← Österreich

{'item': 'VGW-241/053/8363/2015/VOR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.10.2016 GeschäftszahlVGW-241/053/8363/2015/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper aufgrund der Vorstellung der Frau T. J., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.07.2015, zur Zahl VGW-241/053/RP06/816/2015 (Rechtspflegerin Ing. Stürzinger) betreffend die Beschwerde der Frau T. J., vom 10.12.2014, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 24.11.2014, Zl. WBH-52644/14, betreffend Wohnbeihilfe, Abweisung gemäß §§ 60-61a WWFSGDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper aufgrund der Vorstellung der Frau T. J., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.07.2015, zur Zahl VGW-241/053/RP06/816/2015 (Rechtspflegerin Ing. Stürzinger) betreffend die Beschwerde der Frau T. J., vom 10.12.2014, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 24.11.2014, Zl. WBH-52644/14, betreffend Wohnbeihilfe, Abweisung gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, WWFSG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe V E R F A H R EN S V E R L A U Frömisch fünf E R F A H R EN S römisch fünf E R L A U F Die Beschwerdeführerin stellte am 28 August 2014 einen Antrag auf Verlängerung der Wohnbeihilfe, wobei sie angab, dass die gegenständliche Wohnung in Wien, S.-gasse, ausschließlich von ihr bewohnt werde. Dazu legte sie eine „Bestätigung des Wohnungsaufwandes (Beilage zum Antrag auf Wohnbeihilfe)“ in der Höhe von € 305,32 (tatsächlich waren nach ihren Aussagen monatlich ca. 440 Euro an die Hausverwaltung zu entrichten), eine Einkommens- und Arbeitsbescheinigung für die letzten drei Monate, die in diesem Zeitraum einen Nettobezug von Euro 1313,43 aufweist sowie eine Umsatzliste, die monatlich als anteiligen Unterhalt Euro 440.- ausweist. Über anschließende Aufforderung durch die Behörde vom 17.9.2014 legte die Beschwerdeführerin weiters eine Erklärung, dass sie über keine weiteren Einkommen verfüge, Unterlagen zum Einkommen der Eltern, sowie eine Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien vor. Auf der Grundlage dieser Unterlagen wies die Erstbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die Verwaltungsbehörde Folgendes aus: „Gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 wird Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergibt.„Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, WWFSG 1989 wird Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergibt. Aufgrund des gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 1.190,-- monatlich beträgt der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 260,61 monatlich. Aufgrund des gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 1.190,-- monatlich beträgt der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 260,61 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur EUR 260,50 beträgt und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liegt, war der Antrag abzuweisen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird Folgendes vorgebracht: „Mit dem Bescheid vom 24.11.2014 wurde mein Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass bei einem festgestellten Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.190,-- monatlich, der ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand € 260,61 beträgt. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für eine Wohnung nur € 260,50 beträgt, liegt er unter der Zumutbarkeitsgrenze. Wie die Behörde zu dem Haushaltseinkommen von € 1.190, - gelangt, wird in keiner Weise begründet. Selbst auf Grund meines E-Mails vom 1.12.2014, mit dem ich ersucht habe, die Höhe des angenommenen Haushaltseinkommens darzustellen, tatsächlich hatte ich nämlich € 977,81 bescheinigt, wurde mir mitgeteilt, dass sich das angeführte Einkommen aus dem mir zustehenden Unterhalt gegenüber meinen Eltern errechnet. Gesetzlich sei dieser festgelegt in Höhe von € 855,--, bereits bei einem Betrag von € 679,-- bestehe kein Anspruch auf Wohnbeihilfe mehr. Wie die Behörde zu dem gesetzlich festgelegten Unterhalt von € 855,- gelangt, ist auch diesem Begleitmail nicht zu entnehmen. Der Bescheid ist daher für mich in keiner Weise nachvollziehbar. Meinem Antrag auf Verlängerung legte ich bei: - Nachweis der Unterhaltszahlungen meines Vaters pro Monat in Höhe von € 440,00 - Nachweis der Unterhaltszahlungen meiner Mutter pro Monat in Höhe von ...€ 100,00 - Eigeneinkommen der letzten drei Monate (inklusive einer Sonderzahlung) in Höhe von …………………………………………………………………………………………………….€ 437,81 insgesamt………………………………………………………………………………………………………..€ 977,81 Nach den Ausführungen im E-Mail der Behörde vom 2.12.2014 lässt sich vermuten, dass diese von einem theoretischen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern ausgeht und diesen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Rechtsmeinung widerspricht jedoch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2014, GZ: 2013/05/

