GVG wird der auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro auf 750 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden auf 1 Tag und 21 Stunden herabgesetzt wird. Die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz, BGBl Nr. 431/95 idF. BGBl I 120/2008“.
Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro auf 750 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden auf 1 Tag und 21 Stunden herabgesetzt wird. Die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz, BGBl Nr. 431/95 in der Fassung BGBl römisch eins 120/2008“. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird daher
G mit 75 Euro festgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird daher
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 75 Euro festgesetzt.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Haftung der R. KG
G erstreckt sich auf die nunmehr festgesetzte Strafe und Verfahrenskostenbeiträge.Die Haftung der R. KG
Paragraph 9, Absatz 7, VStG erstreckt sich auf die nunmehr festgesetzte Strafe und Verfahrenskostenbeiträge. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Obmann des Vereins ″R.“ mit Vereinssitz in Wien, welcher ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ″R. KG“ FN ... ist,
G zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, C.-gasse, als Inhaberin des Gastronomiebetriebes (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant) in Wien, C.-gasse, von 26.11.2014 bis 27.01.2015 insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, da in dem Gastgewerbebetrieb mit einer Gastraumfläche von mehr als 80 m2 das Rauchverbot nicht eingehalten wurde, indem zum Zeitpunkt der Überprüfung 2 Personen rauchten, obwohl es keine räumliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich gibt und somit im dem Lokal Rauchverbot gilt.„Sie haben als Obmann des Vereins ″R.“ mit Vereinssitz in Wien, welcher ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ″R. KG“ FN ... ist,
Paragraph 9, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, C.-gasse, als Inhaberin des Gastronomiebetriebes (Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant) in Wien, C.-gasse, von 26.11.2014 bis 27.01.2015 insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, da in dem Gastgewerbebetrieb mit einer Gastraumfläche von mehr als 80 m2 das Rauchverbot nicht eingehalten wurde, indem zum Zeitpunkt der Überprüfung 2 Personen rauchten, obwohl es keine räumliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich gibt und somit im dem Lokal Rauchverbot gilt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13a Abs. 1 sowie § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 leg. cit.Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, sowie Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden § 14 Abs. 4 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die R. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn G. K. verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die R. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn G. K. verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird und dazu im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es unrichtig sei, dass in dem gegenständlichen Lokal vom 26.11.2014 bis 27.01.2015 gegen das Tabakgesetz verstoßen worden sei. Aus einer Kontrolle vom 27.01.2015 könne nicht darauf geschlossen werden, dass auch in der Vergangenheit das Rauchen gestattet worden wäre, weshalb der Tatzeitraum unzulässig weit gefasst sei. Zu einer behaupteten Privatanzeige von November 2014 müsse der betreffende Anzeiger aussagen. Auch am Tag der Kontrolle am 27.01.2015 sei nicht gegen das Tabakgesetz verstoßen worden, weil das gegenständliche Lokal seit Jänner 2015 von einem Verein mit neuen Statuten und neuen Bedingungen nicht als öffentlich zugängliches Lokal betrieben werde. Es hätten grundsätzlich nur Mitglieder Zutritt zum Verein, welche einen Mitgliedsbeitrag bezahlen, und könne nicht jedermann Mitglied werden. Dass der Zutritt nur Mitgliedern gestattet sei, werde auch durch Schilder im Eingangsbereich hingewiesen. