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{'item': 'VGW-001/076/4877/2016'}

Obsah (11)§ 50§ 64§ 52Art. 133§ 9§ 6§ 38§ 19§ 16§ 20§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlVGW-001/076/4877/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. N

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von 168,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf 100,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von 168,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf 100,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird

§ 64Abs. 2 VSt

G mit 10,-- Euro festgesetzt.römisch zwei. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 10,-- Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wird

§ 52Abs. 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Der Beschwerdeführerin wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, erließ an die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins.
  2. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, erließ an die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „I. Sie haben es als

§ 9Abs. 2 VSt

G 1991 bestellte verantwortliche Beauftragte der T. GmbH mit Sitz in …, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 20. Juli 2015 in Wien. E.-straße, von 20:58 Uhr bis 22.48 Uhr entgegen dem § 4 Abs. 1 Baulärmgesetz während der Nachtstunden Baulärm durch den Abbau eines Kranes erzeugt hat, ohne eine Ausnahmegenehmigung dafür erwirkt zu haben.„I. Sie haben es als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 bestellte verantwortliche Beauftragte der T. GmbH mit Sitz in …, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 20. Juli 2015 in Wien. E.-straße, von 20:58 Uhr bis 22.48 Uhr entgegen dem Paragraph 4, Absatz eins, Baulärmgesetz während der Nachtstunden Baulärm durch den Abbau eines Kranes erzeugt hat, ohne eine Ausnahmegenehmigung dafür erwirkt zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, LGBl für Wien 1973/16 in der geltenden FassungParagraph 4, Absatz eins, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, LGBl für Wien 1973/16 in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 168,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden

§ 6Abs. 1 leg. cit. i

Vm § 9 Abs. 2 VStG 1991 - Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr. 1991/52 in der geltenden FassungGeldstrafe von € 168,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 - Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr. 1991/52 in der geltenden Fassung Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 16,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 184,80. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Die T. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die bestellte verantwortliche Beauftragte, Frau C. H., verhängte Geldstrafe von € 168,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 16,80 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“römisch zwei. Die T. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die bestellte verantwortliche Beauftragte, Frau C. H., verhängte Geldstrafe von € 168,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 16,80 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, mit

