GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.
GVG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht auferlegt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das gegenständliche Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch: „1. Sie haben am 02.06.2015 um 22:00 Uhr in Wien 3., Kundmanngasse 8, Richtung Erdberger Lände als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 lit. a Z 11a StVOParagraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich
ist Ersatzfreiheitsstrafe von € 60,00 1 Tage 3 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO€ 60,00 1 Tage 3 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 0 Minuten Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 70,00“ In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel bestritt der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) nicht die Tatanlastung, sondern wandte im Wesentlichen ein, für die verfahrensgegenständliche Verkehrsbeschränkung läge kein Nachweis der Erforderlichkeit im Sinne des § 43 Abs. 1 lit. b StVO vor. Mit Schreiben vom 17.12.2015 zog der Bf seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück und führte unter Vorlage mehrerer Fotos u.a. aus:In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel bestritt der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) nicht die Tatanlastung, sondern wandte im Wesentlichen ein, für die verfahrensgegenständliche Verkehrsbeschränkung läge kein Nachweis der Erforderlichkeit im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO vor. Mit Schreiben vom 17.12.2015 zog der Bf seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück und führte unter Vorlage mehrerer Fotos u.a. aus: „
G einzustellen.“Das Straferkenntnis ist daher zu daher beheben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.“ Dieses Schreiben wurde von Seiten des Verwaltungsgerichtes Wien sowohl der belangten Behörde als auch dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, (MA 46) zur Stellungnahme übermittelt. Die Landespolizeidirektion Wien brachte mit Schreiben vom 04.07.2016 zur Sache vor: „Seitens der LPD Wien kann zur Causa ausgeführt werden, dass es wohl im Analogieschluss zu den Ausführungen zu § 52 Abs. 10b StVO („Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung") und in Hinblick auf ökonomische Überlegungen bzw. zur Vermeidung eines Schilderwalds den Normwillen des Gesetzgebers (-> ausreichende Publizität des Rechtsaktes) entspricht, dass Verkehrszeichen wie jene nach § 52 Abs. 11b StVO auch lediglich auf der linken Straßenseite angebracht werden können.“„Seitens der LPD Wien kann zur Causa ausgeführt werden, dass es wohl im Analogieschluss zu den Ausführungen zu Paragraph 52, Absatz 10 b, StVO („Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung") und in Hinblick auf ökonomische Überlegungen bzw. zur Vermeidung eines Schilderwalds den Normwillen des Gesetzgebers (-> ausreichende Publizität des Rechtsaktes) entspricht, dass Verkehrszeichen wie jene nach Paragraph 52, Absatz 11 b, StVO auch lediglich auf der linken Straßenseite angebracht werden können.“ Im Übrigen wurde auf die MA 46 als für die Erlassung des Rechtsaktes zuständige Behörde verwiesen. Diese führte mit Schreiben vom 08.07.2016 aus: „Das Straßenverkehrszeichen „Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung“, das
VO „nach jedem Zeichen
Z 10a anzubringen ist und auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden kann“, kann auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden (Pürstl, StVO, 14. Auflage, Erl 19 zu § 52 und VwGH 23.11.2001, 98/02/0292).„Das Straßenverkehrszeichen „Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung“, das
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO „nach jedem Zeichen
Ziffer 10 a, anzubringen ist und auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden kann“, kann auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden (Pürstl, StVO, 14. Auflage, Erl 19 zu Paragraph 52 und VwGH 23.11.2001, 98/02/0292). Denn wie sich auch aus Messiner, StVO, 10. Auflage, FN 19 zu § 52 StVO, ergibt, kann dieses Verkehrszeichen auch "nur" auf der linken Straßenseite - auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens - angebracht werden: Abgesehen davon, dass sich eben diesbezüglich "anderes" (§ 48 Abs. 2 erster Satz StVO) ergibt, wäre bei einer anderen Auslegung die zitierte Wendung im § 52
VO im gegebenen Fall auch zu einer Geschwindigkeitsbeschränkungen verordnet, bezogen werden, das den gleichen Zusatz wie § 52 lit. a Z. 10b StVO aufweist.Diese Auslegung muss auch auf das später eingeführte Verkehrszeichen „Ende einer Zonenbeschränkung“
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 b, StVO im gegebenen Fall auch zu einer Geschwindigkeitsbeschränkungen verordnet, bezogen werden, das den gleichen Zusatz wie Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO aufweist. Dass ein Verkehrszeichen zum Beginn der Zone auf der Vorderseite nicht angebracht ist, ergibt sich daraus, dass die Straße ohne Gegenverkehr ist, und nicht als Einfahrt in das Gebiet, für das die Zone verordnet wurde, anzusehen ist und die Aufstellung eines Verkehrszeichens zum Beginn einer Zone an jener Stelle entbehrlich ist. Auch aus der örtlichen Situation ergibt sich jene Aufstellung, da auf der rechten Seite am Ende der Zonenbeschränkung in Wien 3, Marxergasse 35, eine Bushaltestelle eingerichtet ist, und Busse dort beim Halten das Verkehrszeichen verdecken. In Wien 3, Marxer Gasse 44 kann das Verkehrszeichen leicht und rechtzeitg erkannt werden, insbesondere auch von den aus der Geologengasse von links in die Marxer Gasse einbiegenden Lenkerinnen. Dazu wird angemerkt, dass mit gleicher Post Ihre Anfrage an die für die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen zuständigen MA 28 ergeht, mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu den Gründen der Aufstellung des Verkehrszeichens auf der linken Seite aus dem Schutzzweck der StVO der Verkehrssicherheit.“ Anzumerken ist dazu, dass eine Stellungnahme der MA 28 dem Gericht nicht übermittelt wurde. Fraglich ist im vorliegenden Fall somit, ob in Bezug auf die grundsätzlich unstrittige Verletzung der Rechtvorschrift des § 52 lit. a Z 11a StVO im Bereich Wien 3., Marxer Gasse 44, eine vorschriftsmäßige Kundmachung des Endes der Zonenbeschränkung
VO, die auch den Tatort Wien 3., Kundmanngasse 8, erfasst, gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist auszuführen:Fraglich ist im vorliegenden Fall somit, ob in Bezug auf die grundsätzlich unstrittige Verletzung der Rechtvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO im Bereich Wien 3., Marxer Gasse 44, eine vorschriftsmäßige Kundmachung des Endes der Zonenbeschränkung
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 b, StVO, die auch den Tatort Wien 3., Kundmanngasse 8, erfasst, gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist auszuführen:
VO sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.