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Wien und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH liege seit Jänner 2015 sohin jedenfalls kein allgemein zugänglicher Bereich mehr vor. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aus einem Vorverfahren sei nicht anwendbar, da ein anderer Lebenssachverhalt vorliegt. Es sei vom Vorliegen eines Vereinslokales auszugehen, welches nicht unter das TabakG fällt. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Aktes von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Am 27.06.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mit der Rechtssache VGW-021/035/10581/2015 verbundene öffentlich mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer, Herr G. K., persönlich in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertretung, und Herr Ing. M. B. sowie Frau A. K. als Zeugen erschienen sind. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme verzichtet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eingangs auf die Beschwerdeausführungen verwiesen und ergänzend zu Protokoll gegeben, dass der gegenständliche Betrieb mit 31.05.2016 gesperrt worden sei. Der Mietvertrag laufe mit 30.06.2016 aus. Die Einrichtung sei zum Großteil schon verkauft worden. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung als Partei einvernommen angegeben, dass der im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Sachverhalt nicht mit jenem übereinstimme, der im Verfahren zu GZ: VGW-021/020/32901/2014 festgestellt worden sei. So habe er Mitte Jänner 2015 an der Tür ein Schild „…club, Zutritt ausdrücklich nur für Mitglieder“ angebracht. Dieses Schild mit der Aufschrift „nur für Mitglieder“ habe sich links neben der Eingangstüre befunden. Rechts neben der Eingangstüre habe sich ebenfalls ein Schild mit rosa Aufschrift „R. Verein ... bei Interesse Auskunft im Lokal“ befunden. Die Eingangstüre sei verschlossen gewesen, man habe läuten müssen. Mit einem Taster sei die Türe dann geöffnet worden und seien die eintretenden Personen nach ihrer Mitgliedschaft befragt worden. Im Service seien sein Sohn und er abwechselnd beschäftigt gewesen, seine Frau habe gekocht. Stammgäste seien natürlich nicht nach ihrer Mitgliedskarte befragt worden, fremde Personen aber schon. Jeder der eine solche Mitgliedskarte gehabt habe, sei eingelassen worden. Jeder der noch nicht Mitglied gewesen sei, habe Mitglied werden können. Dafür habe es ein Informationsblatt gegeben, dass dieser unterfertigen habe müssen. Das sei ein Antrag auf Mitgliedschaft gewesen. Er habe dann gleich einen solchen Mitgliedsausweis ausgestellt und den Mitgliedsbeitrag für ein Jahr in Höhe von 1 Euro eingehoben und den Namen dieser Person in die Mitgliedsliste aufgenommen. Zuletzt hätten sie 1.400 Mitglieder gehabt. Bei der Mitgliedskarte habe es sich um eine Visitenkarte des R. gehandelt und sei auf der Rückseite dieser Visitenkarte der Namen des Mitgliedes und die Mitgliedsnummer mit dem Jahr handschriftlich vermerkt worden. Damit sei sichergestellt worden, dass der Mitgliedsbeitrag bezahlt worden sei. Ein Lichtbild sei auf dieser Mitgliedskarte nicht angebracht worden. Er habe die Identität der Personen, die zu ihm ins Lokal gekommen seien, auch nicht durch Vorzeigen eines Ausweises überprüft. Jeder, der ihm eine Mitgliedskarte vorgezeigt habe, sei eingelassen worden. Er habe keinen Ausweis verlangt, er habe aber nachgefragt, ob die betreffende Person der Herr bzw. die Frau „Sowieso“ sei, deren Namen auf der Karte gestanden sei. Wenn die Person das bejaht habe, habe er ihr das geglaubt. Wenn jemand seine Karte verloren gehabt hat, so habe er sich mit der Nennung seines Namens begnügt, das heißt, er habe im Computer nachgesehen, ob er diesen Namen dort in der Mitgliedsliste vorfinde und habe dann eine neue Karte ausgestellt. Bei Mitnahme von Begleitpersonen hätten auch diese ebenfalls Mitglied werden müssen. Personen, die sich geweigert haben, Mitglied zu werden, habe er hinausgeschmissen. Er