Obsah (15)
§§ 1§ 28§ 25a§ 55a§ 3§ 4§ 7§ 8§ 10§ 12§ 14§ 15§ 15e§ 5§ 24bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlVGW-141/081/7844/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde
§§ 1, 4, 7, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg
F abgewiesen wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau K. B. (ehem. H.), Wien, L.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 17.05.2016, Zahl MA 40 - SZ ... - SH/2016/422350-001, mit welchem der Antrag vom 31.03.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraphen eins, 4, 7, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw
GVG an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwiesen. II. Gegen dieses Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom
- Mai 2016 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, zur Zahl MA 40 – SZ ... - SH/2016/00422350-001, den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom
- März 2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtschulrates auf Grund ihres Antrages Elternkarenz gegen Entfall der Bezüge für die Zeit von
- März 2015 bis
- Jänner 2017 gewährt worden wäre. Weiters habe sich die Rechtsmittelwerberin nach der Geburt ihrer Tochter für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden, welches ihr für den Zeitraum von
- März 2015 bis
- Juni 2015 sowie von
- September 2015 bis
- März 2016 in der Höhe von EUR 54,39 täglich zuerkannt worden wäre. Durch ihre Entscheidung wäre der Rechtsmittelwerberin bewusst gewesen, dass sie ab
- März 2016 bis zum Ende ihrer Karenz über kein Einkommen verfüge. Somit habe sie ihre Ansprüche zur Deckung des Lebensunterhalts verwirkt. In ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin Nachstehendes aus: Es ist richtig, dass ich mich für das einkommensabhängige Karenzmodell entschieden habe und das zweite Karenzjahr ohne Bezüge bei meiner Tochter bleiben wollte. Die Sache ist die, dass mich der Kindesvater im September 2015 verlassen hat, da war unsere Tochter 7 Monate alt. Sämtliche Mediationsversuche meinerseits haben nichts gebracht und so sah ich mich gezwungen, im März 2016 die Scheidungsklage einzureichen. Mein Noch-Ehemann hat meine Gutmütigkeit schamlos ausgenutzt und hat mich nur benutzt. Das heißt, dass ich für alle Fixkosten und für den Lebensunterhalt aufgekommen bin. Aus diesem Grund habe ich bei Ihnen um Mindestsicherung angesucht. Statt einem offenen Ohr habe ich nur die freche Antwort von einem Mitarbeiter der MA 40 erhalten, ich hätte ein anderes Karenzmodell wählen sollen, bei dem ich über zwei Jahre Kinderbetreuungsgeld bekomme. Danke für diese verletzenden Worte. Ich habe im Vorhinein nicht wissen können, dass mich mein Mann sitzen lässt und uns verlässt. Manchmal verläuft das Leben nicht „nach Plan". Und ich befinde mich jetzt in einer schwierigen Lebenslage. Ich verstehe es nicht, warum man mir seitens der MA 40 nicht hilft. Ich bin ein ordentlicher Bürger Österreichs, ging immer brav arbeiten und habe meine Steuern bezahlt. Ich habe lediglich für 11 Monate um Unterstützung angesucht. Ich bin kein „Sozialschmarotzer", ich bin lediglich eine Mutter, die ihrem Kind versprochen hat, die ersten zwei Lebensjahre mit ihr intensiv zu verbringen und für sie da zu sein. Ich habe kein Kind in die Welt gesetzt, damit ich es nach einem Jahr in die Krippe gebe. Aber scheinbar finanziert und unterstützt man lieber Leute, die das System ausnutzen.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes wurde am
- September 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin geladen war. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
- September 2016 auf die Teilnahme an der Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache brachte die Rechtsmittelwerberin Folgendes vor: „Ich bin Volksschullehrerin und bin bis 28.01.2017 karenziert. Ich habe das gehaltsabhängige Kinderbetreuungsgeldgesetz - Modell gewählt und habe KBG bis 28.03.2016 bezogen. Auf die Frage wann ich die zwei restlichen Monate KBG beziehen werde, gebe ich an, dass mir seitens der WGKK mitgeteilt wurde, dass mein Anspruch am 28.03.2016 endet. Ich bin von meinem Ex-Mann seit 16.06.2016 geschieden. Vorgelegt wird der Scheidungsvergleich abgeschlossen von Bundesgebiet .... Aufgrund dieses Beschlusses erhalte ich nun von meinem Ex-Mann EUR 132,50 monatlich an Ehegattenunterhalt. Meine Tochter erhält EUR 195,-- an Kindesunterhalt. Mein Ex-Gatte ist arbeitslos. Geplant hatten wir eigentlich, dass ich zwei Jahre mit meinem Kind zuhause bleibe, ein Jahr KBG beziehe und das zweite Jahr mein Ex-Gatte für unseren Lebensunterhalt aufkommt. Er hat uns jedoch im September 2015 verlassen und war auch nicht mehr bereit für unseren Lebensunterhalt aufzukommen. Auf die Frage warum ich das KBG Modell nicht gewechselt habe, gebe ich an, dass man mir zur Zeit der Beantragung des KBG gesagt hat ich könne das Modell nicht wechseln. Das KBG hat ca. EUR 1.600,-- monatlich betragen. Sonstiges Einkommen oder Vermögen habe ich nicht. Ich habe erst einen Kindergartenplatz September
