GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als Obmann und damit als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ, des Vereins F. mit Sitz in Wien, S.-Straße, zu verantworten, dass dieser Verein als Inhaber des Gastgewerbes in der Betriebsart Diskothek in Wien, S.-straße insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprechende Kennzeichnung vorhanden war, da am 21.2.2015 um 23.55 Uhr beim Eingang zum Gastraum (Türe) nämlich zur Disco ins Untergeschoss, kein Aufkleber, ob geraucht bzw. nicht geraucht werden darf angebracht war.“„Sie haben als Obmann und damit als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ, des Vereins F. mit Sitz in Wien, S.-Straße, zu verantworten, dass dieser Verein als Inhaber des Gastgewerbes in der Betriebsart Diskothek in Wien, S.-straße insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprechende Kennzeichnung vorhanden war, da am 21.2.2015 um 23.55 Uhr beim Eingang zum Gastraum (Türe) nämlich zur Disco ins Untergeschoss, kein Aufkleber, ob geraucht bzw. nicht geraucht werden darf angebracht war.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4, § 13a Abs 1 Z 1, § 13c Abs 1 und 2 Z 7 und § 13b Abs 5 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, iVm § 2 Abs 1 NKV verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von 250 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins und 2 Ziffer 7 und Paragraph 13 b, Absatz 5, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, NKV verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von 250 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführt, dass die Beschreibung insofern unzureichend sei, als es im Lokal drei Türen gebe, die mit der Umschreibung „beim Eingang zum Gastraum (Türe) nämlich zur Disco ins Untergeschoss“ gemeint sein könnten. Die erste Tür führe vom ebenerdigen Gastraum ins Untergeschoss, sie führe aber nicht direkt in einen Gastraum, sondern in ein Stiegenhaus. Die zweite Tür im Untergeschoss führe vom Stiegenhaus in den Barraum, wo Rauchen erlaubt sei. Die dritte Tür führe vom Barraum in den Hauptraum der Disco mit der Tanzfläche, wo Rauchverbot bestehe. Die Beschreibung (einerseits „zum Gastraum“, andererseits „ins Untergeschoss“) treffe auf keine dieser Türen exakt zu, sodass unklar bleibe, welche Türe gemeint sei. Er habe an der Tür ins Stiegenhaus (Tür 1) und an der Tür vom Stiegenhaus in den Barraum (Tür 2) an der Tür selbst keine Kennzeichnung angebracht gehabt, da es beim Durchschreiten der Tür sowohl die Möglichkeit gebe, in einen Raucherraum wie auch in einen Nichtraucherraum zu gelangen. Offen gestanden sei ihm die Notwendigkeit, an jeder Tür zu einem Gastraum eine Kennzeichnung anzubringen, nicht bewusst gewesen. Er habe sich auf die Informationen der Wirtschaftskammer zur Kennzeichnung verlassen und könne rückblickend nicht feststellen, ob er hier etwas übersehen oder der Informationsfluss versagt habe. Es wäre der Sache dienlicher gewesen, zeitnah eine Ermahnung zu erteilen, als 10 Monate später einen Strafbescheid zu schicken. Inzwischen seien sämtliche Türen mit der entsprechenden Kennzeichnung versehen. Auch fehle dem Straferkenntnis eine gesetzliche Grundlage, da § 13 keinen Abs 5 habe und es eine Kennzeichnungspflicht einer
Abs 5 erlassenen Verordnung daher nicht geben könne.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführt, dass die Beschreibung insofern unzureichend sei, als es im Lokal drei Türen gebe, die mit der Umschreibung „beim Eingang zum Gastraum (Türe) nämlich zur Disco ins Untergeschoss“ gemeint sein könnten. Die erste Tür führe vom ebenerdigen Gastraum ins Untergeschoss, sie führe aber nicht direkt in einen Gastraum, sondern in ein Stiegenhaus. Die zweite Tür im Untergeschoss führe vom Stiegenhaus in den Barraum, wo Rauchen erlaubt sei. Die dritte Tür führe vom Barraum in den Hauptraum der Disco mit der Tanzfläche, wo Rauchverbot bestehe. Die Beschreibung (einerseits „zum Gastraum“, andererseits „ins Untergeschoss“) treffe auf keine dieser Türen exakt zu, sodass unklar bleibe, welche Türe gemeint sei. Er habe an der Tür ins Stiegenhaus (Tür 1) und an der Tür vom Stiegenhaus in den Barraum (Tür 2) an der Tür selbst keine Kennzeichnung angebracht gehabt, da es beim Durchschreiten der Tür sowohl die Möglichkeit gebe, in einen Raucherraum wie auch in einen Nichtraucherraum zu gelangen. Offen gestanden sei ihm die Notwendigkeit, an jeder Tür zu einem Gastraum eine Kennzeichnung anzubringen, nicht bewusst gewesen. Er habe sich auf die Informationen der Wirtschaftskammer zur Kennzeichnung verlassen und könne rückblickend nicht feststellen, ob er hier etwas übersehen oder der Informationsfluss versagt habe. Es wäre der Sache dienlicher gewesen, zeitnah eine Ermahnung zu erteilen, als 10 Monate später einen Strafbescheid zu schicken. Inzwischen seien sämtliche Türen mit der entsprechenden Kennzeichnung versehen. Auch fehle dem Straferkenntnis eine gesetzliche Grundlage, da Paragraph 13, keinen Absatz 5, habe und es eine Kennzeichnungspflicht einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung daher nicht geben könne. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk vom 26.2.2015 zu Grunde, wonach anlässlich einer am 21.2.2015, um 23.55 Uhr, im Gastgewerbebetrieb in Wien, S.-Straße, durchgeführten Revision festgestellt werden habe können, dass die Bestimmungen der NKV nicht eingehalten worden seien. Über eine Trenntüre links von der Bar gelange man über Stufen zu einer weiteren Türe, welche direkt in die „Disco“ im Untergeschoss führe. An beiden Türen sei kein Aufkleber, ob geraucht bzw. nicht geraucht werden dürfe, angebracht gewesen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Abs 2 Z 7 Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht
oder einer
[b] Abs 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13 [, b, ], Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Abs 1 NKV ist jeder Eingang zu einem Gastraum mit einem Symbol
Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.
