folgender Bescheide vom 2.6.2005, M58/02001/2005/1, und 9.11.2007, M58/04373/2007/7. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, wies I. mit Bescheid vom 20.4.2016, Zl. 31936/2016/2, die Anträge mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück und verhängte II.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, wies römisch eins. mit Bescheid vom 20.4.2016, Zl. 31936/2016/2, die Anträge mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück und verhängte römisch zwei.
Paragraph 35, AVG über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in Höhe von 450 Euro. Begründend führte die belangte Behörde zu I. aus, dass mit Bescheiden vom 2.6.2005, M58/02001/2005/1, und vom 9.11.2007, M58/04373/2007/7, dem Beschwerdeführer u.a. die wasserrechtlichen Bewilligungen für die Errichtung von Verhefteinrichtungen auf einer Lände am D. erteilt worden sei. Begründend führte die belangte Behörde zu römisch eins. aus, dass mit Bescheiden vom 2.6.2005, M58/02001/2005/1, und vom 9.11.2007, M58/04373/2007/7, dem Beschwerdeführer u.a. die wasserrechtlichen Bewilligungen für die Errichtung von Verhefteinrichtungen auf einer Lände am D. erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine verfahrensgegenständlichen Anträge mit der ihm auf Grund der beiden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide in seiner Eigenschaft als Bewilligungsinhaber zustehenden Parteistellung begründet. Dem sei entgegenzuhalten, dass diese beiden wasserrechtlichen Bewilligungen auf § 38 WRG 1959, beruhten. Eine Bewilligung nach § 38 WRG 1959 erfolge allerdings nur für die Errichtung der Anlage (also für den Vorgang an sich), nicht aber für den Betrieb oder für einen Dauerzustand. Daraus folge, dass die wasserrechtlichen Bewilligungen mit Abschluss der Errichtungsarbeiten konsumiert seien und dieses „ius nudum“ somit kein weiteres Recht mehr gewähre, aus dem allenfalls eine Parteistellung für zukünftige Verfahren abgeleitet werden könnte.Dem sei entgegenzuhalten, dass diese beiden wasserrechtlichen Bewilligungen auf Paragraph 38, WRG 1959, beruhten. Eine Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 erfolge allerdings nur für die Errichtung der Anlage (also für den Vorgang an sich), nicht aber für den Betrieb oder für einen Dauerzustand. Daraus folge, dass die wasserrechtlichen Bewilligungen mit Abschluss der Errichtungsarbeiten konsumiert seien und dieses „ius nudum“ somit kein weiteres Recht mehr gewähre, aus dem allenfalls eine Parteistellung für zukünftige Verfahren abgeleitet werden könnte. Bei Bewilligungen nach § 38 WRG sei die Erlassung eines gesonderten Erlöschensbescheides, der den Verlust eines Rechtes ausdrücklich feststelle, gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlöschensbestimmungen des § 27 WRG 1959 beziehe sich lediglich auf Wasserbenutzungsrechte. Eine Bewilligung
WRG verleihe aber kein Wasserbenutzungsrecht, sondern bezieht sich lediglich auf Maßnahmen zum Schutz der Gewässer.Bei Bewilligungen nach Paragraph 38, WRG sei die Erlassung eines gesonderten Erlöschensbescheides, der den Verlust eines Rechtes ausdrücklich feststelle, gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlöschensbestimmungen des Paragraph 27, WRG 1959 beziehe sich lediglich auf Wasserbenutzungsrechte. Eine Bewilligung
Paragraph 38, WRG verleihe aber kein Wasserbenutzungsrecht, sondern bezieht sich lediglich auf Maßnahmen zum Schutz der Gewässer. Zu II. (Verhängung der Mutwillensstrafe) führt die belangte Behörde aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Mutwilligkeit dann vorliege, wenn sich jemand in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit oder der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende. Zu römisch zwei. (Verhängung der Mutwillensstrafe) führt die belangte Behörde aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Mutwilligkeit dann vorliege, wenn sich jemand in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit oder der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende. Die zu I.) dargelegte Rechtsmeinung sei dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 9.10.2015, Zl. 461572/2015/6, bestätigt durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9.2.2016, Zl. VGW-101/020/13070/2015-7, zur