- Betreuungsmöglichkeiten für mein Kind habe ich derzeit nur schwer, meine Eltern wären eine Möglichkeit. Ein Rücktritt vom Karenzurlaub wäre seitens des Stadtschulrats wahrscheinlich möglich, aber nicht an meiner Schule. Ich habe an meiner Schule die Rückkehrmöglichkeit erst Ende Jänner.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1981 geborene Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, beantragte mit Eingabe vom
- März 2016 die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nämlich einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe. Dabei legte sie in ihrem Antrag dar, auf Grund der Eltern-Karenz kein Einkommen zu beziehen, über Barvermögen in der Höhe von EUR 3.071,54 zu verfügen und einen PKW der Marke VW Polo, Baujahr 2008, zu besitzen. Die Rechtsmittelwerberin lebt gemeinsam mit ihrer am ...2015 geborenen Tochter V. H. in einer Mietwohnung an der Anschrift Wien, L.-straße. Für diese Wohnung entstehen monatliche Bruttomietkosten in der Höhe von EUR 720,
- Die Rechtsmittelwerberin lebt gemeinsam mit ihrer am ...2015 geborenen Tochter römisch fünf. H. in einer Mietwohnung an der Anschrift Wien, L.-straße. Für diese Wohnung entstehen monatliche Bruttomietkosten in der Höhe von EUR 720,
- Die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Kindes, Herrn J. H., wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... über die Scheidung im Einvernehmen
§ 55aEhegesetz vom 16.
Juni 2016, rechtskräftig am
- Juli 2016, geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich Herr J. H. der Beschwerdeführerin im Zeitraum von
- März 2016 bis
- Jänner 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von EUR 132,50 zu leisten, für den nachfolgenden Zeitraum verzichtete die Rechtsmittelwerberin auf Unterhalt. Die minderjährige V. H. erhält nach Angaben der Beschwerdeführerin Kindesunterhalt in der Höhe von EUR 195,-- monatlich. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Kindes, Herrn J. H., wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... über die Scheidung im Einvernehmen
Paragraph 55 a, Ehegesetz vom
- Juni 2016, rechtskräftig am
- Juli 2016, geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom selben Tag verpflichtete sich Herr J. H. der Beschwerdeführerin im Zeitraum von
- März 2016 bis
- Jänner 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von EUR 132,50 zu leisten, für den nachfolgenden Zeitraum verzichtete die Rechtsmittelwerberin auf Unterhalt. Die minderjährige römisch fünf. H. erhält nach Angaben der Beschwerdeführerin Kindesunterhalt in der Höhe von EUR 195,-- monatlich. Herr J. H. ist seit
- Dezember 2015 arbeitslos und bezieht seit
- Februar 2016 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin ist seit
- Februar 2007 bei der Stadt Wien als Volksschullehrerin angestellt, wobei sie sich von
- März 2015 bis
- Juni 2015 und seit
- September 2015 bis
- Jänner 2017 in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz befand bzw. befindet. Im Zeitraum von
- März 2015 bis
- Juni 2015 und von
- September 2015 bis
- März 2016 bezog sie einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 54,39 täglich. Des Weiteren hat die Rechtsmittelwerberin eine Lebensversicherung bei der W.-AG abgeschlossen, wobei sich der Rückkaufswert zum Stichtag
- März 2016 auf EUR 3.055,88 belief. Der Beschwerdeführerin steht ab September 2017 ein Kindergartenplatz für V. H. zur Verfügung, bis zu diesem Zeitpunkt bestehen keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten für ihre minderjährige Tochter. Der Beschwerdeführerin steht ab September 2017 ein Kindergartenplatz für römisch fünf. H. zur Verfügung, bis zu diesem Zeitpunkt bestehen keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten für ihre minderjährige Tochter. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ab September 2017 ein Kindergartenplatz für V. H. zur Verfügung steht, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten für ihre minderjährige Tochter bestehen, gründet sich auf die glaubwürdigen Darlegungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. So legte die Rechtsmittelwerberin dar, dass sie ursprünglich gemeinsam mit Herrn J. H. geplant hätte, dass sie zwei Jahre lang zwecks Betreuung ihres Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, wobei sie ein Jahr lang Kinderbetreuungsgeld beziehe und das zweite Jahr ihr nunmehr geschiedener Ehegatte für den Lebensunterhalt aufkomme. Herr J. H. habe sie jedoch im September 2015 verlassen und wäre auch nicht mehr bereit für den Lebensunterhalt aufzukommen. Die Beschwerdeführerin habe erst einen Kindergartenplatz für September
