckt ist, zu verneinen und dies im Spruch des Bescheides zum Ausdruck zu bringen. Erst damit wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, im Wege der Ergreifung eines Rechtsmittels Einwendungen zu erheben und eine Überprüfung zu verlangen, ob die Anrechnung zu Recht erfolgte. Ein bloßer Einbehalt der bewilligten Leistung findet im Gesetz keine Deckung. Die belangte Behörde ist daher gehalten, die Leistung in der im Spruch des Bescheides bewilligten Höhe auszuzahlen, widrigenfalls es dem Beschwerdeführer offen steht, den diesbezüglichen Anspruch im Wege einer auf Art. 137 B-VG gestützten Klage beim Verfassungsgerichtshof durchzusetzen. Die belangte Behörde ist daher gehalten, die Leistung in der im Spruch des Bescheides bewilligten Höhe auszuzahlen, widrigenfalls es dem Beschwerdeführer offen steht, den diesbezüglichen Anspruch im Wege einer auf Artikel 137, B-VG gestützten Klage beim Verfassungsgerichtshof durchzusetzen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nach dem Gesagten gegen eine ohnehin nicht rechtswirksame Verweigerung der Mindestsicherung und war daher abzuweisen. Bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass mittlerweile eine Änderung in den Einkommensverhältnissen eingetreten ist, die er der belangten Behörde bereits angezeigt hat. Gegebenenfalls wäre die Leistung von der belangten Behörde entsprechend neu zu bemessen. Um ein allenfalls in der Vergangenheit erworbenes verwertbares Vermögen bei Berechnung der Leistung zu berücksichtigen, steht der belangten Behörde offen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung wegen Verletzung der Meldepflicht (§ 21 WMG) oder im Wege des Kostenersatzes bei verwertbarem Vermögen (§ 24 WMG) vorliegen.Bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass mittlerweile eine Änderung in den Einkommensverhältnissen eingetreten ist, die er der belangten Behörde bereits angezeigt hat. Gegebenenfalls wäre die Leistung von der belangten Behörde entsprechend neu zu bemessen. Um ein allenfalls in der Vergangenheit erworbenes verwertbares Vermögen bei Berechnung der Leistung zu berücksichtigen, steht der belangten Behörde offen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung wegen Verletzung der Meldepflicht (Paragraph 21, WMG) oder im Wege des Kostenersatzes bei verwertbarem Vermögen (Paragraph 24, WMG) vorliegen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.028.10379.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.