Kenntnis gebracht worden. Dessen ungeachtet, seien die gegenständlichen, auf den „erloschenen“ Bescheiden begründeten Anträge eingebracht worden und liege darin eine unmissverständliche, offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde vor. Die Höhe der verhängten Mutwillensstrafe berücksichtige den Umstand, mehrere (drei) Anträge eingebracht worden seien.Die zu römisch eins.) dargelegte Rechtsmeinung sei dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 9.10.2015, Zl. 461572/2015/6, bestätigt durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9.2.2016, Zl. VGW-101/020/13070/2015-7, zur Kenntnis gebracht worden. Dessen ungeachtet, seien die gegenständlichen, auf den „erloschenen“ Bescheiden begründeten Anträge eingebracht worden und liege darin eine unmissverständliche, offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde vor. Die Höhe der verhängten Mutwillensstrafe berücksichtige den Umstand, mehrere (drei) Anträge eingebracht worden seien. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde. Bezüglich Spruchpunkt I. führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass „seine“ Bewilligung nach § 38 WRG (zur Errichtung einer Schifffahrtslände) ein verbindliches, unabänderliches, individuelles öffentliches Recht darstelle. Es sei ein subjektives Recht, das ausschließlich an ihm hafte, weder am bewilligten Objekt noch an Dritten oder der Allgemeinheit; es begründe weder den öffentlichen Gemeingebrauch noch Nutzungsrechte Dritter. Bezüglich Spruchpunkt römisch eins. führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass „seine“ Bewilligung nach Paragraph 38, WRG (zur Errichtung einer Schifffahrtslände) ein verbindliches, unabänderliches, individuelles öffentliches Recht darstelle. Es sei ein subjektives Recht, das ausschließlich an ihm hafte, weder am bewilligten Objekt noch an Dritten oder der Allgemeinheit; es begründe weder den öffentlichen Gemeingebrauch noch Nutzungsrechte Dritter. Das WRG kenne weder Erlöschens- noch Widerrufstatbestände für die Bewilligung nach § 38. Die Bewilligung sei nicht befristet ausgesprochen worden. Es bestehe keinerlei Rechtsgrundlage für die Vernichtung dieses Rechtes durch die Behörde. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entbehre jeglicher Rechtsgrundlage und widerstrebe dem Legalitätsprinzip. Einzig sein freiwilliger Verzicht beende sein Recht nach § 38 WRG. Darum habe er aber nie ersucht. Das WRG kenne weder Erlöschens- noch Widerrufstatbestände für die Bewilligung nach Paragraph 38, Die Bewilligung sei nicht befristet ausgesprochen worden. Es bestehe keinerlei Rechtsgrundlage für die Vernichtung dieses Rechtes durch die Behörde. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entbehre jeglicher Rechtsgrundlage und widerstrebe dem Legalitätsprinzip. Einzig sein freiwilliger Verzicht beende sein Recht nach Paragraph 38, WRG. Darum habe er aber nie ersucht. Der aufrechte Rechtsbesitz des Beschwerdeführers an dem Bewilligungsrecht nach § 38 WRG sei eine notwendige, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für die gegenständliche Schifffahrtsanlage. Er behindere die Erteilung konkurrierender oder widerstrebender Bewilligung nach diesem Paragraphen. Es sei rechtliches Interesse des Beschwerdeführers, über allfällige Bezug habende Verwaltungsverfahren informiert zu werden und allenfalls nach seinem Ermessen Parteistellung zu begehren. Der aufrechte Rechtsbesitz des Beschwerdeführers an dem Bewilligungsrecht nach Paragraph 38, WRG sei eine notwendige, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für die gegenständliche Schifffahrtsanlage. Er behindere die Erteilung konkurrierender oder widerstrebender Bewilligung nach diesem Paragraphen. Es sei rechtliches Interesse des Beschwerdeführers, über allfällige Bezug habende Verwaltungsverfahren informiert zu werden und allenfalls nach seinem Ermessen Parteistellung zu begehren. § 49 SchFG binde die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung an die Erfüllung einer allenfalls nach dem WRG bestehenden Bewilligungspflicht. Rechtens könne nur demjenigen eine schifffahrtsrechtliche Anlagenbewilligung erteilt werden, der entweder selbst auch über die erforderliche