- Auch habe sie nur eingeschränkt Betreuungsmöglichkeiten für ihr Kind, ihre Eltern wären eine Möglichkeit, um die minderjährige Tochter zu betreuen. Dieses Vorbringen erweist sich insofern als glaubwürdig, als die Beschwerdeführerin am
- März 2016 beim Bezirksgericht ... die Ehescheidungsklage einbrachte und begründend ausführte, dass Herr J. H. sich an der Miete und anfallenden Kosten nicht beteilige, sich nicht um die gemeinsame Tochter kümmere und schließlich mutwillig aus der Ehewohnung ausgezogen wäre. Schließlich ist erwiesen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn J. H. im Juli 2016 rechtskräftig geschieden und die Beschwerdeführerin alleine mit der Obsorge für die minderjährige V. H. betraut wurde, sodass nachvollziehbar ist, dass die Rechtsmittelwerberin ihre ursprüngliche Planung, dass ihr Ehegatte für ihren Lebensunterhalt im zweiten Karenzjahr aufkommt, nicht aufrecht halten kann. Auch erweist sich im Hinblick auf die ursprüngliche Planung der Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie erst im September 2017 über einen Kindergartenplatz verfügt, konnte die Beschwerdeführerin doch nicht mit dem plötzlichen Scheitern ihrer Ehe rechnen. Schließlich erscheint als nachvollziehbar, dass die Rechtsmittelwerberin nach dem Scheitern ihrer Ehe und dem Ausfall der gesicherten finanziellen Unterstützung durch ihren Ehegatten weder im Hinblick auf die Dauer der Eltern-Karenz noch hinsichtlich der Anmeldung für einen Kinderbetreuungsplatz rechtzeitig umdisponieren konnte und sich nunmehr als Alleinerziehende in einer Notlage befindet. Somit ist es auch glaubwürdig, dass der Beschwerdeführerin für ihre minderjährige Tochter nur eingeschränkte Betreuungsmöglichkeiten, etwa durch ihre Eltern, zur Verfügung stehen. Da die Rechtsmittelwerberin jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Betreuung ihrer Tochter durch deren Großeltern hat, welche es ihr ermöglich würde, zumindest in eingeschränktem Ausmaß einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis September 2017 über keine gesicherten geeigneten Betreuungsmöglichkeiten für die minderjährige V. H. verfügt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ab September 2017 ein Kindergartenplatz für römisch fünf. H. zur Verfügung steht, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten für ihre minderjährige Tochter bestehen, gründet sich auf die glaubwürdigen Darlegungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. So legte die Rechtsmittelwerberin dar, dass sie ursprünglich gemeinsam mit Herrn J. H. geplant hätte, dass sie zwei Jahre lang zwecks Betreuung ihres Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, wobei sie ein Jahr lang Kinderbetreuungsgeld beziehe und das zweite Jahr ihr nunmehr geschiedener Ehegatte für den Lebensunterhalt aufkomme. Herr J. H. habe sie jedoch im September 2015 verlassen und wäre auch nicht mehr bereit für den Lebensunterhalt aufzukommen. Die Beschwerdeführerin habe erst einen Kindergartenplatz für September
- Auch habe sie nur eingeschränkt Betreuungsmöglichkeiten für ihr Kind, ihre Eltern wären eine Möglichkeit, um die minderjährige Tochter zu betreuen. Dieses Vorbringen erweist sich insofern als glaubwürdig, als die Beschwerdeführerin am
- März 2016 beim Bezirksgericht ... die Ehescheidungsklage einbrachte und begründend ausführte, dass Herr J. H. sich an der Miete und anfallenden Kosten nicht beteilige, sich nicht um die gemeinsame Tochter kümmere und schließlich mutwillig aus der Ehewohnung ausgezogen wäre. Schließlich ist erwiesen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn J. H. im Juli 2016 rechtskräftig geschieden und die Beschwerdeführerin alleine mit der Obsorge für die minderjährige römisch fünf. H. betraut wurde, sodass nachvollziehbar ist, dass die Rechtsmittelwerberin ihre ursprüngliche Planung, dass ihr Ehegatte für ihren Lebensunterhalt im zweiten Karenzjahr aufkommt, nicht aufrecht halten kann. Auch erweist sich im Hinblick auf die ursprüngliche Planung der Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie erst im September 2017 über einen Kindergartenplatz verfügt, konnte die Beschwerdeführerin doch nicht mit dem plötzlichen Scheitern ihrer Ehe rechnen. Schließlich erscheint als nachvollziehbar, dass die Rechtsmittelwerberin nach dem Scheitern ihrer Ehe und dem Ausfall der gesicherten finanziellen Unterstützung durch ihren Ehegatten weder im Hinblick auf die Dauer der Eltern-Karenz noch hinsichtlich der Anmeldung für einen Kinderbetreuungsplatz rechtzeitig umdisponieren konnte und sich nunmehr als Alleinerziehende in einer Notlage befindet. Somit ist es auch glaubwürdig, dass der Beschwerdeführerin für ihre minderjährige Tochter nur eingeschränkte Betreuungsmöglichkeiten, etwa durch ihre Eltern, zur Verfügung stehen. Da die Rechtsmittelwerberin jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Betreuung ihrer Tochter durch deren Großeltern hat, welche es ihr ermöglich würde, zumindest in eingeschränktem Ausmaß einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis September 2017 über keine gesicherten geeigneten Betreuungsmöglichkeiten für die minderjährige römisch fünf. H. verfügt. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 1Abs.
