Obsah (12)
§ 1§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 64§ 6§ 19§ 23§ 30§ 22§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.10.2016 GeschäftszahlVGW-002/022/11743/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. D
§ 1
Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des H. K., vertreten durch RA gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 08.07.2016, Zl. MA 36-KS 239 aus 2015,, betreffend einer Verwaltungsübertretung
Paragraph eins, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde Mit Bescheid vom
- Juli 2016 erließ die belangte Behörde das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „STRAFERKENNTNIS Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH mit dem Sitz in R., L.-straße, und somit als
§ 9Abs. 1 VSt
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die D. GmbH Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH mit dem Sitz in R., L.-straße, und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die D. GmbH am 10.09.2015 in Wien. M. (Wettlokal "T.") die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin. und zwar an die T. Co. Ltd., Malta, ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und V), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin. und zwar an die T. Co. Ltd., Malta, ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und römisch fünf), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGB 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.Paragraph eins, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGB 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. I.) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:römisch eins.) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 3000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 14 Stunden. Strafbestimmung: § 2 Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung.Paragraph 2, Absatz 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) idgF zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) idgF zu zahlen: € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens d. s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Gesamtsumme: € 3.300,00 Die D. GmbH haftet
9 Abs. 7 VStG idgF für die über Herrn H. K., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.Die D. GmbH haftet
9 Absatz 7, VStG idgF für die über Herrn H. K., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand. Zahlungsfrist: Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall entweder mit dem Zahlschein, der nach Rechtskraft dieses Straferkenntnisses zugestellt wird in der Folge binnen einer Woche zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei uns einzuzahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von 5,00 Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag ohne vorherige Mahnung vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. II.) Folgende Gegenstände und Bargeldbeträge werden für verfallen erklärt:römisch zwei.) Folgende Gegenstände und Bargeldbeträge werden für verfallen erklärt:
- Wettannahmeautomat Nummer 1 Model/Type: ST1 Seriennummer: 0647 Betrag in der Kasse: 1.006,40 Euro
- Wettannahmeautomat Nummer 2 Model/Type: ST1 Seriennummer: 0651 Betrag in der Kasse: 841,20 Euro
- Wettannahmeautomat Nummer 3 Model/Type: ST1 Seriennummer: 0456 Betrag in der Kasse: 991,-- Euro
- Wettannahmeautomat Nummer 4 Model/Type: ST1 Seriennummer: 0649 Betrag in der Kasse: 757,30 Euro
- Wettannahmeautomat Nummer 5 Model/Type: ELO ET1939L Seriennummer: L14C002273 Betrag in der Kasse: 10,-- Euro
- Wettannahmeautomat Nummer 6 Model/Type: ELO ET1939L Seriennummer: L14C001830 Betrag in der Kasse: 635,-- Euro
- Wettannahmeschalter Nummer 1 technisches Equipment Wettannahmeschalter: Wettscheindrucker: Modell/Type: EPSON M244A Seriennummer: MQ9F430225 Kartenleser: Modell/Type: MS7120 Orbit Seriennummer: 2S12385649 Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: DELL D07S Seriennummer: 13031511 Bildschirm: Modell/Type: Dell REVA00 Seriennummer: CN082K5X7287243D Betrag i. d. Kasse: 911,30,-- Euro Rechtsgrundlage: § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG“Rechtsgrundlage: Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG“ Gegen diesen am
- Juli 2016 zugstellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
- Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G), LGBl. 388/1919, idF LGBl. 26/2015, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G), Landesgesetzblatt 388 aus 1919,, in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2015,, lauteten: „Bewilligung § 1.
(1)Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.Paragraph eins,
(1)Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
(2)Zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatz bezeichneten Art dürfen nur die im Anschluss an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateurinnen und Totalisateure) zugelassen werden. Diese müssen die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3)Die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Buchmacherinnen und Buchmacher bezeichnet.
(3a)Die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Vermittlerin oder Vermittler von Wettkundinnen und Wettkunden bezeichnet.
(4)Die Landesregierung kann die Bewilligung (Abs. 1) zurücknehmen, für den Fall, dass die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.