Bewilligung nach dem WRG verfüge oder vom Inhaber einer solchen Bewilligung zur Ausübung deren Konsenses ermächtigt worden sei. Paragraph 49, SchFG binde die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung an die Erfüllung einer allenfalls nach dem WRG bestehenden Bewilligungspflicht. Rechtens könne nur demjenigen eine schifffahrtsrechtliche Anlagenbewilligung erteilt werden, der entweder selbst auch über die erforderliche Bewilligung nach dem WRG verfüge oder vom Inhaber einer solchen Bewilligung zur Ausübung deren Konsenses ermächtigt worden sei. Die belangte Behörde habe seinen Antrag mangels Parteistellung zurückgewiesen, ohne auszuführen, in welchen Verfahren es ihm an der Parteistellung mangle. Es mangle daher an hinreichender Konkretisierung des Zurückweisungsgrundes und damit der Begründung des Bescheides. Er begehre Parteistellung in jenen Verfahren, welche sein Bewilligungsrecht nach § 38 WRG berühren. Denn nur auf diese Weise sei der gesetzeskonforme Interessensausgleich aller Beteiligten und Parteien vor der Behörde möglich. Da aber seine Parteistellung nicht generell, sondern nur verfahrensspezifisch zu beurteilen sei, sei sein (vermeintlich mutwilliges) Auskunftsersuchen an die Behörde ergangen, ob Bezug habende Verfahren anhängig seien. Die Behörde habe diese keineswegs verneint, was die Sache beenden hätte können, sondern beschreite mit ihrer Argumentation dünnes Eis. Es sei zu befürchten, dass tatsächlich derartige Verfahren anhängig seien und mangels Würdigung seines Rechts mangelhaft abgeführt würden. Insbesondere deute darauf hin, dass die Behörde mangelnde Parteistellung als Zurückweisungsgrund einwende, wobei seine Parteistellung ohne konkretes Verfahren nicht beurteilbar gewesen wäre und die Behörde diesfalls die Nichtanhängigkeit solcher Verfahren als Zurückweisungsgrund zu nennen gehabt hätte. Die belangte Behörde habe keine Rechtsquelle für ihre Behauptung, das Recht des Beschwerdeführers nach § 38 WRG wäre untergangen, genannt. Die belangte Behörde habe seinen Antrag mangels Parteistellung zurückgewiesen, ohne auszuführen, in welchen Verfahren es ihm an der Parteistellung mangle. Es mangle daher an hinreichender Konkretisierung des Zurückweisungsgrundes und damit der Begründung des Bescheides. Er begehre Parteistellung in jenen Verfahren, welche sein Bewilligungsrecht nach Paragraph 38, WRG berühren. Denn nur auf diese Weise sei der gesetzeskonforme Interessensausgleich aller Beteiligten und Parteien vor der Behörde möglich. Da aber seine Parteistellung nicht generell, sondern nur verfahrensspezifisch zu beurteilen sei, sei sein (vermeintlich mutwilliges) Auskunftsersuchen an die Behörde ergangen, ob Bezug habende Verfahren anhängig seien. Die Behörde habe diese keineswegs verneint, was die Sache beenden hätte können, sondern beschreite mit ihrer Argumentation dünnes Eis. Es sei zu befürchten, dass tatsächlich derartige Verfahren anhängig seien und mangels Würdigung seines Rechts mangelhaft abgeführt würden. Insbesondere deute darauf hin, dass die Behörde mangelnde Parteistellung als Zurückweisungsgrund einwende, wobei seine Parteistellung ohne konkretes Verfahren nicht beurteilbar gewesen wäre und die Behörde diesfalls die Nichtanhängigkeit solcher Verfahren als Zurückweisungsgrund zu nennen gehabt hätte. Die belangte Behörde habe keine Rechtsquelle für ihre Behauptung, das Recht des Beschwerdeführers nach Paragraph 38, WRG wäre untergangen, genannt. Der Argumentation, die Bewilligung beziehe sich nur auf die Errichtung und nicht auf den Bestand der bewilligten Sache sei schwer zu folgen, da die Norm auf die dauerhafte Abwendung von Schadwirkung auf das Gewässer abziele, die während der gesamten Bestandzeit der bewilligten Sache aus dieser hervorkomme. Naturgemäß könne ein Objekt nur dann Störwirkung entfalten, wenn es auch tatsächlich errichtet werde. Es sei daher zweckmäßig, die Bewilligungspflicht bereits an der Errichtung und nicht erst am (möglicherweise eigenmächtig) errichteten Bestand festzumachen. Insgesamt stehe dem Beschwerdeführer daher die Benutzung der bestehenden Schifffahrtsanlage am gegenständlichen Gewässerabschnitt sowohl nach § 38 WRG als auch nach dem SchFG (welche aber nicht beschwerdegegenständlich