GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 370,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt werden. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 370,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt werden. II.
G hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 37,00 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. römisch zwei.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 37,00 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III.
GVG hat der Beschuldigte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschuldigte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV.
G haftet die L. GmbH für die genannte Geldstrafe, die angeführten Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessende Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. römisch vier.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die L. GmbH für die genannte Geldstrafe, die angeführten Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessende Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. V. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Erstbeschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, J.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 21.8.2015 um 21:40 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass das Rauchverbot den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da das Rauchverbot weder beim Lokaleingang, am Zugang zum Nichtraucherbereich, noch im Raucherbereich durch entsprechende Symbole (§ 1 Abs. 2 Z. 2 lit b und § 2 Abs. 1 und Abs. 2 NKVO) kenntlich gemacht war und die im Nichtraucherbereich vorhandenen Piktogramme nicht dem § 1 Abs. 2 NKVO entsprachen. „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, J.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 21.8.2015 um 21:40 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass das Rauchverbot den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da das Rauchverbot weder beim Lokaleingang, am Zugang zum Nichtraucherbereich, noch im Raucherbereich durch entsprechende Symbole (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, NKVO) kenntlich gemacht war und die im Nichtraucherbereich vorhandenen Piktogramme nicht dem Paragraph eins, Absatz 2, NKVO entsprachen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die L. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr S. Q. verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die L. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr S. Q. verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde von den Rechtsmittelwerbern anlässlich der am 5.10.2016 durchgeführten Beschwerdeverhandlung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass erst kürzlich wieder eine Kontrolle des Lokals durch das Marktamt erfolgt sei, anlässlich welcher es keine Beanstandungen hinsichtlich der Kennzeichnung nach dem Tabakgesetz gegeben habe. Im Übrigen habe sich der Beschuldigte seit dem Tatzeitpunkt wohl verhalten und sei auch ein gradueller Unterschied im erhobenen Tatvorwurf darin zu sehen, dass zum Tatzeitpunkt zwar eine Kennzeichnung vorhanden gewesen sei, dies aber nicht in entsprechendem Ausmaß. Da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Gericht lediglich die Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Strafbemessung sowie der Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.11.2011, Zl. 2011/11/0169, ist hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretungen eine Gesamtstrafe zu verhängen. Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
4 Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. In Anbetracht des Vorliegens zweier einschlägiger Verwaltungsvormerkungen kommt der zweite Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz zur Anwendung.Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. In Anbetracht des Vorliegens zweier einschlägiger Verwaltungsvormerkungen kommt der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zur Anwendung. Die verletzte Rechtsvorschrift dient dem Schutz der Nichtraucher, wozu auch gehört, dass die Gäste eines Gastronomielokales hinreichend und rechtzeitig über den Nichtraucherschutz in diesem Lokal informiert werden. Dieses Rechtsgut wurde durch das Fehlen von Kennzeichnungen bzw. durch eine unzureichende Kennzeichnung nicht bloß unerheblich geschädigt. Das Verschulden des Beschuldigten konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervor gekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervor gekommen. Als erschwerend war eine einschlägige, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkung zu werten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden aufgrund deren Bekanntgabe als unterdurchschnittlich angesehen, drei Sorgepflichten waren zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, sowie angesichts der gezeigten Schuldeinsicht und des Wohlverhaltens seit dem Tatzeitpunkt als ausreichend, um den Beschuldigten künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Im Übrigen waren die erst im Beschwerdeverfahren bekanntgegebenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung angemessen zu berücksichtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.047.10262.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.