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{'item': 'VGW-123/074/10237/2016'}

Obsah (11)§ 15§ 16§ 25a§ 126§ 129§ 2§ 123§ 125§ 79§ 131§ 132

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.10.2016 GeschäftszahlVGW-123/074/10237/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Oppel

§ 15Abs.

4 WVRG 2014 Euro 400,00 an zuviel entrichteter Pauschalgebühr vom Verwaltungsgericht Wien rückzuerstatten.Der Antragstellerin sind

Paragraph 15, Absatz 4, WVRG 2014 Euro 400,00 an zuviel entrichteter Pauschalgebühr vom Verwaltungsgericht Wien rückzuerstatten. III.römisch drei. Die Antragstellerin hat

§ 16Abs.

1 WVRG 2014 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.Die Antragstellerin hat

Paragraph 16, Absatz eins, WVRG 2014 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, vergebende Stelle: G. GmbH (im Folgenden Antragsgegnerin), führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich, nämlich „Krankenhaus ... - Laboranalysesysteme Mikrobiologie Los 3“. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erteilt werden. Die Angebote waren bis 25.11.2015, 10:15 Uhr, zu legen. Die Angebotsöffnung fand anschließend statt. Die Antragstellerin legte fristgerecht ein Angebot. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.8.2016 gab diese bekannt, dass das in diesem Schreiben angeführte Unternehmen als Bestbieterin ermittelt worden sei und der Zuschlag auf dieses Unternehmen laute. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 2.8.2016, Akteneinsicht, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Pauschalgebührenersatz. Der Antrag ist am 12.8.2016 elektronisch im Verwaltungsgericht Wien eingelangt. Begründend führt die Antragstellerin darin aus, dass am 25.11.2015 die öffentliche Angebotsöffnung erfolgt sei. Es seien zwei Angebote abgegeben worden. Das Angebot der Antragstellerin habe einen Gesamtpreis in Höhe von Euro 1.8**.***.** (exkl. USt.), das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin habe einen Gesamtpreis in Höhe von Euro 9**.***.** (exkl. USt.). Trotz dieser großen Preisdifferenz sei (nach Informationen der Antragstellerin) keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden. Im Zuge der Angebotsöffnung habe die Antragstellerin Kenntnis über mehrere von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkte erlangt. Unabhängig davon kenne die Antragstellerin den Produktkatalog der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die von dieser angebotenen Produkte erfüllten nicht die in den Ausschreibungsunterlagen bzw. im Langleistungsverzeichnis („LV“) festgelegten Mindestanforderungen. In der Position 04 20.0806C Z des LV “Brut- und Auswertesystem für Bakterienkulturen“ habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin (nach den Informationen der Antragstellerin) das Produkt „V. 2“ angeboten. Das Produkt erfülle nicht die nachstehenden Mindestanforderungen: „Resistenztestung (Antibiogramm): (…) - MHK Messung serielle Antibiotikaverdünnungsreihen - Resistenztestung (Antibiogramm): Duales Messprinzip (Redoc/Trübung oder zwei Wellenlängen), EUCAST konforme breakpoints für alle Antibiotika“. In der Position 04 20.0806D Z des LV „Blutkultursystem“ habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin (nach den Informationen der Antragstellerin) das Produkt „A.“ angeboten. Das Produkt erfülle nicht die nachstehenden Mindestanforderungen: „Flaschenaktivierter Arbeitsablauf, Flaschen werden in das Gerät zur Messung eingelegt bzw. eingelesen“ „Flaschen mit Medien für unterschiedliche Fragestellungen, u. a. auch für Pilze“. In der Position 04 20.0806E Z des LV „Massenspektrometer“ habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin (nach den Informationen der Antragstellerin) das Produkt „V. MS“ angeboten. Das Produkt erfülle nicht die nachstehenden Mindestanforderungen: „Dauer der Analyse von 96 Proben: max. 60 Minuten“. In der Position 04 20.0806G Z des LV „Ausstrichautomat“ habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin (nach den Informationen der Antragstellerin) das Produkt „P.“ angeboten. Das Produkt erfülle nicht die nachstehenden Mindestanforderungen: „Abarbeiten von mind. 5 Platten gleichzeitig“ „Inokulation von unterschiedlichen Probengefäßen (z.B. Standardpetrischalen, Röhrchen, Becher, Platten, eSwab, Transswab, alle Standardröhrchen, Urinbecher, usw.)“. Selbst wenn die Informationen über die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkte nicht zutreffen sollten, sei eine ausschreibungskonforme Angebotslegung durch diese ausgeschlossen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe keine Produkte im Sortiment, die alle festgelegten Mindestanforderungen erfüllen könnten. Darüber hinaus erfülle das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt nicht die Anforderungen des Sub-Zuschlagskriteriums „Ionenquelle ist selbstreinigend?