  1. Demnach sind „dem Einkommen der Förderungswerberin fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen nicht hinzuzurechnen, weil es hiefür an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt." Die Behörde hat daher von dem tatsächlich bezogenen und bescheinigten Einkommen von € 977,81 auszugehen, womit sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand von € 119,18 errechnet. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage des fiktiven Unterhaltes nicht zustellen. Auch ist weder dem Bescheid vom 24.11.2014, noch dem E-Mail vom 2.12.2014 ist zu entnehmen, wie die Behörde auf den gesetzlich festgelegten Unterhalt in Höhe von zirka € 855,-- gelangt. Nach der Rechtsprechung zum Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten, der nicht im Haushalt der Eltern lebt (sogenannte „Drittpflege"), sind nicht die Prozentsätze heranzuziehen, die angemessen wären, wenn ein Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet. Es ist auch nicht auf den Regelbedarf abzustellen. Es ist der Unterhalt nach den konkreten Lebensverhältnissen der Eltern und den konkreten angemessenen Bedürfnissen des Kindes zu ermitteln. Ich gehe davon aus, dass beide Voraussetzungen bei mir zutreffen und die dem Bescheid zugrunde zu legenden Unterhaltszahlungen meiner Eltern, ihren konkreten Lebensverhältnissen und meinen angemessenen Bedürfnissen entsprechen. Ich stelle den ANTRAG den Bescheid vom 24.11.2014 aufzuheben und meinen Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe in der gesetzlichen Höhe stattzugeben.“ Aufgrund der Beschwerde wurde am 02.07.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Bf ua. angab, sie studiere noch, werde von ihrer Familie unterstützt und arbeite in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Vaters. Sie habe zuerst bis zum siebenten Lebensjahr bei ihrem Vater in dessen zweistöckigem Einfamilienhaus und dann bis zum Alter von 19 Jahren bei der Mutter in deren Wohnung gewohnt. Sie sei dann ausgezogen, um in weiterer Folge mit ihrem Freund eine Wohnung im … Bezirk zu beziehen. Seit dieser ausgezogen sei, wohne sie allein dort. Sie sei deswegen nicht mehr zu ihrer Mutter zurückgezogen, weil sie Investitionen, die sie in der Wohnung getätigt habe, nicht mehr zurückbekommen hätte und sie ohnehin irgendwann ausgezogen wäre. Ihre Mutter unterstütze sie auch mit durchschnittlich 100 Euro, je nachdem, wieviel Lebensmittel sie brauche. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, ihre Tochter sei aus praktischen Erwägungen ausgezogen, um in der Nähe der Universität bzw. der Orte ihrer Ferialbeschäftigungen zu wohnen. Die Bf könne auch wieder zu ihr zurückziehen. In der Folge erging das abweisende Erkenntnis der Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien. Begründend wurde darin Folgendes angeführt: „Ermittlungsergebnis und Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin einen Teil ihrer Kosten von ihrem Einkommen finanziert, macht sie nicht selbsterhaltungsfähig, sodass die Bf als noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähiges Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern hat. Im Hinblick auf den Vater ist festzustellen, dass es ihm wohl nicht an Möglichkeit mangelt, die Tochter in ausreichendem Masse zu unterstützen ohne den Unterhalt für sich oder seine anderen Familien“ (gemeint wohl: „Familienmitglieder“) „zu gefährden. Im Hinblick auf die Mutter ist in der Verhandlung der Eindruck entstanden, dass ihre Möglichkeiten derzeit eher begrenzt sind, was die Unterstützung ihrer Tochter anbelangt, allerdings scheint der Verhandlungsleiterin der Betrag von € 100 für den monatlichen Einkauf für einen 1 Personenhaushalt aus eigener Erfahrung als zu niedrig angesetzt, selbst wenn davon nur die Lebensmittel beglichen würden. Sodass der tatsächliche Zuschuss der Mutter vermutlich etwas höher anzusetzen wäre. Es ist in der Verhandlung jedenfalls nicht hervorgekommen, dass die Eltern keine