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§ 5§ 28§ 25a§ 4§ 81§ 51RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.10.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/11729/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 5Abs.
1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau Mag. A. L., Wien, J.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 26.08.2016, Zahl MA 40 -Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2016/00729660-001, mit welchem der Antrag vom 11.08.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
- August 2016, wurde zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2016/00729660-001 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei EWR-Bürgerin und seit
- Jänner 2014 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Sie sei weiters nicht erwerbstätig und habe auch keine Nachweise dafür erbracht, dass ihre Erwerbstätigkeit erhalten geblieben ist. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
- August 2016, wurde zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2016/00729660-001 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei EWR-Bürgerin und seit
- Jänner 2014 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Sie sei weiters nicht erwerbstätig und habe auch keine Nachweise dafür erbracht, dass ihre Erwerbstätigkeit erhalten geblieben ist. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes aus: „
- Im allgemeinen ist festzustellen, dass die rechtliche Beurteilung sich in 3 Absätzen erschöpft, von welchen der erste drei, der folgende vier Zeilen umfasst und der letzte überhaupt ein Einzeiler ist, der abschließend festhält, dass „die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
§ 5Abs.
2 WMG nicht erfüllt“ sind.„1. Im allgemeinen ist festzustellen, dass die rechtliche Beurteilung sich in 3 Absätzen erschöpft, von welchen der erste drei, der folgende vier Zeilen umfasst und der letzte überhaupt ein Einzeiler ist, der abschließend festhält, dass „die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfüllt“ sind. Im Hinblick auf mein gesteigerter Rechtsschutzbedürfnis wäre eine nachvollziehbare Abfolge der Argumentationsschritte einschließlich der dazugehörigen Subsumtionsschritte durch die belangte Behörde wünschenswert und geboten gewesen, da es sich für mich um einen Betrag von erklecklicher Höhe im Rahmen meines Interesse an einer existentiellen Mindestsicherung handelt. Die Rechtslage, welche auf einer Seite, lobenswert, aufgeführt wurde, steht unvermittelt neben den drei Schlussabsätzen über das Ergebnis der rechtlichen Erwägungen, die allerdings aufgrund der fehlenden Vermittlung, welche die belangte Behörde jedoch zu leisten gehabt hätte - eben nicht zuletzt im Hinblick auf mein gesteigertes Rechtsschutzbedürfnis an einer schlüssigen, nachvollziehbaren und damit überprüfbaren Argumentationskette durch die belangte Behörde - fehlen. 2 Die belangte Behörde hätte bei der Prüfung von § 51
(2)Zif 3 NAG im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht nach § 13 AVG auf die nötige Unterstellung unter das AMS hinweisen müssen. Über das Jahr hinweg hat auch kein AMS-Betreuer, keine AMS Betreuerin bei den jeweiligen Gesprächen auf eine Unterstellung hingewiesen. Zudem bin ich davon ausgegangen, dass mit der Erbringung finanzieller Leistungen durch das AMS eine automatische, d.h. von mein Willen unabhängige Unterstellung ex lege ipso iure erfolgt. Die belangte Behörde hätte, darüber hinaus, durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Ermittlungsverfahren, dies leicht erledigen können.2 Die belangte Behörde hätte bei der Prüfung von Paragraph 51,
(2)Zif 3 NAG im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht nach Paragraph 13, AVG auf die nötige Unterstellung unter das AMS hinweisen müssen. Über das Jahr hinweg hat auch kein AMS-Betreuer, keine AMS Betreuerin bei den jeweiligen Gesprächen auf eine Unterstellung hingewiesen. Zudem bin ich davon ausgegangen, dass mit der Erbringung finanzieller Leistungen durch das AMS eine automatische, d.h. von mein Willen unabhängige Unterstellung ex lege ipso iure erfolgt. Die belangte Behörde hätte, darüber hinaus, durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Ermittlungsverfahren, dies leicht erledigen können.
- Daher erkläre ich hier sofort, dass ich mich dem AMS unterstelle.