“. Nach den Informationen der Antragstellerin sei das Produkt „V. MS“ angeboten worden, das diese Anforderung nicht erfülle. Selbst wenn die Informationen über das angebotene Produkt nicht zutreffen sollten, sei es aufgrund fehlender Patent- bzw. Nutzungsrechte ausgeschlossen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin diese Anforderung erfülle. Dennoch sei das Angebot von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in diesem Sub-Zuschlagskriterium mit der vollen Punkteanzahl bewertet worden. Weiters müsse aufgrund einer telefonischen Nachfrage einer Vertreterin der Antragstellerin Mitte Jänner 2016 davon ausgegangen werden, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht (rechtsgültig) unterschrieben sei oder eine andere wesentliche Unterfertigung im Angebot fehle. Mit Schreiben vom 25.2.2016 sei die Antragstellerin von der vergebenden Stelle um Aufklärung zum Angebot bzw. um Nachreichung von Unterlagen ersucht worden. Die Antragstellerin sei diesem Ersuchen fristgerecht nachgekommen. Mit per Mail versendetem Schreiben vom 8.6.2016 habe die vergebende Stelle die Zuschlagsentscheidung übermittelt. Gegen diese Zuschlagsentscheidung habe die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag beim Verwaltungsgericht Wien, GZ: VGW-123/074/7771/2016 und VGW-123/V/074/7772/2016, eingebracht. Die Antragsgegnerin habe sodann die angefochtene Zuschlagsentscheidung zurück genommen, woraufhin der Nachprüfungsantrag zurückgezogen worden sei. Mit der neuerlichen Zuschlagsentscheidung vom 2.8.2016, gegen die sich der vorliegende Antrag auf Nichtigerklärung richte, habe die Auftraggeberin bzw. vergebende Stelle die im ursprünglichen Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rechtswidrigkeiten der Angebotsprüfung nicht entkräftet, weshalb die Antragstellerin gezwungen sei, einen neuerlichen Antrag einzubringen. Die Antragstellerin habe ihr Interesse am Vertragsabschluss durch die Ausarbeitung und Übersendung der Angebotsunterlagen eindeutig dargelegt. Das Interesse der Antragstellerin ergebe sich einerseits daraus, dass die ausgeschriebenen Leistungen ein wesentlicher Geschäftszweig der Antragstellerin seien und ihr durch die Rechtswidrigkeit im Zuge dieser Auftragsvergabe ein Schaden zu entstehen drohe. Die der Antragstellerin aufgrund der bisherigen Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren entstandenen Kosten werden im Antrag beziffert. Durch die ausgeführten Rechtswidrigkeiten sei daher zumindest ein Schaden in dieser Höhe entstanden, weil diese Kosten mangels Auftragserteilung frustriert wären. Bestandteil des Schadens seien auch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Nachprüfungsverfahren. Schließlich drohe der Antragstellerin durch die rechtswidrige Zuschlagserteilung die Gefahr, einen wichtigen Referenzauftrag zu verlieren. Die Antragstellerin werde durch die vergaberechtswidrige Vorgangsweise der Antragsgegnerin in ihren Rechten auf rechtskonforme Durchführung eines Vergabeverfahrens verletzt. Im Einzelnen würden folgende Rechte der Antragsgegnerin verletzt: Recht auf rechtskonforme Durchführung eines Vergabeverfahrens, Zuschlagserteilung als Bestbieter, Ausscheiden eines ausschreibungswidrigen Angebotes, Durchführung einer BVergG-konformen Angebotsbewertung und Recht auf transparente, nicht diskriminierende und nachvollziehbare Angebotsbewertung. Zu den Rechtswidrigkeiten führte die Antragstellerin im Einzelnen aus, dass öffentliche Auftraggeber verpflichtet seien, sowohl die Prüfung als auch die Bewertung der Angebote auf Grundlage der (bestandfesten) Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen. Nach der Judikatur des EuGH verstößt ein Abgehen von bestandfesten Ausschreibungsunterlagen durch den Auftraggeber gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter. Die fehlende Ausschreibungskonformität eines Angebots könne nachträglich, nach Ende der Angebotsfrist, nicht mehr behoben werden. Wie bereits ausgeführt verstoße das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin gegen zahlreiche Festlegungen den Ausschreibungsunterlagen, das Angebot wäre daher auszuscheiden gewesen bzw. hätte das Angebot der Wahl des Bestbieters nicht berücksichtigt werden dürfen. Bei BVergG-konformer Vorgehensweise hätte die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Antragstellerin lauten müssen. Nach den Informationen der Antragstellerin sei keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden, obwohl die Angebotspreise einen auffällig bzw. ungewöhnlich großen Preisunterschied gehabt hätten und die Auftraggeberin

§ 126BVerg

G verpflichtet gewesen wäre, die Ausschreibungskonformität der Angebote eingehend zu prüfen. Im Zuge dieser vertieften Angebotsprüfung hätte der vergebenden Stelle auffallen müssen, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkte nicht ausschreibungskonform seien.Nach den Informationen der Antragstellerin sei keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden, obwohl die Angebotspreise einen auffällig bzw. ungewöhnlich großen Preisunterschied gehabt hätten und die Auftraggeberin

