GVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde der M. GmbH vom 21.07.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 07.07.2017, AZ: MA37/350998-2016-1 aufgrund der Vorstellung der belangten Behörde vom 02.09.2016
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „der Eigentümerin des Klimagerätes auf“ entfällt und durch die Wortfolge „der Miteigentümerin“ ersetzt wird.römisch eins.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „der Eigentümerin des Klimagerätes auf“ entfällt und durch die Wortfolge „der Miteigentümerin“ ersetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Eigentümerin des Klimageräts auf der im Betreff genannten Liegenschaft der Auftrag erteilt, binnen 6 Monate nach Rechtskraft des Bescheides das Klimagerät über der Eingangstüre zum Geschäftslokal Nr. 2 zu entfernen und den konsensgemäßen Zustand wiederherzustellen. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Einschreiterin vor, dass das Klimagerät bei der Firma P. am 26.07.2011 gekauft worden sei und von dieser Firma auch ordnungsgemäß montiert worden sei. Eine baubehördliche Genehmigung sei nicht eingeholt worden, da sich das Gerät an der in ihrem Eigentum befindlichen Eingangstüre befinde und keine fremden Bauteile berührt werden würden. Über dem Klimagerät befinde sich noch ein von der Baubehörde bewilligtes Glasdach, wodurch auch die Optik des Stadtbildes gewahrt sei. Mit Erkenntnis vom 23.08.2016 hat das Verwaltungsgericht Wien durch seine Landesrechtspflegerin Frau Hais den Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz im Spruch „der Magistrat der Stadt Wien erteilt
10 der Bauordnung für Wien (BO) den Eigentümern des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, G.-gasse nachstehenden Auftrag: …“ zu lauten hat.Mit Erkenntnis vom 23.08.2016 hat das Verwaltungsgericht Wien durch seine Landesrechtspflegerin Frau Hais den Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz im Spruch „der Magistrat der Stadt Wien erteilt
Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) den Eigentümern des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, G.-gasse nachstehenden Auftrag: …“ zu lauten hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Klimagerät
1 lit. c BO bewilligungspflichtig sei und der Bauauftrag sich daher an alle Miteigentümer zu richten hätte.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Klimagerät
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO bewilligungspflichtig sei und der Bauauftrag sich daher an alle Miteigentümer zu richten hätte. Gegen dieses Erkenntnis hat die belangte Behörde (MA 37) fristgerecht Vorstellung erhoben und führt begründend aus, dass aufgrund der Spruchänderung durch das Verwaltungsgericht nunmehr alle Miteigentümer aus dem Spruch verpflichtet werden würden. Demgegenüber ergehe dieser Bescheid aber nur an einen einzelnen Miteigentümer. Somit sollen aus dem Spruch des Bescheides Miteigentümer verpflichtet werden, die aber nicht Adressaten dieses Bescheides seien. Durch diese Änderung des Spruches seien nunmehr auch alle Miteigentümer der Liegenschaft und somit auch des Hauses als Parteien im Sinne des AVG 1991 zu betrachten. Das Verwaltungsgericht Wien habe den Kreis der Parteien erheblich erweitert, ohne diesen sonstigen Parteien (allen anderen Miteigentümern) die Möglichkeit zu gewähren, zum Inhalt des Verfahrens Stellung zu nehmen. Sollte das gegenständliche Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen, ist es der Behörde nun auch nicht möglich, den Auftrag mittels Ersatzvornahme vollstrecken zu lassen, da das Erkenntnis aufgrund der Spruchänderung und der damit einhergehenden Erweiterung des Parteienkreises nicht an alle Parteien adressiert bzw. erlassen worden sei, und somit kein vollstreckbarer Titelbescheid existiere. Im Hinblick auf die etwaige erforderliche Vollstreckung des gegenständlich baubehördlichen Auftrages werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach die Rechtsmittelinstanz im Falle der beabsichtigten Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides alle (anderen) Miteigentümer dem Rechtsmittelverfahren beizuziehen und ihnen entsprechendes Parteiengehör zu gewähren habe. Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledige, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden gewesen wäre, trete an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. Dies sei bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen. Die Behörde beantrage daher, allen Grundeigentümern im Rahmen des fortzuführenden Verfahrens Parteistellung zu gewähren, eine Verhandlung unter Ladung des Verfahrens anzuberaumen sowie die Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses an alle Miteigentümer als Parteien des Verfahrens. Darüber wurde erwogen:
10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftwidriges Bauwerk für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.