sei nicht nur Obmann des in Rede stehenden Vereins, sondern auch der Vorstand. Er habe darüber entschieden, ob eine Person Mitglied werde oder nicht. Der Verein habe einen Rechnungsprüfer, einen Kassier habe es nicht gegeben. Eine Tagesmitgliedschaft habe es am 27.01.2015 nicht mehr gegeben. Die Tagesmitgliedschaft sei im Zuge des Vorverfahrens zu GZ: VGW-021/020/32901/2014 abgeschafft worden, das sei jedenfalls zwei bis drei Monate vor dem 28.01.2015 (Verhandlung im Vorverfahren) gewesen. In den Statuten sei eine Ehrenmitgliedschaft vorgesehen gewesen, die jedoch nie zur Anwendung gekommen sei. Ehrenmitgliedschaft bedeute, dass der Verein Mitgliedschaften ehrenweise vergeben habe. Am 27.01.2015 sei das Lokal nach wie vor ein „Einraumlokal“ mit einem Gastraum mit einer Fläche von ca. 88 m² gewesen. Sie hätten einen „offenen“ Nichtraucherbereich gehabt. Die Öffnungszeiten seien im Vergleich zur Kontrolle vom 25.06.2014 unverändert gewesen, sie hätten mit Ausnahme vom Sonntag täglich von 09:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet gehabt, in den Schulferien sei auch der Samstag geschlossen gewesen. Speisenzustellungen seien nur mehr an Mitglieder erfolgt. Es habe eine Liste von hauptsächlich „älteren Damen“ gegeben, die statt dem Essen auf Rädern von ihnen mittags ein Menü bekommen haben. Sie hätten nur im unmittelbaren Umkreis zugestellt und seien es so um die zwei bis drei, maximal fünf, Zustellungen gewesen. Menübestellungen hätten sie täglich zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr gehabt. Es habe einmal monatlich kulinarische Schwerpunkte gegeben, dies im Wesentlichen auf Wunsch bzw. auf Zuruf von Gästen. Es habe auch Musikveranstaltungen wie Wiener-Lied-Abende und Country-Abende gegeben. Über Vorhalt der Statuten, wonach es ordentliche und außerordentliche Mitglieder gegeben habe, wobei sich die ordentlichen Mitglieder am Vereinsgeschehen aktiv beteiligten, gab der Beschwerdeführer an, es habe Stammgäste gegeben, die Vorschläge gemacht und Wünsche geäußert haben, aktiv mitgearbeitet hätten nur er, sein Sohn und seine Frau. Bei der auf AS 2 abgebildeten Türe handle es sich um eine Fluchttür und nicht um die Eingangstüre. Das doppelte Piktogramm mit durchgestrichener und nicht durchgestrichener Zigarette sei am 27.01.2015 nicht mehr an dieser Fluchttür angebracht gewesen. Dieses sei zwischenzeitig ersatzlos entfernt worden. Die Eingangstüre befinde sich im rechten Winkel links zur Fluchttüre. Die äußere Geschäftsbezeichnung sei bei der Fluchttür angebracht gewesen, weil beim Betreten des Eingangsbereiches diese im Blickfeld liege. Am 27.01.2015 waren die „Piktogramme mit durchgestrichener Zigarette“ im offenen Nichtraucherbereich nicht mehr vorhanden, es habe im gesamten Gastraum keine Piktogramme mehr gegeben, auch das Schild „Nichtraucherzone“ (AS 2) sei entfernt worden, weil sich das Kontrollorgan darüber mokiert habe, dass es eine Nichtraucherzone in einem Raucherclub gebe. Herr Ing. M. B. hat als Zeuge einvernommen auf die entscheidungsrelevanten Aspekte beschränkt angegeben, dass Gegenstand seiner routinemäßigen Kontrolle am 27.01.2015 die Einhaltung des Tabakgesetzes und des LMSVG gewesen sei. Er habe die Anzahl der Verabreichungsplätze gezählt. Es habe zwei „Nichtraucherbereiche“ und einen räumlich davon nicht abgetrennten Raucherbereich gegeben. Es sei ein Einraum-Lokal mit einer Gastraumgröße von mehr als 80 m² gewesen. Er könne sich heute ganz konkret daran erinnern, dass eine Person, nämlich der Kellner, geraucht habe. Wenn in der Anzeige stehe, dass eine zweite Person geraucht habe, dann entspreche das wohl seinen Wahrnehmungen, er könne sich aber heute nur mehr an den rauchenden Kellner konkret erinnern. Bei Vorkontrollen sei die Abtrennung in Räume ein Thema gewesen, wobei der Einwand gekommen sei, dass dies aus baupolizeilicher Sicht nicht möglich sei. Außen am Lokal habe sich eine Aufschrift, dass es sich um einen Verein handle und nur Mitglieder Zutritt hätten, befunden. Er habe am 27.01.2015 keine Speiseauslieferung wahrgenommen. Die Aufschrift „Jahresmitgliedsbeitrag 1 Euro Auskunft im Lokal“ auf der schwarzen Tafel an der Fassade in der C.