RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.10.2016 GeschäftszahlVGW-101/078/440/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde des Herrn S. T., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
- Dezember 2015, Zl. MA 40-GR-523.181/15, wegen Vorschreibung von Pflegegebühren nach dem Wiener Krankenastaltengesetz (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe
- Verfahren vor der belangten Behörde und bekämpfter Bescheid: 1.
- Mit Zahlungsaufforderung vom
- April 2015 forderte das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß §§ 52 und 54 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 auf, die Kosten für die Pflege in der Allgemeinen Gebührenklasse vom
- Juli 2014 bis
- Juli 2014 und in der Sonderklasse vom
- Juli 2014 bis
- August 2014 in der Gesamthöhe von 41.858,00 Euro zu bezahlen. In der Zahlungsaufforderung wird ausgeführt, dass die tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten pro Tag 1.079,00 Euro, die Anstaltsgebühr je Tag 256,00 Euro und der Einzelzimmerzuschlag 62,00 Euro betrage. Die tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für 32 Tage würden 34.528,00 Euro, die aufgelaufenen Anstaltsgebühren für 25 Tage würden 6.600,00 Euro und die Kosten für ein Einzelzimmer für 15 Tage 930,00 Euro betragen, sodass sich die Gesamtkosten auf 41.858,00 Euro belaufen würden.1.
- Mit Zahlungsaufforderung vom
- April 2015 forderte das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 52 und 54 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 auf, die Kosten für die Pflege in der Allgemeinen Gebührenklasse vom
- Juli 2014 bis
- Juli 2014 und in der Sonderklasse vom
- Juli 2014 bis
- August 2014 in der Gesamthöhe von 41.858,00 Euro zu bezahlen. In der Zahlungsaufforderung wird ausgeführt, dass die tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten pro Tag 1.079,00 Euro, die Anstaltsgebühr je Tag 256,00 Euro und der Einzelzimmerzuschlag 62,00 Euro betrage. Die tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für 32 Tage würden 34.528,00 Euro, die aufgelaufenen Anstaltsgebühren für 25 Tage würden 6.600,00 Euro und die Kosten für ein Einzelzimmer für 15 Tage 930,00 Euro betragen, sodass sich die Gesamtkosten auf 41.858,00 Euro belaufen würden. 1.
- Gegen diese Zahlungsaufforderung erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom
- April 2014 fristgerecht Einwendungen. Auf das Wesentliche zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, dass er auf Grund von Brustschmerzen im AKH aufgenommen und nach einer Blutabnahme und einem EKG ein Herzkatheter empfohlen worden sei. Dieser Eingriff sei vorgenommen und ein Stent im rechten Herzkranzgefäß eingesetzt worden. Die diesbezüglichen Kosten würden nicht beanstandet, da es sich um notwendige Kosten handle. Der Eingriff sei aber fehlerhaft durchgeführt worden, sodass es zu einem Herzstillstand gekommen sei und in einer Notoperation das Blut aus dem Bauchraum und aus dem Bein entfernt worden sei. Alle danach vorgenommenen Eingriffe und Behandlungen seien eine Konsequenz des fehlerhaften Eingriffes, wobei es zu einem neuerlichen Herzstillstand auf Grund eines hochdosierten Antibiotikums gekommen sei, und seien daher nicht vom Beschwerdeführer zu tragen. Die Verlegung in ein Einzelzimmer sei ausdrücklich gewünscht worden, weshalb gegen den Einzelzimmerzuschlag keine Einwendungen erhoben würden. 1.
- Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien übermittelte die Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung mit dem Verwaltungsakt an den Magistrat der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) und beantragte, die Einwendungen als unbegründet abzuweisen. 1.
- Mit dem gegenständlichen Bescheid vom
- Dezember 2015, MA 40 – GR – 523.181/12, wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufforderung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom
- April 2015 abgewiesen. In der Begründung des bekämpften Bescheides führt die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, es entspreche nicht der Regelung des § 46a Wr. KAG, dass die Bezahlung der Pflegegebühren bzw. Sondergebühren von einer bestimmten Leistung abhänge oder die Höhe der Pflegegebühren bzw. Sondergebühren im Fall eines Behandlungsfehlers reduziert werden. Ein allfälliges Verschulden des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien betreffend fehlerhafte Behandlung des Patienten müsse im Rahmen einer gerichtlichen Klage und nicht im Verwaltungsverfahren zur Vorschreibung der Pflegegebühren geklärt werden.1.