  1. April 2016 datierten Beschwerde wird Folgendes vorgebracht: „Gegen die o.g. Straferkenntnis erhebe ich Beschwerde und beantrage die Einstellung des Verfahrens. In der Begründung Ihrer o.g. Straferkenntnis führen Sie an, dass Arbeiter der Fa. T. „Bauarbeiten verrichteten und dass die Arbeiter laut eigener Aussage an die Baustelle entsandt wurden, um einen Kran und weitere Teile der Baustelle abzubauen. Ich glaube hier liegt ein gedanklicher Irrtum vor. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie glauben, dass wir am Baukran (Turmdrehkran) Arbeiten durchgeführt haben. Dem ist definitiv NICHT so - es handelt sich lediglich um das Abrüsten UNSERES Mobilkranes. Vor Ort waren der Kranfahrer und 3 LKW-Fahrer mit lärmarmen LKWs. Es wurde der Mobilkran - wie bereits mit meinen ersten Ablaufbeschreibungen dargestellt - abgebaut (zusammengelegt) und samt den Ballastgewichten auf die LKWs abgelegt. Die LKWs und der Mobilkran haben anschließen die Baustelle NICHT mehr verlassen und es wurden auch sonst keine weiteren Teile der Baustelle abgebaut. Aus der bereits vorgelegten Beurteilung der Magistratsabteilung 36, DI Dr. D., stellt das Auf- oder Abrüsten bzw. der An- oder Abtransport der Mobilkranteile bzw. Ballastteile zur Nachtzeit KEINE Bauarbeit dar. Aus diesen Gründen richte ich den Antrag, den angefochtenen Strafbescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen“
  2. Das Verfahren stützt sich auf die polizeiliche Anzeige vom
  3. Juli 2015, die auf den Angaben der auf der Baustelle anwesenden Arbeiter der Firma T. und den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen des Meldungslegers sowie Insp. P. anlässlich ihrer Erhebung, beruht. In der Anzeige zum Delikt nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm wird unter der Rubrik „Tatbeschreibung“ Folgendes vermerkt:
  4. Das Verfahren stützt sich auf die polizeiliche Anzeige vom
  5. Juli 2015, die auf den Angaben der auf der Baustelle anwesenden Arbeiter der Firma T. und den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen des Meldungslegers sowie Insp. P. anlässlich ihrer Erhebung, beruht. In der Anzeige zum Delikt nach Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm wird unter der Rubrik „Tatbeschreibung“ Folgendes vermerkt: „Am 20.07.2015, um 20.58 Uhr wurden wir (P., Insp und ML) im Zuge unseres mot. Streifendienstes mit dem Stkw. … von der LLZ nach Wien, E.-straße bezüglich eines Baulärm berufen. Am EO eingetroffen konnten wir Arbeiter der Fa. T. GmbH, … wahrnehmen, welche Bauarbeiten verrichteten. Zum Sachverhalt befragt gaben die Arbeiter an, dass sie von der Firma hierher entsandt worden waren und einen Kran sowie weitere Teile der Baustelle abzubauen, welche am nächsten Morgen auf eine andere Baustelle gebracht werden müsse. Dabei war deutlich LKW- sowie Baulärm, welche vom Kranabbau stammten wahrnehmbar. Nach Rücksprache mit dem Permanenzingenieur der Stadt Wien … besteht keine Genehmigung zur Nachtarbeit. Die Arbeiter wurden um 21.05 Uhr aufgefordert die Arbeiten zu beenden, da diese gegen die gesetzlichen Vorschriften des Baulärmgesetzes verstoßen. Dieser Aufforderung kamen sie jedoch mit der Begründung, dass die Arbeiten unbedingt fertigzustellen sind, da sonst ein großer finanzieller Verlust für die Firma entstehen würde, NICHT nach. Die Arbeiter wurden über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt. Am 20.07.2015, um 22.17 Uhr, wurden wir erneut zur ggst. Adresse bezüglich Baulärm beordert. Die Arbeiten waren bis 22.48 Uhr immernoch aufrecht. Daten der Arbeiter wurden aufgenommen und liegen dem Akt bei. Nach erneuter Rücksprache mit dem Permanenzingenieur der Stadt Wien … wird durch ihn ebenfalls eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Behörde (MA 36) weitergeleitet. Über die Legung ggst. Anzeige ist dieser ebenfalls in Kenntnis.“ Nach der vorliegenden Bestellungsurkunde vom
  6. Jänner 2014 wurde die Beschwerdeführerin für den Bereich des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm (Wr. Baulärmgesetz) als verantwortliche Beauftragte der T. GmbH

§ 9Abs. 2 VSt

G gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht.Nach der vorliegenden Bestellungsurkunde vom 31. Jänner 2014 wurde die Beschwerdeführerin für den Bereich des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm (Wr. Baulärmgesetz) als verantwortliche Beauftragte der T. GmbH

Paragraph 9, Absatz 2, VStG gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht. Nach Aufforderung der belangten Behörde vom