- Mit Einladung vom 09.08.2016 durch das AMS werde ich am
- Oktober 2016 an der Veranstaltung „Info TAS Büro Plus“ teilnehmen und, wie ich mich schon vorab informiert habe, die Teilnahme an dem
- Modul „Büro Update“, vom
- Oktober bis
- November als Basisqualifizierung,
- Modul „Büro Advanced zur Ausbildung als Office Assistentin, vom
- November 2016 bis
- Jänner 2017 und
- einem zweiwöchigen Praktikum mit aktiver Arbeitssuche bekannt geben.“ Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- September 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bekannt zu geben, aus welchem Grund ihr in ihrem Sozialversicherungsdatenauszug aufscheinendes Dienstverhältnis mit der E. GmbH geendet hat und warum dieses nur einen Tag aufrecht war. Mit Eingabe vom
- September 2016 teilte die Beschwerdeführerin diesbezüglich Nachstehendes mit: „Wie aus Anlage 3 (New Skills – Fachkurs für den Bereich Tourismus Zertifikat) ersichtlich ist, habe ich im Zeitraum von 04.04.2016 bis zum 03.06.2016 zum Abschluss des Kurses ein zweiwöchiges Betriebspraktikum im Bereich Tourismus absolviert. Dieses fand, wie aus Anlage 2 (Praktikumsvereinbarung mit E.) hervorgeht, vom 23.05.2016 bis 02.06.2016 im Hotel E., Wien, im Bereich Frühstück/Service statt. Diese Praktikumsvereinbarung war notwendige Bedingung, um den Fachkurs auch erfolgreich abschließen zu können. Das Ausmaß der Beschäftigungstage umfasst, wie aus Anlage 1 (Meldung fallweise Beschäftigte) ersichtlich, 12 Tage. Das vereinbarte Dienstverhältnis endete nach 12 Tagen durch Ablauf der Frist.“ Dieser Eingabe waren eine Teilnahmebestätigung der Z. GmbH vom
- Juni 2016 sowie eine Praktikumsvereinbarung vom Mai 2016 mit der E. GmbH betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Praktikum zwischen dem
- Mai 2016 und
- Juni 2016 beigelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf das Erfordernis der Beantragung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1966 geborene Rechtsmittelwerberin ist ungarische Staatsangehörige und verfügt seit dem
- September 2013 über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Seit
- Jänner 2014 ist sie hier durchgehend hauptgemeldet, seit
- März 2014 besteht eine Meldung als Hauptwohnsitz in Wien, J.-gasse. Der Beschwerdeführerin wurde am
- Mai 2015 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Arbeitnehmer nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ausgestellt. Über eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern im Sinne des § 53a NAG verfügt sie nicht.Der Beschwerdeführerin wurde am
- Mai 2015 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Arbeitnehmer nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgestellt. Über eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern im Sinne des Paragraph 53 a, NAG verfügt sie nicht. Die Beschwerdeführerin war seit
- September 2013 zeitweise als Arbeiterin bzw. geringfügig beschäftigte Arbeiterin in Österreich unselbständig erwerbstätig. Zuletzt war sie im Zeitraum zwischen
- Juni 2015 und
- Juli 2015 bei der L. GmbH als geringfügig beschäftigte Angestellte unselbständig erwerbstätig, zwischen
- Juli 2015 und
- September 2015 bei der O.-Gesellschaft m.b.H. als Arbeiterin bzw. geringfügig beschäftigte Arbeiterin. Das zuletzt genannte Dienstverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung. Im Zeitraum zwischen
- Mai 2016 und
- Juni 2016 absolvierte sie ein Praktikum bei der E. GmbH. Hierbei handelte es sich um kein Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin absolvierte weiters im Zeitraum zwischen
- Oktober 2015 und
- Dezember 2015 eine Ausbildung als Rezeptionistin und schloss diese mit gutem Erfolg ab. Weiters absolvierte sie im Zeitraum zwischen
- April 2016 und
- Juni 2016 einen Kurs „New Skills – Fachkurs für den Bereich Tourismus“ und schloss auch diesen erfolgreich ab. Sie beabsichtigt, weitere Kurse unter Vermittlung des Arbeitsmarktservices zu besuchen. Seit
- September 2015 ist die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet. Der Beschwerdeführerin ist ledig, auch lebt sie in keiner Lebensgemeinschaft mit einem EWR-Bürger. Sie bezieht keinen Unterhalt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im oben genannten Zeitraum ein Praktikum bei der E. GmbH absolvierte und es sich hierbei um kein Dienstverhältnis handelte, gründet sich einerseits auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst und insbesondere auf die von ihr vorgelegte Praktikumsvereinbarung, aus welcher ausdrücklich hervorgeht, dass hierdurch ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, keine Arbeitspflicht und auch kein Entgeltsanspruch bestehe. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:
§ 4Abs.