Paragraph 126, BVergG verpflichtet gewesen wäre, die Ausschreibungskonformität der Angebote eingehend zu prüfen. Im Zuge dieser vertieften Angebotsprüfung hätte der vergebenden Stelle auffallen müssen, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkte nicht ausschreibungskonform seien. Hätte der Auftraggeber eine ordnungsgemäße Angebotsprüfung durchgeführt und rechtskonform bewertet, hätte das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin insbesondere Zuschlagskriterium „Technische Kriterien – Massenspektrometer“, Sub-Zuschlagskriterium „Ionenquelle ist selbstreinigend?“ anstatt fünf Punkte nur null Punkte erhalten dürfen. Nach Marktkenntnis der Antragstellerin erfülle das von der präsumtiven Bestbieterin angebotene Massenspektrometer nicht die bewertungsrelevanten technischen Kriterien in diesem Sub-Zuschlagskriterium. Unabhängig davon müsse davon ausgegangen werden, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht (rechtsgültig) unterschrieben worden sei oder eine andere wesentliche Unterfertigung im Angebot fehle. Im Ergebnis sei der Angebotsprüfung unvollständig, weshalb die angefochtene Zuschlagsentscheidung aufzuheben sei. Unter Hinweis auf § 122 BVergG werde ausgeführt, dass angesichts des Prüfungsergebnisses begründete Zweifel bestünden, ob die Angebotsprüfung von entsprechend sachkundigen Personen durchgeführt worden sei. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Zuschlagsentscheidung auch aus diesem Grund aufzuheben.Unter Hinweis auf Paragraph 122, BVergG werde ausgeführt, dass angesichts des Prüfungsergebnisses begründete Zweifel bestünden, ob die Angebotsprüfung von entsprechend sachkundigen Personen durchgeführt worden sei. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Zuschlagsentscheidung auch aus diesem Grund aufzuheben. Mit Beschluss vom 19.8.2016 wurde die beantragte einstweilige Verfügung zur Zahl VGW-123/V/074/10238/2016-1 erlassen. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.8.2016: Mit Schriftsatz vom 26.8.2016 nahm die Antragsgegnerin zum Nichtigerklärungsantrag Stellung und führte aus, dass Gegenstand der Ausschreibung die Lieferung, Aufstellung, Montage, Herstellung der Betriebsbereitschaft, Inbetriebnahme sowie Instandhaltung, Wartung und (Wieder-) Instandsetzung im bzw. in den betriebsbereiten Zustand während der Dauer der Medizintechnikgarantie und – allenfalls optional – darüber hinaus während aufrechter Wartungsvereinbarung von Laboranalysesystemen Mikrobiologie für das Krankenhaus ... sei. Die Ausschreibungsunterlagen bestünden im Wesentlichen aus den Besonderen Vertragsbestimmungen des Wiener Krankenanstaltenverbundes für Medizintechnik für das Bauvorhaben Krankenhaus ... („BVB Medizintechnik“), den Besonderen Angebotsbestimmungen für Medizintechnik („BAB Medizintechnik“), den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) („WD 313“), dem Angebotsformblatt MD BD-SR 75 und dem Leistungsverzeichnis für das Los 3 (zusammen „Ausschreibungsunterlagen“). Das Ende der Angebotsfrist sei in den Ausschreibungsunterlagen mit 25.11.2015, 10:00 Uhr, festgelegt gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien zwei Angebote bei der vergebenden Stelle eingelangt. Die fristgerecht eingelangten Angebote seien in öffentlicher Sitzung am 25.11.2016, 10:15 Uhr, kommissionell unter Anwesenheit der Bietervertreter geöffnet und die Öffnung in der Niederschrift beurkundet worden. Am 2.8.2016 sei den Bietern die Zuschlagsentscheidung für das verfahrensgegenständliche Los 3 per Mail übermittelt worden, wogegen am 12.8.2016 gegenständlicher Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht worden sei. Zu den behaupteten Rechtswidrigkeiten werde einleitend festgehalten, dass die Antragstellerin die behauptete Kenntnis über die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkte nicht während der Angebotsöffnung erlangt haben könne. Die Angebotsöffnung sei gesetzeskonform durchgeführt worden, ohne dass Hinweise auf die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkte verlesen worden seien. Zur Position 04 20.0806C Z „Brut- und Auswertesystem für Bakterienkulturen“ werde ausgeführt, dass das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in dieser Position angebotene Produkt sehr wohl für die Resistenztestung von Bakterien und Pilzen verwendet werden könne. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Verwendungszweck dieses Produktes, der in Kapitel 8, Seite 8-1 der Produktinformation definiert sei. Weiters führe das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt sehr wohl auch Messungen der minimalen Hemmkonzentration (MHK) durch serielle Antibiotikaverdünnungsreihen durch, wie dies aus der Zusammenfassung und Erläuterung des Tests in Kapitel 8, Seite 8-1 der Produktinformation für dieses System klar ersichtlich sei. Entgegen der Behauptungen der Antragstellerin erfülle das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt darüber hinaus auch das Erfordernis eines dualen Messprinzips (Redox/Trübung oder zwei Wellenlängen). Dies ergebe sich aus Kapitel 4, Seite 4-17 des Handbuchs für dieses System. Die Messung erfolge dabei mit zwei Wellenlängen (660 nm und 430 nm). Diese Messung mittels zweier Wellenlängen werde in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich als eine der beiden Möglichkeiten genannt, mit denen das Erfordernis eines dualen Messprinzips erfüllt werden könne. Wie aus Kapitel 10, Seite 10-17 ff. der Produktinformation ersichtlich sei, würden schließlich auch alle Antibiotika im angebotenen System nach den EUCAST-Richtlinien interpretiert. Bei Änderung der EUCAST-Vorgaben würden die entsprechenden Anpassungen