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{'item': 'VGW-151/080/10892/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlVGW-151/080/10892/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn J. N., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 15.07.2016, Zl. MA35/IV - N 83/2015, mit welchem gemäß § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idgF, 1) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.05.2016 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen und 2) die Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 08.04.2016 gemäß § 11 und § 14 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn J. N., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 15.07.2016, Zl. MA35/IV - N 83 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 39, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, (WV) idgF, 1) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.05.2016 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen und 2) die Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 08.04.2016 gemäß Paragraph 11 und Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang: Die Wiener Landesregierung, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, erließ gegen den Beschwerdeführer den Bescheid vom 15.07.2016 mit folgendem Spruch: „Die Wiener Landesregierung entscheidet gemäß § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idgF, wie folgt:„Die Wiener Landesregierung entscheidet gemäß Paragraph 39, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, (WV) idgF, wie folgt:

  1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  2. Mai 2016 in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom
  3. April 2016 zur GZ: MA 35/IV – N 83/2015 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.
  4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  5. Mai 2016 in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom
  6. April 2016 zur GZ: MA 35/IV – N 83 aus 2015, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.
  7. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom
  8. April 2016 zur GZ: MA 35/IV – N 83/2015 wird gemäß §§ 11, 14 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als verspätet zurückgewiesen.“
  9. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom
  10. April 2016 zur GZ: MA 35/IV – N 83 aus 2015, wird gemäß , Paragraphen 11, 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als verspätet zurückgewiesen.“ Mit Antrag auf Wiedereinsetzung vom 31.05.2016 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, am 25.04.2016 die Beschwerdegebühr von € 30,-- bezahlt zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass er damit bereits die Beschwerde erhoben habe, da die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides „Die Beschwerde kann in jeder möglichen Form übermittelt werden…“ von ihm dementsprechend verstanden worden sei. Auch aufgrund der weiteren Belehrung „Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen…“ sei für ihn nicht erkennbar gewesen, da er mehr als das Wort „Beschwerde“ auf den Zahlungsbeleg schreiben müsse. Er sei in rechtlichen Angelegenheiten nicht versiert, weswegen es für ihn unvorhersehbar und insofern unabwendbar gewesen sei, dass seine Interpretation der Rechtsmittelbelehrung nicht zutreffe. Aus der innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgten Einzahlung der Beschwerdegebühr gehe sein Wille hervor, eine Beschwerde fristgerecht zu erheben. Er habe durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter am 18.05.2016 erfahren, dass zu diesem Zeitpunkt entgegen seiner Annahme noch keine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Gegen den gegenständlichen Bescheid vom 15.07.2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.08.2016, nach welcher der Beschwerdeführer am 04.09.1995 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe. Mit einem ihm offenbar nicht zugestellten Bescheid vom 17.12.1996 sei ihm die Verleihung zugesichert worden. Infolge sei es über mehrere Jahre hin zu keiner Entscheidung gekommen, erst mit Bescheid vom 08.04.2016 sei der Antrag abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Beschwerdefrist am 25.04.2016 die Eingabegebühr in Höhe von € 30,-- bezahlt. In weiterer Folge habe er doch noch anwaltliche Hilfe gesucht und habe sein Vertreter am 31.05.2016 für ihn den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit zeitgleicher Beschwerde erhoben. Der Antrag sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass er die Rechtsmittelbelehrung falsch verstanden habe. Er sei davon ausgegangen, mit Einzahlung der Beschwerdegebühr bereits die Beschwerde erhoben zu haben. Diesbezüglich verweise er auf seine Stellungnahme vom 11.07.2016, in welcher er insbesondere auf seine Rechtsunkenntnis und eine missverständlich formulierte Rechtsmittelbelehrung hinweise. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 15.07.2016 habe die MA 35 den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen und diesen ebenfalls mit dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung begründet. Diese weise nach Ansicht der Behörde deutlich auf die Einbringung bei der MA 35 hin und mache unmissverständliche klar, dass nicht nur ein Einzahlungsbeleg (der überdies noch an das Finanzamt gerichtet sei) zur Beschwerdeerhebung ausreiche, sondern unter anderem auch Beschwerdegründe angegeben sein müssten. Zwar könne ein Rechtsirrtum zur Wiedereinsetzung führen, gegenständlich könne jedoch aufgrund eindeutiger Formulierung der Rechtsmittelbelehrung nur ein Verschulden erkannt werden, welches einen minderen Grad des Versehens übersteige. Dagegen wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein Verstehen der Rechtsmittelbelehrung an die Person des Lesers geknüpft sei, welcher gegenständlich die Belehrung eben dahingehend verstanden habe, dass durch Bezahlung der Gebühr die Beschwerde erhoben sei. Dieses Verstehen könne damit gerechtfertigt werden, dass eben die Rechtsmittelbelehrung ausführe, es könne die Beschwerde „in jeder möglichen Form“ übermittelt werden. Daraus ergebe sich ein mindergradiges Versehen, welches zur Wiedereinsetzung führen müsse. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.04.2016 sei daher zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die fristgerechte Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien Unteranschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde mit 26.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Die fristgerechte Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien Unteranschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde mit 26.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt: Mit Bescheid vom 08.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 04.09.1995 ab. Dieser Bescheid wurde per RSb nach einem Zustellversuch am 19.04.2016 nach eingelegter Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung noch am selben Tag zur Abholung bereitgehalten. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides lautete wie folgt: „Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die sich die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde kann in jeder möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Die Pauschalgebühr für die Beschwerde beträgt EUR 30,
  11. Dieser Betrag ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (IBAN AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten, wobei als Verwendungszweck das betreffende Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist. Der Beschwerde ist als Nachweis der Entrichtung der Gebühr der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen.“ Innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist, sohin bis zum 17.05.2016 langte bei der Behörde weder eine Beschwerde, eine Eingabe, noch der Zahlungsbeleg über die Einzahlung der Pauschalgebühr für die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer vermeinte, damit eine Beschwerde ordnungsgemäß eingebracht zu haben. Am 18.05.2016 wandte sich der Beschwerdeführer an seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter betreffend den weiteren Verfahrensablauf. Dieser telefonierte an diesem Tag mit der Behörde, erfuhr das Zustelldatum und teilte dem Beschwerdeführer erstmals mit, dass noch keine Beschwerde erhoben wurde. Am 31.05.2016 langte per Fax Mitteilung an die belangte Behörde der Antrag des nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde sowie gleichzeitig die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 08.04.2016 ein. Bei Eingabe war eine Kopie des Einzahlungsbeleges der Pauschalgebühr an das Finanzamt, abgestempelt am 25.04.2016 mit dem Verwendungszweck „Beschwerd, an das Verwaltungsgericht Wien, GZ: MA 35/IV-N83/2015“ angeschlossen. Die Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt der belangten Behörde und den Ausführungen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag vom 31.05.2016 und dem Beschwerdeschriftsatz vom 17.08.