sei) zu. In beiden Fällen handle es sich gleichermaßen um verbindliche, unabänderliche, individuelle öffentliche Recht, die dem Beschwerdeführer - vorbehaltlich abermaliger Gesetzesänderung - bis auf weiteres garantiert seien. Der Argumentation, die Bewilligung beziehe sich nur auf die Errichtung und nicht auf den Bestand der bewilligten Sache sei schwer zu folgen, da die Norm auf die dauerhafte Abwendung von Schadwirkung auf das Gewässer abziele, die während der gesamten Bestandzeit der bewilligten Sache aus dieser hervorkomme. Naturgemäß könne ein Objekt nur dann Störwirkung entfalten, wenn es auch tatsächlich errichtet werde. Es sei daher zweckmäßig, die Bewilligungspflicht bereits an der Errichtung und nicht erst am (möglicherweise eigenmächtig) errichteten Bestand festzumachen. Insgesamt stehe dem Beschwerdeführer daher die Benutzung der bestehenden Schifffahrtsanlage am gegenständlichen Gewässerabschnitt sowohl nach Paragraph 38, WRG als auch nach dem SchFG (welche aber nicht beschwerdegegenständlich sei) zu. In beiden Fällen handle es sich gleichermaßen um verbindliche, unabänderliche, individuelle öffentliche Recht, die dem Beschwerdeführer - vorbehaltlich abermaliger Gesetzesänderung - bis auf weiteres garantiert seien. Hinsichtlich Spruchpunkt II. führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass die belangte Behörde von ihm in der gegenständlichen Angelegenheit zum ersten und einzigen Mal befasst worden sei. Die Sache sei bislang in Ansehung seines aufrechten Rechtsbesitzes keineswegs rechtskräftig entschieden. Seinen oben dargestellten Argumenten stünden in dieser Sache keine Entscheidungen entgegen. Es gebe keinen Hinweis auf sachfremde Motive oder Willkür seitens des Beschwerdeführers. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass die belangte Behörde von ihm in der gegenständlichen Angelegenheit zum ersten und einzigen Mal befasst worden sei. Die Sache sei bislang in Ansehung seines aufrechten Rechtsbesitzes keineswegs rechtskräftig entschieden. Seinen oben dargestellten Argumenten stünden in dieser Sache keine Entscheidungen entgegen. Es gebe keinen Hinweis auf sachfremde Motive oder Willkür seitens des Beschwerdeführers. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Unter Zugrundelegung des vorliegenden Antrages des Beschwerdeführers vom 14.4.2016, der beigeschafften - vom Beschwerdeführer angeführten - Bescheide der belangen Behörde vom 2.6.2005, M58/02001/200571, und vom 9.11.2007, M58/04373/2007/7, des hg. Administrativaktes VGW-101/020/13070/2015, sieht das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 12.3.2004, MA 58-2984/03, wurde dem Beschwerdeführer die schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Lände zur Verheftung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, für den Fahrgastverkehr sowie für Schulungszwecke am D., auf den Grundstücken Nr. ... EZ ..., KG ... und Nr. ..., EZ ..., KG ..., erteilt. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 2.6.2005, Zahl M58/02001/2005/1, sowie vom 9.11.2007, M58/04373/2007/7, wurde diese Bewilligung in Anwendung der §§ 12a, 38 Abs. 1, 98 Abs. 1 und 111 WRG 1959 und
FG abgeändert sowie erweitert. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 2.6.2005, Zahl M58/02001/2005/1, sowie vom 9.11.2007, M58/04373/2007/7, wurde diese Bewilligung in Anwendung der Paragraphen 12 a, 38, Absatz eins, 98, Absatz eins und 111 WRG 1959 und
Paragraphen 47, Absatz eins, 49 Absatz eins, 3, 4 und 5, 66 Absatz eins und 3 sowie 71 Absatz eins, SchFG abgeändert sowie erweitert. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer von der (jeweiligen) wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG durch tatsächliche Ausführung (Errichtung) Gebrauch gemacht hat. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer von der (jeweiligen) wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, WRG durch tatsächliche Ausführung (Errichtung) Gebrauch gemacht hat. Mit Bescheid vom 9.10.2015, Zl. 461572/2015/6, widerrief die belangte Behörde