- Mit dem gegenständlichen Bescheid vom
- Dezember 2015, MA 40 – GR – 523.181/12, wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufforderung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom
- April 2015 abgewiesen. In der Begründung des bekämpften Bescheides führt die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, es entspreche nicht der Regelung des Paragraph 46 a, Wr. KAG, dass die Bezahlung der Pflegegebühren bzw. Sondergebühren von einer bestimmten Leistung abhänge oder die Höhe der Pflegegebühren bzw. Sondergebühren im Fall eines Behandlungsfehlers reduziert werden. Ein allfälliges Verschulden des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien betreffend fehlerhafte Behandlung des Patienten müsse im Rahmen einer gerichtlichen Klage und nicht im Verwaltungsverfahren zur Vorschreibung der Pflegegebühren geklärt werden. Die Höhe der Pflegegebühren und der Sondergebühren werde jährlich mit Verordnung der Wiener Landesregierung festgelegt. Für das Jahr 2014 seien die Pflegegebühren (die tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten) pro Tag für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien mit Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 9/2014 mit einem Betrag von 1.079.00 Euro festgesetzt worden. Mit Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 75/2012 seien für das Jahr 2014 die Sondergebühren pro Tag für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien mit einem Betrag von 256,00 Euro, der Einbettzimmerzuschlag mit einem Betrag von 62,00 Euro festgesetzt worden.Die Höhe der Pflegegebühren und der Sondergebühren werde jährlich mit Verordnung der Wiener Landesregierung festgelegt. Für das Jahr 2014 seien die Pflegegebühren (die tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten) pro Tag für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien mit Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 9 aus 2014, mit einem Betrag von 1.079.00 Euro festgesetzt worden. Mit Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 75 aus 2012, seien für das Jahr 2014 die Sondergebühren pro Tag für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien mit einem Betrag von 256,00 Euro, der Einbettzimmerzuschlag mit einem Betrag von 62,00 Euro festgesetzt worden.
- Beschwerde und Beschwerdeverfahren: 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führt er auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Pflegegebühren und die lange Zeit der stationären Behandlung durch die in den Einwendungen vorgebrachten Behandlungsfehler entstanden seien. Hätte es keinen Behandlungsfehler gegeben und wären die Behandlungen lege artis erfolgt, wären die nunmehr vorgeschriebenen Behandlungskosten weitaus geringer. Es würden nicht die Behandlungskosten mit einem allfällig zustehenden Schmerzensgeld aufgerechnet, sondern nur die [fehlende] Notwendigkeit der meisten berechneten Leistungen bei fachgerechter Behandlung eingewendet. Es sei daher nur das Einsetzen eines Stent in das rechte Herzkranzgefäß notwendig gewesen. Dabei handle es sich um jenen Eingriff, der vorgesehen gewesen sei und durch dessen fehlerhafte Durchführung sämtliche Kosten entstanden seien. Diese seien daher nicht vom Beschwerdeführer zu ersetzen. 2.
- Die belange Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor.
- Rechtslage: 3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. Nr. 23/1987 in der Fassung LGBl. Nr. 33/2014 (in der Folge: Wr. KAG) lauten wie folgt:3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2014, (in der Folge: Wr. KAG) lauten wie folgt: „§ 44Pflegegebühren
(1)Absatz eins,Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 und des § 46 a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Bestimmungen der §§ 51 und 51 a bleiben davon unberührt.Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4 und des Paragraph 46, a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Bestimmungen der Paragraphen 51 und 51 a bleiben davon unberührt. …
(3)Absatz 3,Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere öffentliche Krankenanstalt in Wien hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren für diesen Tag, sofern derselbe Kostenträger für die Pflegegebühren in beiden Krankenanstalten aufzukommen hat. … Sondergebühren und Honorare§ 45Paragraph 45
(1)Absatz eins,Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren verlangt werden: 1.Ziffer eins in der Sonderklasse die Anstaltsgebühr; ...
