← Österreich

{'item': 'VGW-103/079/7995/2016'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 21§ 22§ 10§ 6§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.10.2016 GeschäftszahlVGW-103/079/7995/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MM

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Ollram über die Beschwerde des Herrn Dr. T. S., Wien, T.-gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 10.5.2016, W-RWV/3610/2016, betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Waffenpasses (Paragraph 21, Absatz 2, WaffG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses über die Berechtigung zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B abgewiesen wird und die Entscheidung sich auf § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 WaffG stützt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses über die Berechtigung zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B abgewiesen wird und die Entscheidung sich auf Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG stützt. II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist

Art. 133Abs.

4 B-VG erster Satz nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG erster Satz nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit ausgefülltem Antragsformular vom 13.4.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.4.2016, beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) die Ausstellung eines Waffenpasses mit der Berechtigung zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B. Dem Antrag beigefügt waren Kopien des Reisepasses, der Geburtsurkunde und eines Bescheides der Universität Wien vom 11.12.1999 über die Verleihung des akademischen Grades „Doktor der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.)“, ein testpsychologisches Gutachten des Herrn Dr. J. vom 14.3.2016 (§ 3

  1. WaffV), ein Schulungs-/Grundschulungsnachweis des Herrn K. vom 7.4.2016 (§ 5 Abs. 2
  2. WaffV), ein Begleitschreiben des BF vom 30.3.2016 zur Begründung seines Bedarfs am Führen einer Schusswaffe, eine Mitteilung der P. vom 29.3.2016 über eine Funktion des BF als Vertrauensarzt für fachliche Stellungnahmen, ein Botulinumtoxin-Anwender-Zertifikat der ÖDBAG (Österreichische Dystonie- und Botulinumtoxin Arbeitsgruppe) sowie ein Versicherungsdatenauszug. Den für einen Waffenpass erforderlichen Bedarf am Führen einer Schusswaffe begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er bei seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt verschiedenen potenziellen Bedrohungssituationen ausgesetzt sei. Zwischen seinen beiden Ordinationen müsse er Medikamente Rezepte, vertrauliche Patientenakten und Bargeld transportieren, wobei er wegen seiner Gerätschaften, Taschen etc. auch für einen Laien als Arzt erkennbar sei. Die transportierten Medikamente hätten zum Teil (wie z.B. im Fall des von ihm eingesetzten Botumlinumtoxins) einen hohen Sachwert, zum Teil eine zentral dämpfende Wirkung mit Suchtpotenzial und Möglichkeit des Missbrauchs durch Süchtige. Ferner mache er – zumeist am Abend nach der Tätigkeit in einer Ordination – Hausbesuche, und zwar aus sozialer Überzeugung nicht nur in den „Wiener Nobelbezirken“, sondern etwa auch im 10.,
  3. und
  4. Bezirk. Bereits mehrfach eingetretene unangenehme Situationen sowie potenzielle und reale Gefahrensituationen (etwa aggressives Fordern von Zigaretten, einer Geldspende oder von Drogensubstitutionspräparaten bzw. entsprechenden Rezepten durch einzelne oder mehrere Personen) habe er durch Vermeidungsverhalten und Deeskalationsmaßnahmen entschärfen können, welche er als wichtigstes Element in Bedrohungssituationen sehe. Jedoch wolle er für den Fall schwerer körperlicher Übergriffe in weiterer Folge durch Abschreckung und im äußersten Fall durch den Einsatz einer Waffe sein eigenes Leben schützen können. Auch seine Funktion als Vertrauensarzt der P., für die er Stellungnahmen zu Klagebegehren verfasse, berge Konflikt- und Gefährdungspotenzial. Demnach brauche er einen Waffenpass und nicht nur eine Waffenbesitzkarte zum Schutz in den (jeweils im Parterre gelegenen) häuslichen und Ordinationsbereichen und in seiner abgelegenen Liegenschaft in F.. Er habe sich im sachgemäßen Waffenumgang eingehend schulen lassen und sehe auch die große Verantwortung beim Besitz einer Feuerwaffe. Mit ausgefülltem Antragsformular vom 13.4.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.4.2016, beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) die Ausstellung eines Waffenpasses mit der Berechtigung zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B. Dem Antrag beigefügt waren Kopien des Reisepasses, der Geburtsurkunde und eines Bescheides der Universität Wien vom 11.12.1999 über die Verleihung des akademischen Grades „Doktor der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.)“, ein testpsychologisches Gutachten des Herrn Dr. J. vom 14.3.2016 (Paragraph 3,
  5. WaffV), ein Schulungs-/Grundschulungsnachweis des Herrn K. vom 7.4.2016 (Paragraph 5, Absatz 2,
  6. WaffV), ein Begleitschreiben des BF vom 30.3.2016 zur Begründung seines Bedarfs am Führen einer Schusswaffe, eine Mitteilung der P. vom 29.3.2016 über eine Funktion des BF als Vertrauensarzt für fachliche Stellungnahmen, ein Botulinumtoxin-Anwender-Zertifikat der ÖDBAG (Österreichische Dystonie- und Botulinumtoxin Arbeitsgruppe) sowie ein Versicherungsdatenauszug. Den für einen Waffenpass erforderlichen Bedarf am Führen einer Schusswaffe begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er bei seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt verschiedenen potenziellen Bedrohungssituationen ausgesetzt sei. Zwischen seinen beiden Ordinationen müsse er Medikamente Rezepte, vertrauliche Patientenakten und Bargeld transportieren, wobei er wegen seiner Gerätschaften, Taschen etc. auch für einen Laien als Arzt erkennbar sei. Die transportierten Medikamente hätten zum Teil (wie z.B. im Fall des von ihm eingesetzten Botumlinumtoxins) einen hohen Sachwert, zum Teil eine zentral dämpfende Wirkung mit Suchtpotenzial und Möglichkeit des Missbrauchs durch Süchtige. Ferner mache er – zumeist am Abend nach der Tätigkeit in einer Ordination – Hausbesuche, und zwar aus sozialer Überzeugung nicht nur in den „Wiener Nobelbezirken“, sondern etwa auch im 10.,
  7. und
