RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.10.2016 GeschäftszahlVGW-101/050/7987/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des minderjährigen J. von A., vertreten durch seinen Vater Herrn Dr. U. von A., beide wohnhaft Wien, …, gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 26, Datenschutz, Informationsrecht und Personenstand, vom
- Mai 2016, Zahl 300918-2016, womit gemäß § 41 Abs. 1 des Gesetzes vom
- Jänner 2013 über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2014 die Eintragung zur Person des mj. J. von A. geboren am ...2006 in Wien im zentralen Personenstandsregister (ZPR) dahingehend zu ändern ist, als die Eintragung im Feld Familiennamen „A.“ zu lauten hat, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2016Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des minderjährigen J. von A., vertreten durch seinen Vater Herrn Dr. U. von A., beide wohnhaft Wien, …, gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 26, Datenschutz, Informationsrecht und Personenstand, vom
- Mai 2016, Zahl 300918-2016, womit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Gesetzes vom
- Jänner 2013 über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2014, die Eintragung zur Person des mj. J. von A. geboren am ...2006 in Wien im zentralen Personenstandsregister (ZPR) dahingehend zu ändern ist, als die Eintragung im Feld Familiennamen „A.“ zu lauten hat, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2016 zu Recht erkannt: I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgericht nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgericht nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom
- Mai 2016 wurde seitens der belangten Behörde ausgesprochen, dass gemäß § 41 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 die Eintragung zur Person des mj. J. von A., geboren am ...2006 im Personenstandsregister im Feld Familiennamen zu ändern ist, nämlich lautend auf „A.“. Begründet wurde dies damit, dass der Namen des minderjährigen Beschwerdeführers ein Adelsprädikat enthalte und laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes österreichische Staatsbürger aufgrund des im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetzes nicht berechtigt seien Adelstitel und Adelsprädikate ausländischen Ursprungs zu führen. Mit Bescheid vom
- Mai 2016 wurde seitens der belangten Behörde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Personenstandsgesetz 2013 die Eintragung zur Person des mj. J. von A., geboren am ...2006 im Personenstandsregister im Feld Familiennamen zu ändern ist, nämlich lautend auf „A.“. Begründet wurde dies damit, dass der Namen des minderjährigen Beschwerdeführers ein Adelsprädikat enthalte und laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes österreichische Staatsbürger aufgrund des im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetzes nicht berechtigt seien Adelstitel und Adelsprädikate ausländischen Ursprungs zu führen. Gemäß § 41 Abs. 1 PStG sei eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist. Dies treffe laut der Durchführungsanleitung des Bundesministeriums für Inneres für eingetragene Adelstitel und Prädikate zu, wenn diese vor dem
- Oktober 2010 eingetragen wurden. Unerheblich sei es dabei, ob ein rechtskräftiger Bescheid über die Namensführung bestünde.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PStG sei eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist. Dies treffe laut der Durchführungsanleitung des Bundesministeriums für Inneres für eingetragene Adelstitel und Prädikate zu, wenn diese vor dem
- Oktober 2010 eingetragen wurden. Unerheblich sei es dabei, ob ein rechtskräftiger Bescheid über die Namensführung bestünde. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass der minderjährige Beschwerdeführer am ...2006 in Wien auf die Welt gekommen ist und zu diesem Zeitpunkt den Namen J. B. nach seiner Mutter trug. Der Vater erkannte vor dem Standesamt Wien ... am
- Mai 2006 die Vaterschaft an. Daraufhin erging am selben Tag seitens der Magistratsabteilung 61 der Bescheid, dass gemäß §§ 1, 2 und 7 des Bundesgesetzes vom
- März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namenänderungsgesetz) die Änderung des Familiennamens des Bf in „von A.“ bewilligt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass der minderjährige Beschwerdeführer am ...2006 in Wien auf die Welt gekommen ist und zu diesem Zeitpunkt den Namen J. B. nach seiner Mutter trug. Der Vater erkannte vor dem Standesamt Wien ... am
- Mai 2006 die Vaterschaft an. Daraufhin erging am selben Tag seitens der Magistratsabteilung 61 der Bescheid, dass gemäß Paragraphen eins, 2 und 7 des Bundesgesetzes vom