3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 3Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
§ 3Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
§ 4Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
§ 7Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
§ 7Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
- Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
- Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
- Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen ab dem vollendeten
- Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
§ 8Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
§ 8Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:
Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
- a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
- 50 vH des Wertes nach Z 1
- 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs.
2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs.
2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v
H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Nach § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
§ 10Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
§ 10Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
§ 10Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
§ 12Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
§ 12Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:
Paragraph 12, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, als verwertbar: 1. unbewegliches Vermögen; 2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
§ 4
der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien sind im Jahr 2015 EUR 4.139,11 und im Jahr 2016 EUR 4.188,79 als Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen.
Paragraph 4, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien sind im Jahr 2015 EUR 4.139,11 und im Jahr 2016 EUR 4.188,79 als Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen.
§ 14Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
§ 14Abs.
2 Z. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
§ 15Abs.
1 des Mutterschutzgesetzes ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
Paragraph 15, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 5, Absatz eins und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
§ 15eAbs.
1 des Mutterschutzgesetzes kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
Paragraph 15 e, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
§ 15eAbs.
2 des Mutterschutzgesetzes kann die Dienstnehmerin weiters neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
Paragraph 15 e, Absatz 2, des Mutterschutzgesetzes kann die Dienstnehmerin weiters neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
§ 15eAbs.
3 des Mutterschutzgesetzes kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 mit Zustimmung des Dienstgebers auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.
Paragraph 15 e, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes kann eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, mit Zustimmung des Dienstgebers auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.
§ 5Abs.
1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gebührt das Kinderbetreuungsgeld längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 5, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gebührt das Kinderbetreuungsgeld längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
§ 24b
des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des
- Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des § 24a Abs. 1 in Anspruch nimmt. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des
- Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des
- Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.
Paragraph 24 b, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des
- Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Paragraph 24 a, Absatz eins, in Anspruch nimmt. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des
- Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des
- Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.