  8. Bezirk. Bereits mehrfach eingetretene unangenehme Situationen sowie potenzielle und reale Gefahrensituationen (etwa aggressives Fordern von Zigaretten, einer Geldspende oder von Drogensubstitutionspräparaten bzw. entsprechenden Rezepten durch einzelne oder mehrere Personen) habe er durch Vermeidungsverhalten und Deeskalationsmaßnahmen entschärfen können, welche er als wichtigstes Element in Bedrohungssituationen sehe. Jedoch wolle er für den Fall schwerer körperlicher Übergriffe in weiterer Folge durch Abschreckung und im äußersten Fall durch den Einsatz einer Waffe sein eigenes Leben schützen können. Auch seine Funktion als Vertrauensarzt der P., für die er Stellungnahmen zu Klagebegehren verfasse, berge Konflikt- und Gefährdungspotenzial. Demnach brauche er einen Waffenpass und nicht nur eine Waffenbesitzkarte zum Schutz in den (jeweils im Parterre gelegenen) häuslichen und Ordinationsbereichen und in seiner abgelegenen Liegenschaft in F.. Er habe sich im sachgemäßen Waffenumgang eingehend schulen lassen und sehe auch die große Verantwortung beim Besitz einer Feuerwaffe. Im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 27.4.2016, in welchem die belangte Behörde dem BF im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) und das Gefährdungspotenzial beim Einsatz von Waffengewalt durch Privatpersonen mitteilte, dass sie einen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe mangels einer besonderen und konkreten Gefahrenlage als nicht gegeben erachte, ergänzte der BF sein Vorbringen mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 3.5.
  9. Neben Wiederholungen des Vorbringens aus dem verfahrenseinleitenden Antrag führte er aus, die im Rahmen seiner auf die Botulominumtoxin-Therapie bei neurologischen Patienten spezialisierten Tätigkeit mitgeführten Medikamente hätten einen Wert von mehreren Tausend Euro; die betreffenden Präparate hätten bis vor kurzem wegen ihrer Gefährlichkeit auch nicht direkt an Patienten abgegeben werden dürfen. Er habe sich schon mehrmals in realen Gefahrensituationen befunden und werde regelmäßig von Personen aus der Drogenszene nachdrücklich aufgefordert, Drogenersatz- und Valiumpräparate herauszugeben. Die von ihm transportierten Medikamente würden zur Sedierung und Behandlung von Epileptikern verwendet, aber auch in der Drogenszene „abusiert“; seine Gefahrenlage sei daher konkret und nicht bloß spekulativ. Es gehe ihm definitiv nicht um eine gefühlte Sicherheit, zumal ihm klar sei, dass sich die Gefährlichkeit von Gefahrensituationen durch Abwehrversuche mit Waffengewalt erhöhen könne. Er wolle nur im Bedarfsfall, falls alle anderen Maßnahmen scheitern sollten, seine Gesundheit und sein Leben schützen können, beabsichtige jedoch keineswegs, als „Privatscheriff“ tätig werden. Dieser Stellungnahme lagen ein Lebenslauf, eine Kurzbeschreibung zum medizinischen Fachgebiet der Neurologie sowie eine Link-Sammlung der ÖDBAG bei. Die Behörde begründete den angefochtenen negativen Bescheid vom 10.5.2016 - gleichlautend wie im vorangehenden Schreiben vom 27.4.2016 - mit dem fehlenden Bedarf des BF am Führen einer Schusswaffe, wobei sie unter anderem auch festhielt, dass das sehr hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der „Anwendung“ (richtig: Abwendung) der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahr bei der Ermessensübung höher zu bewerten sei als das private Interesse des BF am Waffenpass. Ergänzend führte sie aus, es sei dem BF wohl zuzumuten, zielführende zweckmäßigere Maßnahmen zu treffen, um nicht aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zum Gewaltopfer zu werden. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des BF sei hingegen nach der Aktenlage nicht in Frage gestellt. In seiner fristgerecht mit Schreiben vom 6.6.2016 (ohne rechtskundigen Vertreter) erhobenen Beschwerde, die jedenfalls ihrem Inhalt nach hinreichend deutlich erkennen lässt, dass sie auf die Behebung des darin bezeichneten Bescheides und die positive Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags abzielt, wendet der BF zunächst ein, er habe (anders als in der Begründung festgehalten) den Antrag nur für eine und nicht zwei Schusswaffen gestellt; im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem vorangehenden Verfahren. Präzisierend führt er noch aus, dass die bisher erlebten Gefahrensituationen auch eine „mit einem gezückten Messer unterstrichene Forderung, Betäubungsmittel herauszugeben“ inkludiert hätten, und er aufgrund seiner einjährigen psychiatrischen Tätigkeit (im Rahmen der derzeitigen Facharztausbildung in Neurologie) umfangreiche Deeskalationsmaßnahmen kenne und im Umgang mit psychisch Kranken und Suchtkranken die Einschätzung der real existierenden Gefährdung durch irrationales Denken gelernt habe. Es gehe daher in seinem Fall nicht um sein subjektives Sicherheitsgefühl, sondern um eine real existierende Gefahr in Ausübung seines Berufs. Die ihm alternativ zu seiner Sicherheit zumutbaren Maßnahmen gingen seiner Meinung nach nicht so weit, dass er bei den Hausbesuchen verkleiden bzw. seine Utensilien inklusive Betäubungsmittel (gemeint: zur Tarnung) in einem Plastiksack mit sich führen müsse. Durch die Ablehnung seines Antrags sehe er auch sein berufliches Tätigkeitsfeld künftig eingeschränkt, da er ohne Waffenschutz keine Hausbesuche mehr durchführen werde können, welche schließlich dem öffentlichen Interesse und Gemeinwohl, nämlich insbesondere nicht mobilen Patienten mit limitiertem Zugang zum Gesundheitssystem zu Gute kämen. Abschließend beantragte der BF durch den Vorschlag seiner Anhörung implizit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 18.8.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und ein informierter Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden folgende Beweise aufgenommen und erörtert: Gesamter Inhalt des Behördenakts; ergänzendes Vorbringen beider Parteien; gerichtliche Parteivernehmung des BF; MR-Befund des Krankenhauses ... vom 13.5.
  10. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Der 46-jährige im ... Wiener Gemeindebezirk wohnhafte BF ist österreichischer Staatsbürger, von Beruf Arzt und als solcher sowohl im Rahmen eines öffentlichen Vollzeit-Dienstverhältnisses im Krankenhaus als auch freiberuflich in zwei Wahlarztordinationen tätig. Er absolviert derzeit eine Facharztausbildung auf dem Gebiet der Neurologie und ist bereits jetzt auf Botulinumtoxin-Therapien bei neurologischen Patienten spezialisiert. Ferner verfasst er für die P. Stellungnahmen zu mitunter konfliktträchtigen Klagebegehren. Im Mai 2016 wurde an seinem linken Kniegelenk eine Verletzung im Bereich des Meniskus diagnostiziert, die ihn sichtlich nicht am Gehen bzw. an der regulären Fortbewegung hindert, jedoch besondere Belastungen, wie etwa schnelles Laufen, beeinträchtigt. In seinen beiden Wahlarztordinationen im ... Wiener Gemeindebezirk betreut der BF pro Woche um die 20 Patienten. Ferner führt er - meist vor oder nach der Tätigkeit in einer Ordination - im Monat um die 10 Hausbesuche bei mobil beeinträchtigten Patienten durch, welche zum