← Österreich

{'item': 'VGW-031/019/10857/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlVGW-031/019/10857/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn R. B., vertreten durch Dr. L., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, vom 13.06.2016, Zl. VStV/916300406121/2016, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn R. B., vertreten durch Dr. L., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, vom 13.06.2016, , Zl. VStV/916300406121/2016, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, , Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren hinsichtlich der angelasteten Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich trotz der Vermutung, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren hinsichtlich der angelasteten Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich trotz der Vermutung, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die verbale Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: „Sie haben sich am 17.3.2016 um 17:46 Uhr in Wien, M. nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass sie am 17.3.2016 gegen 17 sich in Wien, M. das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen haben.“ Wegen Übertretung der §§ 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO wurde eine Geldstrafe von € 5900, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen verhängt und ein behördlicher Strafkostenbeitrag von € 590 vorgeschrieben.Wegen Übertretung der Paragraphen 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO wurde eine Geldstrafe von € 5900, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen verhängt und ein behördlicher Strafkostenbeitrag von € 590 vorgeschrieben. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, der Motor des gegenständlichen Fahrzeuges sei nicht in Betrieb genommen wurden. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus: „[…]. Von den namhaft gemachten Zeugen war niemand einer Amtshandlung direkt anwesend, die Zeugen D. und J. konnten den Vorfall jedoch durch die Scheiben der im Nahebereich etablierten Bar wahrnehmen. Sie können jedoch dazu befragt werden, dass die Alarmanlage des Fahrzeuges regelmäßig ausgelöst wurde. Dies ist jedoch technisch nicht möglich, wenn der Schlüssel angesteckt ist.“ Dazu wurde erwogen: Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 5 Abs. 2 StVO berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

  1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Zur Abgrenzungsproblematik, welche Fälle die im § 5 Abs. 2 genannten Personen berechtigen, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu verlangen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  3. ersten 2001, Geschäftszahl 96/02/0232, ausgeführt: Zur Abgrenzungsproblematik, welche Fälle die im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Personen berechtigen, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu verlangen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  4. ersten 2001, Geschäftszahl 96/02/0232, ausgeführt: „[…] Auszugehen ist zunächst davon, dass - was die belangte Behörde, aber auch Stolzlechner, Hauptpunkte der
  5. StVO-Novelle, ZVR, Heft 12, S. 355, nicht bedenken - nach Abs. 4 des § 5 StVO nicht nur solche Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich zur Zeit des "Lenkens" in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, zum Zweck der Atemluftuntersuchung zur bezeichneten Dienststelle gebracht werden können, sondern auch solche, bei denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand "befinden", sofern es sich um eine Person im Sinne des Abs. 2 handelt. Es trifft zwar zu, dass im zweiten Satz des Abs. 2 nicht von Personen die Rede ist, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug "in Betrieb genommen" zu haben. Allerdings bezieht sich die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach dem ersten Satz dieser Bestimmung auch auf Personen, die ein Fahrzeug "in Betrieb nehmen". Kann daher vermutet werden, dass sich eine Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, und hat sie ein Fahrzeug in Betrieb genommen, so ist die Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO anzuwenden, wonach jemand eine Verwaltungsübertretung begeht, der sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.“„[…] Auszugehen ist zunächst davon, dass - was die belangte Behörde, aber auch Stolzlechner, Hauptpunkte der
  6. StVO-Novelle, ZVR, Heft 12, S. 355, nicht bedenken - nach Absatz 4, des Paragraph 5, StVO nicht nur solche Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich zur Zeit des "Lenkens" in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, zum Zweck der Atemluftuntersuchung zur bezeichneten Dienststelle gebracht werden können, sondern auch solche, bei denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand "befinden", sofern es sich um eine Person im Sinne des Absatz 2, handelt. Es trifft zwar zu, dass im zweiten Satz des Absatz 2, nicht von Personen die Rede ist, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug "in Betrieb genommen" zu haben. Allerdings bezieht sich die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach dem ersten Satz dieser Bestimmung auch auf Personen, die ein Fahrzeug "in Betrieb nehmen". Kann daher vermutet werden, dass sich eine Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, und hat sie ein Fahrzeug in Betrieb genommen, so ist die Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO anzuwenden, wonach jemand eine Verwaltungsübertretung begeht, der sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.“ Dies trifft jedoch nicht auf jene Personen zu, von denen bloß vermutet werden kann, dass sie ein Fahrzeug in Betrieb genommen haben, und auf die weiters die Vermutung zutrifft, sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Die Berechtigung, die Atemluft von Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, setzt daher die auf Beweise gegründete Tatsache voraus, dass diese Personen ein Fahrzeug tatsächlich in Betrieb genommen oder in Betrieb zu nehmen versucht haben. Die bloße Vermutung, eine Person habe ein Fahrzeug in Betrieb genommen oder in Betrieb zu nehmen versucht, reicht jedoch für die Berechtigung, diese Person auch der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, nicht aus. Da sohin die Aufforderung an dem Beschwerdeführer, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, keine rechtliche Deckung hatte, ist deren Verweigerung straflos geblieben. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und mit Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses bei Einstellung des Verfahrens zur gegenständlichen Tatanlastung vorzugehen. Aus diesem Grunde waren auch die unerledigt gebliebenen Beweisanträge abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.019.10857.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.