(4)Die Landesregierung kann die Bewilligung (Absatz eins,) zurücknehmen, für den Fall, dass die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.
(5)Die Unternehmungen für sportliche Veranstaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze Wetten abschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt. Strafbestimmungen § 2.
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Paragraph 2,
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.
(3)Derselben Strafe unterliegt:
- wer bei dem gewerbsmäßigen Abschluss oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;
- wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;
- wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet.
(4)Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinne des Übertreters zu verbinden.
(5)Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden obliegt dem Magistrat.“ 2. Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. 26/2016, trat
seinem § 30 Abs. 1 am
- Mai 2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes trat das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, außer Kraft (§ 30 Abs. 2 Wiener Wettengesetz).
- Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, trat
seinem Paragraph 30, Absatz eins, am
- Mai 2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes trat das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015,, außer Kraft (Paragraph 30, Absatz 2, Wiener Wettengesetz). Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes lauten: „§
- Dieses Landesgesetz regelt den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.“ „Begriffsbestimmungen §
- Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:Paragraph 2, Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:
- Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.
- Totalisateurin oder Totalisateur ist, wer Wetten zwischen Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt.
- Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
- Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Ziffer 8,) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
- Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
- Wettkundin oder Wettkunde ist jede Person, die eine Leistung der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers in Anspruch nimmt.
- Wette ist ein Glücksvertrag zwischen der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer und jenen Personen, die gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses in der Hoffnung rechtsverbindlich bekannt gegeben haben, einen für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen.
- Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur vermittelt und/oder in der Wetten oder Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden.
- Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht.
- Wettreglements sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer.“ „§
- Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.“ „Zuständigkeiten § 22.
(1)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.Paragraph 22,
(1)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2)Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien.
(2)Die Vollziehung des Paragraph 24, fällt in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien.
(3)Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes obliegt dem Magistrat.
(4)Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt.
(5)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und deren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“ „Strafbestimmungen § 24.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, werParagraph 24,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
- die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
- die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Auflassung einer Betriebsstätte bei der Behörde nicht unverzüglich schriftlich anzeigt (§ 4 Abs. 2);
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Auflassung einer Betriebsstätte bei der Behörde nicht unverzüglich schriftlich anzeigt (Paragraph 4, Absatz 2,);
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen
§ 6Abs.
2 von Bewilligungsbescheiden verstößt;3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen
Paragraph 6, Absatz 2, von Bewilligungsbescheiden verstößt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach § 6 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins, nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des § 13 nicht entspricht;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des Paragraph 13, nicht entspricht;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 14 Abs. 5 verstößt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 14, Absatz 5, verstößt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 15 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des Paragraph 15, nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 16 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 16, nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 17 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 17, nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 2 oder 3 verstößt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, 2, oder 3 verstößt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen
§ 19Abs.
1 bis 4 nicht einhält;12. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen
Paragraph 19, Absatz eins bis 4 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 20 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 20, nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 21 Abs. 1 und 2 nicht einhält,
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 nicht einhält,
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten
§ 23Abs.
1 nicht wahrnimmt;15. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten
Paragraph 23, Absatz eins, nicht wahrnimmt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 25, verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;
- in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet.
- in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in Paragraph 25, genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet.
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.“
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.“ „Übergangsbestimmungen § 27.
(1)Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.Paragraph 27,
(1)Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015, erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.
(2)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und d anzupassen.
(2)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Absatz eins, ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c und d anzupassen.
(3)Das Wettreglement und der im § 12 geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Abs. 1 erlischt.“
(3)Das Wettreglement und der im Paragraph 12, geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Absatz eins, erlischt.“
(4)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§ 25 Abs. 1 Z 5) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen
der §§ 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.“
(4)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Absatz eins, ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen
der Paragraphen 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.“ „In-Kraft-Treten § 30.
(1)Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 30,
(1)Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, außer Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015,, außer Kraft. 3. Erwägungen Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; siehe auch Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2
(2016)zu § 50 VwGVG).Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; siehe auch Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2
(2016)zu Paragraph 50, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat also im Zuge der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Straferkenntnisses zu prüfen, ob der Magistrat der Stadt Wien zum Zeitpunkt seiner Erlassung zur Bestrafung der im Spruch des Straferkenntnisses angelasteten Tat zuständig war.