-gasse sei auch am 27.01.2015 bereits vorhanden gewesen. Die als Zeugin einvernommene Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau A. K., hat im Wesentlichen angegeben, sie habe im gegenständlichen Standort seit 2006 bis ca. 2013 als Einzelunternehmen ein Kaffeerestaurant betrieben. Dann hätten sie mit Unterstützung des Herrn DDr. Gr. die Konstruktion mit dem Verein gemacht. Sie hätten irgendeine Konstruktion wählen müssen, weil sie den Raum wegen der Stufe im Gastraum nicht abtrennen haben können. Das sei der Grund gewesen, weshalb sie alles auf „Verein“, in den nur Mitglieder herein durften, umgemodelt hätten. Alle Stammkunden ihres Gastgewerbebetriebes seien dann einfach Mitglied geworden. Sie hätten sehr viele ältere Herrschaften gehabt, die seit ihrem 15. Lebensjahr rauchten und auch weiter rauchen wollten. Es sei kein Problem gewesen, den Mitgliedsbeitrag von 1 Euro für ein Jahr von den Stammkunden zu bekommen, sie hätten auch mehr verlangen können, die Stammgäste hätten das bezahlt. Nach der Umstellung auf „Verein“ hätten sie dann keine Laufkundschaft mehr gehabt, es habe auch nicht jeder Mitglied werden wollen. Am Anfang habe es die „Tagesmitgliedschaft“ gegeben, das habe aber nicht funktioniert und hätten sie das dann, nachdem das als problematisch aufgezeigt worden sei, auf eine Jahresmitgliedschaft für 1 Euro pro Jahr umgestellt. Wenn man Mitglied werden habe wollen, habe man einen Zettel mit Namen, Geburtsdatum, Adresse und E-Mail-Adresse (wenn vorhanden) ausfüllen müssen. Ihre Gäste seien schon mit der Karte in der Hand zum Lokal gekommen, die Gäste, die regelmäßig gekommen seien, seien ohnehin bekannt gewesen, die anderen seien nach der Karte gefragt worden. Das Vorzeigen der Karte allein sei ausreichend gewesen, eine Überprüfung der Identität sei nicht erfolgt. Es seien hauptsächlich ältere Leute gekommen und würden diese nicht die Kärtchen tauschen. Sie hätten auch Mitglieder gehabt, die nur ein einziges Mal bei ihnen gewesen sind. Sie hätten zwischen 10 bis 20 Mittagessen täglich gehabt, das seien auch ihre Stammgäste gewesen. Sie hätten auch Gäste gehabt, die nur einmal im Jahr gekommen seien, andere seien einmal im Monat gekommen. Der Beschwerdeführer hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage am Schluss der Verhandlung seine Beschwerde auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt. Die Entscheidung wurde sodann in seiner Anwesenheit mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe richtet, hat das erkennende Verwaltungsgericht auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hiezu z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).Da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe richtet, hat das erkennende Verwaltungsgericht auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen vergleiche hiezu z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).
G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Da kein Wiederholungsfall vorliegt, kommt im vorliegenden Fall der erste Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF. BGBl. I 120/2008, zum Tragen. Da kein Wiederholungsfall vorliegt, kommt im vorliegenden Fall der erste Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008,, zum Tragen. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Danach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem bedeutsamen öffentlichen Interesse des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen; Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden (s. VwGH 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf RV 163 BlgNR
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerde (in Ansehung der Strafhöhe) Folge gegeben worden ist, waren dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche VwGH 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.054.6880.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.