1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
§ 5Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
§ 5Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
§ 81Abs.
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
§ 51Abs.
1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
§ 51Abs.
1 Z 2 NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 111/2010 sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.
§ 51Abs.
2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
§ 51Abs.
2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt, wobei in diesen Fällen die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt, wobei in diesen Fällen die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt. Wie bereits dargestellt, war die Beschwerdeführerin zuletzt im Zeitraum zwischen
- Juli 2015 und
- September 2015 bei der O.-Gesellschaft m.b.H. als Arbeiterin bzw. geringfügig beschäftigte Arbeiterin unselbständig erwerbstätig, wobei dieses Dienstverhältnis mit Dienstgeberkündigung endete. Sohin handelte es sich hierbei um ein für die Beschwerdeführerin unfreiwillig aufgelöstes Dienstverhältnis, welches weniger als ein Jahr, nämlich genau für zwei Monate, Bestand hatte. Die Beschwerdeführerin war spätestens seit Beendigung dieses Dienstverhältnisses als arbeitslos gemeldet und absolvierte in weiterer Folge die oben dargestellten Kurse. Somit steht unter Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen zwar fest, dass der Beschwerdeführerin die Erwerbstätigeneigenschaft nach Beendigung des letzten Dienstverhältnisses grundsätzlich erhalten blieb, auf Grund der Effektuierung des gegenständlichen Dienstverhältnisses über weniger als ein Jahr diese Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft jedoch selbst mit sechs Monaten befristet war. Dementsprechend war die Beschwerdeführerin zwischen
- September 2015 und
- März 2016 auf Grund der so befristeten Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch ohne Entfaltung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Wie bereits dargestellt, war die Beschwerdeführerin zuletzt im Zeitraum zwischen
- Juli 2015 und
- September 2015 bei der O.-Gesellschaft m.b.H. als Arbeiterin bzw. geringfügig beschäftigte Arbeiterin unselbständig erwerbstätig, wobei dieses Dienstverhältnis mit Dienstgeberkündigung endete. Sohin handelte es sich hierbei um ein für die Beschwerdeführerin unfreiwillig aufgelöstes Dienstverhältnis, welches weniger als ein Jahr, nämlich genau für zwei Monate, Bestand hatte. Die Beschwerdeführerin war spätestens seit Beendigung dieses Dienstverhältnisses als arbeitslos gemeldet und absolvierte in weiterer Folge die oben dargestellten Kurse. Somit steht unter Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen zwar fest, dass der Beschwerdeführerin die Erwerbstätigeneigenschaft nach Beendigung des letzten Dienstverhältnisses grundsätzlich erhalten blieb, auf Grund der Effektuierung des gegenständlichen Dienstverhältnisses über weniger als ein Jahr diese Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft jedoch selbst mit sechs Monaten befristet war. Dementsprechend war die Beschwerdeführerin zwischen
- September 2015 und
- März 2016 auf Grund der so befristeten Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch ohne Entfaltung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Im gegebenen Zusammenhang ist weiters festzustellen, dass im Sozialversicherungsdatenauszug der Einschreiterin für exakt den
- Mai 2016 eine Meldung als geringfügig beschäftigte Arbeiterin aufscheint, die Beschwerdeführerin jedoch hierzu nach erfolgter gerichtlicher Anfrage darlegte, dass es sich hierbei um ein Praktikum gehandelt habe. Aus den weiters vorgelegten Urkunden geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieses Praktikums keine Arbeitspflicht traf und sie auch keinen Entgeltsanspruch hatte, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Einschreiterin auf Grund dieses Übereinkommens als Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu qualifizieren war. Demgemäß konnte jedoch auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin nach allfälliger Absolvierung dieses Praktikums die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben ist und war das gegenständliche Praktikum bei der Beurteilung der Gleichstellung der Einschreiterin mit österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht zu berücksichtigen. Im gegebenen Zusammenhang ist weiters festzustellen, dass im Sozialversicherungsdatenauszug der Einschreiterin für exakt den