  12. Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 16.11.2015, RA 2015/12/0026 mit Verweis auf EGMR 27.05.2015, Ra 2014/12/0021, und EGMR 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des LVwG (§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014) nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124).Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des LVwG (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014) nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Beschwerdeführer hat die Gründe, welche seiner Ansicht nach eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigen, sowohl im Wiedereinsetzungsantrag, als auch in der Beschwerde ausführlich dargelegt. Dem Beschwerdeführer wurde vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.06.2016 Parteiengehör gewährt. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.07.2016 schriftlich Stellung genommen. In der Beschwerde wurde kein neuer Sachverhalt behauptet und wurden keine ergänzenden Beweisanträge gestellt. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob der dargestellte Sachverhalt einen Wiedereinsetzungsgrund in den vorigen Stand bildet. Im Hinblick auf diese Judikatur konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da gegenständlich lediglich eine nicht besonders komplexe Rechtsfrage zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.Im Hinblick auf diese Judikatur konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da gegenständlich lediglich eine nicht besonders komplexe Rechtsfrage zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Zum Wiedereinsetzungsantrag: Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  13. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  14. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Unstrittig wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.04.2016 (zugestellt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG per Hinterlegung am 19.04.2016) nicht rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht. Bis zum Ende der Rechtsmittelfrist von vier Wochen am 17.05.2016 erfolgte keine als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe des Beschwerdeführers.Unstrittig wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.04.2016 (zugestellt gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG per Hinterlegung am 19.04.2016) nicht rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht. Bis zum Ende der Rechtsmittelfrist von vier Wochen am 17.05.2016 erfolgte keine als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen einen Rechtsirrtum, nämlich die falsche Auslegung der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid für seine Fristversäumung geltend. Der Beschwerdeführer erfuhr von seinem Irrtum gemäß den Feststellungen am 18.05.
  15. Mit diesem Zeitpunkt fiel das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG weg, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 31.05.2016 samt gleichzeitig nachgeholter Beschwerde grundsätzlich als rechtzeitig einzustufen ist.Der Beschwerdeführer erfuhr von seinem Irrtum gemäß den Feststellungen am 18.05.
  16. Mit diesem Zeitpunkt fiel das Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG weg, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 31.05.2016 samt gleichzeitig nachgeholter Beschwerde grundsätzlich als rechtzeitig einzustufen ist. Einleitend wird vom Verwaltungsgericht Wien festgehalten, dass auch inhaltliche Mängel, wie etwa das Fehlen einer Begründung und eines Begehrens einer Beschwerde die Behörde verpflichten von Amtswegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Dies setzt jedoch voraus, dass bei der belangten Behörde rechtzeitig zumindest eine erkennbar auf eine Beschwerde gerichtete Eingabe einlangt. Das Risiko einer fehlerhaften Übermittlung einer Eingabe bzw. der fehlerhaften Einbringung bei einer unzuständigen Behörde trägt zudem der Einschreiter. Parteienerklärungen im Verfahren sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.01.1994, Zl. 93/10/0192). Die Anführung des Textes „Beschwerd, an das Verwaltungsgericht Wien, GZ: MA 35/IV-N83/2015“ im Feld „Verwendungszweck“ einer Zahlungsanweisung an das Finanzamt stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien objektiv keine auch nur mangelhafte „Beschwerdeeingabe“ dar, welche bereits zur Einleitung eines Mängelverbesserungsverfahrens iSd § 13 AVG verpflichten konnte. Gegenständlich konnte die Eingabe nach ihrem objektiven Erklärungswert lediglich als Zahlungsanweisung der Pauschalgebühr gewertet werden, welche durch das ausgefüllte Feld des Verwendungszwecks eine Zuordnung der Zahlung zum richtigen Verfahren ermöglichen