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{'item': 'VGW-032/042/11772/2015/A'}

Obsah (15)§ 99§ 50§ 52§ 25a§ 24§ 29b§ 43§ 103§ 45Art. 6§ 44§ 5§ 6§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.10.2016 GeschäftszahlVGW-032/042/11772/2015/A TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. N. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 01.09.2015, Zl.: MA 67-RV-079326/5/0, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass statt des Ausdrucks „(‚Anrainerzone‘)“ die Worte „mit der Zusatztafel ‚ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 2. Bezirk sowie ‘ ohne, dass ein Parkkleber im Fahrzeug angebracht war“ zu treten haben.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass statt des Ausdrucks „(‚Anrainerzone‘)“ die Worte „mit der Zusatztafel ‚ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 2. Bezirk sowie ris-attachment://image001.jpg‘ ohne, dass ein Parkkleber im Fahrzeug angebracht war“ zu treten haben.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. II.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist eine Revision durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde bzw. eine Formalpartei unzulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde bzw. eine Formalpartei unzulässig. BEGRÜNDUNG Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben am 27.4.2015 um 15:15 Uhr in WIEN, F.-STRASSE als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „ Halten und Parken verboten“ („Anrainerzone“). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960.Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 88,

  1. Begründung Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den
  2. Bezirk sowie „“ gestanden ist, ohne dass die kundgemachte Ausnahmeregelung im gegenständlichen Fall zutraf. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die angefertigten Fotos. Sie erhoben Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung. Auf Grund einer eingeholten Lenkerauskunft wurde Ihre Tätereigenschaft festgestellt. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung wurden Ihnen die vom Meldungsleger angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht. In Ihrer Rechtfertigung führten Sie an, die, für das beanstandete Fahrzeug gültige Einlegetafel, ausgestellt durch die Magistratsabteilung 65, angebracht zu haben. Dazu wird Folgendes festgestellt:

§ 24Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b StVO verboten.

Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO verboten. Ein Halte- und Parkverbot ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen

§ 52lit. a Z. 13b der St

VO („Anfang“) und das Ende mit Verkehrszeichen

§ 52lit.

a Z. 13b des zitierten Gesetzes („Ende“) kundgemacht ist.Ein Halte- und Parkverbot ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, der StVO („Anfang“) und das Ende mit Verkehrszeichen

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, des zitierten Gesetzes („Ende“) kundgemacht ist. Um die Stellplatzsituation in den Wiener Innenstadtbezirken für Anwohnerinnen und Anwohner zu verbessern, wurden eigens für diese freigehaltene Parkplätze zur Verfügung gestellt. Ausgenommen vom Halte- und Parkverbot sind

der kundgemachten Zusatztafel Fahrzeuge, welche mit einem Parkkleber für den 2. Wiener Gemeindebezirk bzw. mit einem Parkausweis

§ 29bSt

VO versehen sind.Ausgenommen vom Halte- und Parkverbot sind

der kundgemachten Zusatztafel Fahrzeuge, welche mit einem Parkkleber für den 2. Wiener Gemeindebezirk bzw. mit einem Parkausweis

Paragraph 29 b, StVO versehen sind. Einlegetafeln erfüllen diese Voraussetzungen nicht und sind diese lediglich eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im betreffenden Wiener Gemeindebezirk.

Aktenlage war, von Ihnen unbestritten, weder ein dementsprechender Parkkleber noch der zitierte Parkausweis im Fahrzeug hinterlegt. Da die kundgemachten Ausnahmen im gegenständlichen Fall nicht zutrafen, waren Sie nicht berechtigt von dem betreffenden Abstellort Gebrauch zu machen. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist, zumal Sie die Abstellung des Fahrzeuges im gegenständlichen Bereich nicht in Abrede stellten. Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Zur Strafbemessung hat die erkennende Behörde Folgendes erwogen:

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO begeht, wer gegen obzitierte Bestimmung verstößt, eine Verwaltungsübertretung, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht, wer gegen obzitierte Bestimmung verstößt, eine Verwaltungsübertretung, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Freihaltung der Zone zwecks ungehinderter Benützung durch Berechtigte, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Nach der Aktenlage ist das Fehlen von Vorstrafen als mildernd zu werten.Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vor, liegen. Nach der Aktenlage ist das Fehlen von Vorstrafen als mildernd zu werten. Da Sie trotz gebotener Möglichkeit keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten machten, waren diese von der Behörde zu schätzen und wurde daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 726,-- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nun verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.“Der Ausspruch über die Kosten ist im Paragraph 64, Absatz 2, VStG begründet.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt wie folgt: I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeitrömisch eins. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit, Das Straferkenntnis vom 01.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer am 03.09.2015 zugestellt. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben. II. Beschwerdegründerömisch zwei. Beschwerdegründe

  1. Allgemeines Mit Straferkenntnis vom 01.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer zu Last gelegt, am 27.04.2015 um 15:15 Uhr in Wien 2, F.-straße gegenüber 29, als Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen W-... eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen zu haben, dass er sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Anrainerzone“ abstellte. Dem Beschwerdeführer wird dadurch eine Verletzung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 78,00 sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 10,00 verhängt.Mit Straferkenntnis vom 01.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer zu Last gelegt, am 27.04.2015 um 15:15 Uhr in Wien 2, F.-straße gegenüber 29, als Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen W-... eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen zu haben, dass er sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Anrainerzone“ abstellte. Dem Beschwerdeführer wird dadurch eine Verletzung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 78,00 sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 10,00 verhängt. Außer Streit gestellt wird, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Tag zur fraglichen Zeit an der angegebenen Adresse sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... abgestellt hatte. Weiters ist unbestritten, dass sich an der gegenständlichen Stelle ein Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „Anrainerzone“ befindet. Das Vorschriftszeichen wurde allerdings in rechtswidriger Weise aufgestellt, d.h. die Verordnung ist gesetzeswidrig bzw. verfassungswidrig.
  2. Gesetzwidrigkeit des Vorschriftszeichens Bekanntlicherweise handelt es sich beim Aufstellen eines Vorschriftszeichens mit oder ohne Zusatztafel im Sinne des Stufenbaus der österreichischen Rechtsordnung um eine Verordnung. Die Verordnung „Halten und Parken verboten“ findet ihre Grundlage in § 43 Abs 1 lit b Zif 1 StVO. Die Grundlage für die erwähnten Parkabgabe findet sich in § 2 Abs 1 lit a der Pauschalierungsverordnung. Die Verordnungsermächtigung des § 43 Abs 1 lit b Zif 1 StVO ermöglicht ausdrücklich dann eine Verordnung von Halte- und Parkverboten, wenn es die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert. Dabei ist an das Kriterium der Erforderlichkeit ein strenger Maßstab einzulegen und eine Interessensabwägung vorzunehmen. Bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach § 43 StVO sind die bei einer bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung

§ 43St

VO die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit den Interessen an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl. VfSIg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993).Bekanntlicherweise handelt es sich beim Aufstellen eines Vorschriftszeichens mit oder ohne Zusatztafel im Sinne des Stufenbaus der österreichischen Rechtsordnung um eine Verordnung. Die Verordnung „Halten und Parken verboten“ findet ihre Grundlage in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Zif 1 StVO. Die Grundlage für die erwähnten Parkabgabe findet sich in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Pauschalierungsverordnung. Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Zif 1 StVO ermöglicht ausdrücklich dann eine Verordnung von Halte- und Parkverboten, wenn es die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert. Dabei ist an das Kriterium der Erforderlichkeit ein strenger Maßstab einzulegen und eine Interessensabwägung vorzunehmen. Bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO sind die bei einer bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung

Paragraph 43, StVO die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit den Interessen an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen vergleiche VfSIg 8086 aus 1977,, 9089 aus 1981,, 12.944 aus 1991,, 13.449 aus 1993,, 13.482 aus 1993,). Die generelle Ausnahme von einzelnen Gruppen ist nicht zulässig. So hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise die generelle Ausnahme von Lehrkräften vom festgelegten Parkverbot und damit die Bevorzugung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen. Die damals in Prüfung gezogene Verordnung widersprach dem Gleichheitsgebot, da sie in gesetzwidriger Weise eine Differenzierung schaffte, die sachlich nicht begründbar ist (VfGH 18.3.1975, V13/74).Die generelle Ausnahme von einzelnen Gruppen ist nicht zulässig. So hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise die generelle Ausnahme von Lehrkräften vom festgelegten Parkverbot und damit die Bevorzugung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen. Die damals in Prüfung gezogene Verordnung widersprach dem Gleichheitsgebot, da sie in gesetzwidriger Weise eine Differenzierung schaffte, die sachlich nicht begründbar ist (VfGH 18.3.1975, V13/74)., Eine ebensolche Differenzierung wird jedoch nunmehr durch das Aufstellen des Vorschriftszeichens mit der Zusatztafel „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den