Paragraph 2, Absatz eins, NKV ist jeder Eingang zu einem Gastraum mit einem Symbol
Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht. § 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der „Spruch“ (§ 44 Abs 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wennParagraph 44 a, Ziffer eins, VStG bestimmt, dass der „Spruch“ (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn
Abs 1 NKV gefehlt haben soll (laut Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei sowohl an der Tür vom ebenerdigen Gastraum ins Stiegenhaus als auch an der Tür vom Stiegenhaus in den Barraum kein Piktogramm
Abs 1 NKV angebracht gewesen; laut Angaben im Erhebungsbericht vom 26.2.2015 seien an der Türe von der Bar ins Stiegenhaus und auch bei der weiteren Türe, die „direkt in die Disco“ geführt habe, ein solches Piktogramm nicht angebracht gewesen; aus dem im Akt einliegenden Betriebsanlagenplan ergibt sich aber, dass die Türe im Keller vom Stiegenhaus nicht direkt in den Kellergastraum mit Tanzfläche, sondern in einen Gastraum mit Bar führt, an den erst der weitere „Kellergastraum 2 mit Tanzfläche“ anschließt). Im Hinblick darauf, dass
Abs 1 NKV auch nur Eingänge zu einem Gastraum (nicht aber bloß ins Stiegenhaus führende Türen) zu kennzeichnen sind, die im Spruch des Straferkenntnisses vorgenommenen Umschreibung „beim Eingang zum Gastraum (Türe) nämlich zur Disco ins Untergeschoss“, die sich auf jede der drei vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Türen beziehen könnte, nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entspricht, und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war der Beschwerde Folge zu geben und das diesbezügliche Verfahren
G einzustellen.Wenn nun dem Beschwerdeführer als Obmann des Vereins „F.“ im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt wurde, dass „beim Eingang zum Gastraum (Türe) nämlich zur Disco ins Untergeschoss“ kein in der NKV vorgeschriebenes Piktogramm angebracht gewesen sei, so entspricht diese Tatanlastung tatsächlich nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, da dieser Tatumschreibung nicht entnommen werden kann, an welcher der drei aufgrund dieser Umschreibung in Frage kommenden Türen tatsächlich das Piktogramm
Paragraph 2, Absatz eins, NKV gefehlt haben soll (laut Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei sowohl an der Tür vom ebenerdigen Gastraum ins Stiegenhaus als auch an der Tür vom Stiegenhaus in den Barraum kein Piktogramm
Paragraph 2, Absatz eins, NKV angebracht gewesen; laut Angaben im Erhebungsbericht vom 26.2.2015 seien an der Türe von der Bar ins Stiegenhaus und auch bei der weiteren Türe, die „direkt in die Disco“ geführt habe, ein solches Piktogramm nicht angebracht gewesen; aus dem im Akt einliegenden Betriebsanlagenplan ergibt sich aber, dass die Türe im Keller vom Stiegenhaus nicht direkt in den Kellergastraum mit Tanzfläche, sondern in einen Gastraum mit Bar führt, an den erst der weitere „Kellergastraum 2 mit Tanzfläche“ anschließt). Im Hinblick darauf, dass
Paragraph 2, Absatz eins, NKV auch nur Eingänge zu einem Gastraum (nicht aber bloß ins Stiegenhaus führende Türen) zu kennzeichnen sind, die im Spruch des Straferkenntnisses vorgenommenen Umschreibung „beim Eingang zum Gastraum (Türe) nämlich zur Disco ins Untergeschoss“, die sich auf jede der drei vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Türen beziehen könnte, nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war der Beschwerde Folge zu geben und das diesbezügliche Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.035.15380.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.