§ 28Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung auf den Umstand, dass sich diese seit
- März 2015 bis
- Jänner 2017 in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz befindet, jedoch die einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeldvariante gewählt hat. Grundsätzlich ist zum Bestehen eines Rechtsanspruches auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim Kinderbetreuungsgeld auf Grund der Gesetzessystematik (insbesondere der möglichen Bezugsvarianten) nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber eine Bedarfsdeckung im Auge hatte. Daraus ergibt sich somit, dass im Fall des Kinderbetreuungsgeldes eine Aufzahlung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung möglich ist (vgl. VwGH vom
- Februar 2016, Zl. Ra 2015/10/0047).Grundsätzlich ist zum Bestehen eines Rechtsanspruches auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim Kinderbetreuungsgeld auf Grund der Gesetzessystematik (insbesondere der möglichen Bezugsvarianten) nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber eine Bedarfsdeckung im Auge hatte. Daraus ergibt sich somit, dass im Fall des Kinderbetreuungsgeldes eine Aufzahlung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung möglich ist vergleiche VwGH vom
- Februar 2016, Zl. Ra 2015/10/0047). Einleitend ist festzuhalten, dass das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des
- Lebensmonates des Kindes gebührt (vgl. § 5 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz), wobei das Kinderbetreuungsgeldgesetz den Eltern die Möglichkeit bietet, aus zwei Systemen, nämlich dem pauschalen und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld, mit verschiedenen Bezugsvarianten, welche sich in Bezugsdauer und Bezugshöhe unterscheiden und unterschiedliche Zuverdienstgrenzen vorsehen, zu wählen. An Bezugsvarianten steht das pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier verschiedenen Varianten zur Verfügung, nämlich in der Variante 30 plus 6, welche durch einen Elternteil bis zur Vollendung des
- Lebensmonats des Kindes bzw. durch beide Elternteile bis maximal zur Vollendung des
- Lebensmonates des Kindes in Anspruch genommen werden kann, wobei sich die Bezugshöhe auf EUR 14,53 täglich (ca. EUR 436,-- monatlich) beläuft. Weiters besteht die Variante 20 plus 4, somit maximal bis zur Vollendung des
- Lebensmonats des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile, mit einer Bezugshöhe von EUR 20,80 täglich (ca. EUR 624,-- monatlich). Die Variante 15 plus 3 gewährt die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsgeld bis höchstens zur Vollendung des
- Lebensmonates des Kindes, wenn beide Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehen, bei einem Bezug von EUR 26,60 pro Tag (ca. EUR 800,-- monatlich). Schließlich stellt die Variante 12 plus 2 die kürzeste Bezugsdauer, nämlich maximal bis zur Vollendung des
- Lebensmonates des Kindes, zur Verfügung, gewährt jedoch eine Bezugshöhe von EUR 33,-- täglich (ca. EUR 1.000,-- monatlich). Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht ebenfalls in der Variante 12 plus 2 zur Verfügung, wobei die Bezugshöhe 80 Prozent der Letzteinkünfte bzw. des Wochengeldes, maximal jedoch EUR 66,-- täglich beträgt. Im Hinblick darauf, dass der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen im Jahr 2016 EUR 837,76 beträgt (vgl. § 1 Abs. 1 der WMG-VO 2016) und das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen auf den Mindeststandard anzurechnen ist (vgl. § 10 Abs. 1 WMG), ergibt sich daraus, dass eine alleinerziehende Person bei Inanspruchnahme des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldmodells bzw. von pauschalem Kinderbetreuungsgeld in der Variante 12 plus 2 während der zwölf Monate, in welcher sie Kinderbetreuungsgeld bezieht, auf Grund der Bezugshöhe von zumindest EUR 1.000,-- monatlich keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Demgegenüber könnte eine alleinstehende Person bei Wahl der Variante mit der längsten Bezugsdauer bis zur Vollendung des
- Lebensmonates ihres Kindes Kinderbetreuungsgeld und daneben Leistungen der Mindestsicherung lukrieren, wobei ihr somit ein Einkommen in der Höhe des Richtsatzes von EUR 837,76 monatlich zur Verfügung stünde.Einleitend ist festzuhalten, dass das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des
- Lebensmonates des Kindes gebührt vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz), wobei das Kinderbetreuungsgeldgesetz den Eltern die Möglichkeit bietet, aus zwei Systemen, nämlich dem pauschalen und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld, mit verschiedenen Bezugsvarianten, welche sich in Bezugsdauer und Bezugshöhe unterscheiden und unterschiedliche Zuverdienstgrenzen vorsehen, zu wählen. An Bezugsvarianten steht das pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier verschiedenen Varianten zur Verfügung, nämlich in der Variante 30 plus 6, welche durch einen Elternteil bis zur Vollendung des
- Lebensmonats des Kindes bzw. durch beide Elternteile bis maximal zur Vollendung des
- Lebensmonates des Kindes in Anspruch genommen werden kann, wobei sich die Bezugshöhe auf EUR 14,53 täglich (ca. EUR 436,-- monatlich) beläuft. Weiters besteht die Variante 20 plus 4, somit maximal bis zur Vollendung des
- Lebensmonats des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile, mit einer Bezugshöhe von EUR 20,80 täglich (ca. EUR 624,-- monatlich). Die Variante 15 plus 3 gewährt die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsgeld bis höchstens zur Vollendung des