  1. Bezirk sowie mit § 29b StVO Ausweis gekennzeichnete Fahrzeuge“ vorgenommen:
  2. Bezirk sowie mit Paragraph 29 b, StVO Ausweis gekennzeichnete Fahrzeuge“ vorgenommen:, Parkkleber für den
  3. Bezirk erhalten nur Anwohner, d.h. also Personen, die in diesem Bezirk wohnhaft sind. Gewerbetreibende oder sonstige Unternehmer haben eine Einlegetafel für den Bezirk. Bei beiden, Anwohnern und ansässigen Unternehmern, handelt es sich um Anrainer. Warum im vorliegenden Fall zwar Anwohner und Personen mit Behindertenausweis nicht jedoch die lokalen Unternehmer ausgenommen werden, ist nicht nachvollziehbar. Es erscheint im konkreten Fall auch nicht erforderlich, im Sinne eines strengen Maßstabs, Unternehmen und deren Arbeitnehmer, die über eine Einlegekarte verfügen, anders zu behandeln als Anwohner, die über einen Parkkleber verfügen oder gehbehinderte Personen. Wenn man den strengen Maßstab der Erforderlichkeit des § 43 Abs 1 lit b Zif 1 StVO heranzieht, ist zunächst einmal fraglich, ob die Verordnung dieses Halte- und Parkverbots überhaupt erforderlich ist, um die Ordnung des ruhenden Verkehrs sicher zu stellen. Selbst wenn man aber von dieser Erforderlichkeit ausgehen würde, dann würde der in der zitierten Bestimmung anzulegende strenge Maßstab auch erfordern, dass die Halt- und Parkverbote für Anrainer gleichermaßen nicht zu gelten haben. Dass hier jedoch eine Differenzierung zwischen einerseits Personen, die einen sogenannten „Parkkleber“ besitzen, und solchen, die andererseits über eine „Parkkarte“ verfügen, bestehen, erscheint nicht nachvollziehbar und keinesfalls erforderlich.Wenn man den strengen Maßstab der Erforderlichkeit des Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Zif 1 StVO heranzieht, ist zunächst einmal fraglich, ob die Verordnung dieses Halte- und Parkverbots überhaupt erforderlich ist, um die Ordnung des ruhenden Verkehrs sicher zu stellen. Selbst wenn man aber von dieser Erforderlichkeit ausgehen würde, dann würde der in der zitierten Bestimmung anzulegende strenge Maßstab auch erfordern, dass die Halt- und Parkverbote für Anrainer gleichermaßen nicht zu gelten haben. Dass hier jedoch eine Differenzierung zwischen einerseits Personen, die einen sogenannten „Parkkleber“ besitzen, und solchen, die andererseits über eine „Parkkarte“ verfügen, bestehen, erscheint nicht nachvollziehbar und keinesfalls erforderlich. Aus all den genannten Gründen ist die von der belangten Behörde erlassene Verordnung gesetzeswidrig.Aus all den genannten Gründen ist die von der belangten Behörde erlassene Verordnung gesetzeswidrig.,
  4. Verfassunqswidriqkeit des Vorschriftszeichens Die Verordnung, auf die die belangte Behörde ihr Straferkenntnis stützt, widerspricht jedoch nicht nur der gesetzlichen Bestimmung, nämlich § 43 Abs 1 lit b Zif 1 StVO, sondern ist aufgrund der ungleichen Behandlung von verschiedenen Anrainergruppen aufgrund der gleichzeitig verordneten Ausnahmeregelungen auch gleichheitswidrig und somit verfassungswidrig. Wie bereits oben angeführt, hat der Verfassungsgerichtshof eben eine solche Ausnahmeregelung, die sich nur auf eine Berufsgruppe, nämlich Lehrkräfte bezog, als verfassungswidrig angesehen. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass eine Erforderlichkeit im Sinne des § 43 Abs 1 lit b Zif 1 StVO vorliegen sollte, so ist nicht nur, wie bereits unter
  5. ausgeführt, die unterschiedliche Behandlung verschiedener Anrainergruppen nicht erforderlich im Sinne der StVO, sondern ganz eindeutig auch gleichheitswidrig.Die Verordnung, auf die die belangte Behörde ihr Straferkenntnis stützt, widerspricht jedoch nicht nur der gesetzlichen Bestimmung, nämlich Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Zif 1 StVO, sondern ist aufgrund der ungleichen Behandlung von verschiedenen Anrainergruppen aufgrund der gleichzeitig verordneten Ausnahmeregelungen auch gleichheitswidrig und somit verfassungswidrig. Wie bereits oben angeführt, hat der Verfassungsgerichtshof eben eine solche Ausnahmeregelung, die sich nur auf eine Berufsgruppe, nämlich Lehrkräfte bezog, als verfassungswidrig angesehen. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass eine Erforderlichkeit im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Zif 1 StVO vorliegen sollte, so ist nicht nur, wie bereits unter
  6. ausgeführt, die unterschiedliche Behandlung verschiedener Anrainergruppen nicht erforderlich im Sinne der StVO, sondern ganz eindeutig auch gleichheitswidrig. Im Sinne von Art. 7 Abs 1 B-VG und Art. 2 StGG widerspricht die vorliegende Verordnung dem Verbot unsachlicher Differenzierungen: Ohne entsprechende Unterschiede im tatsächlichen sind rechtliche Differenzierungen unsachlich. Es ist im konkreten Fall nicht erkennbar, wo die Sachlichkeit in der unterschiedlichen Behandlung verschiedener Anrainergruppen liegen soll. Die Gewerbetreibenden bzw. deren Angestellten verbringen einen nicht unerheblichen Teil ihres Tages während der Werktage, also Montag bis Samstag, in unmittelbarer Nähe der mit dem Vorschriftszeichen ausgeschilderten Stellflächen. Viele Anwohner hingegen verbringen - abgesehen vom Sonntag - einen weitaus geringeren Teil ihrer Lebenszeit in dieser Umgebung. Außerdem überschneiden sich die Zeiten, in denen die Anwohner und die ansässigen Gewerbetreibenden bzw. ihre Angestellten, Parkplätze in Anspruch nehmen, in der Regel kaum.Im Sinne von Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG widerspricht die vorliegende Verordnung dem Verbot unsachlicher Differenzierungen: Ohne entsprechende Unterschiede im tatsächlichen sind rechtliche Differenzierungen unsachlich. Es ist im konkreten Fall nicht erkennbar, wo die Sachlichkeit in der unterschiedlichen Behandlung verschiedener Anrainergruppen liegen soll. Die Gewerbetreibenden bzw. deren Angestellten verbringen einen nicht unerheblichen Teil ihres Tages während der Werktage, also Montag bis Samstag, in unmittelbarer Nähe der mit dem Vorschriftszeichen ausgeschilderten Stellflächen. Viele Anwohner hingegen verbringen - abgesehen vom Sonntag - einen weitaus geringeren Teil ihrer Lebenszeit in dieser Umgebung. Außerdem überschneiden sich die Zeiten, in denen die Anwohner und die ansässigen Gewerbetreibenden bzw. ihre Angestellten, Parkplätze in Anspruch nehmen, in der Regel kaum. Aber auch warum Anwohner Personen mit § 29b StVO-Ausweis gleichgesetzt werden, nicht aber Gewerbetreibende, ist sachlich nicht nachvollziehbar. Hier liegt eindeutig eine unsachliche Differenzierung vor, die die konkrete Verordnung verfassungswidrig werden lässt.Aber auch warum Anwohner Personen mit Paragraph 29 b, StVO-Ausweis gleichgesetzt werden, nicht aber Gewerbetreibende, ist sachlich nicht nachvollziehbar. Hier liegt eindeutig eine unsachliche Differenzierung vor, die die konkrete Verordnung verfassungswidrig werden lässt. Eine weitere Problematik ergibt sich daraus, dass der „Parkkleber“ des § 5 Abs 1 PauschVO nur für Zulassungsbesitzer mehrspuriger Kraftfahrzeuge gilt (§ 1 Abs 1 Parkometergesetz). Damit sind auch solche Zweiradfahrer, die ihren Hauptwohnsitz im Straßenzug haben, nicht befugt, in der Anwohnerzone zu parken. Auch dies stellt eine weitere unsachliche Differenzierung dar. Auch dieser Fall verstärkt das Bild, dass die Unterscheidung, wer eine Ausnahmebewilligung erhalten soll und wer nicht, rein willkürlich erfolgte.Eine weitere Problematik ergibt sich daraus, dass der „Parkkleber“ des Paragraph 5, Absatz eins, PauschVO nur für Zulassungsbesitzer mehrspuriger Kraftfahrzeuge gilt (Paragraph eins, Absatz eins, Parkometergesetz). Damit sind auch solche Zweiradfahrer, die ihren Hauptwohnsitz im Straßenzug haben, nicht befugt, in der Anwohnerzone zu parken. Auch dies stellt eine weitere unsachliche Differenzierung dar. Auch dieser Fall verstärkt das Bild, dass die Unterscheidung, wer eine Ausnahmebewilligung erhalten soll und wer nicht, rein willkürlich erfolgte. Letztlich entsteht der Eindruck, dass durch die Gleichstellung von Inhaberinnen mit gehbehindertem Ausweis

§ 29bSt

VO und Anwohnern der Versuch geschaffen werden sollte, einen weniger eingeschränkten Personenkreis zu bevorzugen. Dennoch wird mit der Aufnahme der § 29b StVO Inhaber der Berechtigtenkreis zwar ausgeweitet, es erfolgt aber in doppelter Hinsicht eine unsachliche Differenzierung. Einerseits werden Gehbehinderte unabhängig von einer allfälligen Anwohnerschaft Anwohnern gleich gestellt, es wird also Ungleiches gleich behandelt.Letztlich entsteht der Eindruck, dass durch die Gleichstellung von Inhaberinnen mit gehbehindertem Ausweis