- Mai 2016 eine Meldung als geringfügig beschäftigte Arbeiterin aufscheint, die Beschwerdeführerin jedoch hierzu nach erfolgter gerichtlicher Anfrage darlegte, dass es sich hierbei um ein Praktikum gehandelt habe. Aus den weiters vorgelegten Urkunden geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieses Praktikums keine Arbeitspflicht traf und sie auch keinen Entgeltsanspruch hatte, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Einschreiterin auf Grund dieses Übereinkommens als Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu qualifizieren war. Demgemäß konnte jedoch auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin nach allfälliger Absolvierung dieses Praktikums die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist und war das gegenständliche Praktikum bei der Beurteilung der Gleichstellung der Einschreiterin mit österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin bringt im eingebrachten Rechtsmittel weiters vor, sie „unterstelle“ sich umgehend dem AMS und werde an diversen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich auszuführen, dass die Erwerbstätigeneigenschaft
§ 51Abs.
2 Z 4 NAG auch dann erhalten bleibt, wenn der EWR-Bürger eine Berufsausbildung beginnt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit 3. Dezember 2015 nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit eine Ausbildung als Rezeptionistin erfolgreich abschloss und somit – will man hier tatsächlich von einer Berufsausbildung im Sinne der eben erwähnten Norm ausgehen – dieser Tatbestand ebenso als konsumiert erscheint. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass unter einer Berufsausbildung im Sinne dieser Norm das Erlernen eines Berufs im Zuge einer Lehre oder etwa der Besuch einer entsprechenden Fachschule zu verstehen ist, um dem EWR-Bürger (weiterführende) Kenntnisse zur Ausübung eines bestimmten Berufs zu vermitteln. Der nachfolgende Besuch von thematisch im Übrigen stark variierender Kurse, welche vom Arbeitsmarktservice zur Wiedereingliederung von Klienten in den Arbeitsmarkt angeboten bzw. vermittelt werden, ist keinesfalls als Berufsausbildung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 4 NAG zu verstehen und kann sich die Beschwerdeführerin daher auch nicht erfolgreich auf den Besuch dieser Kurse berufen. Die Beschwerdeführerin bringt im eingebrachten Rechtsmittel weiters vor, sie „unterstelle“ sich umgehend dem AMS und werde an diversen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich auszuführen, dass die Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, NAG auch dann erhalten bleibt, wenn der EWR-Bürger eine Berufsausbildung beginnt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit 3. Dezember 2015 nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit eine Ausbildung als Rezeptionistin erfolgreich abschloss und somit – will man hier tatsächlich von einer Berufsausbildung im Sinne der eben erwähnten Norm ausgehen – dieser Tatbestand ebenso als konsumiert erscheint. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass unter einer Berufsausbildung im Sinne dieser Norm das Erlernen eines Berufs im Zuge einer Lehre oder etwa der Besuch einer entsprechenden Fachschule zu verstehen ist, um dem EWR-Bürger (weiterführende) Kenntnisse zur Ausübung eines bestimmten Berufs zu vermitteln. Der nachfolgende Besuch von thematisch im Übrigen stark variierender Kurse, welche vom Arbeitsmarktservice zur Wiedereingliederung von Klienten in den Arbeitsmarkt angeboten bzw. vermittelt werden, ist keinesfalls als Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zu verstehen und kann sich die Beschwerdeführerin daher auch nicht erfolgreich auf den Besuch dieser Kurse berufen. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben haben, wofür jedoch hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer erfolgten Wohnsitznahme in Österreich erst im Jahre 2013 und mangels Vorlage einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht erfüllt, stellt sich die Abweisung ihres Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben haben, wofür jedoch hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer erfolgten Wohnsitznahme in Österreich erst im Jahre 2013 und mangels Vorlage einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht erfüllt, stellt sich die Abweisung ihres Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.11729.2016