Teil auch in als sozial eher problematisch bekannten Gegenden Wiens wohnen. Seine Dienstwege (ausgenommen ins Krankenhaus) legt der BF in der Regel mit seinem PKW, einem durchschnittlichen Audi, und teilweise, insbesondere vor bzw. nach der Autofahrt, zu Fuß zurück. Seine Arzttasche, die er auf diesen Wegen mit sich führt, enthält Medikamente, Untersuchungsgeräte, Rezepte, Stempel, Zuweisungen, Patientenkarteien und das von ihm regelmäßig eingesetzte Botulinumtoxin-Präparat – ein hochkonzentriertes Gift mit besonders hohen Aufbereitungskosten, dessen von ihm mitgeführte Menge einem Geldwert von mehreren Tausend Euro entspricht. Zusätzlich transportiert der BF immer wieder ein größeres, etwa 10 kg schweres mobiles Ultraschallgerät in einem Rucksack. Substanzen, die in der Medizin als Drogenersatzpräparate eingesetzt werden, führt er grundsätzlich nicht mit sich, jedoch könnten manche der Präparate von Suchtkranken missbraucht werden. Gelegentlich kommt es vor, dass der BF auf der Straße von einzelnen oder mehreren Personen, die ihn aufgrund seines Auftretens bzw. seiner Ausrüstung als Arzt erkennen, angesprochen und vehement aufgefordert wird, Zigaretten, Geldspenden und insbesondere auch Drogenersatzpräparate (Substitol) oder Suchtgiftrezepte herauszugeben. In der Regel versucht er, diese Situationen mit ihm geläufigen Deeskalationsmaßnahmen (Gesprächstaktiken) und Vermeidungsverhalten zu bewältigen, was ihm bisher auch regelmäßig gelungen ist. Daneben kam es bislang zu zwei größeren, vom BF als besonders bedrohlich wahrgenommenen Zwischenfällen, welche auch den Ausschlag für den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gaben: Am 27.11.2015 führte der BF in den Abendstunden gegen 19.00 Uhr einen von etwa vier monatlichen Hausbesuchen bei einer Patientin mit Multipler Sklerose in der H.-Siedlung, einem großen Gemeindebau im ... Bezirk, durch. In einem Durchgang zum Hof vor den Stiegenaufgängen wurde ihm von zwei geschätzt 20 bis 25-jährigen, zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich nicht unter Drogeneinfluss stehenden Männern der Weg versperrt, welche von ihm Drogenersatzpräparate (Wortlaut: „Substi“) forderten. Nach der Aufforderung des BF, den Weg frei zu geben, griff ihn einer der Männer am Revers und Hals und drückte ihn gegen eine Wand. Der BF, der sich den Männern körperlich unterlegen fühlte, überließ ihnen daraufhin seine Arzttasche, die sie durchsuchen und mangels Auffindens der gewünschten Drogenersatzpräparate wegwarfen. Nachdem in der Umgebung weitere Personen sicht- bzw. hörbar wurden, löste sich die Situation auf; der BF konnte seinen Weg fortsetzen und auch nach dem Hausbesuch unbehelligt seiner Wege gehen. Eine Faustfeuerwaffe hätte er in dieser Situation nach eigenem Empfinden keinesfalls zielführend einsetzen können und daher auch nicht gezogen. Am 7.3.2016 suchte der BF gegen 20.00 Uhr einen Pflegefall-Patienten in einem im ... Bezirk gelegenen Gemeindebau (...) auf. Nach dem Aussteigen aus seinem in der Nähe der Wohnanlage geparkten PKW, stand ihm überraschend ein geschätzt 20-jähriger, zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich ebenfalls nicht unter Drogeneinfluss stehender Mann von durchschnittlicher Statur gegenüber, der wiederum Drogenersatzpräparate forderte und dem BF im Abstand von etwa einem Meter ein Taschenmesser vorhielt. Nachdem der BF den Mann mit beiden Händen weggestoßen hatte und laut schreiend weglief, gab der Mann nach kurzem Nachlaufen die Verfolgung auf; auch später wurde er vom BF nicht mehr angetroffen. Hätte der Mann den BF eingeholt, hätte der BF im Fall des Mitführens einer Faustfeuerwaffe nach eigener Einschätzung so reagiert, dass er die Waffe gezogen, den Verfolger bedroht und bei Erfolglosigkeit der Drohung auf dessen Bein geschossen hätte. Beide Vorfälle wurden vom BF nicht polizeilich angezeigt, da er dies in der jeweiligen Situation nicht mehr als zielführend erachtete. Er forderte auch keinen Polizeischutz für den Rückweg an, da er jeweils davon ausging, dass die Angreifer bzw. Verfolger nach Beendigung des Hausbesuchs nicht mehr zugegen sein würden. In der gesellschaftlich eher ruhigen Gegend des Nebenwohnsitzes des BF in F. ist es noch nie zu derartigen Vorfällen gekommen. Der BF hat am 7.4.2016 bei einem zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen befugten Gewerbetreibenden, K., mit Erfolg eine Grundschulung an den genehmigungspflichtigen Schusswaffen Pistole und Revolver absolviert, wobei er mit jeder Waffe aus einer Distanz von 10 Metern zehnmal auf eine Zielscheibe zu schießen hatte. Über Schusserfahrung in Stresssituationen verfügt er bislang nicht. Die anlässlich der Antragstellung (im Hinblick auf seine waffenrechtliche Verlässlichkeit) durchgeführte behördliche Überprüfung des BF anhand seiner Personaldaten ergab keine dem Antrag entgegenstehenden strafrechtlichen oder sonstigen Vormerkungen. Laut dem vorgelegten psychologischen Gutachten vom 14.3.2016 bestehen auch keine Anzeichen für eine beim BF vorhandene Neigung, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Inzwischen führt der BF bei Hausbesuchen zur allfälligen Abwehr von Angriffen einen Pfefferspray mit. Der Markt bietet in dieser Kategorie noch weitere für jedermann bewilligungsfrei zugängliche Verteidigungsmittel, wie etwa bestimmte Elektroschocker oder Tränengas in Gelkonsistenz. Eine Berechtigung zum Führen einer Faustfeuerwaffe hält der BF nach wie vor für erforderlich, weil er mit dieser im Fall des Versagens der von ihm praktizierten Maßnahmen zur Abwehr körperlicher Gewalt seine Gesundheit und sein Leben verteidigen möchte. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Motivation des verfahrenseinleitenden Antrags und zu den vom BF bisher erlebten Gefahrensituationen konnten aufgrund der durchwegs schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen des BF im Rahmen seiner Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 18.8.2016 im Zusammenhalt mit seinem schriftlichen Vorbringen getroffen werden. Die einseitige Knieverletzung des BF wird durch den medizinischen MRT-Befund vom 13.5.2016 bestätigt. Der Verfahrensgegenstand ergibt sich – auch hinsichtlich der Anzahl der beantragten Schusswaffen – eindeutig aus dem Antragsformular vom 13.4.2016; die unrichtigen Angaben in der Bescheidbegründung („zwei Stück Schusswaffen“) erfolgten offensichtlich irrtümlich. Die Feststellungen zu den am Markt bewilligungsfrei verfügbaren Gerätschaften zur Selbstverteidigung beruhen auf informativen Angaben des mit der Materie vertrauten Behördenvertreters der LPD Wien. Grundsätzlich ist der Sachverhalt in den maßgeblichen Punkten unstrittig. Rechtliche Beurteilung: zu Punkt I:

§ 21Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – Waff

G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde

§ 21Abs. 4 erster Satz Waff

G die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf.

Paragraph 21, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 – WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde

Paragraph 21, Absatz 4, erster Satz WaffG die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Ein Bedarf im Sinn des § 21 Abs. 2 ist

§ 22Abs. 2 Waff

G jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Ein Bedarf im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, ist

Paragraph 22, Absatz 2, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 10Waff

G sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 6der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. Waff

V darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.

Paragraph 10, WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 6, der

  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung –
  2. WaffV darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) trifft den Waffenpasswerber im Verfahren eine Mitwirkungspflicht und ist es unbeschadet des sonst geltenden Amtswegigkeitsgrundsatzes allein seine Sache, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen bzw. im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann, oder allfällige sonst in Betracht kommende Bedarfsgründe glaubhaft zu machen. Die Umstände, aus welchen er die besondere Gefahrenlage für seine Person ableitet und welche zeigen, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst, und dass es sich um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, sind konkret und substantiiert im Einzelnen darzulegen. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, reicht ebenfalls nicht aus. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in den begründend angeführten Gefahrensituationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist, und dass das bedarfsbegründende Ziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. etwa VwGH 22.10.2012, 2012/03/0073, VwGH 27.1.2011, 2010/03/0072, m.w.N., u.v.m.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) trifft den Waffenpasswerber im Verfahren eine Mitwirkungspflicht und ist es unbeschadet des sonst geltenden Amtswegigkeitsgrundsatzes allein seine Sache, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen bzw. im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann, oder allfällige sonst in Betracht kommende Bedarfsgründe glaubhaft zu machen. Die Umstände, aus welchen er die besondere Gefahrenlage für seine Person ableitet und welche zeigen, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst, und dass es sich um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, sind konkret und substantiiert im Einzelnen darzulegen. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, reicht ebenfalls nicht aus. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in den begründend angeführten Gefahrensituationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist, und dass das bedarfsbegründende Ziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche etwa VwGH 22.10.2012, 2012/03/0073, VwGH 27.1.2011, 2010/03/0072, m.w.N., u.v.m.). Zwar darf die Behörde bei der Beurteilung der besonderen Gefahr keinen überspitzt strengen Maßstab anlegen, jedoch muss für die Annahme des als Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Bedarfes im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch eine solche Gefahr voraus, der unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt (hier: einer Faustfeuerwaffe) wirksam begegnet wird (VwGH 18.7.2002, 98/20/0563; VwGH 16.9.1993, 92/01/0797, m.w.V.).Zwar darf die Behörde bei der Beurteilung der besonderen Gefahr keinen überspitzt strengen Maßstab anlegen, jedoch muss für die Annahme des als Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Bedarfes im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch eine solche Gefahr voraus, der unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt (hier: einer Faustfeuerwaffe) wirksam begegnet wird (VwGH 18.7.2002, 98/20/0563; VwGH 16.9.1993, 92/01/0797, m.w.V.). Das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; die besondere Ängstlichkeit einer Person als subjektiver Gesichtspunkt ist bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen (vgl. Grosinger u.a., Das neue österreichische Waffenrecht4, S. 117). Nach der einzelfallbezogenen Rechtsprechung des VwGH zählen Ärzte, die bei ihren Visiten Suchtgifte bzw. suchtgiftähnliche Medikamente mit sich führen, oder etwa auch alleine für einen Bezirk zuständige Notärzte nicht zu den regelmäßig besonders gefährdeten Berufsgruppen (vgl. Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, S. 182; VwGH 22.10.2012, 2012/03/0073; VwGH 18.7.2002, 98/20/0563). Von „besonderen Gefahren“ im Sinn des § 22 Abs. 2 WaffG wäre dann auszugehen, wenn die allgemein, für jedermann bestehende Gefahr eines Überfalls aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände erheblich ansteigt.Das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; die besondere Ängstlichkeit einer Person als subjektiver Gesichtspunkt ist bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen vergleiche , Grosinger u.a., Das neue österreichische Waffenrecht4, S. 117). Nach der einzelfallbezogenen Rechtsprechung des VwGH zählen Ärzte, die bei ihren Visiten Suchtgifte bzw. suchtgiftähnliche Medikamente mit sich führen, oder etwa auch alleine für einen Bezirk zuständige Notärzte nicht zu den regelmäßig besonders gefährdeten Berufsgruppen vergleiche Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, S. 182; VwGH 22.10.2012, 2012/03/0073; VwGH 18.7.2002, 98/20/0563). Von „besonderen Gefahren“ im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG wäre dann auszugehen, wenn die allgemein, für jedermann bestehende Gefahr eines Überfalls aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände erheblich ansteigt. Wie sich aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt, ist etwa bei der Begründung des Bedarfs mit der Notwendigkeit eines Transports höherer Geldbeträge ein strenger Maßstab anzulegen, der wohl auch beim Transport teurer Objekte (wie im vorliegenden Fall hochpreisiger Medikamente) in einer Tasche oder in einem Rucksack zur Anwendung kommt. Im Allgemeinen begründet ein solcher Transport nach der Rechtsprechung kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko, woran auch der Umstand, dass solche Transporte in den Abendstunden durchgeführt werden, grundsätzlich nichts ändert (VwGH 19.3.2013, 2013/03/0014; VwGH 18.5.2011, 2011/03/0122; Grosinger u.a., a.a.O., S. 119 mit weiteren Beispielen; Keplinger/Löff, a.a.O., S. 180 f.) Im Einzelfall können aber auch hier besondere hinzutretende Umstände, insbesondere die Sicherheitsverhältnisse im jeweiligen Gebiet, allenfalls auch Körperbehinderungen bzw. körperliche Einschränkungen der Verteidigungsfähigkeit für einen Bedarf maßgeblich sein (vgl. Keplinger/Löff, a.a.O., S. 181). Wie sich aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt, ist etwa bei der Begründung des Bedarfs mit der Notwendigkeit eines Transports höherer Geldbeträge ein strenger Maßstab anzulegen, der wohl auch beim Transport teurer Objekte (wie im vorliegenden Fall hochpreisiger Medikamente) in einer Tasche oder in einem Rucksack zur Anwendung kommt. Im Allgemeinen begründet ein solcher Transport nach der Rechtsprechung kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko, woran auch der Umstand, dass solche Transporte in den Abendstunden durchgeführt werden, grundsätzlich nichts ändert (VwGH 19.3.2013, 2013/03/0014; VwGH 18.5.2011, 2011/03/0122; Grosinger u.a., a.a.O., S. 119 mit weiteren Beispielen; Keplinger/Löff, a.a.O., S. 180 f.) Im Einzelfall können aber auch hier besondere hinzutretende Umstände, insbesondere die Sicherheitsverhältnisse im jeweiligen Gebiet, allenfalls auch Körperbehinderungen bzw. körperliche Einschränkungen der Verteidigungsfähigkeit für einen Bedarf maßgeblich sein vergleiche Keplinger/Löff, a.a.O., S. 181). Dass der BF auf Transportwegen zwischen den beiden Wahlarztordinationen im ... Bezirk oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die P. mit Angriffen auf seine Person konfrontiert worden wäre, wurde nicht einmal behauptet. Im Rahmen seiner Hausbesuche war der BF bislang nur in zwei Situationen – einmal im Zugangsbereich eines Gemeindebaus im ... Bezirk und einmal beim Verlassen seines PKW in der Nähe einer Gemeindebauanlage im ... Bezirk – Manövern mit höherem Aggressionsniveau ausgesetzt. In beiden Fällen wurden vom BF grundsätzlich nicht mitgeführte Drogenersatzpräparate gefordert. Im ersten Fall ließen die insofern nicht fündig gewordenen Angreifer nach dem Durchsuchen der Arzttasche aus eben diesem Grund vom BF ab. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann in einem großstädtischen Bereich ohne erhöhte Kriminalitätsrate selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Körperbehinderung nicht die Rede davon sein, dass der Transport von Werten (im Anlassfall von fallweise bis zu ATS 60.000) ein derartig überhöhtes Sicherheitsrisiko darstellt (vgl. VwGH 30.6.1982, 0746/80; Keplinger/Löff, a.a.O., S. 181). Auch im heutigen Wiener Großstadtbereich, selbst in als gesellschaftlich problematisch bekannten Außenbezirken und Wohngegenden ist das Kriminalitätsaufkommen nach der Lebenserfahrung bzw. aus der Sicht eines durchschnittlichen Wiener Stadtbewohners noch nicht so überhöht, dass sich im Zusammenhalt mit dem Transport hochpreisiger Medikamente und einer (schnelles Laufen einschränkenden) Knieverletzung eine Situation ergibt, die das Mitführen einer Faustfeuerwaffe geradezu erfordert. Die Gefahrenlage des BF hebt sich auch nicht vom Sicherheitsrisiko jedes anderen Arztes ab, der in Wien mit dem PKW Hausbesuche durchführt und dabei anhand seiner Ausrüstung (Arztkoffer, allfällige zusätzliche Geräte) auch als solcher erkennbar ist, zumal ein gewaltbereiter Passant nicht von vornherein weiß, ob sich in einem angepeilten Arztkoffer für ihn verwertbare Präparate befinden. Würde man den Argumenten des BF folgen, müsste jedem Arzt, der in Wien neben seiner Spitals- und Ordinationstätigkeit auch Hausbesuche durchführt, auf Antrag ein Waffenpass ausgestellt werden, was definitiv nicht im Sinn des Gesetzgebers liegt. Da der BF zudem nur fallweise oder zum Teil Hausbesuche in Außenbezirken durchführt, kann auch nicht angenommen werden, dass er im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine Situation kommt, in der sich der Einsatz einer Faustfeuerwaffe tatsächlich als zweckmäßig erweist (vgl. auch VwGH vom 18.7.2002, 98/20/0563).Dass der BF auf Transportwegen zwischen den beiden Wahlarztordinationen im ... Bezirk oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die P. mit Angriffen auf seine Person konfrontiert worden wäre, wurde nicht einmal behauptet. Im Rahmen seiner Hausbesuche war der BF bislang nur in zwei Situationen – einmal im Zugangsbereich eines Gemeindebaus im ... Bezirk und einmal beim Verlassen seines PKW in der Nähe einer Gemeindebauanlage im ... Bezirk – Manövern mit höherem Aggressionsniveau ausgesetzt. In beiden Fällen wurden vom BF grundsätzlich nicht mitgeführte Drogenersatzpräparate gefordert. Im ersten Fall ließen die insofern nicht fündig gewordenen Angreifer nach dem Durchsuchen der Arzttasche aus eben diesem Grund vom BF ab. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann in einem großstädtischen Bereich ohne erhöhte Kriminalitätsrate selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Körperbehinderung nicht die Rede davon sein, dass der Transport von Werten (im Anlassfall von fallweise bis zu ATS 60.000) ein derartig überhöhtes Sicherheitsrisiko darstellt vergleiche VwGH 30.6.1982, 0746/80; Keplinger/Löff, a.a.O., S. 181). Auch im heutigen Wiener Großstadtbereich, selbst in als gesellschaftlich problematisch bekannten Außenbezirken und Wohngegenden ist das Kriminalitätsaufkommen nach der Lebenserfahrung bzw. aus der Sicht eines durchschnittlichen Wiener Stadtbewohners noch nicht so überhöht, dass sich im Zusammenhalt mit dem Transport hochpreisiger Medikamente und einer (schnelles Laufen einschränkenden) Knieverletzung eine Situation ergibt, die das Mitführen einer Faustfeuerwaffe geradezu erfordert. Die Gefahrenlage des BF hebt sich auch nicht vom Sicherheitsrisiko jedes anderen Arztes ab, der in Wien mit dem PKW Hausbesuche durchführt und dabei anhand seiner Ausrüstung (Arztkoffer, allfällige zusätzliche Geräte) auch als solcher erkennbar ist, zumal ein gewaltbereiter Passant nicht von vornherein weiß, ob sich in einem angepeilten Arztkoffer für ihn verwertbare Präparate befinden. Würde man den Argumenten des BF folgen, müsste jedem Arzt, der in Wien neben seiner Spitals- und Ordinationstätigkeit auch Hausbesuche durchführt, auf Antrag ein Waffenpass ausgestellt werden, was definitiv nicht im Sinn des Gesetzgebers liegt. Da der BF zudem nur fallweise oder zum Teil Hausbesuche in Außenbezirken durchführt, kann auch nicht angenommen werden, dass er im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine Situation kommt, in der sich der Einsatz einer Faustfeuerwaffe tatsächlich als zweckmäßig erweist vergleiche auch VwGH vom 18.7.2002, 98/20/0563). Auch sonst konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass eine Faustfeuerwaffe in den geschilderten Gefahrensituationen das zweckmäßigste Mittel wäre, um den körperlichen Angriffen (Weg versperren und gegen die Wand drücken; Zücken eines Taschenmessers) entgegenzutreten. Er selbst hätte den Einsatz einer Faustfeuerwaffe nur in einer der beiden beschriebenen Situationen für möglich bzw. zielführend gehalten. Die allfällige Zweckmäßigkeit des Führens einer Schusswaffe in bestimmten Situationen reicht jedoch, wie in der oben zitierten Rechtsprechung festgehalten, für die Begründung eines qualifizierten Bedarfs nicht aus. Ähnlich wie im Anlassfall des Erkenntnisses des VwGH vom 22.10.2012, 2012/03/0073, ist auch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, warum es zweckmäßig sein sollte, in beruflich bedingten Situationen (Außendiensten), in welchen fremde Personen - mit oder ohne Einfluss von Rauschmitteln - zu Gewalt neigen können, ausgerechnet eine Schusswaffe einzusetzen. Der BF hat wie auch jeder andere Fußgänger die Möglichkeit, zu seiner Selbstverteidigung bewilligungsfreie, für Zivilisten verhältnismäßig einfach und effektiv einsetzbare und unbeteiligte Dritte kaum gefährdende Mittel oder Gerätschaften wie Pfefferspray, Tränengas (Gel) oder bestimmte Elektroschocker mit sich zu führen; einen Pfefferspray führt er nunmehr bei abendlichen Hausbesuchen mit. Auch ist davon auszugehen, dass die Anwendung solcher Vorrichtungen Konfrontationen der beschriebenen Art und deren Auswirkungen auf das unmittelbare örtliche Umfeld weniger eskalieren lässt als das Ziehen einer Schusswaffe, von einer Privatperson in einer Stresssituation abgegebene Warnschüsse oder deren nicht eingeübtes Schießen auf Extremitäten des Angreifers. Ferner besteht die Möglichkeit, zusätzlich Selbstverteidigungskurse zu belegen und im Fall von bereits wahrgenommenen aggressiven Belästigungen zur Sicherung des Rückweges präventiv Polizeischutz anzufordern. Die vom BF ins Treffen geführten Gefahrenmomente reichen daher bei Gesamtbetrachtung nicht aus, um einen im Sinn der Rechtsprechung zu § 22 Abs. 2 WaffG qualifizierten Bedarf zu begründen.Auch sonst konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass eine Faustfeuerwaffe in den geschilderten Gefahrensituationen das zweckmäßigste Mittel wäre, um den körperlichen Angriffen (Weg versperren und gegen die Wand drücken; Zücken eines Taschenmessers) entgegenzutreten. Er selbst hätte den Einsatz einer Faustfeuerwaffe nur in einer der beiden beschriebenen Situationen für möglich bzw. zielführend gehalten. Die allfällige Zweckmäßigkeit des Führens einer Schusswaffe in bestimmten Situationen reicht jedoch, wie in der oben zitierten Rechtsprechung festgehalten, für die Begründung eines qualifizierten Bedarfs nicht aus. Ähnlich wie im Anlassfall des Erkenntnisses des VwGH vom 22.10.2012, 2012/03/0073, ist auch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, warum es zweckmäßig sein sollte, in beruflich bedingten Situationen (Außendiensten), in welchen fremde Personen - mit oder ohne Einfluss von Rauschmitteln - zu Gewalt neigen können, ausgerechnet eine Schusswaffe einzusetzen. Der BF hat wie auch jeder andere Fußgänger die Möglichkeit, zu seiner Selbstverteidigung bewilligungsfreie, für Zivilisten verhältnismäßig einfach und effektiv einsetzbare und unbeteiligte Dritte kaum gefährdende Mittel oder Gerätschaften wie Pfefferspray, Tränengas (Gel) oder bestimmte Elektroschocker mit sich zu führen; einen Pfefferspray führt er nunmehr bei abendlichen Hausbesuchen mit. Auch ist davon auszugehen, dass die Anwendung solcher Vorrichtungen Konfrontationen der beschriebenen Art und deren Auswirkungen auf das unmittelbare örtliche Umfeld weniger eskalieren lässt als das Ziehen einer Schusswaffe, von einer Privatperson in einer Stresssituation abgegebene Warnschüsse oder deren nicht eingeübtes Schießen auf Extremitäten des Angreifers. Ferner besteht die Möglichkeit, zusätzlich Selbstverteidigungskurse zu belegen und im Fall von bereits wahrgenommenen aggressiven Belästigungen zur Sicherung des Rückweges präventiv Polizeischutz anzufordern. Die vom BF ins Treffen geführten Gefahrenmomente reichen daher bei Gesamtbetrachtung nicht aus, um einen im Sinn der Rechtsprechung zu Paragraph 22, Absatz 2, WaffG qualifizierten Bedarf zu begründen. Erfüllt der Waffenpasswerber alle gesetzlichen Voraussetzungen (Alter, EWR-Staatsangehörigkeit, Verlässlichkeit) bis auf den Nachweis seines Bedarfs durch Glaubhaftmachung einer besonderen Gefahrenlage, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.

