GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafsanktionsnorm wie folgt zu lauten hat: „§ 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz“. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafsanktionsnorm wie folgt zu lauten hat: „§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz“. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 150,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 150,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.
G haftet die S. OG für die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 750,00 Euro, die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von 225,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch drei.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die S. OG für die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 750,00 Euro, die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von 225,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über den Antrag der Frau J. B. vom 15.2.2016 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers den BESCHLUSS gefasst: I.
GVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch: „Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafterin und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „S. OG“ mit Sitz in Wien, G.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Espressos in ihrer Betriebsstätte in Wien, G.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 23.10.2015 um 20: 50 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) dem gesetzlichen Erfordernis, wonach der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss, und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein dürfen, in denen das Rauchen gestattet wird, nicht entsprochen hat, da in dieser Mehrraumgaststätte der Hauptraum, in dem sich sowohl die Schank als auch die Mehrzahl der Verabreichungsräume befinden und der auch der größere der beiden Verabreichungsräume ist, nicht vom Rauchverbot umfasst war sondern lediglich der kleinere, als „Besprechungsraum“ beschriftete Nebenraum, in dem sich nur zwei für eine Geburtstagsfeier reservierte Tische befanden. Zum Kontrollzeitpunkt befanden sich etliche Gäste im Hauptraum, die beim Rauchen von Zigaretten beobachtet wurden und es waren Aschenbecher aufgestellt. „Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafterin und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „S. OG“ mit Sitz in Wien, G.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Espressos in ihrer Betriebsstätte in Wien, G.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 23.10.2015 um 20: 50 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) dem gesetzlichen Erfordernis, wonach der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss, und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein dürfen, in denen das Rauchen gestattet wird, nicht entsprochen hat, da in dieser Mehrraumgaststätte der Hauptraum, in dem sich sowohl die Schank als auch die Mehrzahl der Verabreichungsräume befinden und der auch der größere der beiden Verabreichungsräume ist, nicht vom Rauchverbot umfasst war sondern lediglich der kleinere, als „Besprechungsraum“ beschriftete Nebenraum, in dem sich nur zwei für eine Geburtstagsfeier reservierte Tische befanden. Zum Kontrollzeitpunkt befanden sich etliche Gäste im Hauptraum, die beim Rauchen von Zigaretten beobachtet wurden und es waren Aschenbecher aufgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13a Abs. 1 Z. 1 iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, idgF. Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21Stunden
F.
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, idgF. Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die S. OG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Go. D. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie sonstige in Geld bemessende Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die S. OG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Go. D. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie sonstige in Geld bemessende Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die gegenständliche Betriebsstätte bestehe aus einer Räumlichkeit mit ca. 48m², in welcher Getränke ausgeschenkt werden. Aufgrund des Tabakgesetzes hätte sich die Beschwerdeführerin für ein Raucherlokal entschieden. Im Straferkenntnis werde irrtümlich von einer Mehrraumgaststätte und von einem Hauptraum und einem Nebenraum gesprochen. Bei diesem Nebenraum handle es sich um ein Besprechungszimmer des Mag. D., welches er jahrelang als Versicherungsagent für Kundengespräche genutzt habe. Weiters diene der Nebenraum auch als Durchgang zu den Toiletten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei im Lokal eine Geburtstagsfeier gewesen, was man auf den ersten Blick aufgrund der Reservierungsschilder beobachten habe können. Im Hauptraum seien Aschenbecher auf den Tischen aufgestellt gewesen. Auch sei sie zum Zeitpunkt der Kontrolle seitens der Behörde nicht auf einen Mangel hinsichtlich der Einhaltung des Tabakgesetzes hingewiesen worden. Es werde die Einvernahme der beschäftigten Kellnerinnen beantragt. Gleichzeitig wurde - ohne nähere Begründung - ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt. Im Beschwerdeverfahren wurde der betreffende Betriebsanlagenakt beigeschafft. Das erkennende Gericht führte in dieser Rechtssache am 31.8.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, welcher die Beschwerdeführerin sowie die haftungspflichtige Gesellschaft ohne glaubhafter Darlegung ausreichender Hinderungsgründe – somit unentschuldigt – fern geblieben sind, sodass diese
GVG in deren Abwesenheit durchgeführt werden durfte. Anlässlich der Verhandlung wurde Mag. L. als Zeuge einvernommen. Das erkennende Gericht führte in dieser Rechtssache am 31.8.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, welcher die Beschwerdeführerin sowie die haftungspflichtige Gesellschaft ohne glaubhafter Darlegung ausreichender Hinderungsgründe – somit unentschuldigt – fern geblieben sind, sodass diese
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in deren Abwesenheit durchgeführt werden durfte. Anlässlich der Verhandlung wurde Mag. L. als Zeuge einvernommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Tabakgesetzes lauten wie folgt: „§ 13a.