Paragraph 129, Absatz 10, BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftwidriges Bauwerk für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Vorschriftswidrig im Sinne des § 129 Abs. 10 BO ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den jedoch ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können
10 leg. cit. Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Der Grund für die Abweichung von der Bewilligung ist unerheblich (vgl. etwa VwGH Erkenntnis vom 27.09.2013, Zl. 2013/05/0149, mwN). Ein Beseitigungsauftrag
10 BO ist auch stets an den Eigentümer des Bauwerks zu richten, unabhängig davon, ob er selbst oder sein Rechtsvorgänger oder ein Dritter den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt hat (VwGH vom 30.04.2013, 2012/05/0114).Vorschriftswidrig im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, BO ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den jedoch ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können
Paragraph 129, Absatz 10, leg. cit. Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Der Grund für die Abweichung von der Bewilligung ist unerheblich vergleiche etwa VwGH Erkenntnis vom 27.09.2013, Zl. 2013/05/0149, mwN). Ein Beseitigungsauftrag
Paragraph 129, Absatz 10, BO ist auch stets an den Eigentümer des Bauwerks zu richten, unabhängig davon, ob er selbst oder sein Rechtsvorgänger oder ein Dritter den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt hat (VwGH vom 30.04.2013, 2012/05/0114).
1 lit. c BO sind, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a BO zur Anwendung kommen, Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks bewilligungspflichtig.
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO sind, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a BO zur Anwendung kommen, Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks bewilligungspflichtig. Fenster und Eingangstüren sind wesentliche Gestaltungselemente der Fassade eines Hauses und können Änderungen in den Ausführungen von diesen Elementen das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen. Außerdem gehören Fenster und Eingangstüren als Teil der Fassade zu den allgemeinen Teilen (der „Außenhaut“) eines Hauses, sodass sich der Bauauftrag daher auch an alle Miteigentümer zu richten hat. Der Umstand, dass sich ein (an sich allen Miteigentümern zu erteilender) Auftrag nur gegen einen Miteigentümer richtet, macht ihn nicht rechtswidrig (VwGH 16.09.2009, 2007/05/0290). Zunächst ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht Wien den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde hinsichtlich der Unzulässigkeit der Erweiterung des Parteienkreises im Zuge des Rechtsmittelverfahrens teilt. Die entsprechende Abänderung des Spruches trägt dieser Rechtsansicht auch Rechnung. Der von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, das Verwaltungsgericht Wien habe in der Folge gegen alle Grundeigentümer das Verfahren zu führen, wird entschieden entgegen getreten. Die Verwaltungsgerichte wurden eingeführt zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Die „Sache“ wird durch die behördliche Entscheidung klar abgegrenzt. Es ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der belangten Behörde zu überprüfen. Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtschutzerwägungen zu Grunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem VWG gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Vorinstanz hinaus zu gehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung – wie eben hier von der belangten Behörde vertreten – bei einem erweiterten Parteienkreis den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade „ein Ausbau des Rechtschutzsystems“ (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsnovelle 2012-Rv 1618 BLGNr. XXIV GP, Seite 3) ist. Damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH vom 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002). Offensichtlich verkennt die belangte Behörde die Qualifikation als „Gericht“, dem nicht die Möglichkeit der Verfahrensführung zukommt, wie dies vor der Novelle durch die Bauoberbehörde als zweite behördliche Instanz möglich war. Das Bauauftragsverfahren mit den übrigen Miteigentümern ist somit durch die belangte Behörde zu führen.Der von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, das Verwaltungsgericht Wien habe in der Folge gegen alle Grundeigentümer das Verfahren zu führen, wird entschieden entgegen getreten. Die Verwaltungsgerichte wurden eingeführt zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Die „Sache“ wird durch die behördliche Entscheidung klar abgegrenzt. Es ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der belangten Behörde zu überprüfen. Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtschutzerwägungen zu Grunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem VWG gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Vorinstanz hinaus zu gehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung – wie eben hier von der belangten Behörde vertreten – bei einem erweiterten Parteienkreis den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade „ein Ausbau des Rechtschutzsystems“ vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsnovelle 2012-Rv 1618 BLGNr. römisch 24 GP, Seite 3) ist. Damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH vom 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002). Offensichtlich verkennt die belangte Behörde die Qualifikation als „Gericht“, dem nicht die Möglichkeit der Verfahrensführung zukommt, wie dies vor der Novelle durch die Bauoberbehörde als zweite behördliche Instanz möglich war. Das Bauauftragsverfahren mit den übrigen Miteigentümern ist somit durch die belangte Behörde zu führen. Diese Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Sach- und Rechtslage ist eindeutig.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Sach- und Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.211.017.11130.2016.VOR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.