- Lebensmonates des Kindes, wenn beide Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehen, bei einem Bezug von EUR 26,60 pro Tag (ca. EUR 800,-- monatlich). Schließlich stellt die Variante 12 plus 2 die kürzeste Bezugsdauer, nämlich maximal bis zur Vollendung des
- Lebensmonates des Kindes, zur Verfügung, gewährt jedoch eine Bezugshöhe von EUR 33,-- täglich (ca. EUR 1.000,-- monatlich). Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht ebenfalls in der Variante 12 plus 2 zur Verfügung, wobei die Bezugshöhe 80 Prozent der Letzteinkünfte bzw. des Wochengeldes, maximal jedoch EUR 66,-- täglich beträgt. Im Hinblick darauf, dass der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen im Jahr 2016 EUR 837,76 beträgt vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, der WMG-VO 2016) und das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen auf den Mindeststandard anzurechnen ist vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG), ergibt sich daraus, dass eine alleinerziehende Person bei Inanspruchnahme des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldmodells bzw. von pauschalem Kinderbetreuungsgeld in der Variante 12 plus 2 während der zwölf Monate, in welcher sie Kinderbetreuungsgeld bezieht, auf Grund der Bezugshöhe von zumindest EUR 1.000,-- monatlich keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Demgegenüber könnte eine alleinstehende Person bei Wahl der Variante mit der längsten Bezugsdauer bis zur Vollendung des
- Lebensmonates ihres Kindes Kinderbetreuungsgeld und daneben Leistungen der Mindestsicherung lukrieren, wobei ihr somit ein Einkommen in der Höhe des Richtsatzes von EUR 837,76 monatlich zur Verfügung stünde. Wie der oben zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 3 WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 4Abs.
1 Z 3 WMG hat Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen (vgl. § 12 WMG). Ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts ist somit das Prinzip der Subsidiarität, woraus sich ergibt, dass Hilfesuchende zunächst ihre eigenen Ressourcen einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird. Wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG hat Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen vergleiche Paragraph 12, WMG). Ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts ist somit das Prinzip der Subsidiarität, woraus sich ergibt, dass Hilfesuchende zunächst ihre eigenen Ressourcen einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird. Korrelierend mit diesem Grundsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung normiert § 6 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, dass Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen haben.
§ 14Abs.
2 Z. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft jedoch nicht von jenen Personen verlangt werden, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.Korrelierend mit diesem Grundsatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung normiert Paragraph 6, Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, dass Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen haben.
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft jedoch nicht von jenen Personen verlangt werden, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Mutterschutzgesetz für Arbeitnehmerinnen vorsieht, dass der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Beschäftigungsverbotes Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren ist, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz). Dabei besteht die Möglichkeit, dass die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausübt bzw. neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart, wobei eine solche Beschäftigung mit Zustimmung des Dienstgebers auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden kann (vgl. § 15e Mutterschutzgesetz). Korrelierende Bestimmungen finden sich im Väter-Karenzgesetz. Auch das Kinderbetreuungsgeldgesetz bietet die Möglichkeit, neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld zumindest einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Mutterschutzgesetz für Arbeitnehmerinnen vorsieht, dass der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Beschäftigungsverbotes Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren ist, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Mutterschutzgesetz). Dabei besteht die Möglichkeit, dass die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausübt bzw. neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart, wobei eine solche Beschäftigung mit Zustimmung des Dienstgebers auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden kann vergleiche Paragraph 15 e, Mutterschutzgesetz). Korrelierende Bestimmungen finden sich im Väter-Karenzgesetz. Auch das Kinderbetreuungsgeldgesetz bietet die Möglichkeit, neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld zumindest einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen sowie dem dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zu Grunde liegenden Grundsatz der Subsidiarität ergibt sich somit, dass eine Person nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. während der Eltern-Karenz hat, wenn sie jene Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gewählt hat, welche bestmöglich die Abdeckung des Lebensunterhalts gewährleistet, es sei denn, sie stellt ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt während der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Dauer der Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 15e Mutterschutzgesetz bzw. § 7b Väter-Karenzgesetz zur Verfügung oder es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind (vgl. § 14 Abs. 2 Z. 3 WMG). Entscheidet sich eine hilfesuchende Person somit für das Kinderbetreuungsgeld mit der längsten Bezugsdauer, besteht im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Z. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung, wenn diese Person entweder keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, oder sie zumindest einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht bzw. sich für eine solche ordnungsgemäß zur Verfügung stellt. Demgegenüber würde die vorbehaltlose Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ohne Nachweis des Mangels an geeigneten Betreuungsmöglichkeiten der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Z. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz den Anwendungsbereich nehmen und somit auch die Möglichkeit einräumen, durch Inanspruchnahme der Kinderbetreuungsgeldvariante mit der längsten Anspruchsdauer und der geringsten Bezugshöhe Sozialleistungen, uneingeschränkt und ohne seine eigenen Ressourcen einzusetzen, in Anspruch zu nehmen. Denn derart bestünde etwa für einen alleinstehenden Elternteil die Möglichkeit – sogar trotz Vorliegens eines geeigneten Betreuungsplatzes für das Kind – die Kinderbetreuungsgeldvariante mit der längsten Bezugsdauer und der geringsten Bezugshöhe zu wählen und somit ohne seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, bis zur Vollendung des
- Lebensmonats des Kindes neben dem Kinderbetreuungsgeld auch Leistungen der Mindestsicherung zu beziehen. Dem stünde gegenüber, dass eine alleinstehende Person, welche ihre eigenen Ressourcen bestmöglich zur Verfügung stellt und die Bezugsvariante mit der kürzesten Bezugsdauer wählt, zunächst auf Grund der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes während der Bezugsdauer und somit zwölf Monate lang keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat und danach ihre Arbeitskraft wiederum vollends einzusetzen hätte. Eine derartige Vollzugspraxis würde somit Personen, welche ihre Arbeitskraft bestmöglich einsetzen, benachteiligen, weiters in Widerspruch zum herrschenden Subsidiaritätsgedanken der Mindestsicherung stehen und erschien eine derartige Vollzugspraxis auch im Hinblick auf gleichheitsrechtliche Erwägungen als äußerst bedenklich. Es obliegt somit jedem Hilfesuchenden seine eigenen Ressourcen zunächst durch die Wahl der geeignetsten Kinderbetreuungsgeldbezugsvariante im Hinblick auf die Abdeckung seines Lebensunterhalts einzusetzen. Andernfalls hat die hilfesuchende Person auf Grund des dem Wiener Mindestsicherungsgesetzes immanenten Subsidiaritätsprinzips ihre Arbeitskraft während der Eltern-Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 15e Mutterschutzgesetzes bzw. § 7b Väter-Karenzgesetzes zur Verfügung zu stellen, es sei denn es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind (vgl. § 14 Abs. 2 Z. 3 WMG).Aus einer Zusammenschau dieser Bestimmungen sowie dem dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zu Grunde liegenden Grundsatz der Subsidiarität ergibt sich somit, dass eine Person nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. während der Eltern-Karenz hat, wenn sie jene Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gewählt hat, welche bestmöglich die Abdeckung des Lebensunterhalts gewährleistet, es sei denn, sie stellt ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt während der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Dauer der Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 15 e, Mutterschutzgesetz bzw. Paragraph 7 b, Väter-Karenzgesetz zur Verfügung oder es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, WMG). Entscheidet sich eine hilfesuchende Person somit für das Kinderbetreuungsgeld mit der längsten Bezugsdauer, besteht im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung, wenn diese Person entweder keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, oder sie zumindest einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht bzw. sich für eine solche ordnungsgemäß zur Verfügung stellt. Demgegenüber würde die vorbehaltlose Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ohne Nachweis des Mangels an geeigneten Betreuungsmöglichkeiten der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz den Anwendungsbereich nehmen und somit auch die Möglichkeit einräumen, durch Inanspruchnahme der Kinderbetreuungsgeldvariante mit der längsten Anspruchsdauer und der geringsten Bezugshöhe Sozialleistungen, uneingeschränkt und ohne seine eigenen Ressourcen einzusetzen, in Anspruch zu nehmen. Denn derart bestünde etwa für einen alleinstehenden Elternteil die Möglichkeit – sogar trotz Vorliegens eines geeigneten Betreuungsplatzes für das Kind – die Kinderbetreuungsgeldvariante mit der längsten Bezugsdauer und der geringsten Bezugshöhe zu wählen und somit ohne seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, bis zur Vollendung des