(2)Absatz 2,Für die Inanspruchnahme der Sonderklasse (Abs. 1 Z 1) ist von der Patientin oder vom Patienten eine Anstaltsgebühr zu entrichten.Für die Inanspruchnahme der Sonderklasse (Absatz eins, Ziffer eins,) ist von der Patientin oder vom Patienten eine Anstaltsgebühr zu entrichten. … § 46Paragraph 46
(1)Absatz eins,Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§ 44 und § 45) hat der Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Beachtung der Vorschrift des § 44 Abs. 5 kostendeckend zu ermitteln. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (Paragraph 44 und Paragraph 45,) hat der Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Beachtung der Vorschrift des Paragraph 44, Absatz 5, kostendeckend zu ermitteln. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen. … Einbringung von Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträgen§ 52Paragraph 52
(1)Absatz eins,Zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist der Patient, im Falle der Einweisung gemäß § 36 Abs. 4, letzter Satz, der Rechtsträger der Behörde verpflichtet. Soweit eine andere physische oder juristische Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat, haftet diese im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Ist der Patient sozialversichert, ist er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur soweit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger auf Grund des ASVG, anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt keinen Ersatz leistet.Zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist der Patient, im Falle der Einweisung gemäß Paragraph 36, Absatz 4,, letzter Satz, der Rechtsträger der Behörde verpflichtet. Soweit eine andere physische oder juristische Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat, haftet diese im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Ist der Patient sozialversichert, ist er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur soweit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger auf Grund des ASVG, anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt keinen Ersatz leistet. …
(3)Absatz 3,Für die Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge gelten die Vorschriften des § 54.Für die Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge gelten die Vorschriften des Paragraph 54, § 53Paragraph 53
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, für die eheste Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge zu sorgen. … § 54Paragraph 54
(1)Absatz eins,Die Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge sind mit dem Entlassungstag des Patienten, dem Tag der jeweiligen Ambulatoriumsbehandlung oder am letzten Tage des Aufenthaltes einer Begleitperson (§ 37 Abs. 2) abzurechnen; der Zahlungspflichtige ist unverzüglich gemäß Abs. 2 zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge aufzufordern. Bei länger dauernder Pflege kann die Abrechnung auch mit dem letzten Tag jedes Pflegemonats erfolgen. Die Gebühren und Beiträge sind mit dem Tag der Aufforderung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.Die Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge sind mit dem Entlassungstag des Patienten, dem Tag der jeweiligen Ambulatoriumsbehandlung oder am letzten Tage des Aufenthaltes einer Begleitperson (Paragraph 37, Absatz 2,) abzurechnen; der Zahlungspflichtige ist unverzüglich gemäß Absatz 2, zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge aufzufordern. Bei länger dauernder Pflege kann die Abrechnung auch mit dem letzten Tag jedes Pflegemonats erfolgen. Die Gebühren und Beiträge sind mit dem Tag der Aufforderung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.
(2)Absatz 2,Zur Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist eine Zahlungsaufforderung auszufertigen. In dieser Zahlungsaufforderung ist anzuführen: a)Litera a Die Dauer der Krankenanstaltspflege, b)Litera b die Dauer des Aufenthaltes der Begleitperson, c)Litera c die Höhe der täglichen Pflegegebühr, d)Litera d die Höhe der täglichen Kostenbeiträge, e)Litera e die Höhe der aufgelaufenen Pflegegebühren, f)Litera f die Höhe der aufgelaufenen Kostenbeiträge, g)Litera g die Höhe der aufgelaufenen Sondergebühren, h)Litera h die geleisteten Teilzahlungen, i)Litera i die Höhe der aushaftenden Gebühren und Beiträge, j)Litera j der Hinweis auf die Fälligkeit der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge und auf die Verzugszinsen (Abs. 1),der Hinweis auf die Fälligkeit der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge und auf die Verzugszinsen (Absatz eins,), k)Litera k die Belehrung über das Recht, Einwendungen zu erheben.
(3)Absatz 3,Gegen die Zahlungsaufforderung stehen dem Zahlungspflichtigen (Abs. 2) Einwendungen zu. Diese können binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bei der Stelle, die die Zahlungsaufforderung erlassen hat, schriftlich oder mündlich erhoben werden. Diese Stelle hat die Einwendungen und ihre Stellungnahme dem Magistrat vorzulegen.Gegen die Zahlungsaufforderung stehen dem Zahlungspflichtigen (Absatz 2,) Einwendungen zu. Diese können binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bei der Stelle, die die Zahlungsaufforderung erlassen hat, schriftlich oder mündlich erhoben werden. Diese Stelle hat die Einwendungen und ihre Stellungnahme dem Magistrat vorzulegen.