§ 62. Waff

V kommt jedoch in den Fällen des § 21 Abs. 2 WaffG eine echte Ermessensübung nach § 10 bzw. eine positive Ermessensübung zu Gunsten des Antragstellers nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller private Interessen bzw. Umstände glaubhaft macht, die einem Bedarf im Sinn des § 22 Abs. 2 WaffG nahe kommen (vgl. Grosinger u.a., S. 329; Keplinger/Löff, S. 381). Grundsätzlich ist bei der Ermessensübung zu beachten, dass das nach § 10 WaffG zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren, die insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen betreffen, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sehr hoch zu veranschlagen ist. Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern (VwGH 19.2.1998, 97/20/0702, m.w.V.; VwGH 30.9.1998, 98/20/0358).Erfüllt der Waffenpasswerber alle gesetzlichen Voraussetzungen (Alter, EWR-Staatsangehörigkeit, Verlässlichkeit) bis auf den Nachweis seines Bedarfs durch Glaubhaftmachung einer besonderen Gefahrenlage, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.

Paragraph 6,

  1. WaffV kommt jedoch in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eine echte Ermessensübung nach Paragraph 10, bzw. eine positive Ermessensübung zu Gunsten des Antragstellers nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller private Interessen bzw. Umstände glaubhaft macht, die einem Bedarf im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG nahe kommen vergleiche , Grosinger u.a., S. 329; Keplinger/Löff, S. 381). Grundsätzlich ist bei der Ermessensübung zu beachten, dass das nach Paragraph 10, WaffG zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren, die insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen betreffen, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sehr hoch zu veranschlagen ist. Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern (VwGH 19.2.1998, 97/20/0702, m.w.V.; VwGH 30.9.1998, 98/20/0358). Im Fall des BF sind auch keine Umstände anzunehmen, die einem qualifizierten Bedarf im Sinn des § 22 Abs. 2 WaffG nahe kommen: Die beiden beschriebenen Gefahrensituationen betrafen jeweils reine Zufallsbegegnungen, wobei der BF mit jeder beteiligten Personen nur einmal Kontakt hatte. Die Hausbesuche des BF finden, wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist, auch nicht derart häufig oder regelmäßig in problematischen Gegenden außerhalb der „Wiener Nobelbezirke“ statt, dass gerade die in diesen Gegenden verkehrende Gewalttäter den BF wiedererkennen oder für künftige Angriffe im Auge behalten könnten. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF in einem bestimmten örtlichen Wiener Drogenmilieu den Ruf hätte, die begehrten Drogenersatzmittel mit sich zu führen, und dadurch ein besonderes Zielobjekt derartiger Attacken darstellt. Jene Medikamente, welche die vom BF als Gefahr bezeichneten Personen in erster Linie anstreben, nämlich Drogenersatzpräparate, trägt dieser überhaupt nicht bei sich. Dass es deshalb (etwa aus einer Frustreaktion) zu Angriffen gekommen wäre, hat der BF nicht behauptet; vielmehr wurde einer der beiden Angriffe genau aus diesem Grund aufgegeben. Auch ergaben sich offensichtlich keine Situationen, in welchen der BF Drogenersatzwerber oder sonstige Personen (geschweige denn mit Waffengewalt) vor Schäden durch mitgeführte hochgiftige Präparate hätte schützen müssen. Bei der Ermessensübung ist auch zu berücksichtigen, dass es in der Regel nur bedingt verhältnismäßig erscheint, zum (bloßen) Schutz von Sachwerten das Leben und die Gesundheit von Menschen zu gefährden. Raubangriffe mit dem Fokus auf wertvolle Medikamente oder Ausrüstungsgegenstände stehen zudem nach dem Vorbringen des BF bislang nicht im Raum. Überdies wäre es dem BF nach der oben zitierten Rechtsprechung auch zumutbar, Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass er etwa eine Schadenversicherung für die von ihm transportierten hochwerten Produkte und Geräte abschließt oder aber einzelne Hausbesuche, bei welchen er erhöhtes Gefahrenpotenzial sieht, ausnahmsweise auf eine andere Tageszeit verlegt. Der BF hat die beiden geschilderten Vorfälle auch nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht oder für den weiteren Weg Polizeischutz angefordert, was zusätzlich eine Wahrscheinlichkeit indiziert, dass ein Waffeneinsatz (sogar) im Verhältnis zur subjektiven Einschätzung der Bedrohung unverhältnismäßig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch das Interesse des BF zu erwägen, nicht durch rechtliche Konsequenzen von Notwehrexzessen (Schadenersatz, gerichtliche Strafverfahren) seine eigene berufliche und wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Gerade in und in der Umgebung von großen Wohnanlagen wie Wiener Gemeindebauten besteht zudem regelmäßig eine erhebliche Gefährdung unbeteiligter Personen; der BF hat auch dargelegt, dass beim Vorfall im ... Bezirk nach einiger Zeit weitere Personen auf den Plan getreten sind. Im Fall des BF sind auch keine Umstände anzunehmen, die einem qualifizierten Bedarf im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG nahe kommen: Die beiden beschriebenen Gefahrensituationen betrafen jeweils reine Zufallsbegegnungen, wobei der BF mit jeder beteiligten Personen nur einmal Kontakt hatte. Die Hausbesuche des BF finden, wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist, auch nicht derart häufig oder regelmäßig in problematischen Gegenden außerhalb der „Wiener Nobelbezirke“ statt, dass gerade die in diesen Gegenden verkehrende Gewalttäter den BF wiedererkennen oder für künftige Angriffe im Auge behalten könnten. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF in einem bestimmten örtlichen Wiener Drogenmilieu den Ruf hätte, die begehrten Drogenersatzmittel mit sich zu führen, und dadurch ein besonderes Zielobjekt derartiger Attacken darstellt. Jene Medikamente, welche die vom BF als Gefahr bezeichneten Personen in erster Linie anstreben, nämlich Drogenersatzpräparate, trägt dieser überhaupt nicht bei sich. Dass es deshalb (etwa aus einer Frustreaktion) zu Angriffen gekommen wäre, hat der BF nicht behauptet; vielmehr wurde einer der beiden Angriffe genau aus diesem Grund aufgegeben. Auch ergaben sich offensichtlich keine Situationen, in welchen der BF Drogenersatzwerber oder sonstige Personen (geschweige denn mit Waffengewalt) vor Schäden durch mitgeführte hochgiftige Präparate hätte schützen müssen. Bei der Ermessensübung ist auch zu berücksichtigen, dass es in der Regel nur bedingt verhältnismäßig erscheint, zum (bloßen) Schutz von Sachwerten das Leben und die Gesundheit von Menschen zu gefährden. Raubangriffe mit dem Fokus auf wertvolle Medikamente oder Ausrüstungsgegenstände stehen zudem nach dem Vorbringen des BF bislang nicht im Raum. Überdies wäre es dem BF nach der oben zitierten Rechtsprechung auch zumutbar, Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass er etwa eine Schadenversicherung für die von ihm transportierten hochwerten Produkte und Geräte abschließt oder aber einzelne Hausbesuche, bei welchen er erhöhtes Gefahrenpotenzial sieht, ausnahmsweise auf eine andere Tageszeit verlegt. Der BF hat die beiden geschilderten Vorfälle auch nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht oder für den weiteren Weg Polizeischutz angefordert, was zusätzlich eine Wahrscheinlichkeit indiziert, dass ein Waffeneinsatz (sogar) im Verhältnis zur subjektiven Einschätzung der Bedrohung unverhältnismäßig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch das Interesse des BF zu erwägen, nicht durch rechtliche Konsequenzen von Notwehrexzessen (Schadenersatz, gerichtliche Strafverfahren) seine eigene berufliche und wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Gerade in und in der Umgebung von großen Wohnanlagen wie Wiener Gemeindebauten besteht zudem regelmäßig eine erhebliche Gefährdung unbeteiligter Personen; der BF hat auch dargelegt, dass beim Vorfall im ... Bezirk nach einiger Zeit weitere Personen auf den Plan getreten sind. Im Ergebnis ist eine Ermessensübung zu Gunsten des BF nicht möglich, da keine im Sinn von § 6
  2. WaffV „einem Bedarf nahekommenden privaten Interessen“ dargetan wurden und das Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren im örtlichen Bereich von Wohnanlagen, das private Interesse des BF an der Bereithaltung einer Waffe zu Verteidigungszwecken bei der dortigen Durchführung von Hausbesuchen überwiegt.Im Ergebnis ist eine Ermessensübung zu Gunsten des BF nicht möglich, da keine im Sinn von Paragraph 6,
  3. WaffV „einem Bedarf nahekommenden privaten Interessen“ dargetan wurden und das Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren im örtlichen Bereich von Wohnanlagen, das private Interesse des BF an der Bereithaltung einer Waffe zu Verteidigungszwecken bei der dortigen Durchführung von Hausbesuchen überwiegt. Der angefochtene Bescheid war daher – unter Präzisierung der

Antragsbegehren „in Verhandlung stehenden Angelegenheit“ (§ 59 Abs. 1 AVG) und der Rechtsgrundlagen – durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.Der angefochtene Bescheid war daher – unter Präzisierung der

Antragsbegehren „in Verhandlung stehenden Angelegenheit“ (Paragraph 59, Absatz eins, AVG) und der Rechtsgrundlagen – durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. zu Punkt II:

§ 25a Abs. 1 Vw

GG war die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erster Satz auszusprechen, da sich im Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn dieser Bestimmung stellten. Die rechtliche Beurteilung folgt in jeder Hinsicht der in der Begründung zitierten gefestigten und in den Grundsätzen einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, die Beurteilung des festgestellten maßgeblichen Sachverhalts ist durch die bisherige höchstgerichtliche Judikatur abgedeckt. Ferner wurde das Ermessen des Verwaltungsgerichts nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung und somit auch im Sinn des Gesetzes geübt.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG war die Unzulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erster Satz auszusprechen, da sich im Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn dieser Bestimmung stellten. Die rechtliche Beurteilung folgt in jeder Hinsicht der in der Begründung zitierten gefestigten und in den Grundsätzen einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, die Beurteilung des festgestellten maßgeblichen Sachverhalts ist durch die bisherige höchstgerichtliche Judikatur abgedeckt. Ferner wurde das Ermessen des Verwaltungsgerichts nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung und somit auch im Sinn des Gesetzes geübt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.079.7995.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.