Möglichkeit hätten der Sorgepflicht für ihre Tochter in vollem Umfang nachzukommen… …In seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 06.03.2012, B 1109/10-11, hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH nunmehr auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo. Dies bedeutet, dass – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen – die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 für eine noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähige Person ab ovo ausgeschlossen ist. Damit ist aber im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Beschwerdeführerin somit durch den geltend gemachten Wohnungsaufwand nicht gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 belastet, zumal die hier gegenständliche Wohnmöglichkeit von den unterhaltspflichtigen Kindeseltern zur Verfügung zu stellen ist. Somit ermangelt es im vorliegenden Fall einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Damit ist aber im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Beschwerdeführerin somit durch den geltend gemachten Wohnungsaufwand nicht gemäß Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 belastet, zumal die hier gegenständliche Wohnmöglichkeit von den unterhaltspflichtigen Kindeseltern zur Verfügung zu stellen ist. Somit ermangelt es im vorliegenden Fall einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass ein vormaliger Bezug von Wohnbeihilfe der nunmehrigen Entscheidung nicht entgegensteht, zumal Wohnbeihilfe nur für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren ist, bei einem weiteren Antrag eine neue Beurteilung zu erfolgen hat und aus einer früheren Gewährung (bei der nicht alle Umstände beachtet wurden) kein Rechtsanspruch abzuleiten ist.“ In der gegen das abweisende Erkenntnis der Rechtspflegerin gerichteten Vorstellung wird Folgendes ausgeführt: „Das angefochtene Erkenntnis lässt sämtliche entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen vermissen. Die Rechtspflegerin hat unter der Überschrift „Ermittlungsergebnis und Beweiswürdigung" einige Überlegungen angestellt, ohne konkret erkennen zu lassen, zu welchen konkreten Sachverhaltsfeststellungen sie aufgrund welcher Überlegungen gelangt ist. Insbesondere fehlen sämtliche Feststellungen betreffend das tatsächliche oder fiktive Einkommen der Vorstellungswerberin. Gerade das Einkommen ist jedoch zentrale Grundlage der Beurteilung eines Anspruches nach dem WWFSG. Selbst unter der Überschrift „Aufgrund des Ermittlungsergebnisses ergibt sich folgender Sachverhalt und nachstehende rechtliche Beurteilung" finden sich keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen. Das Erkenntnis zitiert die rechtlichen Grundlagen, gelangt jedoch zuletzt, ohne konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, zu dem Ergebnis, dass aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2012, B 1109/10, abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen, die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 für eine noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähige Person von Beginn an ausgeschlossen sei. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht unterlässt es das Erkenntnis sohin, konkrete und rechtserzeugende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die eine abschließende Beurteilung des Anspruches der Vorstellungswerberin ermöglichen. Einen grundsätzlichen Ausschluss einer nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen Person von einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 ist dem Erkenntnis des VfGH vom 6.3.2012 keineswegs zu entnehmen. Ein solcher Ausschluss würde jeden Schüler und Studenten treffen und somit einen sehr erheblichen Personenkreis. Dass der Gesetzgeber, aber auch der Verfassungsgerichtshof eine derartige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Antragstellern beabsichtigt, ist nicht zu unterstellen. Es besteht auch kein vernünftiges Argument dafür, dass die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Im Gegenteil hält das Erkenntnis des VFGH vom 6.3.2012 lediglich fest, dass bei einem nicht selbsterhaltungsfähigen, vorübergehend im Ausland seinen Studien nachgehenden Kind, auszugehen ist, dass es den vor Aufnahme des Auslandsstudiums bestandenen gemeinsamen Wohnsitz mit den Eltern als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung nicht aufgegeben hat und gegenüber seinen Eltern auch im Falle des Bezuges eines Stipendiums