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“ Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass die S. OG, deren unbeschränkt haftender Gesellschafterin die Beschwerdeführerin war, in der Betriebsstätte in Wien, G.-straße, zum Tatzeitpunkt (23.10.2015) das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos betrieben hat. Nach dem für diese Betriebsstätte maßgeblichen Betriebsanlagenbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.11.2001, GZ: MBA ... – Ba 10170/01, befindet sich diese Betriebsanlage im Erdgeschoß und umfasst eine Fläche von ca. 100m². Die Betriebsanlage umfasst danach weiters zwei Gasträume mit insgesamt 30 Verabreichungsplätzen, ein Lager, einen Abstellraum sowie die Sanitäranlagen für Gäste und Arbeitnehmer. Am 23.10.2015 um 20:50 Uhr wurde eine behördliche Kontrolle dieser Betriebsstätte durchgeführt und dabei festgestellt, dass in jenem Gastraum (lt. den Plänen zum genannten Betriebsanlagenbescheid als Gastraum 1 bezeichnet) der Betriebsstätte, welcher von der Straße aus betreten wird und 54,74m² groß ist und in welchem sich sowohl die Schank als auch die Mehrzahl der Verabreichungsplätze befinden, nicht vom Rauchverbot umfasst war, sondern in diesem Raum mehrere Gäste aufhältig waren, welche Zigaretten rauchten. Auch waren Aschenbecher in diesem Raum aufgestellt. Der weitere Raum, welcher von Gastraum 1 zu betreten ist, hat eine Fläche von 17,82m² und waren darin deutlich weniger Verabreichungsplätze als in Gastraum 1 vorhanden. An der Türe zu diesem Raum war ein Schild mit der Bezeichnung „Besprechungsraum“ angebracht, auf den Tischen dieses Raumes waren Schilder mit der Bezeichnung „reserviert“ aufgestellt. Dieser Raum wurde gleichfalls als Gastraum im Rahmen des genannten Gewerbebetriebes genutzt. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage sowie die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Als Zeuge befragt gab Mag. L. an, dass die Betriebstätte zwei Gasträume umfasste und war es dem Zeugen auch möglich, beide Gasträume näher zu beschreiben. Auch wurde vom Zeugen glaubhaft dargelegt, dass auch der weitere Raum, welcher als Besprechungsraum tituliert wurde, gastgewerblich genutzt wurde. Auch der Umstand, dass in Gastraum 1 geraucht wurde, ergibt sich aus der insgesamt glaubhaften und schlüssigen Aussage dieses Zeugen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der weitere Raum bloß als Besprechungszimmer für die Tätigkeit von Mag. D. als Versicherungsagent genutzt werde, wird als bloße Schutzbehauptung gewertet, um einer drohenden Bestrafung zu entgehen. Das bestreitende Vorbringen der Beschwerdeführerin war insgesamt nicht geeignet, die gegenteiligen Beweisergebnisse, insbesondere die glaubhafte und schlüssige Aussage des Zeugen, an Beweiswert zu übertreffen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch nach dem maßgeblichen Betriebsanlagenbescheid die Betriebsanlage zwei Gasträume umfasst und davon auszugehen ist, dass diese konsensgemäß betrieben wird. Infolge des unentschuldigten Fernbleibens der Beschwerdeführerin von der mündlichen Verhandlung hat sich diese selbst der Möglichkeit begeben, das erkennende Gericht von ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen bzw. ein weiteres Vorbringen zu erstatten. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit in Gastraum 1 (lt. Plan zum Betriebsanlagenbescheid) besteht. Dieser Raum ist daher als Hauptraum im Sinne des Tabakgesetzes anzusehen. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes war daher die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung als verwirklicht anzusehen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsstraftat handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, sodass es am Beschuldigten gelegen wäre, von sich aus mangelndes Verschulden glaubhaft darzulegen. Dies ist der Beschwerdeführerin mit ihrem gesamten Vorbringen nicht gelungen.Bei der gegenständlichen Verwaltungsstraftat handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, sodass es am Beschuldigten gelegen wäre, von sich aus mangelndes Verschulden glaubhaft darzulegen. Dies ist der Beschwerdeführerin mit ihrem gesamten Vorbringen nicht gelungen. Dem gestellten Beweisantrag war nicht nachzukommen, zumal in der Beschwerde nicht einmal dargelegt wurde, welche der genannten Kellnerinnen zur Tatzeit im Lokal überhaupt anwesend gewesen sein soll. Es handelt sich bei diesem Antrag somit um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