Paragraph 29 b, StVO und Anwohnern der Versuch geschaffen werden sollte, einen weniger eingeschränkten Personenkreis zu bevorzugen. Dennoch wird mit der Aufnahme der Paragraph 29 b, StVO Inhaber der Berechtigtenkreis zwar ausgeweitet, es erfolgt aber in doppelter Hinsicht eine unsachliche Differenzierung. Einerseits werden Gehbehinderte unabhängig von einer allfälligen Anwohnerschaft Anwohnern gleich gestellt, es wird also Ungleiches gleich behandelt. Andererseits werden Gewerbetreibende und sonstige Unternehmer, die in der entsprechenden Zone ihren Betrieb ausüben, anders behandelt, als Personen die in der gleichen Zone wohnhaft sind. Hier wird also Gleiches ungleich behandelt. Ebenso stellt es eine Ungleichbehandlung dar, dass die Inhaber von einspurigen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen unterschiedlich behandelt werden. Ähnlich wie in dem in Punkt

  1. erwähnten VfGH-Erkenntnis V13/74, dem ein Sachverhalt zu Grunde lag, wo einzig Lehrkräfte anders behandelt wurden als andere Arbeitnehmer, liegt auch im vorliegenden Fall eine unsachliche Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen vor., Andererseits werden Gewerbetreibende und sonstige Unternehmer, die in der entsprechenden Zone ihren Betrieb ausüben, anders behandelt, als Personen die in der gleichen Zone wohnhaft sind. Hier wird also Gleiches ungleich behandelt. Ebenso stellt es eine Ungleichbehandlung dar, dass die Inhaber von einspurigen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen unterschiedlich behandelt werden. Ähnlich wie in dem in Punkt
  2. erwähnten VfGH-Erkenntnis V13/74, dem ein Sachverhalt zu Grunde lag, wo einzig Lehrkräfte anders behandelt wurden als andere Arbeitnehmer, liegt auch im vorliegenden Fall eine unsachliche Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen vor. Aus diesem Grund ist die dem vorliegenden Straferkenntnis zu Grunde liegende Verordnung nicht nur gesetzes- sondern auch verfassungswidrig.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 27.4.2015 um 15:15 Uhr in Wien, F.-straße, abgestellt angetroffen worden ist. Der Anzeige wurden auch zwei Beweisfotos des meldungslegenden Organs beigeschlossen. Mit Strafverfügung vom 06.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 24 Abs. 1lit. a StVO 1960 verletzt zu haben.Mit Strafverfügung vom 06.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins l, i, t, a StVO 1960 verletzt zu haben. Mit Schriftsatz vom 14.07.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch in vollem Umfang. Zum Beschwerdeführer wurde am 20.07.2015 ein Verwaltungsvormerkungsauszug hinsichtlich der von der Landespolizeidirektion Wien erlassenen Verwaltungsstrafen gemacht, welcher keine Strafvormerkungen aufwies. Ebenso im Akt enthalten sind zwei als „Ausnahmebewilligung § 45 Absatz 2 StVO 1960“ betitelte A4-Zettel zum Kennzeichen W-....Zum Beschwerdeführer wurde am 20.07.2015 ein Verwaltungsvormerkungsauszug hinsichtlich der von der Landespolizeidirektion Wien erlassenen Verwaltungsstrafen gemacht, welcher keine Strafvormerkungen aufwies. Ebenso im Akt enthalten sind zwei als „Ausnahmebewilligung Paragraph 45, Absatz 2 StVO 1960“ betitelte A4-Zettel zum Kennzeichen W-.... Die erstinstanzliche Aufforderung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs

§ 103Abs.

2 KFG zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 28.7.2015 beantwortete der Beschwerdeführer mit bei der Behörde am 13.8.2015 eingelangtem Schreiben dahingehend, dass er selbst das Fahrzeug am angezeigten Abstellort abgestellt hatte.Die erstinstanzliche Aufforderung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs

Paragraph 103, Absatz 2, KFG zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 28.7.2015 beantwortete der Beschwerdeführer mit bei der Behörde am 13.8.2015 eingelangtem Schreiben dahingehend, dass er selbst das Fahrzeug am angezeigten Abstellort abgestellt hatte. Im behördlichen Akt erliegt zudem die erste Seite des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 21.1.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 17.12.2014

§ 45Abs. 2 St

VO eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug, pol. Kennzeichen W-..., Fahrzeugtype: M. von 1.4.2015 bis zum 31.3.2017 erteilt worden ist.Im behördlichen Akt erliegt zudem die erste Seite des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 21.1.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 17.12.2014

Paragraph 45, Absatz 2, StVO eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im

  1. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug, pol. Kennzeichen W-..., Fahrzeugtype: M. von 1.4.2015 bis zum 31.3.2017 erteilt worden ist. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.08.2015, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem ersucht wurde, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben, reagierte dieser mit Schreiben vom 25.08.
  2. In dieser Rechtfertigung führte er aus, dass es für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... eine gültige Ausnahmebewilligung der MA 65 von der Kurzparkzone für den zweiten Wiener Gemeindebezirks (Parkkarte) gebe. Diese sei am 27.4.2015, wie auf den gemachten Beweisfotos gut erkennbar, hinter der Windschutzscheibe eingelegt gewesen. Der Beschwerdeführer habe diese Karte erhalten, da sein Betrieb ein Anrainer im
  3. Wiener Gemeindebezirk sei. Daher werde die Verfahrenseinstellung beantragt. Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, (vgl. u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.
  4. Appl. 28.394/95, Z 37ff [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.6.2013, B 823/2012)

Art. 6EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.

Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VfGH 3.3.2009, B 1284/08).Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das eine Entscheidung erlassende Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können, vergleiche u.a. EGMR 2.9.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 24.3.2005, Appl. 54.645/00 – [Osinger]; 3.5.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.5.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.12.2008, 4490/06 [Richter}; 18.12.2008, Appl. 69.917/01 [Saccorccia]; 13.3.2012, Appl. 13.556/07; 5.6.2012, Appl. 8154/04 [Duboc]; 18.7.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]) sowie ist bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Ziffer 37 f, f, [Döry]; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VfGH 27.6.2013, B 823 aus 2012,)

Artikel 6, EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.

Zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VfGH 3.3.2009, B 1284/08). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Recht zur Beantragung einer öffentlich mündlichen Verhandlung hat (vgl. VfGH 27.2.2007, B 1545/06).Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Recht zur Beantragung einer öffentlich mündlichen Verhandlung hat vergleiche VfGH 27.2.2007, B 1545/06). Der Beschwerdeführer wurde überdies im Straferkenntnis vom Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Ebenso wurde bekannt gegeben, dass diese Beantragung gleichzeitig mit der Beschwerde zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer war somit über sein Recht zur Verhandlungsbeantragung belehrt und stellte dennoch keinen derartigen Antrag. Da das Beschwerdevorbringen sohin den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte

§ 44Abs. 3 Z 1 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da das Beschwerdevorbringen sohin den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung wendet und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: Auf Grund der unbestrittenen und in der Beschwerde vom 30.9.2015 ausdrücklich zugestandenen erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse, sowie insbesondere auch aufgrund der ausgefüllten Lenkerauskunft, wird festgestellt, dass das Fahrzeug der Marke M. mit dem behördlichen Kennzeichen W-... vom Beschwerdeführer so abgestellt worden war, dass es am 27.4.2015 um 15:15 Uhr in Wien, F.-straße, im Bereich des ordnungsgemäß kundgemachten Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 2. Bezirk sowie “ abgestellt angetroffen worden war. Festgestellt wird weiters, dass ein Parkkleber für den 2. Wiener Gemeindebezirk i.S.d. § 5 Abs. 1 i.V.m. der Anlage I der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe oder ein Ausweis

§ 29bSt

VO im Fahrzeug nicht vorhanden bzw. nicht an der Windschutzscheibe angebracht gewesen waren. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, sondern hat er in seiner Rechtfertigung vom 25.8.2015 lediglich ausgeführt, dass für das Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung der MA 65 von der Kurzparkzone (Parkkarte) bestehe und diese Parkkarte hinter der Windschutzscheibe eingelegt gewesen sei.Festgestellt wird weiters, dass ein Parkkleber für den 2. Wiener Gemeindebezirk i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage römisch eins der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe oder ein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO im Fahrzeug nicht vorhanden bzw. nicht an der Windschutzscheibe angebracht gewesen waren. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, sondern hat er in seiner Rechtfertigung vom 25.8.2015 lediglich ausgeführt, dass für das Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung der MA 65 von der Kurzparkzone (Parkkarte) bestehe und diese Parkkarte hinter der Windschutzscheibe eingelegt gewesen sei. Aus der ersten Seite des im Akt enthaltenen Bescheides der MA 65 vom 21.01.2015 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für das gegenständliche Fahrzeug zum Kontrollzeitpunkt eine Ausnahmebewilligung

§ 45Abs. 2 St

VO erteilt gewesen war.Aus der ersten Seite des im Akt enthaltenen Bescheides der MA 65 vom 21.01.2015 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für das gegenständliche Fahrzeug zum Kontrollzeitpunkt eine Ausnahmebewilligung

Paragraph 45, Absatz 2, StVO erteilt gewesen war. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: § 24 Abs. 1 lit. a StVO bestimmt, dass das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe des § 52 Z 13b verboten ist.Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO bestimmt, dass das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe des Paragraph 52, Ziffer 13 b, verboten ist.

§ 43Abs. 2a Z 1 St

VO kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg

§ 45Abs.

4 beantragen können, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden.

Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg

Paragraph 45, Absatz 4, beantragen können, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden. § 45 StVO lautet wie folgt:Paragraph 45, StVO lautet wie folgt: „

(1)Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
(2)In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
(2)In anderen als in Absatz eins, bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
(2a)Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 2 lit. a) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 42 Abs. 3a, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.
(2a)Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (Paragraph 42, Absatz 6 und Paragraph 43, Absatz 2, Litera a,) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3 a,, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.
(2b)Eine Bewilligung nach Abs. 2 kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.
(2b)Eine Bewilligung nach Absatz 2, kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Absatz 2 a, für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.
(2c)Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme

Abs. 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.

(2c)Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme

Absatz eins bis 2 a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.

(3)Eine Bewilligung (Abs. 1, 2, 2a, 4 oder 4a) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung nach Abs. 1 den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.
(3)Eine Bewilligung (Absatz eins, 2, 2 a, 4, oder 4a) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung nach Absatz eins, den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.
(4)Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung

§ 43Abs.

2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem

dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

(4)Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung

Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem

dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

  1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
  2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(4a)Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung

§ 43Abs.

2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung

§ 43Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und

(4a)Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung

Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung

Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer 2, umschriebenen Personenkreis gehört und

  1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und
  2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.

(5)Behördliche Erledigungen

den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.“

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-- , im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 leg. cit. zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-- , im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 leg. cit. zu bestrafen ist. § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe normiert, dass die Parkometerabgabe bei pauschaler Entrichtung für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen

§ 45Abs. 4 St

VO 1960 in dem jeweils

§ 43Abs. 2a Z. 1 St

VO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit € 120,--, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit € 90,-- vorzuschreiben ist.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe normiert, dass die Parkometerabgabe bei pauschaler Entrichtung für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen

Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 in dem jeweils

Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit € 120,--, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit € 90,-- vorzuschreiben ist. § 5 Abs. 1 leg. cit. führt unter anderem aus, dass als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a ein Parkkleber

Anlage I gilt.Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. führt unter anderem aus, dass als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ein Parkkleber

Anlage römisch eins gilt. § 5 Abs. 3 leg. cit. bestimmt unter anderem, dass der Parkkleber bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen ist.Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. bestimmt unter anderem, dass der Parkkleber bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen ist. Die verfahrensgegenständliche Zusatztafel „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 2. Bezirk sowie “ bezieht sich eindeutig auf den in der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe enthaltenen Rechtsbegriff des Parkklebers. In Hinblick auf diese Verordnung kann dementsprechend die Zusatztafel auch nur so zu verstehen sein, dass lediglich Fahrzeuge mit korrekt angebrachtem Parkkleber