eine dem Grunde und der Höhe nach unveränderten Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit hat. Nun ist der der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt davon völlig abweichend. Die Vorstellungswerberin hat im November 2012 (vgl Verhandlungsprotokoll vom 2.7.2015 Seite 4 Mitte) den gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter endgültig aufgegeben, hat vorerst einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Freund genommen, und lebt seit dessen Auszug allein in ihrer Wohnung im ... Wiener Gemeindebezirk. Eine Rückkehr in die elterliche Wohnung ist von ihr nach Abschluss des Studiums weder beabsichtigt noch angedacht, wie dies im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2012 anklingt. Dort hat das Kind ein Auslandsstudium begonnen und wird wohl nach dessen Abschluss in den elterlichen Haushalt zurückkehren. Insofern ist das im angefochtenen Erkenntnis als „richtungsweisendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes" angepriesene mangels gänzlich unterschiedlicher Sachverhalte von vornherein nicht anwendbar.Nun ist der der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt davon völlig abweichend. Die Vorstellungswerberin hat im November 2012 vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 2.7.2015 Seite 4 Mitte) den gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter endgültig aufgegeben, hat vorerst einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Freund genommen, und lebt seit dessen Auszug allein in ihrer Wohnung im ... Wiener Gemeindebezirk. Eine Rückkehr in die elterliche Wohnung ist von ihr nach Abschluss des Studiums weder beabsichtigt noch angedacht, wie dies im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2012 anklingt. Dort hat das Kind ein Auslandsstudium begonnen und wird wohl nach dessen Abschluss in den elterlichen Haushalt zurückkehren. Insofern ist das im angefochtenen Erkenntnis als „richtungsweisendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes" angepriesene mangels gänzlich unterschiedlicher Sachverhalte von vornherein nicht anwendbar. Dessen ungeachtet gelangt der Verfassungsgerichtshof zwar zu dem Ergebnis, dass der Unterhaltspflichtige dem Kind eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen hat, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo, erwähnt jedoch in keinem Wort, ob die Verpflichtung zur Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit in Natura oder durch Beistellung von Geldmitteln erfüllt werden kann. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.1.2014, GZ: 2013/05/0189, beschäftigt. Die Vorstellungswerberin hat dieses Erkenntnis in ihrer Beschwerde vom 10.12.2014 zitiert. Das angefochtene Erkenntnis lässt diese Entscheidung gänzlich unerwähnt, hat sich mit dieser inhaltlich in keiner Weise auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof kommt dort zu dem Ergebnis, dass der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Wohnversorgung nicht etwa abstrakt losgelöst von einem Unterhaltsanspruch besteht, sondern Teil des Unterhaltsanspruches ist, der nun, vereinfacht dargestellt, entweder in Natura, durch Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit, oder durch Beistellung von Geldmittel in einem Ausmaß erfüllt werden kann, dass der Unterhaltsberechtigte seine angemessenen Bedürfnisse einschließlich des Wohnaufwandes entsprechend finanzieren kann. Wie im Erkenntnis vom 11.12.2012, 2011/05/0088, ausgeführt, sind dem Einkommen der Förderungswerberin fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen nicht hinzuzurechnen, weil es hiefür an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung mangelt. Aktenkundig, wie auch von der zuständigen Rechtspflegerin in der Verhandlung vom erhoben, bezieht die Vorstellungswerberin Unterhaltsleistungen ihrer Eltern und Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Sämtliche Einnahmen fließen auf ihr persönliches Girokonto, aus dem sie die gesamten Wohnkosten, sowie sämtliche weiteren Ausgaben des täglichen Lebens finanziert. Eine Widmung der einzelnen Zahlungen erfolgt nicht. Insoweit erfüllen die Unterhaltsverpflichteten gegenüber der Vorstellungswerberin ihren Anspruch auf unentgeltliche Wohnmöglichkeit durch Beistellung von Geldmittel im notwendigen Ausmaß. Somit wird nicht nur dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2012 Rechnung getragen, sondern auch dem des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.