FG, die mit den Bescheiden vom 12.3.2004, MA 58-2984/03, vom 2.6.2005, M58/02001/2005/1, und vom 9.11.2007, M58/04373/2007/7, erteilten schifffahrtsrechtlichen Bewilligungen zur Errichtung und Benützung einer Lände am D., in Wien, auf dem Grundstück Nr. ..., EZ ..., KG ..., und in Wien, auf dem Grundstück Nr. ..., EZ ..., KG .... Begründet wird dies damit, dass die DHK und die Republik Österreich als Grundeigentümer die mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Bestandsverträge vom 20.12.20014 (DK ...) und vom 20.11.2007 (DK ...) rechtswirksam aufgekündigt hätte. Damit seien die im Zeitpunkt der Erlassung der Bewilligungsbescheide bestehende Zustimmung der Grundeigentümer weggefallen. Nachdem der Beschwerdeführer die fehlende Zustimmungserklärung der Grundeigentümer nicht nachgereicht habe, sei
FG die schifffahrtsrechtliche Bewilligung infolge des Wegfalles einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlag erforderlichen Grundstücke, zu widerrufen gewesen. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit den beiden Bescheiden vom 2.6.2005 und vom 9.11.2007 nicht nur schifffahrtsrechtliche, sondern auch wasserrechtliche Bewilligungen
Diese Bewilligungen hätten sich auf die Errichtung von Verhefteinrichtungen (Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer) bezogen. Die Bewilligung nach § 38 WRG sei nur für die Errichtung der Anlage (also für den Vorgang an sich) nicht aber für den Betrieb oder für einen Dauerzustand erfolgt. Die wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG sei mit Abschluss der Errichtungsarbeiten konsumiert und gewähre somit kein weiteres Recht mehr (ius nudum). Mit Bescheid vom 9.10.2015, Zl. 461572/2015/6, widerrief die belangte Behörde
Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 6, SchFG, die mit den Bescheiden vom 12.3.2004, MA 58-2984/03, vom 2.6.2005, M58/02001/2005/1, und vom 9.11.2007, M58/04373/2007/7, erteilten schifffahrtsrechtlichen Bewilligungen zur Errichtung und Benützung einer Lände am D., in Wien, auf dem Grundstück Nr. ..., EZ ..., KG ..., und in Wien, auf dem Grundstück Nr. ..., EZ ..., KG .... Begründet wird dies damit, dass die DHK und die Republik Österreich als Grundeigentümer die mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Bestandsverträge vom 20.12.20014 (DK ...) und vom 20.11.2007 (DK ...) rechtswirksam aufgekündigt hätte. Damit seien die im Zeitpunkt der Erlassung der Bewilligungsbescheide bestehende Zustimmung der Grundeigentümer weggefallen. Nachdem der Beschwerdeführer die fehlende Zustimmungserklärung der Grundeigentümer nicht nachgereicht habe, sei
Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 6, SchFG die schifffahrtsrechtliche Bewilligung infolge des Wegfalles einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlag erforderlichen Grundstücke, zu widerrufen gewesen. Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit den beiden Bescheiden vom 2.6.2005 und vom 9.11.2007 nicht nur schifffahrtsrechtliche, sondern auch wasserrechtliche Bewilligungen
Paragraph 38, WRG erteilt worden seien. Diese Bewilligungen hätten sich auf die Errichtung von Verhefteinrichtungen (Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer) bezogen. Die Bewilligung nach Paragraph 38, WRG sei nur für die Errichtung der Anlage (also für den Vorgang an sich) nicht aber für den Betrieb oder für einen Dauerzustand erfolgt. Die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, WRG sei mit Abschluss der Errichtungsarbeiten konsumiert und gewähre somit kein weiteres Recht mehr (ius nudum). Gegen den Widerruf erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Im Zuge des hg. Beschwerdeverfahrens Zl. VGW 101/020/13070/2015 gab der Beschwerdeführer am 28.12.2015 gegenüber der Schifffahrtsanlagenbehörde eine „Verzichtserklärung“ mit Ablauf des Jahres 2015 zugunsten der „Do. GmbH, Wien“ auf die ihn mit dem Bescheiden vom 12.3.2004, 2.6.2005 sowie 9.11.2007 erteilten schifffahrtsrechtlichen Bewilligungen zur Errichtung einer privaten Schifffahrtsanlage am D. ab. Das Verwaltungsgericht Wien wies in der Folge jene Beschwerde als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht Wien hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:
1 lit. b WRG sind Parteien (eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.
Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG sind Parteien (eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen.