Paragraph 48, Absatz 2, StVO sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen. Nach § 52 lit. a Z 11b StVO zeigt das Zeichen „Ende einer Zonenbeschränkung“ das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Z 11a) angebracht werden.Nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 b, StVO zeigt das Zeichen „Ende einer Zonenbeschränkung“ das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Ziffer 11 a,) angebracht werden. Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge ist daher das Straßenverkehrszeichen „Ende einer Zonenbeschränkung“
VO auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, wobei eine alternative Anbringung auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Z 11a) und entsprechend § 48 Abs. 2 zweiter Satz StVO eine zusätzliche Anbringung an anderen Stellen zulässig ist. Überdies wird auch in dem von der MA 46 mit Schreiben vom 08.07.2016 ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2001, Zl. 98/02/0292, ausdrücklich dargelegt, dass die Anbringung des Verkehrszeichens „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ (§ 52a Z 10b StVO) – und daraus abgeleitet auch des gegenständlichen Zeichens nach Z 11b – „nur“ auf der linken Straßenseite voraussetzt, dass dies auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens erfolgt.Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge ist daher das Straßenverkehrszeichen „Ende einer Zonenbeschränkung“
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 b, StVO auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, wobei eine alternative Anbringung auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Ziffer 11 a,) und entsprechend Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz StVO eine zusätzliche Anbringung an anderen Stellen zulässig ist. Überdies wird auch in dem von der MA 46 mit Schreiben vom 08.07.2016 ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2001, Zl. 98/02/0292, ausdrücklich dargelegt, dass die Anbringung des Verkehrszeichens „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ (Paragraph 52 a, Ziffer 10 b, StVO) – und daraus abgeleitet auch des gegenständlichen Zeichens nach Ziffer 11 b, – „nur“ auf der linken Straßenseite voraussetzt, dass dies auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens erfolgt. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass infolge einer Einbahnführung in Wien 3., Marxer Gasse 44, für das Straßenverkehrszeichen „Ende einer Zonenbeschränkung“ (§ 52 lit. a Z 11b StVO) kein korrespondierendes Zeichen „Zonenbeschränkung“ (§ 52 lit. a Z 11a StVO) vorhanden ist, auf dessen Rückseite ersteres Zeichen gesetzeskonform ausschließlich (auf der linken Straßenseite) angebracht werden könnte. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass infolge einer Einbahnführung in Wien 3., Marxer Gasse 44, für das Straßenverkehrszeichen „Ende einer Zonenbeschränkung“ (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 b, StVO) kein korrespondierendes Zeichen „Zonenbeschränkung“ (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO) vorhanden ist, auf dessen Rückseite ersteres Zeichen gesetzeskonform ausschließlich (auf der linken Straßenseite) angebracht werden könnte. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass mangels abweichender Anordnung das Straßenverkehrszeichen (Vorschriftszeichen) nach § 52 lit. a Z 11b StVO
VO auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen ist. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle ist die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen zwar zulässig; die ausschließliche Anbringung dieses Zeichens auf der linken Straßenseite ist jedoch im gegenständlichen Fall aufgrund obiger Darlegungen gesetzwidrig und belastet die Anordnung der Zonenbeschränkung mit einem Kundmachungsmangel (vgl. dazu sinngemäß auch VwGH vom 13.06.1986, Zl. 84/17/0156), weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren
G einzustellen war.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass mangels abweichender Anordnung das Straßenverkehrszeichen (Vorschriftszeichen) nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 b, StVO
Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz StVO auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen ist. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle ist die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen zwar zulässig; die ausschließliche Anbringung dieses Zeichens auf der linken Straßenseite ist jedoch im gegenständlichen Fall aufgrund obiger Darlegungen gesetzwidrig und belastet die Anordnung der Zonenbeschränkung mit einem Kundmachungsmangel vergleiche dazu sinngemäß auch VwGH vom 13.06.1986, Zl. 84/17/0156), weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen war. Abschließend sieht sich das Verwaltungsgericht Wien zu der Feststellung veranlasst, dass der ursprünglichen Verantwortung des Bf, es bestehe für die in Rede stehende Zonenbeschränkung keine Erforderlichkeit, unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit keinesfalls beigetreten werden kann. Gleichfalls ist der Einwand der Behörde, es gelte einen „Schilderwald“ zu vermeiden, durchaus berechtigt, doch ist diese Intentionen auf Basis der Gesetzeslage durch entsprechende Verordnung und Kundmachung umzusetzen. Da eine ordnungsgemäße Kundmachung, wie ausgeführt, gegenständlich nicht erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.052.10036.2015.A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.