sollte.Die Anführung des Textes „Beschwerd, an das Verwaltungsgericht Wien, GZ: MA 35/IV-N83/2015“ im Feld „Verwendungszweck“ einer Zahlungsanweisung an das Finanzamt stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien objektiv keine auch nur mangelhafte „Beschwerdeeingabe“ dar, welche bereits zur Einleitung eines Mängelverbesserungsverfahrens iSd Paragraph 13, AVG verpflichten konnte. Gegenständlich konnte die Eingabe nach ihrem objektiven Erklärungswert lediglich als Zahlungsanweisung der Pauschalgebühr gewertet werden, welche durch das ausgefüllte Feld des Verwendungszwecks eine Zuordnung der Zahlung zum richtigen Verfahren ermöglichen sollte. Das Einlangen einer Eingabe oder des gegenständlichen Zahlungsbeleges bei der belangten Behörde innerhalb der Beschwerdefrist wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet und glaubhaft gemacht, noch ist dies dem Akteninhalt zu entnehmen. Insofern der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Rechtsirrtum über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung als Grund für die Versäumung der Beschwerdefrist geltend macht, ist Folgendes auszuführen: Nach ständiger Rechtsprechung kann auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 AVG darstellen. (vgl. etwa VwGH 14.11.2012, Zl. 2012/08/0179). Handelt es sich bei dem "Ereignis", das ursächlich für die Versäumung der Frist war, um einen Irrtum der Partei, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei den Irrtum erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/10/0232).Nach ständiger Rechtsprechung kann auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, AVG darstellen. vergleiche etwa VwGH 14.11.2012, Zl. 2012/08/0179). Handelt es sich bei dem "Ereignis", das ursächlich für die Versäumung der Frist war, um einen Irrtum der Partei, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei den Irrtum erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/10/0232). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Zwar hindert ein minderer Grad des Versehens der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Eine solche leichte Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen unterläuft (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044). Entscheidungswesentlich ist sohin, ob der Beschwerdeführer in seinem aufgezeigten Rechtsirrtum über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung tatsächlich nur einem minderen Grad des Versehens unterlag. Der Maßstab, an welchem das Verhalten des Beschwerdeführers zu messen ist, ist zwar ein weniger strenger als bei einer rechtskundigen Person, der Beschwerdeführer ist jedoch im Umgang mit Behörden nicht völlig unerfahren. Er ist seit 1984 in Österreich, beherrscht die deutsche Sprache nach der Aktenlage zumindest sehr gut und war im Hinblick auf die gegen ihn mehrfach geführten Verwaltung(-straf)verfahren bereits wiederholt in Kontakt mit Behörden. Die völlig irrige Interpretation der Rechtsbelehrung des Bescheides durch den Beschwerdeführer erweist sich nicht als Irrtum oder Fehler, welcher gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. In der Rechtsmittelbelehrung wird eindeutig ausgeführt, dass die Beschwerde schriftlich bei der bescheidausstellenden Behörde einzubringen ist (arg. „[…] schriftlich bei uns einzubringen […]“). Diese ist unter Berücksichtigung des unmissverständlichen Kopfes des Bescheides und der Unterfertigung am Ende des Schriftstückes jedenfalls nicht das Finanzamt, als Bundesbehörde. Dem Vorbringen, der Irrtum habe sich aus der Belehrung ergeben, nach welcher die Beschwerde in jeder möglichen Form übermittelt werden könne, kann nicht ebenfalls nicht gefolgt werden. Dieser Passus ist als eigener Absatz angeführt, in dessen nächster Satz darüber informiert, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Damit wird eindeutig erklärt, dass lediglich die Übermittlungsform (elektronisch, per Post etc.) frei wählbar ist und nicht die Form der Beschwerde selbst. Im Zusammenhang mit dem vorherigen Absatz der Belehrung wird dieser Umstand noch verstärkt, wenn er ausführt, dass die Beschwerde schriftlich einzubringen ist und bestimmte Inhalte aufzuweisen hat. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie vermeint, dass der letzte Absatz der Belehrung lediglich die Pauschalgebühren und nicht die Einbringung der Beschwerde selbst behandelt. Nur in diesem Zusammenhang wird das Finanzamt erwähnt. Dass es sich überdies bei der Einzahlung der Gebühr sowie der Beschwerde um verschiedene Vorgänge handelt ergibt sich schlussendlich auch eindeutig daraus, dass der Nachweis der Entrichtung der Gebühr der Beschwerde zusätzlich anzuschließen ist. Insofern hätte dem Beschwerdeführer als ordentliche Verfahrenspartei der Widerspruch seiner Interpretation zur „frei wählbaren Form“ auffallen müssen und hätte sich bei geeigneten Stellen erkundigen und Gewissheit über sein Verständnis der Rechtsbelehrung verschaffen müssen (vgl. etwa VwGH 30.04.2003, Zl. 2001/03/0183 zur Zustellwirkung). Im Rahmen der dem Beschwerdeführer als Verfahrenspartei treffenden Sorgfaltspflicht hat er bei Zweifeln über den Inhalt und die Rechtsfolgen eines behördlichen Schreibens, insbesondere einer Rechtsmittelbelehrung (um einen Rechtsverlust zu vermeiden) umgehend, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten geeignete Erkundigungen bei der belangten Behörde oder einer anderen rechtskundigen Person einzuholen (VwGH vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0240). Ein Verschulden einer Partei an der Fristversäumung, das über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht, kann im Übrigen auch dann vorliegen, wenn sich die Partei nicht rechtzeitig über den Verbleib eines Anbringen informiert bzw. ihren Rechtsvertreter nicht zeitgerecht kontaktiert (vgl. VwGH 14.10.2008; Zl. 2008/22/0544). Dies hat der Beschwerdeführer unstrittig vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht getan.Insofern hätte dem Beschwerdeführer als ordentliche Verfahrenspartei der Widerspruch seiner Interpretation zur „frei wählbaren Form“ auffallen müssen und hätte sich bei geeigneten Stellen erkundigen und Gewissheit über sein Verständnis der Rechtsbelehrung verschaffen müssen vergleiche etwa VwGH 30.04.2003, Zl. 2001/03/0183 zur Zustellwirkung). Im Rahmen der dem Beschwerdeführer als Verfahrenspartei treffenden Sorgfaltspflicht hat er bei Zweifeln über den Inhalt und die Rechtsfolgen eines behördlichen Schreibens, insbesondere einer Rechtsmittelbelehrung (um einen Rechtsverlust zu vermeiden) umgehend, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten geeignete Erkundigungen bei der belangten Behörde oder einer anderen rechtskundigen Person einzuholen (VwGH vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0240). Ein Verschulden einer Partei an der Fristversäumung, das über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht, kann im Übrigen auch dann vorliegen, wenn sich die Partei nicht rechtzeitig über den Verbleib eines Anbringen informiert bzw. ihren Rechtsvertreter nicht zeitgerecht kontaktiert vergleiche VwGH 14.10.2008; Zl. 2008/22/0544). Dies hat der Beschwerdeführer unstrittig vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht getan. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall mit auffallender Sorglosigkeit gehandelt. Dem Beschwerdeführer war zuzumuten und sich über die richtige Form der Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien rechtzeitig zu informieren, zumal auch eine rechtsunkundigen Person der fundamentale Unterschied zwischen einem Gebühreneinzahlungsbeleg an das Finanzamt und einer begründeten, fristgebundenen Beschwerde an ein Verwaltungsgericht durchaus bekannt sein muss. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 31.05.2016 wurde somit von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht nicht stattgeben. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von der rechtskräftigen Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Der Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 19.04.2016 (Beginn der Abholfrist) ordnungsgemäß zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 17.05.2016 Innerhalb der gesetzlichen nicht erstreckbaren Frist hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel bei der belangten Behörde eingebracht. Im Hinblick auf den gleichzeitig eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde vom 31.05.2016 dem Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Bescheidbeschwerde vom 17.08.2016 enthält dazu keine weiteren Ausführungen. Im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels ist dem Verwaltungsgericht verwehrt auf das Rechtsmittelvorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. etwa VwGH,
  17. März 1990, Zl. 89/08/0173). Im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels ist dem Verwaltungsgericht verwehrt auf das Rechtsmittelvorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen vergleiche etwa VwGH,
  18. März 1990, Zl. 89/08/0173). Die Beschwerde vom 31.05.2016 wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Somit war auch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 15.07.2016 daher in beiden Spruchpunkten als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.080.10892.2016

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