in der Software durchgeführt bzw. Updates aufgespielt werden. Somit sei auch die Mindestanforderung von EUCAST-konformen Breakpoints für alle eingesetzten Antibiotika erfüllt. Zur Position 04 20.0806D Z „Blutkultursystem“ werde ausgeführt, dass das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in dieser Position angebotene Produkt zunächst nach den Angaben im Benutzerhandbuch als eine der Grundfunktionen unter anderem auch das „Laden und Entladen von Flaschen“ aufweise. Da die Mindestanforderung eines flaschenaktivierten Arbeitslaufs lediglich voraussetze, dass das angebotene Produkt Flaschen laden und abarbeiten könne, sei diese Mindestanforderung somit erfüllt. Weiters sei in der Leistungsbeschreibung dieses Produktes als einer der erhältlichen Flaschentypen unter anderem auch angegeben, dass für das System auch Flaschen für Pilze zur Verfügung stünden. Das angebotene Produkt erfülle somit auch die Mindestanforderung nach Flaschen mit Medien für unterschiedliche Fragestellungen, unter anderem auch für Pilze. Zur Position 04 20.0806E Z „Massenspektrometer“ werde ausgeführt, dass das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in dieser Position angebotene Produkt für die Messung eines Spots (einer Probe) laut Benutzerhandbuch ca. 30 Sekunden bei einer maximalen Anzahl von 100 Spektren benötige. Aus dieser angegebenen Dauer für die Durchführung der Analyse einer Probe ergebe sich für die Durchführung von 96 Proben rechnerisch eine Dauer von 48 Minuten (96x30 Sekunden = 2880 Sekunden = 48 Minuten). Das angebotene Produkt erfülle somit eindeutig die technischen Mindestanforderungen, wonach die Dauer der Analyse von 96 Proben maximal 60 Minuten betragen dürfe. Zur Position 04 20.08065 Z „Ausstrichautomat“ werde ausgeführt, dass das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in dieser Position angebotene Produkt nach den Angaben in Kapitel 3, Seite 3-14 des Benutzerhandbuchs mit fünf Eingabekassetten für jeweils 30 Petrischalen ausgestattet sei. Insgesamt könnten somit maximal 150 Petrischalen gleichzeitig in das System geladen werden. Eine Probe könne in einem Lauf auf bis zu fünf verschiedene Plattentypen ausgestrichen werden. Das angebotene Produkt erfülle somit zunächst die technische Mindestanforderung, wonach das Abarbeiten von mindestens fünf Platten gleichzeitig möglich sein müsse. Weiters sei das angebotene Produkt nach den Angaben in Kapitel 3, Seite 3-11 des Benutzerhandbuchs mit acht verschiedenen Racks ausgestattet, die jeweils für unterschiedliche Röhrchentypen vorgesehen seien. Dadurch könnten verschiedenste Standardröhrchen und Becher mit unterschiedlichen Durchmessern abgearbeitet werden. Auch die geforderte Mindestanforderung, wonach die Inokulation von unterschiedlichen Probengefäßen möglich sein müsse, werde durch das angebotene Produkt erfüllt. Zum Sub-Zuschlagskriterium „Ionenquelle ist selbstreinigend“ werde vorgebracht, dass die in dem von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkt eingebaute Ionenquelle von der Bauweise her ein Ring sei, der nach den Angaben im Wartungsprotokoll für dieses Produkt nicht gereinigt werden müsse. So finde sich in diesem Wartungsprotokoll eine umfangreiche und abschließende Liste der erforderlichen Reinigungs- und Wartungsarbeiten, eine Reinigung der Ionenquelle sei in dieser Liste jedoch ausdrücklich nicht angeführt. Da bei dem von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkt somit keine Reinigung der Ionenquelle erforderlich sei, sei dieses Produkt auch selbstreinigend. Dieses Produkt erfülle somit auch die Anforderungen des Sub- Zuschlagskriteriums „Ionenquelle ist selbstreinigend“, weshalb das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in diesem Sub-Kriterium zu Recht fünf Punkte erhalten habe. Im Übrigen wäre die Zuschlagsentscheidung aufgrund des Unterschieds in den Preispunkten selbst dann zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausgefallen, wenn deren Angebot diese fünf Punkte in diesem Sub-Kriterium nicht erhalten hätte. Zur angeblich unvollständigen Angebotsprüfung sei einleitend anzumerken, dass, obwohl im gegenständlichen Fall keiner der Fälle des § 125 Abs. 3 BVergG vorgelegen sei, eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden sei. Die Behauptung der Antragstellerin, wonach von der vergebenden Stelle gar keine Prüfung der angebotenen Preise durchgeführt worden sei, sei daher unzutreffend.Zur angeblich unvollständigen Angebotsprüfung sei einleitend anzumerken, dass, obwohl im gegenständlichen Fall keiner der Fälle des Paragraph 125, Absatz 3, BVergG vorgelegen sei, eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden sei. Die Behauptung der Antragstellerin, wonach von der vergebenden Stelle gar keine Prüfung der angebotenen Preise durchgeführt worden sei, sei daher unzutreffend. Wie aus dem Angebot-Prüfbericht ersichtlich sei, habe die vergebende Stelle die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preise geprüft und die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Zuge dieser Prüfung mit Schreiben vom 14.1.2016 um Aufklärung zu einigen Punkten der Kalkulation ersucht. Diesem Aufklärungsersuchen sei die präsumtive Zuschlagsempfängerin