(4)Absatz 4,Über die Einwendungen entscheidet der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Über Beschwerden gegen diese Bescheide erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
(5)Absatz 5,Werden gegen die Zahlungsaufforderung keine Einwendungen erhoben oder wird den Einwendungen nicht stattgegeben, ist der Anspruch vollstreckbar. Die Zahlungsaufforderung gilt in diesem Fall als Rückstandsausweis.
(6)Absatz 6,Auf Grund des Rückstandsausweises für Pflege- und Sondergebühren sowie für Kostenbeiträge einer öffentlichen Krankenanstalt ist die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
(7)Absatz 7,Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, nach erfolgter Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises der Vollstreckungsbehörde auf deren Anfrage hin zum Zwecke der Eintreibung der Forderung bekannt zu geben, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) der Zahlungspflichtige in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm pfändbare Forderungen zustehen können. Bekannt zu geben sind Name und Adresse möglicher Drittschuldner. Die Auskünfte sind auf automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) zu erteilen.“Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, nach erfolgter Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises der Vollstreckungsbehörde auf deren Anfrage hin zum Zwecke der Eintreibung der Forderung bekannt zu geben, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) der Zahlungspflichtige in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm pfändbare Forderungen zustehen können. Bekannt zu geben sind Name und Adresse möglicher Drittschuldner. Die Auskünfte sind auf automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) zu erteilen.“ 3.2. § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2014 (Pflegegebührenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 9/2014, lautet wie folgt:3.2. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2014 (Pflegegebührenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 9 aus 2014,, lautet wie folgt: „§ 1.Pflegegebühren
(1)Absatz eins,Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 5/2014, wird für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 5 aus 2014,, wird für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 1.079 Euro …“ 3.
- § 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 der Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 75/2012, lauten wie folgt:3.
- Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 75 aus 2012,, lauten wie folgt: „Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst: § 1Paragraph eins
(1)Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23,
(1)Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2012, wird die in der Sonderklasse pro zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2012,, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patientin oder Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leisten- de Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
- Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) ... 256 Euro … § 3Paragraph 3 Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten der Sonderklasse der Wiener öf-Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten der Sonderklasse der Wiener öf- fentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals), die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patientin oder Patient ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bzw. werden, pro Pflegetag und Patientin oder Patient ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß § 2 wie folgt festgesetzt: ein Zuschlag zur Gebühr gemäß Paragraph 2, wie folgt festgesetzt:
- Alle Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie das Hanusch-Krankenhaus ................................................................................................ 62 Euro …“
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ein Großteil der vorgeschrieben Kosten auf Grund eines Behandlungsfehlers der Krankenanstalt entstanden und daher nicht von ihm zu ersetzen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zahlungspflicht von Patienten öffentlicher Krankenanstalten durch das Wr. KAG abschließend geregelt (VwGH
- September 2005, 2000/11/0232). Die Verpflichtung des Patienten zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren ergibt sich unmittelbar aus § 52 Abs. 1 Wr. KAG. Bei der Verpflichtung zur Zahlung von Pflege- und Sondergebühren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Schuld (VwGH
- August 1997, 95/11/0351). Der öffentlich-rechtliche Pflege- und Sondergebührenanspruch eines Krankenanstaltenträgers gegen den Patienten ist nicht an die Erfüllung des Behandlungsvertrages gebunden (VwGH
- September 2005, 2000/11/0232). Für das Ausmaß der zu bezahlenden Pflege- und Sondergebühren ist daher allein die (außer Streit stehende) Dauer des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien maßgeblich(vgl. VwGH
- März 1996, 93/11/0250 zum Oö KAG). Es ist daher für den öffentlich-rechtlichen Pflege- und Sondergebührenanspruch auch ohne Bedeutung, ob Teile des Pflege- und Sondergebührenanspruchs kausal auf die vom Beschwerdeführer behauptete Nicht- oder Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages zurückzuführen sind. Im Übrigen würde es dem mit den Regelungen der §§ 52ff Wr. KAG über die Einbringung von Pflege- und Sondergebühren erkennbar verfolgten Zweck, die Einbringung der Gebühren durch öffentliche Krankenastalten zu erleichtern, widersprechen, würde man in strittigen Fällen das behördliche Verfahren zur Durchsetzung des Gebührenanspruches gegenüber dem Patienten mit der Beurteilung der Vorfrage belasten, ob ein Behandlungsfehler die Dauer des Aufenthaltes des Patienten in der Krankenastalt verlängert hat und dadurch für einen Teil der aufgelaufenen Pflege- und Sondergebühren kausal war (vgl. VwGH
- September 2005, 2000/11/0232). Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Pflege- und Sondergebührenanspruch gehen daher schon aus rechtlichen Gründen ins Leere. Der dem Beschwerdeführer vorgeschrieben Pflege- und Sondergebührenanspruch in Höhe von 41.858,00 Euro entspricht im Übrigen den durch die Wiener Landesregierung festgesetzten Pflege- und Sondergebührensätzen. Hinweise darauf, dass der Pflege- und Sondergebührenanspruch aus anderen Gründen nicht in voller Höhe zu Recht bestehen sollte, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.4.
- Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ein Großteil der vorgeschrieben Kosten auf Grund eines Behandlungsfehlers der Krankenanstalt entstanden und daher nicht von ihm zu ersetzen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zahlungspflicht von Patienten öffentlicher Krankenanstalten durch das Wr. KAG abschließend geregelt (VwGH
- September 2005, 2000/11/0232). Die Verpflichtung des Patienten zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 52, Absatz eins, Wr. KAG. Bei der Verpflichtung zur Zahlung von Pflege- und Sondergebühren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Schuld (VwGH
- August 1997, 95/11/0351). Der öffentlich-rechtliche Pflege- und Sondergebührenanspruch eines Krankenanstaltenträgers gegen den Patienten ist nicht an die Erfüllung des Behandlungsvertrages gebunden (VwGH
- September 2005, 2000/11/0232). Für das Ausmaß der zu bezahlenden Pflege- und Sondergebühren ist daher allein die (außer Streit stehende) Dauer des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien maßgeblich(vgl. VwGH
- März 1996, 93/11/0250 zum Oö KAG). Es ist daher für den öffentlich-rechtlichen Pflege- und Sondergebührenanspruch auch ohne Bedeutung, ob Teile des Pflege- und Sondergebührenanspruchs kausal auf die vom Beschwerdeführer behauptete Nicht- oder Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages zurückzuführen sind. Im Übrigen würde es dem mit den Regelungen der Paragraphen 52 f, f, Wr. KAG über die Einbringung von Pflege- und Sondergebühren erkennbar verfolgten Zweck, die Einbringung der Gebühren durch öffentliche Krankenastalten zu erleichtern, widersprechen, würde man in strittigen Fällen das behördliche Verfahren zur Durchsetzung des Gebührenanspruches gegenüber dem Patienten mit der Beurteilung der Vorfrage belasten, ob ein Behandlungsfehler die Dauer des Aufenthaltes des Patienten in der Krankenastalt verlängert hat und dadurch für einen Teil der aufgelaufenen Pflege- und Sondergebühren kausal war vergleiche VwGH
- September 2005, 2000/11/0232). Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Pflege- und Sondergebührenanspruch gehen daher schon aus rechtlichen Gründen ins Leere. Der dem Beschwerdeführer vorgeschrieben Pflege- und Sondergebührenanspruch in Höhe von 41.858,00 Euro entspricht im Übrigen den durch die Wiener Landesregierung festgesetzten Pflege- und Sondergebührensätzen. Hinweise darauf, dass der Pflege- und Sondergebührenanspruch aus anderen Gründen nicht in voller Höhe zu Recht bestehen sollte, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4.
- Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine reine Rechtsfrage zu klären war, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, da es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung von Pflegegebühren um kein „civil right“ im Sinne des Art. 6 EMRK handelt (VwGH
- April 2006, 2004/11/0194) und auch eine Verletzung eines dem Beschwerdeführer eingeräumten Unionsrechts nicht in Betracht kommt.4.
- Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da eine reine Rechtsfrage zu klären war, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, da es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung von Pflegegebühren um kein „civil right“ im Sinne des Artikel 6, EMRK handelt (VwGH
- April 2006, 2004/11/0194) und auch eine Verletzung eines dem Beschwerdeführer eingeräumten Unionsrechts nicht in Betracht kommt. Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.078.440.2016