- März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namenänderungsgesetz) die Änderung des Familiennamens des Bf in „von A.“ bewilligt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am
- März 2016 wurden die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers mit Schreiben der MA 26 darauf aufmerksam gemacht, dass im Zuge ihrer Anmeldung zur Eheschließung am Standesamt Wien ... das Geburtenbuch des gemeinsamen Kindes J. im zentralen Personenstandsregister nacherfasst wurde. Der Familienname des Kindes enthalte einen Adelstitel. Einen solchen zu führen sei ein österreichischer Staatsbürger nicht berechtigt. Es wäre daher der Familienname des Kindes auf „A.“ zu ändern. Sollte man damit nicht einverstanden sein, könne ein Berechtigungsantrag gestellt werden. Einen solchen Antrag stellte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers mit E-Mail vom
- März
- Er führte dazu aus, dass abgesehen davon, dass das Kind den Namen schon lange so führe, nämlich sowohl in der Geburtsurkunde auch im Reisepass werde dieser nicht als Adelstitel sondern als Teil des Namens angesehen. Andere Prädikate wie „zur“ oder „van der“ seien offensichtlich möglich. Er wisse auch von Personen mit österreichischem Pass, die das „von“ offiziell eingetragen hätten. Dies sei gleichheitswidrig. Es erging daraufhin der bereits zitierte Bescheid. In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde in der wurde ausgeführt wie folgt: „Die Benennung des Prädikats „von“ als ein Adelsprädikat im Adelsaufhebungsgesetz wurde im Jahr 1919 festgelegt. Unsere Argumentation richtet sich gegen die Willkürlichkeit der Benennung nur dieses einen Prädikates als ein Indiz bzw. wie im Bescheid genannt, der .ursprünglichen Qualität' als Adelsprädikat. Aufgrund Globalisierung und Migration in Österreich sind heute sehr häufig österreichische Familiennamen mit offensichtlichem Adelsprädikat wie das französische „de, d‘ ", das italienische „di, de, del, da, degli, dalla,...“ oder auch das niederländische „van, van der“ anzutreffen, diese fallen aber nicht unter das Adelsaufhebungsgesetz. Gleichzeitig ist historisch vielfach belegt, dass die Verwendung dieser Prädikate nicht zwingend einen Adelstitel darstellen, v.a. im norddeutschen Raum ist das „von“ sehr häufig anzutreffen, Gleiches gilt auch für die genannten Prädikate aus anderen europäischen Ländern. Diese Prädikate inklusive das Prädikat ,von‘ stellen also heutzutage kein gültiges Indiz für ein Adelsprädikat dar. Zusätzlich spiegelt sich dies im auch von Ihnen genannten Beschluss der Weimarer Verfassung von 1919 wieder, in der diese ehemaligen Adelsprädikate als Teil des bürgerlichen Namens wurden. Daher fechten wir den Bescheid, dass das Prädikat „von“ ein Adelsprädikat ist und daher im Familiennamen nicht geführt werden kann, als willkürlich und nicht mehr zeitgemäß an. Unserer Auffassung nach sind lediglich eindeutige Adelsbezeichnungen wie Baron/Baronin, Freiherr/Freiin, etc. als solche anzusehen und als Teil eines österreichischen Familiennamens zu unterbinden. Gleichzeitig sehen wir es als eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips bzw. des Gleichheitssatzes, wenn die anderen oben genannten Prädikate in Familiennamen noch weiter verwendet werden dürfen obwohl sie im gleichen Ausmaß ein Adelsprädikat darstellen können. Zusätzlich möchte wir aufgrund der emotional-psychischen Belastung unserer Söhne J. bzw. E. Beschwerde einlegen. Seit der Geburt von J. vor mehr als zehn Jahren bzw. E. vor 6 Jahren wurde nie das Prädikat „von“ im Familiennamen hinterfragt, J. bzw. E. ist bei Schule, Behörden und seinem sozialem Umfeld als J. bzw. E. von A. bekannt und wären nun gezwungen die Namen zu ändern und somit weder den Familiennamen des Vaters noch der Mutter zu tragen (Dr. M. B. hat sich freiberuflich als Therapeutin unter ihrem Geburtsnamen etabliert und hat ihren Familiennamen auch nach der Heirat mit mir beibehalten). Wir sehen diese Änderung des Familiennamens als einen massiven Eingriff in die persönliche Identität und das Wohl unserer Kinder. Wir legen somit aufgrund des Gewohnheitsrechts und der außergewöhnlichen psychischen Belastung unserer Kinder wegen der drohenden Namensänderung Beschwerde ein. Zusätzlich sehen wir es als Ungleichbehandlung von österreichischen Staatsbürgern an, da sie nicht den Namen des Vaters tragen dürfen.“ Zur Klärung der Sach- und Rechtslage sowie über Wunsch des Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers wurde am