fristgerecht nachgekommen und habe auf Grundlage der im Zuge dieser Aufklärung vorgelegten Unterlagen von der vergebenden Stelle die Plausibilität der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preise abschließend geprüft werden können. Diese Prüfung habe das Ergebnis gebracht, dass die angebotenen Preise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung sehr wohl angemessen seien. Der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Gesamtpreis liege zwar deutlich unter jenem der Antragstellerin, dennoch sei das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sehr wohl wirtschaftlich nachvollziehbar und keinesfalls als unterpreisig zu qualifizieren gewesen. Eine Unterpreisigkeit werde im Übrigen im Nachprüfungsantrag von der Antragstellerin auch gar nicht behauptet. Zusammengefasst habe die vergebende Stelle die Angemessenheit der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preise im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung im Sinn des § 125 Abs. 4 BVergG geprüft und sei im Zuge dieser Prüfung zum Ergebnis gekommen, dass diese Preise wirtschaftlich angemessen seien.Wie aus dem Angebot-Prüfbericht ersichtlich sei, habe die vergebende Stelle die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preise geprüft und die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Zuge dieser Prüfung mit Schreiben vom 14.1.2016 um Aufklärung zu einigen Punkten der Kalkulation ersucht. Diesem Aufklärungsersuchen sei die präsumtive Zuschlagsempfängerin fristgerecht nachgekommen und habe auf Grundlage der im Zuge dieser Aufklärung vorgelegten Unterlagen von der vergebenden Stelle die Plausibilität der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preise abschließend geprüft werden können. Diese Prüfung habe das Ergebnis gebracht, dass die angebotenen Preise der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung sehr wohl angemessen seien. Der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Gesamtpreis liege zwar deutlich unter jenem der Antragstellerin, dennoch sei das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sehr wohl wirtschaftlich nachvollziehbar und keinesfalls als unterpreisig zu qualifizieren gewesen. Eine Unterpreisigkeit werde im Übrigen im Nachprüfungsantrag von der Antragstellerin auch gar nicht behauptet. Zusammengefasst habe die vergebende Stelle die Angemessenheit der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preise im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung im Sinn des Paragraph 125, Absatz 4, BVergG geprüft und sei im Zuge dieser Prüfung zum Ergebnis gekommen, dass diese Preise wirtschaftlich angemessen seien. Die Vermutung der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag zum angeblich nicht unterfertigten Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei unzutreffend. Die vom zuständigen Bearbeiter in dem Telefonat Mitte Jänner 2016 offenbar getätigte Aussage stehe in keinem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Gewerk, sondern habe sich auf ein anderes der vielen derzeit parallel laufen Gewerke im Krankenhaus ... bezogen. Dies ergebe sich auch aus dem Vergabeakt. Schließlich sei nicht das Angebot der Antragstellerin sondern auch jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sehr wohl rechtsgültig unterfertigt. Von einer „fehlenden Unterschrift“ könne daher im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Gewerk nicht die Rede sein. Zur angeblich fehlenden Fachkenntnis werde vorgebracht, dass die Angebotsprüfung im gegenständlichen Verfahren von der Gesellschaft für Sicherheit in der Medizintechnik GmbH („gsm“) durchgeführt worden sei. Dieses Unternehmen sei seit Jahren auf gibt dem Gebiet der Medizintechnikplanung tätig und habe seine Kompetenz bereits in zahlreichen Projekten im Gesundheitssektor unter Beweis stellen können. Es würden laufend Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz abgewickelt werden. Allein im Zusammenhang mit dem Projekt Krankenhaus ... seien im Jahr 2015 knapp 30 Vergabeverfahren begleitet worden. Die Behauptungen der Antragstellerin, wonach die Angebotsprüfung nicht von entsprechend fachkundigen Personen durchgeführt worden sei, entbehrten somit jeglicher Grundlage. Stellungnahme der Teilnahmeberechtigten vom 23.8.2016: Mit Schriftsatz vom 23.8.2016 legte die präsumtive Zuschlagsempfängerin zuerst den bisherigen Gang des Verfahrens dar und brachte dann zur Erfüllung der Mindestkriterien durch die angebotenen Produkte vor, dass sie zum Brut- und Auswertungssystem für Bakterienkulturen in der Position 04 20.0806C Z des LV ein in der Stellungnahme bezeichnetes Produkt angeboten habe. Mit Aufklärungsversuchen vom 22.6.2016 sei die Teilnahmeberechtigte aufgefordert worden, eine technische Dokumentation bzw. Gebrauchsanweisung zum Nachweis der Mindestanforderungen an die vergebende Stelle zu übermitteln. Aus diesen der vergebenden Stelle ergänzend verlangten Nachweisen gehe eindeutig hervor, dass das angebotene Produkt die angeforderten Mindestkriterien erfülle. Zur Resistenztestung werde ausgeführt, dass das angebotene Produkt über ein System zur Resistenztestung von Bakterien und Pilzen verfüge. Eine nähere Detailinformation