Vm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn M. B., vertreten durch Rechtsanwälte Partnerschaft, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 05.07.2016, Zl. MBA ... - S 6487/16, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, wird insoweit Folge gegeben, als die nach § 14 Abs. 4
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei als Inhaber der protokollierten Firma „B. e.U.“ mit Sitz in Wien, H.-platz, dafür verantwortlich, dass im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Diskothek in Wien, V., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
C des Tabakgesetzes verstoßen worden sei, als am 24.01.2016 um 01:45 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht worden sei, da es unterlassen worden sei, entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, sodass es möglich gewesen sei, dass mehrere Gäste im Nichtraucherbereich handelsübliche Zigaretten geraucht hätten.Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei als Inhaber der protokollierten Firma „B. e.U.“ mit Sitz in Wien, H.-platz, dafür verantwortlich, dass im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Diskothek in Wien, römisch fünf., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13, C des Tabakgesetzes verstoßen worden sei, als am 24.01.2016 um 01:45 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht worden sei, da es unterlassen worden sei, entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, sodass es möglich gewesen sei, dass mehrere Gäste im Nichtraucherbereich handelsübliche Zigaretten geraucht hätten. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben. Die dagegen innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie die Aufhebung der Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde, wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die bloße Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
F. BGBl. I Nr. 120/2008 (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) mit Geldstrafe bis zu 10.000,-- Euro bedroht.Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) mit Geldstrafe bis zu 10.000,-- Euro bedroht.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. An der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmung des Tabakgesetzes besteht im Hinblick auf die Gefahren auch des Passivrauchens ein hohes öffentliches Interesse. Diese besonderen öffentlichen Interessen wurden in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt, haben doch mehrere Personen ohne Einschränkungen seitens des Personals in dem Lokal geraucht. Das Ausmaß des dem Beschwerdeführer treffenden Verschuldens musste nicht als hoch angesehen werden, da er glaubhaft darlegte, dass er durch verschiedene Maßnahmen danach trachtet, für die Einhaltung des Tabakgesetzes zu sorgen. Im Hinblick darauf, dass mehrere Personen über einen längeren Zeitraum hinaus rauchen konnten, erweisen sich diese Maßnahmen aber noch nicht als ausreichend Als mildernd war zu werten, dass der Beschwerdeführer schuldeinsichtig und bemüht war, die Bestimmungen betreffend den Nichtraucherschutz umzusetzen. Erschwerungsgründe sind dagegen im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Spezialpräventive Erwägungen standen bei der Strafbemessung nicht im Vordergrund, allerdings soll die Strafe auch generalpräventiv wirken. Deshalb konnte die Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Da im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgetreten sind, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.020.10481.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.