§ 5

der der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe am gegenständlichen Tatort abgestellt werden dürfen. Eine andere Auslegung würde dem Ziel dieser Regelung (der effizienten Parkraumbewirtschaftung und der einfachen Überprüfbarkeit der Berechtigung) ansonsten widersprechen.Die verfahrensgegenständliche Zusatztafel „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 2. Bezirk sowie ris-attachment://image004.jpg“ bezieht sich eindeutig auf den in der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe enthaltenen Rechtsbegriff des Parkklebers. In Hinblick auf diese Verordnung kann dementsprechend die Zusatztafel auch nur so zu verstehen sein, dass lediglich Fahrzeuge mit korrekt angebrachtem Parkkleber

Paragraph 5, der der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe am gegenständlichen Tatort abgestellt werden dürfen. Eine andere Auslegung würde dem Ziel dieser Regelung (der effizienten Parkraumbewirtschaftung und der einfachen Überprüfbarkeit der Berechtigung) ansonsten widersprechen. Wie aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe ersichtlich dient ein Parkkleber i.S.d. Anhangs I ausschließlich der Dokumentation der Errichtung der pauschalen Parkometerabgabe durch einen Inhaber einer Ausnahmebewilligung

§ 45Abs. 4 St

VO.Wie aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe ersichtlich dient ein Parkkleber i.S.d. Anhangs römisch eins ausschließlich der Dokumentation der Errichtung der pauschalen Parkometerabgabe durch einen Inhaber einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 45, Absatz 4, StVO. Wie aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu ersehen, ist eine Bewilligung i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO nicht (auch) als eine Bewilligung i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO anzusehen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligungen sich voneinander deutlich unterscheiden und nicht im Verhältnis lex generalis - lex specialis zueinander stehen.Wie aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu ersehen, ist eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO nicht (auch) als eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 45, Absatz 4, StVO anzusehen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligungen sich voneinander deutlich unterscheiden und nicht im Verhältnis lex generalis - lex specialis zueinander stehen. Damit ist aber auch zu folgern, dass einen Parkkleber i.S.d. § 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nur jemand erhält, welcher über eine Ausnahmebewilligung

§ 45Abs. 4 St

VO verfügt. Damit ist aber auch zu folgern, dass einen Parkkleber i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nur jemand erhält, welcher über eine Ausnahmebewilligung

Paragraph 45, Absatz 4, StVO verfügt. Offenkundig verfügte der Beschwerdeführer für das gegenständliche Fahrzeug über keine Ausnahmebewilligung

§ 45Abs. 4 St

VO im Hinblick auf die flächendeckend verordnete Kurzparkzone für den 2. Wiener Gemeindebezirk. Folglich ist zwingend davon auszugehen, dass dieser auch keinen für den zweiten Gemeindebezirk gültigen Parkkleber i.S.d. § 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe im Abstellzeitraum ins Fahrzeug eingelegt hatte. Offenkundig verfügte der Beschwerdeführer für das gegenständliche Fahrzeug über keine Ausnahmebewilligung

Paragraph 45, Absatz 4, StVO im Hinblick auf die flächendeckend verordnete Kurzparkzone für den 2. Wiener Gemeindebezirk. Folglich ist zwingend davon auszugehen, dass dieser auch keinen für den zweiten Gemeindebezirk gültigen Parkkleber i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe im Abstellzeitraum ins Fahrzeug eingelegt hatte. Somit erfüllte der Beschwerdeführer anlässlich der Fahrzeugabstellung auch nicht die Vorgaben der Zusatztafel; sodass von einer Verwirklichung des angelasteten Tatbilds auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er anlässlich der Fahrzeugabstellung die obangeführte, auf § 45 Abs. 2 StVO gestützte Ausnahmebewilligung der MA 65 hinter der Windschutzscheibe eingelegt hatte, wird vermerkt, dass diese Ausnahmebewilligung - wie zuvor dargelegt - nicht als ein Parkkleber i.S.d. § 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe einzustufen ist. Auch eine Parkkarte, durch welche die Entrichtung der Parkometerabgabe im Hinblick auf eine Ausnahmebewilligung i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO dokumentiert wird, ist bei Zugrundelegung der oa Ausführungen nicht als ein Parkkleber i.S.d. § 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe einzustufen.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er anlässlich der Fahrzeugabstellung die obangeführte, auf Paragraph 45, Absatz 2, StVO gestützte Ausnahmebewilligung der MA 65 hinter der Windschutzscheibe eingelegt hatte, wird vermerkt, dass diese Ausnahmebewilligung - wie zuvor dargelegt - nicht als ein Parkkleber i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe einzustufen ist. Auch eine Parkkarte, durch welche die Entrichtung der Parkometerabgabe im Hinblick auf eine Ausnahmebewilligung i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, StVO dokumentiert wird, ist bei Zugrundelegung der oa Ausführungen nicht als ein Parkkleber i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe einzustufen. Sohin war jedenfalls die Vorgabe der gegenständlichen Zusatztafel, ordnungsgemäß einen Parkkleber einzulegen, nicht erfüllt gewesen. Schon aus diesem Grund war daher der Vorgabe dieser Zusatztafel nicht erfüllt worden, sodass schon aus diesem Fall die gegenständliche Abstellung nicht von der durch die Zusatztafel normierten Ausnehmung vom verordneten Halte- und Parkverbot erfasst war. Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurde das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des § 24 Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO erfüllt. Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurde das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO erfüllt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Verordnung eines Park- und Halteverbots gesetzwidrig sei, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. So greift der Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 18.3.1975, Zl. V 13/74, schon deshalb nicht, da die durch die gegenständliche Zusatztafel vom Verbot ausgenommenen Inhaber einer Ausnahmebewilligung i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO eine von den Regelungen der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich erfasste Personengruppe darstellen; was bei einer bloßen bestimmten Berufsgruppe (etwa Rechtsanwälte oder Bedienstete eines bestimmten Unternehmens) nicht der Fall ist. Der gegenständliche Verordnungsinhalt unterscheidet sich daher grundlegend von dem im obangefochtenen Erkenntnis geprüften Verordnungsinhalt.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Verordnung eines Park- und Halteverbots gesetzwidrig sei, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. So greift der Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 18.3.1975, Zl. römisch fünf 13/74, schon deshalb nicht, da die durch die gegenständliche Zusatztafel vom Verbot ausgenommenen Inhaber einer Ausnahmebewilligung i.S.d. Paragraph 45, Absatz 4, StVO eine von den Regelungen der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich erfasste Personengruppe darstellen; was bei einer bloßen bestimmten Berufsgruppe (etwa Rechtsanwälte oder Bedienstete eines bestimmten Unternehmens) nicht der Fall ist. Der gegenständliche Verordnungsinhalt unterscheidet sich daher grundlegend von dem im obangefochtenen Erkenntnis geprüften Verordnungsinhalt. Auch erscheint im Hinblick auf den Zweck der Erlassung einer Verordnung