finde sich in der – dem Aufklärungsersuchen angeschlossenen – Produktinformation, aus welcher hervorgehe, dass diese Anforderung vom angebotenen Produkt erfüllt werde. Bei MHK handle es sich um die sogenannte minimale Hemmkonzentration. Diese werden üblicherweise mithilfe geometrischer Verdünnungsreihen der getesteten Substanzen ermittelt. Ziel sei es, die Schwelle zu ermitteln, bei der mit der niedrigsten Konzentration das Wachstum gehemmt werde. Ebenso möglich sei mit dem angebotenen System eine MHK-Messung durch serielle Antibiotikaverdünnungsreihen. Gemessen würden serielle Verdünnungsreihen verschiedener Antibiotika, um daraus die MHK eines Keimes zu ermitteln. Das gegenständliche Produkt erfülle dieses Kriterium durch serielle Antibiotikaverdünnungsreihen, da mit dieser Methode die minimale Hemmstoffkonzentration eines Keimes ermittelt werden könne. Zum dualen Messprinzip werde angegeben, dass das angebotene Produkt zwei Messungen mit drei Wellenlängen ermögliche. Es sei daher das Kriterium des dualen Messprinzipes erfüllt. Im angebotenen Produkt würden Antibiotika nach den EUCAST-Richtlinien interpretiert. Sobald sich EUCAST Vorgaben ändern, würden entsprechende Anpassungen in der Software durchgeführt bzw. Updates eingespielt werden. Die in Österreich eingesetzten Resistenztestkarten würden deshalb laufend aktualisiert. Aufgrund der laufenden Implementierung der EUCAST Vorgaben sei es möglich, entsprechend konforme Auswertungen für diverse Antibiotika zu ermitteln. Zum Blutkultursystem in Position 0420.0806D Z habe die Teilnahmeberechtigte Produkte im Einsatz, welche nicht nur für Blut sondern auch für sonstige sterile Körperflüssigkeiten validiert seien. Hinzu komme, dass der Einsatz einer zusätzlichen Pilzflasche auch zusätzliche Kosten verursachen würde. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe daher den effizienteren Weg des Einsatzes der bezeichneten Flasche gewählt, in welcher Pilze und Bakterien nachgewiesen werden könnten. In den Mindestkriterien finde sich keine Vorgabe, wonach ein bestimmter Flaschentypus verwendet werden müsse. Vielmehr müssten die Flaschen bloß für Medien mit unterschiedlichen Fragestellungen geeignet sein. Dies sei bei der von der Teilnahmeberechtigten verwendeten Flasche jedenfalls zutreffend. Sohin erfülle das angebotene Produkt die in der Ausschreibung geforderten Mindestkriterien und die Behauptung der Antragstellerin gehe ins Leere. Zum Massenspektrometer Position 04 20. 086E Z werde ausgeführt, dass als Mindestanforderung für die Dauer der Analyse von 96 Proben im Leistungsverzeichnis des angebotenen Systems ein Zeitraum von 60 Minuten festgelegt sei. Wie aus dem Servicehandbuch ersichtlich sei, betrage die Dauer der Messung eines Spots (einer Probe) ca. 30 Sekunden bei einer maximalen Anzahl von 100 Spektren (Profile). Wesentlich sei aber, dass es auf die Aufbereitung der einzelnen Proben ankomme. Je nach Aufbereitung der Probe könne ein Ergebnis schon nach der Messung von 30 Spektren (Profilen) erzielt werden. Diese 30 Profile seien deshalb der Mindestwert, Zielwert seien 100 Profile. Bei dieser Anzahl liege jedenfalls ein valides Ergebnis vor. Bei einer Abarbeitung von 96 Proben seien das somit insgesamt 2880 Sekunden bzw. 48 Minuten. Die geforderte Dauer von maximal 60 Minuten werde daher eingehalten. In der Position 04 20. 0806G Z Ausstrichautomat habe die Teilnahmeberechtigte das bezeichnete Produkt angeboten. Das als Mindestkriterium festgelegte Erfordernis werde von dem angebotenen Produkt jedenfalls erfüllt. Das angebotene System ermögliche die automatische Beimpfung sowie den Ausstrich von Proben auf diversen Standard-Petrischalen. Standardmäßig sei das System mit fünf Eingabekassetten für jeweils 30 Petrischalen ausgestattet. Insgesamt könnten daher maximal 150 Petrischalen gleichzeitig in das System geladen werden. Ein Ausstrich je Probe sei in einem Lauf auf bis zu fünf verschiedenen Plattentypen möglich. Das geforderte Mindestkriterium, nämlich fünf Platten gleichzeitig abzuarbeiten, sei daher erfüllt. Ebenso sei die geforderte Inokulation von unterschiedlichen Probengefäßen möglich. Das angebotene Produkt verfüge über acht verschiedene Racks, wodurch es ermöglicht werde, verschiedene Standardröhrchen und Becher mit unterschiedlichen Durchmessern (12,8 – 43 mm Außendurchmesser) mit dem System abzuarbeiten. Die nicht näher präzisierten Behauptungen betreffend das Sub-Zuschlagskriterium „Ionenquelle ist selbstreinigend“ im Nichtigerklärungsantrag entbehrten jeglicher Grundlage. Die im angebotenen Produkt eingebaute Ionenquelle sei als Ring konzipiert, der nicht gereinigt werden müsse. Würde die Antragstellerin mit den Produkten der Teilnahmeberechtigten so vertraut sein, wie sie vorgibt, dann wäre ihr die Bauweise bekannt und wüsste sie, dass bauartbedingt eine Reinigung nicht notwendig sei. Darüber hinaus gelte, dass jede Form der Reinigung (auch eine Selbstreinigung) in einem Wartungsprotokoll zu vermerken wäre. Im konkreten Fall sehe das Wartungsprotokoll aber gerade keinen Reinigungsschritt der Ionenquelle vor, woraus ersichtlich sei, dass die Ionenquelle keiner Reinigung bedürfe. Patent- oder Nutzungsrechte seien für die