§ 30Abs.
2 des Wr. Wettengesetzes trat mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, am
- Mai 2016 außer Kraft. Die Bestimmung über die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verhängung von Verwaltungsstrafen in § 2 Abs. 5 des GTBW-G stand daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses am
- Juli 2016 nicht mehr in Geltung.
Paragraph 30, Absatz 2, des Wr. Wettengesetzes trat mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015,, am
- Mai 2016 außer Kraft. Die Bestimmung über die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verhängung von Verwaltungsstrafen in Paragraph 2, Absatz 5, des GTBW-G stand daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses am
- Juli 2016 nicht mehr in Geltung. An dessen Stelle ist mit
- Mai 2016 als Nachfolgeregelung das Wr. Wettengesetz getreten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem übereinstimmenden sachlichen Anwendungsbereich der beiden Normen und der ausdrücklichen Außer-Kraft-Tretens-Bestimmung in § 30 Abs. 2 Wr. Wettengesetz, sondern auch aus den EB zum Entwurf zum Wr. Wettengesetz (Blg Nr. 3/2016) wo ausgeführt wird:An dessen Stelle ist mit
- Mai 2016 als Nachfolgeregelung das Wr. Wettengesetz getreten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem übereinstimmenden sachlichen Anwendungsbereich der beiden Normen und der ausdrücklichen Außer-Kraft-Tretens-Bestimmung in Paragraph 30, Absatz 2, Wr. Wettengesetz, sondern auch aus den EB zum Entwurf zum Wr. Wettengesetz (Blg Nr. 3 aus 2016,) wo ausgeführt wird: „Derzeit sind die Regelungen betreffend den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Bundesland Wien im Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwett- wesens, StGBl. 388/1919 vom 28.07.1919 in der Fassung LGBl. 26/2015 vom wesens, StGBl. 388 aus 1919, vom 28.07.1919 in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2015, vom 07.07.2015 enthalten. Da dieses Gesetz nicht mehr zeitgemäß ist, war eine Neuregelung erforderlich.“
§ 22Abs.
2 Wr. Wettengesetz fällt die Zuständigkeit zum Vollzug der Strafbestimmungen, inklusive jener wegen dem bewilligungslosen Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden seit 14. Mai 2016 in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion. Dem Magistrat kommt nach dieser Norm keine Zuständigkeit mehr zum Vollzug von Strafbestimmungen zu.
Paragraph 22, Absatz 2, Wr. Wettengesetz fällt die Zuständigkeit zum Vollzug der Strafbestimmungen, inklusive jener wegen dem bewilligungslosen Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden seit 14. Mai 2016 in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion. Dem Magistrat kommt nach dieser Norm keine Zuständigkeit mehr zum Vollzug von Strafbestimmungen zu. Da das Magistrat der Stadt Wien daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses nicht (mehr) zur Entscheidung über die Strafbarkeit der angelasteten Tat zuständig war, ist das Straferkenntnis aufzuheben. Dabei kann außer Betracht bleiben welche materielle Straf- bzw. Strafsanktionsnorm die zuständige Behörde
§ 1Abs. 2 VSt
G anzuwenden gehabt hätte (siehe dazu VwGH 15.09.2006, 2005/04/0073), da die heranzuziehenden Zuständigkeitsbestimmungen nicht vom Ergebnis eines Günstigkeitsvergleiches abhängen, sondern stets die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Zuständigkeitsbestimmungen maßgeblich sind (vgl. VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068).Dabei kann außer Betracht bleiben welche materielle Straf- bzw. Strafsanktionsnorm die zuständige Behörde
Paragraph eins, Absatz 2, VStG anzuwenden gehabt hätte (siehe dazu VwGH 15.09.2006, 2005/04/0073), da die heranzuziehenden Zuständigkeitsbestimmungen nicht vom Ergebnis eines Günstigkeitsvergleiches abhängen, sondern stets die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Zuständigkeitsbestimmungen maßgeblich sind vergleiche VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068). Die mündliche Verhandlung konnte
§ 44Abs. 2 Vw
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.022.11743.2016