§ 43Abs. 2a Z 1 St

VO eine Unterscheidung zwischen einer auf § 45 Abs. 4 StVO gegründeten Ausnahmebewilligung und einer auf einen anderen Ausnahmebewilligungstatbestand gegründeten Ausnahmebewilligung nicht unsachlich.Auch erscheint im Hinblick auf den Zweck der Erlassung einer Verordnung

Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO eine Unterscheidung zwischen einer auf Paragraph 45, Absatz 4, StVO gegründeten Ausnahmebewilligung und einer auf einen anderen Ausnahmebewilligungstatbestand gegründeten Ausnahmebewilligung nicht unsachlich. Im Übrigen erachtet auch der Verfassungsgerichtshof nicht jede Begünstigung einer Bestimmten Personengruppe durch ein Verkehrszeichen nach der StVO als gesetz- oder verfassungswidrig. So sei etwa auf die Entscheidung des VfGH vom 17.12.1993 (VfSlg. 13.658/1993) hingewiesen, nach welcher die Einrichtung sogenannter „Grünzonen“ im Interesse der Wohnbevölkerung aufgrund der mit der

  1. StVO-Novelle, BGBl. 105/1986, geschaffenen verkehrspolitischen Maßnahmenbündel als zulässig angesehen wird. Eine vom Gesetzgeber auf die Wohnbevölkerung beschränkte Erteilung von Ausnahmebewilligungen widerspreche dem Gleichheitssatz nicht.So sei etwa auf die Entscheidung des VfGH vom 17.12.1993 (VfSlg. 13.658 aus 1993,) hingewiesen, nach welcher die Einrichtung sogenannter „Grünzonen“ im Interesse der Wohnbevölkerung aufgrund der mit der
  2. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt 105 aus 1986,, geschaffenen verkehrspolitischen Maßnahmenbündel als zulässig angesehen wird. Eine vom Gesetzgeber auf die Wohnbevölkerung beschränkte Erteilung von Ausnahmebewilligungen widerspreche dem Gleichheitssatz nicht. Aus der verfassungsgerichtlichen Judikatur ist sogar zu folgern, dass nicht einmal der Umstand, dass durch eine Ausnahmebewilligung

§ 45Abs. 4 St

VO, welche einem Gewerbetreibenden, welcher seinen Wohnsitz im durch eine Verordnung

§ 43Abs. 2a Z 1 St

VO hat, ausgestellt worden ist, dieser Gewerbetreibende gegenüber anderen Gewerbetreibenden (welche „nur“ eine Ausnahmebewilligung

§ 45Abs. 2 St

VO erhalten können) bevorzugt wird, als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG einzustufen ist.Aus der verfassungsgerichtlichen Judikatur ist sogar zu folgern, dass nicht einmal der Umstand, dass durch eine Ausnahmebewilligung

Paragraph 45, Absatz 4, StVO, welche einem Gewerbetreibenden, welcher seinen Wohnsitz im durch eine Verordnung

Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO hat, ausgestellt worden ist, dieser Gewerbetreibende gegenüber anderen Gewerbetreibenden (welche „nur“ eine Ausnahmebewilligung

Paragraph 45, Absatz 2, StVO erhalten können) bevorzugt wird, als unsachlich i.S.d. Artikel 7, B-VG einzustufen ist. So hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand, dass der Gesetzgeber für die bevorzugte Vergabe von Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 an den Wohnsitz anknüpft, diese Regelung auch dann nicht unsachlich macht, wenn dadurch auch Gewerbetreibende - faktisch - bevorzugt werden, die ihr Gewerbe an ihrem Wohnsitz ausüben (vgl. VfGH 17.12.1993, VfSlg. 13.658/1993). Entsprechendes muss auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konstellation der Differenzierung zwischen privaten Anwohnern und Unternehmern, die ihr Unternehmern, welche zwar ihr Unternehmen, nicht jedoch ihren Wohnsitz nicht im zweiten Gemeindebezirk haben, gelten.So hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand, dass der Gesetzgeber für die bevorzugte Vergabe von Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 an den Wohnsitz anknüpft, diese Regelung auch dann nicht unsachlich macht, wenn dadurch auch Gewerbetreibende - faktisch - bevorzugt werden, die ihr Gewerbe an ihrem Wohnsitz ausüben vergleiche VfGH 17.12.1993, VfSlg. 13.658 aus 1993,). Entsprechendes muss auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konstellation der Differenzierung zwischen privaten Anwohnern und Unternehmern, die ihr Unternehmern, welche zwar ihr Unternehmen, nicht jedoch ihren Wohnsitz nicht im zweiten Gemeindebezirk haben, gelten. Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bevorzugung von Haltern von Kraftfahrzeugen mit einer Kennzeichnung

§ 29bSt

VO ist auszuführen, dass sogenannte "Behindertenzonen" nicht nur in unmittelbarer Nähe der im Gesetz demonstrativ aufgezählten gesundheitsbezogenen Einrichtungen, sondern auch zum Zweck der - die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ohne Zweifel fördernden - Erleichterung der Erreichbarkeit von Behörden (wie Polizeikommissariaten) und öffentlichen kulturellen Institutionen wie Museen sowie von Veranstaltungszentren (einschließlich der an diese Institutionen allfällig angeschlossenen bzw. im nahen Umkreis befindlichen Lokale) verordnet werden können und sollen. Angesichts der Zunahme des Straßenverkehrs und des Mangels an Parkplätzen im dicht verbauten Gebiet bestehen daher auch keine Bedenken dagegen, für Kraftfahrzeuge stark gehbehinderter Personen im notwendigen Ausmaß Parkraum freizuhalten, zumal es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt ist, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen - hier: Erleichterung der Auffindung eines Parkplatzes für gehbehinderte Menschen zur Förderung der Teilhabe am öffentlichen Leben - auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg. 19.084/2010).Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bevorzugung von Haltern von Kraftfahrzeugen mit einer Kennzeichnung