  1. November 2015, sich zur Tatanlastung zu rechtfertigen, legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom
  2. Oktober 2015 mit nachstehendem Inhalt vor: „Antransport und Aufrüsten eines Autokrans zur Nachtzeit; Sehr geehrter Bezug nehmend auf Ihr Ansuchen vom
  3. Oktober 2015 kann ich Ihnen mitteilen, dass § 1 Abs. 1 des Wiener Baulärmgesetzes Baulärm als jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch definiert, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird.Bezug nehmend auf Ihr Ansuchen vom
  4. Oktober 2015 kann ich Ihnen mitteilen, dass Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Baulärmgesetzes Baulärm als jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch definiert, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird. Von Bauarbeiten ist jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens sowie der Abbruch von Baulichkeiten, die Einrichtung von Baustellen, die Vornahme von Erdbewegungsarbeiten sowie von Probebohrungen umfasst. Der Begriff der Bauarbeit im Sinne dieses Gesetzes umfasst sowohl bau- und anzeigepflichtige (§ 60 Abs. 1 und § 62 Bauordnung für Wien) als auch bewilligungsfreie Maßnahmen (§ 62a Bauordnung für Wien).Von Bauarbeiten ist jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens sowie der Abbruch von Baulichkeiten, die Einrichtung von Baustellen, die Vornahme von Erdbewegungsarbeiten sowie von Probebohrungen umfasst. Der Begriff der Bauarbeit im Sinne dieses Gesetzes umfasst sowohl bau- und anzeigepflichtige (Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 62, Bauordnung für Wien) als auch bewilligungsfreie Maßnahmen (Paragraph 62 a, Bauordnung für Wien). Der Antransport und das Aufrüsten eines Autokrans stellen jedoch keine Bauarbeit im Sinne des oben genannten Gesetzes dar, sodass diesbezüglich auch keine Nachtarbeitsbewilligung seitens der Magistratsabteilung 36 erteilt werden kann.“ Zu diesem Schreiben gab die die Magistratsabteilung 36 am
  5. März 2016 eine ergänzende Stellungnahme ab, in der sie Folgendes vorbrachte: „Hinsichtlich der gegenständlichen Nachtarbeit gingen in der Magistratsabteilung 36 keine Beschwerden von Anrainern und auch keine Sachverhaltsdarstellung der Polizei ein. Wie im ha. Schreiben vom
  6. Oktober 2015 ausgeführt, stellt der reine An- oder Abtransport eines Kranes oder das Aufrüsten eines Autokranes zur Herstellung dessen Betriebsbereitschaft keine Bauarbeit im Sinne des Wiener Baulärmgesetzes dar. Aus der Anzeige der Polizei vom 20.7.2015 kann aus ha. Sicht nicht eindeutig abgeleitet werden, ob Baulärm im Sinne des genannten Gesetzes erzeugt wurde.“ In weiterer Folge wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom
  7. März 2016 erlassen. 3.
  8. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde verzichteten ausdrücklich auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, weshalb die für
  9. September 2016 vorgesehene Verhandlung wieder abberaumt wurde. 3.
  10. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin seit
  11. Jänner 2014 als verantwortliche Beauftragte der T. GmbH für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm verantwortlich ist. Am
  12. Juli 2015 wurde in Wien, E.-straße, in der Zeit von 20:58 Uhr bis 22:48 Uhr, ein Kran der T. GmbH ohne Ausnahmegenehmigung abgebaut und dabei Baulärm erzeugt. Diesen Feststellungen konnte der soweit eindeutige Akteninhalt sowie die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz zugrunde gelegt werden. II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 1.
  13. § 123 Abs. 1 Bauordnung für Wien: Paragraph 123, Absatz eins, Bauordnung für Wien: „Allgemeine Vorschriften§ 123.Paragraph 123,