- Oktober 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter geladen waren. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme verzichtet. Herr Dr. U. von A. gab im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt zu Protokoll: „Ich möchte meine Beschwerdeausführungen dahingehend ergänzen, dass ich noch etwas zu der Vollzugsanweisung ausführen möchte und auch zu der EuGH Entscheidung betreffend Sayn-Wittgenstein. Ich möchte nochmals auf den Art. 2 Abs. 4 und 5 aus der Vollzugsanweisung von 1919 verweisen. Ich möchte nochmals auf die Gleichheitswidrigkeit hinsichtlich anderer Adelszeichen hinweisen, die nicht von der Vollzugsanweisung erfasst sind, wie z.B. aus dem italienischen, französischen oder holländischen und auch darauf, dass das Prädikat „von“ allein ohne spezielle Adelsbezeichnung wie z.B. „Baron“ die Bezeichnung des Adeligen nicht unbedingt ausmacht. Ich möchte nochmals auf den Artikel 2, Absatz 4 und 5 aus der Vollzugsanweisung von 1919 verweisen. Ich möchte nochmals auf die Gleichheitswidrigkeit hinsichtlich anderer Adelszeichen hinweisen, die nicht von der Vollzugsanweisung erfasst sind, wie z.B. aus dem italienischen, französischen oder holländischen und auch darauf, dass das Prädikat „von“ allein ohne spezielle Adelsbezeichnung wie z.B. „Baron“ die Bezeichnung des Adeligen nicht unbedingt ausmacht. Hinsichtlich der Entscheidung des EuGH zu C 208/09 (Sayn-Wittgenstein) möchte ich darauf hinweisen, dass sich dieser schon in maßgeblichen Sachverhaltselementen von unseren unterscheidet und es dort auch darum ging, explizit einen Fürstentitel zu tragen. Soweit mir bekannt ist, ist das „von“ in meinem Namen kein Adelszeichen, sondern vielmehr ein Namensbestandteil. Ich wüsste zumindest mehrere hunderte Jahre zurückgehend nicht, dass meine Familie adelig war. Das „von“ in meinem Namen ist vielmehr Namensbestandteil. Meine Familie stammt aus Bremen viele Generationen zurück. Ich habe mich nie darum gekümmert, ob das „von“ in meinem Namen ursprünglich auf adelige Herkunft deuten soll. In Norddeutschland ist ein „von“ im Namen nichts Ungewöhnliches. Es kann genauso gut „van“ sein.“ Aus dem Reisepass, den der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorlegte, ergab sich seinem Geburtsort Bremen, wo der Name „von A.“ seit hunderten Jahren gebräuchlich, aber keinerlei Hinweis auf adelige Herkunft in sich trägt. Dies ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Vaters des Bf sowie aus Recherchen, die das erkennende Gericht angestellt hat, die ergaben dass der Name „von A.“ im Raum Bremen ein gebräuchlicher, bürgerlicher Name ist. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass es sich bei dem Namen des minderjährigen Beschwerdeführers nicht um einen Anwendungsfall des § 1 des Adelaufhebungsgesetzes 1919 sowie der §§ 1 und 2 Z 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres, Unterricht und des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom
- April 1919 über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden handelt.Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass es sich bei dem Namen des minderjährigen Beschwerdeführers nicht um einen Anwendungsfall des Paragraph eins, des Adelaufhebungsgesetzes 1919 sowie der Paragraphen eins und 2 Ziffer eins, der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres, Unterricht und des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom
- April 1919 über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden handelt. § 2 Z 1 dieser Vollzugsanweisung normiert, dass das Recht zur Führung des Adelzeichens „von“ aufgehoben wird. Gerade um ein solches Adelszeichen handelt es sich bei dem Namensteil „von“ des minderjährigen Beschwerdeführers aber eben nicht, sondern viel mehr um einen einfachen, üblichen Namensbestandteil, weshalb eine bescheidmäßige Änderung des Namens des minderjährigen Beschwerdeführers nicht rechtens war. Paragraph 2, Ziffer eins, dieser Vollzugsanweisung normiert, dass das Recht zur Führung des Adelzeichens „von“ aufgehoben wird. Gerade um ein solches Adelszeichen handelt es sich bei dem Namensteil „von“ des minderjährigen Beschwerdeführers aber eben nicht, sondern viel mehr um einen einfachen, üblichen Namensbestandteil, weshalb eine bescheidmäßige Änderung des Namens des minderjährigen Beschwerdeführers nicht rechtens war. Da es nach dem Vorgesagten keinerlei Grund gibt, den Namen des minderjährigen Beschwerdeführers in „A.“ zu ändern, da mit seinem Namen „von A.“ kein Verstoß gegen die Vorschriften des Adelaufhebungsgesetz und der damit im Zusammenhang stehenden Vollzugsanweisung besteht, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.050.7987.2016