  2. Der Anspruch auf Wohnbeihilfe nach dem WWFSG der Vorstellungswerberin ist gesichert. Da ihrem Einkommen nicht bezogene, also fiktive Unterhaltsleistungen, nicht hinzuzurechnen sind, hätte die Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens unter Zugrundelegung des Akteninhaltes des Magistrates der Stadt Wien, MA50, das konkrete Einkommen der Vorstellungswerberin feststellen können und damit ihrer Beschwerde stattgeben müssen. Es wird gestellt der ANTRAG der Richter des Verwaltungsgerichtes Wien möge a) das Erkenntnis der Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3.7.2015 aufheben, b) der Beschwerde der Vorstellungswerberin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA50, vom 24.11.2014, Folge geben, c) der Vorstellungswerberin Wohnbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß gewähren; in eventu d) die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, MA 50, zurück verweisen.“ S A C H V E R H A L TS A C H römisch fünf E R H A L T Das Verwaltungsgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung die Angaben der Beschwerdeführerin sowie der einvernommenen Zeugin zugrunde. R E C H T L I C H E B E U R T E I L U N GR E C H T L römisch eins C H E B E U R T E römisch eins L U N G Dem Erkenntnis der Rechtspflegerin ist insofern beizutreten, als sie sich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu 06.03.2012, B 1109/10-11, stützt, womit unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH „nunmehr auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989“ klargestellt worden sei, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen sei. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasse somit auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige habe dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo. Die in diesem Erkenntnis vertretene Argumentation ist aber aus Verständnisgründen mit folgenden, genau auf den hier maßgeblichen Sachverhalt bezogenen Erwägung fortzuführen und abzuschließen: Im gegebenen Fall sind die Eltern der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit der auf den Wohnbedarf bezogenen Unterhaltsverpflichtung insofern nachgekommen, als dieser zunächst im Haus ihres Vaters und in der Folge in der Wohnung ihrer Mutter eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit geboten wurde. Auch in der Gegenwart kommen die Eltern der Bf schon allein dadurch ihrer auf den Wohnbedarf bezogenen Unterhaltspflicht nach, dass ihr in der Wohnung ihrer Mutter nach wie vor die von ihr schon früher genutzte unentgeltliche Wohnmöglichkeit angeboten wird. Der Umstand, dass die Bf freiwillig (trotz weiterhin gutem Einvernehmen mit ihrer Mutter) von diesem Angebot aus mit Wohnungsinvestitionen verbundenen Erwägungen Abstand nimmt und – wenn auch unter Anspannung ihrer finanziellen Möglichkeiten – versucht, ihre hier verfahrensgegenständliche Wohnung weiter zu erhalten, ist kein nach dem WWFSG förderbarer Sachverhalt, da es schon an der gesetzlichen Grundvoraussetzung, nämlich dem Wohnbedarf, mangelt. Vor diesem Hintergrund war auf die von der Bf zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr einzugehen, da darin ua. bereits weiter führende Erwägungen zur Frage, wann ein an sich bestehender Bedarf als gedeckt anzusehen ist oder nicht, dargelegt wurden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur gegenständlichen Problematik. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur gegenständlichen Problematik. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.241.053.8363.2015.VOR

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.