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{'item': 'VGW-021/051/10570/2016'}

Obsah (5)§ 50§ 64§ 52§ 14§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlVGW-021/051/10570/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. P

§ 50Vw

GVG wird der gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro auf 1.200,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage auf 3 Tage herabgesetzt wird.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro auf 1.200,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage auf 3 Tage herabgesetzt wird. Der Beitrag, den der Beschwerdeführer zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens zu leisten hat, reduziert sich

§ 64Abs. 2 VSt

G auf 120,-- Euro, das sind zehn Prozent der verhängten Strafe.Der Beitrag, den der Beschwerdeführer zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens zu leisten hat, reduziert sich

Paragraph 64, Absatz 2, VStG auf 120,-- Euro, das sind zehn Prozent der verhängten Strafe. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu zahlen.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu zahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Inhaber des Lebensmitteleinzelhandelsgeschäftes in Wien, …, insofern nicht dafür gesorgt, dass in Räumen öffentlicher Orte nicht geraucht wird, als am 12.12.2015 um 13:35 Uhr drei Personen im Geschäftslokal rauchten, obwohl in Räumen öffentlicher Orte Rauchverbot gilt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 sowie § 13c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, in der geltenden FassungParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, sowie Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen

§ 14Abs.

4 Wiederholungsfall Tabakgesetzgemäß Paragraph 14, Absatz 4, Wiederholungsfall Tabakgesetz Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die angelastete Verwaltungsübertretung ist

§ 14Abs.

4 zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes mit Geldstrafe bis zu 10.000,-- Euro bedroht.Die angelastete Verwaltungsübertretung ist

Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes mit Geldstrafe bis zu 10.000,-- Euro bedroht.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretene Bestimmung dient den besonderen öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes. Gegen diese Interessen wurde dadurch, dass in einem relativ großen Lebensmittelgeschäft das Rauchen gestattet wurde, in erheblichen Maß verstoßen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat als hoch anzusehen war. Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Die zur Zahl MBA ... – S 52230/2013 verhängte Strafe wegen Übertretung des Tabakgesetzes war ausschlaggebend dafür, dass der zweite Strafsatz des § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes anzuwenden ist und ist daher nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund zu werten.Die zur Zahl MBA ... – S 52230 aus 2013, verhängte Strafe wegen Übertretung des Tabakgesetzes war ausschlaggebend dafür, dass der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes anzuwenden ist und ist daher nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund zu werten. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe konnte die verhängte Geldstrafe im Hinblick darauf, dass kein Erschwerungsgrund vorliegt, spruchgemäß herabgesetzt werden. Die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe war jedoch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, da zum einen in doch eklatanter Weise gegen die Bestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen wurde und der Beschwerdeführer auch zahlreiche Vormerkungen wegen anderer, bei der Gewerbeausübung zu beachtender Vorschriften aufweist. Da sich die Vorfallsörtlichkeit in einem stark frequentierten Marktgebiet befindet, mussten auch generalpräventive Aspekte der Strafbemessung berücksichtigt werden. Angesichts der dargelegten spezial- und generalpräventiven Aspekte der Strafbemessung konnten auch die vom Beschwerdeführer behaupteten ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine weitergehende Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht rechtfertigen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen.Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen. Da im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgetreten sind, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.10570.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.