(1)Absatz eins,Bei Bauarbeiten muss jede Gefährdung und jede unnötige Belästigung durch Lärm, üblen Geruch und Staubentwicklung vermieden werden. Nötigenfalls sind Schutzdächer, Schutzmatten, Bauplanken, Abdeckungen oder Abschrankungen, Großbehälter für den Bauschutt (Container) u. ä. vorzusehen. Während der Dunkelheit sind Gefahrenstellen zu beleuchten.“ 1.2. § 1, § 4 und § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm:Paragraph eins,, Paragraph 4 und Paragraph 6, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm: „Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereiche§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Baulärm im Sinne dieses Gesetzes ist jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird. Unter Bauarbeit wird jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens, der Abbruch von Baulichkeiten, die Einrichtung von Baustellen, die Vornahme von Erdbewegungsarbeiten sowie von Probebohrungen verstanden.
(2)Absatz 2,Baumaschinen sind maschinelle Einrichtungen, die im Zuge von Bauarbeiten Verwendung finden, insbesondere Rammen, Baggergeräte, Mischmaschinen, Bauaufzüge, Fördergeräte, Kompressoren, Drucklufthämmer und andere Maschinenhämmer, Verdichtungsgeräte, Kreissägen, Bohrmaschinen, Pumpen, selbstfahrende Bau- und Erdbewegungsmaschinen sowie Muldenkipper. Schutz vor unzumutbarer Lärmbelästigung§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Während der Nachtstunden, das ist zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr früh, ist grundsätzlich jede Baulärm erzeugende Bauarbeit (§ 1 Abs. 1) verboten. Die Behörde kann über Antrag hievon Ausnahmen bewilligen, wennWährend der Nachtstunden, das ist zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr früh, ist grundsätzlich jede Baulärm erzeugende Bauarbeit (Paragraph eins, Absatz eins,) verboten. Die Behörde kann über Antrag hievon Ausnahmen bewilligen, wenn a)Litera a die Bauführung in Ansehung der technischen Erfordernisse nicht durchgeführt werden könnte, b)Litera b öffentliche Rücksichten, wie die Wiederherstellung öffentlicher Verkehrsflächen, die Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen oder der ungestörten Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln, die sofortige Durchführung der Bauarbeiten gebieten oder c)Litera c eine gesetzliche oder bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung zur Durchführung der Baulärm erzeugenden Bauarbeiten während der Nachtzeit besteht.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat bei der Gewährung einer Ausnahme nach Abs. 1 die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, notwendigen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben.Die Behörde hat bei der Gewährung einer Ausnahme nach Absatz eins, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, notwendigen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit während der Nachtstunden nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Unberührt von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind solche Baulärm erzeugende Bauarbeiten auch während der Nachtzeit zulässig, die die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezwecken. Darunter fallen auch Arbeiten, die notwendig sind, um einen ungestörten Betrieb öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu gewährleisten.Unberührt von den Bestimmungen der Absatz eins, bis 4 sind solche Baulärm erzeugende Bauarbeiten auch während der Nachtzeit zulässig, die die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezwecken. Darunter fallen auch Arbeiten, die notwendig sind, um einen ungestörten Betrieb öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu gewährleisten. § 6.Paragraph 6, Verstöße gegen § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3 und § 5, gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sowie gegen bescheidmäßig getroffene Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.“ Verstöße gegen Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5,, gegen die auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins und 2 dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sowie gegen bescheidmäßig getroffene Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.“ 2.