4 Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der erste Strafsatz dieser Norm zur Anwendung.Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der erste Strafsatz dieser Norm zur Anwendung. Daran, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz eingehalten werden, besteht ein hohes öffentliches Interesse, welches dadurch, dass in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation im Hauptraum des Gastronomiebetriebes entgegen den gesetzlichen Bestimmungen das Rauchen gestattet wurde, in nicht nur unbedeutendem Maße verletzt wurde. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als bloß geringfügig erachtet werden. Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführerin kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, erschwerende Umstände liegen keine vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden mangels Bekanntgabe als durchschnittlich angenommen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitieren gesetzlichen Strafsatzes erscheint die festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen, sodass keine Strafherabsetzung in Betracht kam. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Verfahrenshilfeantrag: Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten
GVG zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten
Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Diese Regelung orientiert sich an § 41 StPO und ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK zu sehen (vgl. dazu das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 24.5.1991 im Fall Quaranta, ÖJZ 1991/16/MRK). Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist – falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt – die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten. Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (siehe zur vergleichbaren Rechtslage nach § 51a Abs. 1 VStG etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.10.1999, Zl. 97/09/0055, und die dort zitierte Vorjudikatur).Diese Regelung orientiert sich an Paragraph 41, StPO und ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK zu sehen vergleiche dazu das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 24.5.1991 im Fall Quaranta, ÖJZ 1991/16/MRK). Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist – falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt – die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten. Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (siehe zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.10.1999, Zl. 97/09/0055, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es wird daher vor allem auf die Komplexität der Rechts- und Sachlage sowie darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsentscheidungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall ist Verfahrensgegenstand die Frage, ob gegenständlich von einer Mehrraumgaststätte auszugehen ist und (bejahendenfalls) welcher Raum in derselben als Hauptraum im Sinne des Tabakgesetzes anzusehen ist. Die gegenständliche Fallkonstellation weist keinerlei Besonderheiten im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen auf. Die rechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Gesetzesnormen müssen auch jedem Normadressaten bekannt sein. Vielmehr handelt es sich um einen eher einfach gelagerten Sachverhalt, wobei nicht zu erkennen ist, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, ihren Standpunkt vor dem erkennenden Gericht auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen. Es ist nicht zu erkennen, warum sie nicht in der Lage sein sollte, dem gegen sie erhobenen Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzuhalten. Auch kann von im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung keine Rede sein. Es kann somit im Zusammenhang mit dem gegen die Antragstellerin erhobenen Tatvorwurf weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage erkannt werden. Auch wurde über die Antragstellerin keine Strafe verhängt, die angesichts deren Höhe jedenfalls gebieten würden, der Antragstellerin Verfahrenshilfe zu gewähren. Es war daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin ohne weiteres in der Lage wäre, ihren Standpunkt im Verfahren darzulegen und ihre Verteidigungsrechte auch ohne anwaltlichen Beistand unvermindert geltend zu machen. Daher war die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn beide im § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen. Da – wie ausgeführt – davon auszugehen ist, dass die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht im Interesse der Rechtspflege liegt, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Antragstellerin außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes zu tragen.Daher war die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn beide im Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen. Da – wie ausgeführt – davon auszugehen ist, dass die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht im Interesse der Rechtspflege liegt, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Antragstellerin außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes zu tragen. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidungen ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidungen ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.047.4375.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.