- Lebensmonats des Kindes neben dem Kinderbetreuungsgeld auch Leistungen der Mindestsicherung zu beziehen. Dem stünde gegenüber, dass eine alleinstehende Person, welche ihre eigenen Ressourcen bestmöglich zur Verfügung stellt und die Bezugsvariante mit der kürzesten Bezugsdauer wählt, zunächst auf Grund der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes während der Bezugsdauer und somit zwölf Monate lang keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat und danach ihre Arbeitskraft wiederum vollends einzusetzen hätte. Eine derartige Vollzugspraxis würde somit Personen, welche ihre Arbeitskraft bestmöglich einsetzen, benachteiligen, weiters in Widerspruch zum herrschenden Subsidiaritätsgedanken der Mindestsicherung stehen und erschien eine derartige Vollzugspraxis auch im Hinblick auf gleichheitsrechtliche Erwägungen als äußerst bedenklich. Es obliegt somit jedem Hilfesuchenden seine eigenen Ressourcen zunächst durch die Wahl der geeignetsten Kinderbetreuungsgeldbezugsvariante im Hinblick auf die Abdeckung seines Lebensunterhalts einzusetzen. Andernfalls hat die hilfesuchende Person auf Grund des dem Wiener Mindestsicherungsgesetzes immanenten Subsidiaritätsprinzips ihre Arbeitskraft während der Eltern-Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 15 e, Mutterschutzgesetzes bzw. Paragraph 7 b, Väter-Karenzgesetzes zur Verfügung zu stellen, es sei denn es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, WMG). Im gegenständlichen Fall konnte die Rechtsmittelwerberin – wie dargelegt - glaubhaft machen, dass durch das unvorhergesehene Ereignis, dass ihre Ehe scheiterte und ihr nunmehr geschiedener Ehegatte arbeitslos wurde, eine Notlage entstand, auf Grund welcher sie nunmehr über keinen Anspruch auf geeignete Betreuungsmöglichkeiten verfügt, sondern erst im September 2017 ein Kindergartenplatz für ihre Tochter zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin hat daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde ihren grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung nicht verwirkt und erfolgte die unbefristete Abweisung ihres Antrages somit zu Unrecht. Nach der oben zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht einen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn der zur Beurteilung der Rechtsfrage notwendige Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde. Weiters hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung jene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen, welche im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorherrscht. Hieraus ergibt sich, dass zur Beurteilung der ausstehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen sind, die nunmehr aktuellen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin umfassend zu ermitteln, zumal diesbezügliche Ermittlungen der Aktenlage nicht zu entnehmen sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine Lebensversicherung abgeschlossen hat und einen PKW besitzt, dessen Wert bislang nicht ermittelt wurde. Des Weiteren ist der aktuelle Beschluss über die Festsetzung des Kindesunterhaltes einzufordern sowie zu ermitteln, ob der Rechtsmittelwerberin nunmehr auf Grund ihres Antrages Wohnbeihilfe zuerkannt wurde. Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse sowie Vornahme der Berechnungen der Höhe der zuzusprechenden Leistungen der Mindestsicherung wird von der belangten Behörde ein weiteres Ermittlungsverfahren zu führen sein. Der angefochtene Bescheid war somit aufzuheben und die Angelegenheit zur Ermittlung des aktuellen Sachverhalts und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Nach der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht einen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn der zur Beurteilung der Rechtsfrage notwendige Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde. Weiters hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung jene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen, welche im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorherrscht. Hieraus ergibt sich, dass zur Beurteilung der ausstehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen sind, die nunmehr aktuellen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin umfassend zu ermitteln, zumal diesbezügliche Ermittlungen der Aktenlage nicht zu entnehmen sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine Lebensversicherung abgeschlossen hat und einen PKW besitzt, dessen Wert bislang nicht ermittelt wurde. Des Weiteren ist der aktuelle Beschluss über die Festsetzung des Kindesunterhaltes einzufordern sowie zu ermitteln, ob der Rechtsmittelwerberin nunmehr auf Grund ihres Antrages Wohnbeihilfe zuerkannt wurde. Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse sowie Vornahme der Berechnungen der Höhe der zuzusprechenden Leistungen der Mindestsicherung wird von der belangten Behörde ein weiteres Ermittlungsverfahren zu führen sein. Der angefochtene Bescheid war somit aufzuheben und die Angelegenheit zur Ermittlung des aktuellen Sachverhalts und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Behörde obliegt es nunmehr im durchzuführenden Ermittlungsverfahren die aktuellen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie nach Einholung eines Schätzgutachtens hinsichtlich ihres PKWs und der Anforderung des aktuellen Rückkaufwerts der Lebensversicherung festzustellen, ob der Wert ihres Vermögens über dem Vermögensfreibetrag liegt. Nach weitergehender Ermittlung, ob der Kindesunterhalt – wie von der Rechtsmittelwerberin behauptet - gerichtlich festgesetzt wurde sowie, ob ihr Wohnbeihilfe zugesprochen wurde, wird die belangte Behörde festzustellen haben, auf welche konkrete Höhe sich die zuzusprechenden Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab Antragstellung bis zum Ablauf der Karenz belaufen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz neben dem Kinderbetreuungsgeld bzw. während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Väter-Karenzgesetz zuzuerkennen sind, fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz neben dem Kinderbetreuungsgeld bzw. während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Väter-Karenzgesetz zuzuerkennen sind, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.7844.2016