GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten zwei Verwaltungsstrafen eine Geldstrafe in der Höhe von 900,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Stunden verhängt werden.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten zwei Verwaltungsstrafen eine Geldstrafe in der Höhe von 900,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Stunden verhängt werden. II.
G hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 90,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 90,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV.
G haftet die H. GmbH für die oben genannte Geldstrafe, die angeführten Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch vier.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die H. GmbH für die oben genannte Geldstrafe, die angeführten Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. V. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs.1 VStG) der H. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Hotels in Wien, ..., welcher über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt, am 25.02.2016 um 09.23 Uhr insoferne nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht
der Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als„Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der H. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Hotels in Wien, ..., welcher über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt, am 25.02.2016 um 09.23 Uhr insoferne nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht
der Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als 1) unmittelbar beim Eingang zum Lokal nicht kenntlich gemacht wurde, ob in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder
2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, und1) unmittelbar beim Eingang zum Lokal nicht kenntlich gemacht wurde, ob in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder
Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, und 2) die Eingänge zu den Gasträumen, die vom Rauchverbot umfasst sind, nicht mit einem Symbol
Abb. 2 der Anlage so gekennzeichnet waren, dass bereits vor Betreten der Gasträume deutlich erkennbar ist, dass in diesen Gasträumen nicht geraucht werden darf und 3) der Eingang zu dem Gastraum, der nicht vom Rauchverbot umfasst ist, nicht mit einem Symbol
Abb. 1 der Anlage so gekennzeichnet war, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, dass in diesem Gastraum geraucht werden darf und 4) in den Gasträumen jeweils nur ein Symbol
3 der NKV und somit nicht so in ausreichender Zahl so angebracht war, dass diese überall im jeweiligen Raum gut sichtbar waren.4) in den Gasträumen jeweils nur ein Symbol
Paragraph 2, Absatz 2, bzw. 3 der NKV und somit nicht so in ausreichender Zahl so angebracht war, dass diese überall im jeweiligen Raum gut sichtbar waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs.1 Z.1, 13c Abs.1, 13c Abs.2 Z.7 und 13b Abs.5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995 in Verbindung mitParagraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit ad 1) § 1 Abs.1 Z.2,ad 1) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, ad 2) § 2 Abs.2,ad 2) Paragraph 2, Absatz 2,, ad 3) § 2 Abs. 3 undad 3) Paragraph 2, Absatz 3, und ad 4) § 2 Abs. 4ad 4) Paragraph 2, Absatz 4 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), BGBl. Nr. 424/2008, in der jeweils geltenden Fassung.der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 750,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 21 Stunden Summe der Geldstrafen: € 1.500,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 18 Stunden
Abs.4 zweiter Strafsatz Tabakgesetzgemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.650,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die H. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Dipl.-Ing. Mag. N. W. verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die H. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Dipl.-Ing. Mag. N. W. verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen und lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer würde ein Nettoeinkommen von monatlich 3.281,00 Euro beziehen und sei seine Ehefrau aufgrund von Sorgepflichten für zwei Kinder nur im Ausmaß von 12 Wochenstunden beschäftigt. Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Gericht lediglich die Überprüfung der behördlichen Strafbemessung sowie der Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
4 Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der zweite Strafsatz dieser Norm zur Anwendung, da eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkung vorliegt (Bl. 33), welche strafsatzbestimmend ist.Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der zweite Strafsatz dieser Norm zur Anwendung, da eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkung vorliegt (Bl. 33), welche strafsatzbestimmend ist. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.11.2011, Zl. 2011/11/0169, ist hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretungen anstelle zweier Strafen eine Gesamtstrafe zu verhängen. Die verletzte Rechtsvorschrift dient dem Schutz der Nichtraucher, wozu auch gehört, dass die Gäste eines Gastronomielokales hinreichend und rechtzeitig über den Nichtraucherschutz in diesem Lokal informiert werden. Dieses Rechtsgut wurde durch das Fehlen mehrerer Kennzeichnungen nicht bloß unerheblich geschädigt. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervor gekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden aufgrund deren Bekanntgabe als überdurchschnittlich gewertet, die ins Treffen geführten Sorgepflichten waren zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht mehr zugute, sonstige mildernde Umstände liegen ebenso wenig vor, wie allfällige Erschwerungsgründe. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitieren gesetzlichen Strafsatzes erscheint die nunmehr festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen und sollte ihrer Höhe nach geeignet sein, den Rechtsmittelwerber künftig zu rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.047.7820.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.