Vm. 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: “Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der Pr. GmbH mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus “Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der Pr. GmbH mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus I. am 03.04.2016, zwischen 18:47 und 19:15 Uhr und am 21.04.2016 um 22:20 Uhr in Wien, M.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in ihrem – aus mehr als einem Raum bestehenden – Gastgewerbebetrieb im vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, nicht geraucht wird, da römisch eins. am 03.04.2016, zwischen 18:47 und 19:15 Uhr und am 21.04.2016 um 22:20 Uhr in Wien, M.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in ihrem – aus mehr als einem Raum bestehenden – Gastgewerbebetrieb im vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, nicht geraucht wird, da -) zum erstgenannten Zeitpunkt zumindest drei Gäste in diesem Raum (=Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht haben, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet (die Schank ist dort vorhanden und man gelangt vom Eingang des Lokales in den Hauptraum). -) zum zweitgenannten Zeitpunkt mindestens drei von zehn Gästen in diesem Raum (=Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht haben, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet (die Schank ist dort vorhanden und man gelangt über den Eingang des Lokales in den Hauptraum, im Nichtraucherraum waren acht Gäste anwesend). II. am 03.04.2016, zwischen 18:47 und 19:15 Uhr und am 21.04.2016 um 22:20 Uhr der Kennzeichungspflicht
der Nichtraucherschutz Kennzeichungsverordnung nicht entsprach, als der vordere Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird und in dem sich die Schank befindet (Hauptraum), als Rauchergastraum gekennzeichnet wurde und keine Kennzeichnungen des Rauchverbotes im Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichungsverordnung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) angebracht waren. römisch zwei. am 03.04.2016, zwischen 18:47 und 19:15 Uhr und am 21.04.2016 um 22:20 Uhr der Kennzeichungspflicht
der Nichtraucherschutz Kennzeichungsverordnung nicht entsprach, als der vordere Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird und in dem sich die Schank befindet (Hauptraum), als Rauchergastraum gekennzeichnet wurde und keine Kennzeichnungen des Rauchverbotes im Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichungsverordnung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) angebracht waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad I) § 14 Abs. 4 in der Verbindung mit § 13c Abs.1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabakgesetz, BGBl.Nr.431/1995, in der geltenden Fassungad römisch eins) Paragraph 14, Absatz 4, in der Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, BGBl.Nr.431 aus 1995,, in der geltenden Fassung ad II) §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z. 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den ad römisch zwei) Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabaklgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichungsverordnung –NKV), BGBl.Nr.424/2008, in der geltenden Fassung. Nichtraucherschutz (Tabaklgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichungsverordnung –NKV), BGBl.Nr.424 aus 2008,, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) Geldstrafe von € 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden ad 2.) Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden Summe der Geldstrafen: € 3.500,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 1 Tag und 18 Stunden
Vm § 9 Abs. 1 VStG 1991gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Schlusssatz Tabakgesetz, BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes – (VStG) zu zahlen: ad 1.) € 300,00 ad 2.) € 50,00 Summe der Strafkosten: € 350,00 Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge betragen daher Ad 1.) € 3.300,00 Ad 2.)€ 550,00 Summe der Strafen und der Strafkosten: € 3.850,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Pr. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn W. P., verhängte Geldstrafe von 1) € 3.000,00 und 2) € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1) € 300,00 und 2) € 50,00 sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand. Die Pr. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn W. P., verhängte Geldstrafe von 1) € 3.000,00 und 2) € 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1) € 300,00 und 2) € 50,00 sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er sei bereits mit 15.03.2016 als Geschäftsführer der Pr. GmbH gegenüber den Gesellschaftern zurückgetreten. Dass es verabsäumt worden sei, ihm aus dem Firmenbuch zu löschen, ändere an dem Rücktritt nichts, da die Firmenbucheintragung nur deklarative Wirkung habe. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 30.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher für den Bf. dessen rechtsfreundlicher Vertreter RA Mag. S. teilgenommen hat. Der Vertreter des Bf. gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll: „Vorweg wird die Beschwerde insofern ergänzt, als das vorgebracht wird, dass die Aufteilung zwischen Hauptraum und Nebenraum dem Tabakgesetz entspricht und ist die Kennzeichnung auch hinsichtlich der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung entsprechend ausgeführt. Am 15.
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
HG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.
Paragraph 16 a, Absatz eins, GmbHG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.
Abs. 2 leg. cit. ist der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen.
Absatz 2, leg. cit. ist der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe (vgl. VwGH vom 12.12.1989, Zl. 88/04/0210 mit Hinweis auf E 5.6.1984, 84/04/0037) hat der Geschäftsführer einer GmbH das Recht, seine Funktion jederzeit niederzulegen. Die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH ist sofort wirksam und von der Eintragung ins Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) unabhängig. Die Anwendbarkeit des § 15 HGB (nunmehr UGB) ist auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr beschränkt. Einer Person kann daher trotz anders lautender Eintragung im Firmenbuch die Geschäftsführereigenschaft fehlen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe vergleiche VwGH vom 12.12.1989, Zl. 88/04/0210 mit Hinweis auf E 5.6.1984, 84/04/0037) hat der Geschäftsführer einer GmbH das Recht, seine Funktion jederzeit niederzulegen. Die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH ist sofort wirksam und von der Eintragung ins Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) unabhängig. Die Anwendbarkeit des Paragraph 15, HGB (nunmehr UGB) ist auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr beschränkt. Einer Person kann daher trotz anders lautender Eintragung im Firmenbuch die Geschäftsführereigenschaft fehlen. Es steht als erwiesen fest, dass der Bf. am 15.03.2016 gegenüber der zweiten Gesellschafterin und Geschäftsführerin O. D. als Geschäftsführer der Pr. GmbH zurückgetreten ist. Diese Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen des Vertreters des Bf., Herrn RA Mag. S., welcher bei dieser Erklärung des Rücktritts ebenfalls anwesend war und diesen durch seine Aussage vor Gericht bestätigen konnte. Da die Löschung im Firmenbuch nur deklarative Wirkung hat, gehörte der Bf. daher zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten nicht mehr der Geschäftsführung der Pr. GmbH an und hat diese Gesellschaft daher auch nicht mehr nach außen hin vertreten. Indem der Bf. daher für die vorliegenden Übertretungen der Pr. GmbH nicht (mehr) verantwortlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer waren
GVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben.Dem Beschwerdeführer waren
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.021.8732.2016
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