Paragraph 29 b, StVO ist auszuführen, dass sogenannte "Behindertenzonen" nicht nur in unmittelbarer Nähe der im Gesetz demonstrativ aufgezählten gesundheitsbezogenen Einrichtungen, sondern auch zum Zweck der - die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ohne Zweifel fördernden - Erleichterung der Erreichbarkeit von Behörden (wie Polizeikommissariaten) und öffentlichen kulturellen Institutionen wie Museen sowie von Veranstaltungszentren (einschließlich der an diese Institutionen allfällig angeschlossenen bzw. im nahen Umkreis befindlichen Lokale) verordnet werden können und sollen. Angesichts der Zunahme des Straßenverkehrs und des Mangels an Parkplätzen im dicht verbauten Gebiet bestehen daher auch keine Bedenken dagegen, für Kraftfahrzeuge stark gehbehinderter Personen im notwendigen Ausmaß Parkraum freizuhalten, zumal es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt ist, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen - hier: Erleichterung der Auffindung eines Parkplatzes für gehbehinderte Menschen zur Förderung der Teilhabe am öffentlichen Leben - auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche VfSlg. 19.084 aus 2010,).

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt

§ 6Abs. 1 St

GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt

Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.

§ 5Abs. 1 VSt

G gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Bei solchen Delikten obliegt es sohin

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft.Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft. In Hinblick auf die denkmöglich als Entschuldigungsgrund vorgebrachte Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug aufgrund seiner Ausnahmebewilligung zu Recht am Tatort abgestellt zu haben, ist unter Verweis auf die strenge Judikaturlinie des VwGH auszuführen, dass ein entschuldigender Rechtsirrtum gegenständlich nicht vorliegt, da die Argumentation im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsauffassung allein ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vermag. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015711/0083). Auf eine solche Vorgehensweise gibt es im Akt keinerlei Hinweise und wurde auch vom Beschwerdeführer nichts dergleichen vorgebracht.In Hinblick auf die denkmöglich als Entschuldigungsgrund vorgebrachte Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug aufgrund seiner Ausnahmebewilligung zu Recht am Tatort abgestellt zu haben, ist unter Verweis auf die strenge Judikaturlinie des VwGH auszuführen, dass ein entschuldigender Rechtsirrtum gegenständlich nicht vorliegt, da die Argumentation im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsauffassung allein ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vermag. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche VwGH 14.12.2015, Ra 2015711/0083). Auf eine solche Vorgehensweise gibt es im Akt keinerlei Hinweise und wurde auch vom Beschwerdeführer nichts dergleichen vorgebracht. Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung ist nur dann in dem § 44a Z 1 VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder diese nach der Aktenlage offenkundig ist (VwGH 07.04.1995, 94/02/0515).Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung ist nur dann in dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder diese nach der Aktenlage offenkundig ist (VwGH 07.04.1995, 94/02/0515). Eine auf Grund einer Zusatztafel bestehende Ausnahmeregelung ist nur dann von Bedeutung, wenn sich ein Beschuldigter darauf beruft, diese würde für ihn gelten oder dieser Umstand nach der Aktenlage offenkundig ist. Nur dann ist dem Beschuldigten das diesbezügliche Sachverhaltselement im Rahmen einer Verfolgungshandlung vorzuhalten (VwGH 14.09.1984, 83/02/0549). Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033). Der Spruch des Straferkenntnisses war daher in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers, mit welchem dieser das Vorliegen eines Tatbestandausschließungsgrunds (daher das Vorliegen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands) behauptet hat, entsprechend zu ergänzen. Im Übrigen sei vermerkt, dass bereits durch die erstinstanzliche Behörde im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorliegen eines Ausnahmetatbestands eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt hat. Im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis wurde nämlich dem Beschwerdeführer sowohl der Wortlaut der Zusatztafel als auch der Umstand, dass sich im Fahrzeug kein Parkkleber befand, vorgehalten. Alle für die Bestrafung durch § 44a VStG geforderten Sachverhaltselemente sind demnach bereits im (als Verfolgungshandlung einzustufenden) Straferkenntnis dem Beschwerdeführer angelastet worden.Im Übrigen sei vermerkt, dass bereits durch die erstinstanzliche Behörde im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorliegen eines Ausnahmetatbestands eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt hat. Im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis wurde nämlich dem Beschwerdeführer sowohl der Wortlaut der Zusatztafel als auch der Umstand, dass sich im Fahrzeug kein Parkkleber befand, vorgehalten. Alle für die Bestrafung durch Paragraph 44 a, VStG geforderten Sachverhaltselemente sind demnach bereits im (als Verfolgungshandlung einzustufenden) Straferkenntnis dem Beschwerdeführer angelastet worden. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die erstinstanzlich verhängte Strafe konnte aus nachfolgenden Gründen nicht herabgesetzt werden:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Ordnung des Straßenverkehrs und der Freihaltung der Parkzone für Berechtigte, damit diese ungehindert benützt werden können, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Als mildernd wurde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer ist der ihm am 20.08.2015 zugestellten Aufforderung der belangten Behörde zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (enthalten in der Aufforderung zur Rechtfertigung) nicht nachgekommen. Mangels gegenteiliger Hinweise waren in Anbetracht seiner unternehmerischen Erwerbstätigkeit der Strafbemessung daher durchschnittliche Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen. Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehender Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den Strafrahmen von bis zu € 726,-- , im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Aufgrund der Strafdrohung des zugrunde liegenden Deliktes bzw. der konkreten Strafhöhe ist eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG)

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ausgeschlossen.Aufgrund der Strafdrohung des zugrunde liegenden Deliktes bzw. der konkreten Strafhöhe ist eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG)

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen. Die ordentliche Revision durch die belangte Behörde bzw. eine Formalpartei ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision durch die belangte Behörde bzw. eine Formalpartei ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.042.11772.2015.A

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.