§ 38Vw

GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.2.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 9Abs. 2 VSt

G sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. III.

  1. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich nicht bestritten, dass zur festgestellten Tatzeit am näher genannten Tatort ein Kran der T. GmbH abgebaut wurde, sondern dazu im Wesentlichen vorgebracht, der An- und Abtransport bzw. das Auf- oder Abrüsten eines Autokrans zur Nachtzeit sei keine Bauarbeit. Dazu legte die Beschwerdeführerin das zuvor wiedergegebene - anonymisierte - und offenbar an eine männliche Person (arg. „Sehr geehrter…“) gerichtete Schreiben der Magistratsabteilung 36 vom
  2. Oktober 2015 vor.römisch drei.
  3. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich nicht bestritten, dass zur festgestellten Tatzeit am näher genannten Tatort ein Kran der T. GmbH abgebaut wurde, sondern dazu im Wesentlichen vorgebracht, der An- und Abtransport bzw. das Auf- oder Abrüsten eines Autokrans zur Nachtzeit sei keine Bauarbeit. Dazu legte die Beschwerdeführerin das zuvor wiedergegebene - anonymisierte - und offenbar an eine männliche Person (arg. „Sehr geehrter…“) gerichtete Schreiben der Magistratsabteilung 36 vom
  4. Oktober 2015 vor. Die Bestimmung des § 123 Abs. 1 Bauordnung für Wien - dabei handelt es sich um eine Vorschrift über die Bauausführung von Bauwerken - sieht unter anderem vor, dass bei Bauarbeiten jede unnötige Belästigung durch Lärm vermieden werden muss. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Belästigung dann unnötig ist, wenn sie vermeidbar ist. Eine solche Belästigung kann daher auch vorliegen, wenn die verwendeten Arbeitsmaschinen in technischer Hinsicht einwandfrei sind und an sich bei der Arbeit entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung von Lärm getroffen wurden, aber die Vornahme der Arbeiten zur Nachtzeit vermeidbar gewesen wäre (VwGH vom
  5. Mai 1962, Slg. 5816/A).Die Bestimmung des Paragraph 123, Absatz eins, Bauordnung für Wien - dabei handelt es sich um eine Vorschrift über die Bauausführung von Bauwerken - sieht unter anderem vor, dass bei Bauarbeiten jede unnötige Belästigung durch Lärm vermieden werden muss. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Belästigung dann unnötig ist, wenn sie vermeidbar ist. Eine solche Belästigung kann daher auch vorliegen, wenn die verwendeten Arbeitsmaschinen in technischer Hinsicht einwandfrei sind und an sich bei der Arbeit entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung von Lärm getroffen wurden, aber die Vornahme der Arbeiten zur Nachtzeit vermeidbar gewesen wäre (VwGH vom
  6. Mai 1962, Slg. 5816/A). Die entsprechenden Sonderbestimmungen dazu, finden sich im Gesetz über den Schutz gegen Baulärm, LGBl. Nr. 16/1973, in der geltenden Fassung. § 1 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird, als Baulärm zu qualifizieren ist. Unter Bauarbeit wird dabei insbesondere jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens, aber auch etwa die Einrichtung einer Baustelle verstanden.Die entsprechenden Sonderbestimmungen dazu, finden sich im Gesetz über den Schutz gegen Baulärm, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1973,, in der geltenden Fassung. Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. bestimmt, dass jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird, als Baulärm zu qualifizieren ist. Unter Bauarbeit wird dabei insbesondere jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens, aber auch etwa die Einrichtung einer Baustelle verstanden. Da nach dem eindeutigen Wortlaut unter dem Begriff „Bauarbeit“ jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens zu subsumieren ist, kann davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Bauausführung erfasst werden, wie etwa Arbeiten mit einem Kran auf der Baustelle, wie auch dessen Aufstellung (siehe auch: „Einrichtung einer Baustelle“) und der Abbau derselben. Werden bei diesen Arbeitsvorgängen auf einer Baustelle – hier: der Abbau eines Krans – Geräusche erzeugt, die die öffentliche Ordnung stören, wird von „Baulärm“ gesprochen (vgl. § 1 Abs. 1 leg. cit.).Da nach dem eindeutigen Wortlaut unter dem Begriff „Bauarbeit“ jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens zu subsumieren ist, kann davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Bauausführung erfasst werden, wie etwa Arbeiten mit einem Kran auf der Baustelle, wie auch dessen Aufstellung (siehe auch: „Einrichtung einer Baustelle“) und der Abbau derselben. Werden bei diesen Arbeitsvorgängen auf einer Baustelle – hier: der Abbau eines Krans – Geräusche erzeugt, die die öffentliche Ordnung stören, wird von „Baulärm“ gesprochen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit.). Liegt ein solcher Baulärm vor - wird also durch den Abbau eines Krans auf einer Baustelle ein die öffentliche Ordnung störender Lärm erzeugt – ist dieser nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 leg. cit. während der Nachtstunden – somit zwischen 20:00 Uhr abends und 06:00 Uhr früh – verboten.Liegt ein solcher Baulärm vor - wird also durch den Abbau eines Krans auf einer Baustelle ein die öffentliche Ordnung störender Lärm erzeugt – ist dieser nach der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. während der Nachtstunden – somit zwischen 20:00 Uhr abends und 06:00 Uhr früh – verboten. Nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt, dem die Beschwerdeführerin insoweit nicht entgegen getreten ist und auf den persönlichen Wahrnehmungen der einschreitenden Organe beruht, wurde durch den Abbau des Krans Baulärm erzeugt („Dabei war deutlich LKW- sowie Baulärm, welche vom Kranabbau stammten wahrnehmbar.“). Da dieser in der Zeit von 20:58 Uhr bis 22:48 Uhr erfolgte, ist der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
  7. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das strafrechtlich geschützte öffentliche Interesse an der Vermeidung von Baulärm während der Nachtstunden, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich keineswegs als bloß geringfügig einzustufen war. Angesichts des vorgelegten Schreibens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom
  8. Oktober 2015, kann jedoch bei der Beschwerdeführerin der Eindruck entstehen, dass der Abbau eines (Auto-)Krans grundsätzlich keine Bauarbeit ist und daher ohne weiteres in der Nacht erfolgen könnte. Vor diesem Hintergrund vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Ansicht, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering eingestuft werden kann, weshalb die Strafe entsprechend herabzusetzen war. Nach der vorliegenden Aktenlage kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervorgekommen. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von durchschnittlichen Verhältnissen aus. Vor dem Hintergrund der dargelegten Strafbemessungskriterien und des gesetzlichen Strafsatzes bis zu 21.000,-- Euro, erscheint die herabgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, um die Beschwerdeführerin künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe hat der nicht unerhebliche objektive Unrechtsgehalt der Tat gesprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.
  10. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  11. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.076.4877.2016

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