Vm § 102 Abs. 1 lit. b WRG haben diejenigen Personen Parteistellung, deren Rechte durch das in Rede stehende Projekt berührt werden. Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren nach § 38 Abs. 1 WRG kommt nur den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG zu, wobei es für die Parteistellung ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs. 2 WRG angeführten Rechte denkmöglich ist (VwGH 24.1.2013, Zl. 2012/07/0208 mit Hinweis auf 25.7.2002, Zl. 2001/07/0037, mwN).
Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG haben diejenigen Personen Parteistellung, deren Rechte durch das in Rede stehende Projekt berührt werden. Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG kommt nur den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG zu, wobei es für die Parteistellung ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine Beeinträchtigung der im Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Rechte denkmöglich ist (VwGH 24.1.2013, Zl. 2012/07/0208 mit Hinweis auf 25.7.2002, Zl. 2001/07/0037, mwN). Als Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.Als Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
1 WRG ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Der Bewilligungstatbestand des § 38 WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren oder -schäden (vgl. VwGH 2.7.1998, Zl. 98/07/0042 mit Hinweis auf Grabmayr/ Rossmann, Das österreichische Wasserrecht² Anm. 2 zu § 38 WRG 1959, S 248).
Paragraph 38, Absatz eins, WRG ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Der Bewilligungstatbestand des Paragraph 38, WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren oder -schäden vergleiche VwGH 2.7.1998, Zl. 98/07/0042 mit Hinweis auf Grabmayr/ Rossmann, Das österreichische Wasserrecht² Anmerkung 2 zu Paragraph 38, WRG 1959, S 248). Bei der dem Beschwerdeführer jeweils
WRG bewilligten Errichtung von Verhefteinrichtungen handelt es sich um bauliche Anlagen. Bei der dem Beschwerdeführer jeweils
Paragraph 38, WRG bewilligten Errichtung von Verhefteinrichtungen handelt es sich um bauliche Anlagen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von der (jeweiligen) wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG durch tatsächliche Ausführung der beiden Projekte Gebrauch gemacht hat. Damit liegt Konsumation der wasserrechtlichen Bewilligung(
GH 27.4.1982, Zl. 82/07/0075). Welches Recht des Beschwerdeführers darüber hinaus noch bestanden haben soll, lässt der Beschwerdeführer offen; mit einer
Paragraph 38, Absatz eins, WRG erteilten Bewilligung wird weder eine Sondernutzung eingeräumt noch eine Wasserbenutzung verliehen vergleiche VwGH 27.4.1982, Zl. 82/07/0075). Die gleichzeitig erteilte schifffahrtsrechtliche Bewilligung wurde - wie oben ausgeführt -
FG idF BGBl. I Nr. 55/2015 widerrufen. Die gleichzeitig erteilte schifffahrtsrechtliche Bewilligung wurde - wie oben ausgeführt -
Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 6, SchFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2015, widerrufen. Auch hat der Beschwerdeführer weder behauptet, die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage zu besitzen noch dass sie auf dessen Rechnung betrieben wird, was ebenfalls ausschließt, dass er aktueller Träger des wasserrechtlichen Konsenses ist. Da bei gegebener Sach- und Rechtslage eine Innehabung des Beschwerdeführers von in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte denkunmöglich ist, war zu I. spruchgemäß zu entscheiden. Da bei gegebener Sach- und Rechtslage eine Innehabung des Beschwerdeführers von in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 genannten Rechte denkunmöglich ist, war zu römisch eins. spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (§ 34 AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 4.9.1973, Zl. 1665/72 = VwSlgNF 8448 A).Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (Paragraph 34, AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche VwGH 4.9.1973, Zl. 1665/72 = VwSlgNF 8448 A). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde die Verhängung der Mutwillensstrafe auf den ersten Tatbestand des § 35 AVG - die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde - stützt.Paragraph 35, AVG - die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde - stützt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.6.1998, Zl. 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz sei, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht. Das damit zum Ausdruck gebrachte restriktive Verständnis des § 35 AVG ist auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbar. Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist in concreto für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.6.1998, Zl. 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz sei, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht. Das damit zum Ausdruck gebrachte restriktive Verständnis des Paragraph 35, AVG ist auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbar. Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist in concreto für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde im Beschwerdefall die Mutwillensstrafe zu Unrecht verhängt, sodass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben war.Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde im Beschwerdefall die Mutwillensstrafe zu Unrecht verhängt, sodass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben war. Ad I. und II.Ad römisch eins. und römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.014.6469.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.