Bauweise wie für das angebotene Produkt ohne Belang. Festgehalten werde, dass die angebotenen Produkte die geforderten Mindestkriterien und auch das Sub-Zuschlagskriterium erfüllten. Der Ordnung halber werde hingewiesen, dass die Produkte der Teilnahmeberechtigten nach Einsicht in die Planunterlagen der Räumlichkeiten des Krankenhaus ... so geplant und angeboten worden seien, dass diese in die vorgesehenen Räume passen würden, ohne bauliche Änderungen erforderlich zu machen. Zur Unterfertigung des Angebotes werde den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Nichtigerklärungsantrags entgegengehalten, dass das Angebot von Herrn DI J* E* unterfertigt worden sei, dieser sei einziger Geschäftsführer der teilnahmeberechtigten Partei. Zudem sei bei Angebotsöffnung die Unterfertigung der Angebote geprüft worden. Wäre das Angebot nicht unterfertigt gewesen, so hätte die Antragstellerin schon bei Angebotsöffnung diesen Mangel rügen können. Die Antragstellerin vertrete den Standpunkt, die vergebende Stelle hätte aufgrund des auffällig bzw. ungewöhnlich großen Preisunterschiedes eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen müssen. Sie übersehe dabei jedoch, dass eine Auffälligkeit im Sinn des § 125 Abs. 3 Z 1 BVergG dann vorliege, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. Ein bloßer Preisvergleich der einlangenden Angebote begründe wieder die Verpflichtung zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung, noch belege er das Vorliegen eines unplausiblen Gesamtpreises. Ein Vergleich mit Konkurrenzangeboten stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des fairen und lauteren Wettbewerbes, da es hier nicht der vergebenden Stelle obliegen soll, einen Preiswettbewerb zwischen den Bietern zu verhindern. Zwar sei von der vergebenden Stelle in der Auftragsbekanntmachung kein geschätzter Auftragswert angegeben worden, jedoch verfüge die vergebende Stelle über die notwendigen Marktkenntnisse, um die Größenordnung für die hier gegenständlichen Produkte zu kennen. Sohin habe sie prüfen können, ob das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin einen plausiblen Gesamtpreis darstelle. Darüber hinaus sähen die Allgemeinen Angebotsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen sogar ausdrücklich die Möglichkeit vor, zur Prüfung der Angemessenheit in die Kalkulation der Bieter Einsicht zu nehmen. Der Vorwurf, die vergebende Stelle hätte sich mit der Kalkulation der Angebote der Bieter gar nicht beschäftigt, sei nicht zu treffend. Vielmehr sei richtig, dass die vergebende Stelle mit Schreiben vom 14.1.2016 die präsumtive Zuschlagsempfängerin um Aufklärung zu einzelnen Kalkulationspunkten ersucht habe. Nach erfolgter Aufklärung habe die Preisprüfung zum Ergebnis geführt, dass dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ein plausibler Gesamtpreis im Verhältnis zur angebotenen Leistung zu Grunde liege. Es habe sohin keiner vertieften Angebotsprüfung im Sinn des § 125 BVergG bedurft. Auch hätte eine solche keine über die ohnedies schon bekannten Tatsachen hinausgehenden Feststellungen gebracht.Die Antragstellerin vertrete den Standpunkt, die vergebende Stelle hätte aufgrund des auffällig bzw. ungewöhnlich großen Preisunterschiedes eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen müssen. Sie übersehe dabei jedoch, dass eine Auffälligkeit im Sinn des Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG dann vorliege, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. Ein bloßer Preisvergleich der einlangenden Angebote begründe wieder die Verpflichtung zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung, noch belege er das Vorliegen eines unplausiblen Gesamtpreises. Ein Vergleich mit Konkurrenzangeboten stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des fairen und lauteren Wettbewerbes, da es hier nicht der vergebenden Stelle obliegen soll, einen Preiswettbewerb zwischen den Bietern zu verhindern. Zwar sei von der vergebenden Stelle in der Auftragsbekanntmachung kein geschätzter Auftragswert angegeben worden, jedoch verfüge die vergebende Stelle über die notwendigen Marktkenntnisse, um die Größenordnung für die hier gegenständlichen Produkte zu kennen. Sohin habe sie prüfen können, ob das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin einen plausiblen Gesamtpreis darstelle. Darüber hinaus sähen die Allgemeinen Angebotsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen sogar ausdrücklich die Möglichkeit vor, zur Prüfung der Angemessenheit in die Kalkulation der Bieter Einsicht zu nehmen. Der Vorwurf, die vergebende Stelle hätte sich mit der Kalkulation der Angebote der Bieter gar nicht beschäftigt, sei nicht zu treffend. Vielmehr sei richtig, dass die vergebende Stelle mit Schreiben vom 14.1.2016 die präsumtive Zuschlagsempfängerin um Aufklärung zu einzelnen Kalkulationspunkten ersucht habe. Nach erfolgter Aufklärung habe die Preisprüfung zum Ergebnis geführt, dass dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ein plausibler Gesamtpreis im Verhältnis zur angebotenen Leistung zu Grunde liege. Es habe sohin keiner vertieften Angebotsprüfung im Sinn des Paragraph 125, BVergG bedurft. Auch hätte eine solche keine über die ohnedies schon bekannten Tatsachen hinausgehenden Feststellungen gebracht. Der Ordnung halber sei hinzuweisen, dass auch überhöhte Preise einen unplausiblen Gesamtpreis darstellen können, welcher zum Ausscheiden des betreffenden Angebots zu führen habe. Folglich hätte die vergebende Stelle bei Prüfung des Angebots der Antragstellerin im Vergleich zur angebotenen Leistung durchaus feststellen können (wenn nicht sogar müssen), dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden gewesen wäre. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass ein plausibel zusammengesetztes und leistungsadäquat kalkuliertes Preisangebot vorliege. Zudem sei der beträchtliche Mehrwert, den die präsumtive Zuschlagsempfängerin durch Erlangung dieses Auftrages erziele, zu berücksichtigen. Dieser liege in der „Signalwirkung“ der Tätigkeit für die Auftraggeberin. Weiters handle es sich um eine sehr wertvolle Referenz für weitere einschlägige nationale und internationale Ausschreibungen. Stellungnahme der Antragstellerin vom 6.9.2016: Die Antragstellerin führte in ihrer Stellungnahme vom 6.9.2016 aus, dass nun bestätigt sei, dass die mitbeteiligte Partei die von der Antragstellerin vermuteten Produkte angeboten habe. Deshalb gehe die Antragstellerin nach wie vor davon aus, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Ausschreibungsbestimmungen widerspreche, weil es zahlreiche im Langleistungsverzeichnis festgelegte Mindestanforderung nicht erfülle und das Angebot daher

§ 129Abs 1 Z 7 BVerg

G auszuscheiden gewesen wäre.Die Antragstellerin führte in ihrer Stellungnahme vom 6.9.2016 aus, dass nun bestätigt sei, dass die mitbeteiligte Partei die von der Antragstellerin vermuteten Produkte angeboten habe. Deshalb gehe die Antragstellerin nach wie vor davon aus, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Ausschreibungsbestimmungen widerspreche, weil es zahlreiche im Langleistungsverzeichnis festgelegte Mindestanforderung nicht erfülle und das Angebot daher

Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden gewesen wäre. In der vorliegenden Konstellation sei die Frage der Ausschreibungskonformität des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entscheidend. Entscheidend sei weiters, wie die Ausschreibungsbestimmungen für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter zu verstehen seien. Aufgrund des Ausschreibungsgegenstandes erfordere diese Frage Fachkenntnisse. Die Antragstellerin beantrage daher die Bestellung eines technischen Sachverständigen für die Klärung der Frage, wie die strittigen Positionen des Leistungsverzeichnisses aus Sicht eines fachkundigen Bieters zu verstehen seien und ob das Angebot der mitbeteiligten Partei den Mindestanforderungen entspreche. Unabhängig davon wolle die Antragstellerin aufgrund ihrer Warnpflicht als langjährige Vertragspartnerin der Auftraggeberin darauf hinweisen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin (zum Teil) Auslaufmodelle angeboten habe. Konkret betreffe das die Geräte für das Blutkultursystem und für den Ausstrichautomat. Zu Position 04 20.0806C Z „Brut- und Auswertesysteme für Bakterienkulturen“ werde vorgebracht, dass es sich bei dem ausgeschriebenen System um ein Gerät handle, das die Art von Krankheitserregern mittels biochemischer Reaktionen ermittle („Identifizierung“) und deren Empfindlichkeit auf unterschiedliche Antibiotika („Resistenztestung“) bestimme. Letzteres erfolge durch die Ermittlung der Minimalen Hemmkonzentration (MHK). Mit dem von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt könne keine MHK Messung durch serielle Antibiotikaverdünnungsreihen erfolgen. Die MHK werde gemessen, indem eine Bakteriensuspension (mit einer bestimmten Bakteriendichte) mit sich jeweils halbierenden Verdünnungen eines Antibiotikums versetzt würden. Die Konzentration, in der es zu keinem bakteriellen Wachstum in der Bakteriensuspension mehr komme, werde als MHK bezeichnet. Antibiotikaverdünnungsreihen seien seriell, das heißt aufeinanderfolgend, wenn keine Konzentration ausgelassen werde. Die MHK-Messung erfolge beim angebotenen System nicht in seriellen Antibiotikaverdünnung. Bestimmte Antibiotikaverdünnungen (bzw. Konzentrationen) würden nämlich nicht gemessen, sondern auf Grundlage der gemessenen Konzentrationen berechnet. So würden in einer Testkarte zum Beispiel bei einem bestimmten Antibiotikum lediglich die Konzentrationen 8, 16 und 64 gemessen, nicht jedoch 2, 4 und 32. Die MHK werde anschließend auf Grundlage der Messergebnisse der Konzentrationen 8, 16 und 64 berechnet. Im Ergebnis erfolge keine MHK-Messung durch serielle Antibiotikaverdünnungsreihen. Die Auftraggeberin führe in ihrer Stellungnahme zur Begründung der Ausschreibungskonformität lediglich die Definition der MHK aus der Produktinformation an. Aus dieser (zutreffenden) Definition könne nicht abgeleitet werden, ob die MHK Messung durch serielle Antibiotikaverdünnungsreihen erfolge oder nicht. Ähnliches führe die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihrer Stellungnahme aus. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin übersehe jedoch, dass im Leistungsverzeichnis eine bestimmte Messmethode gefordert werde, die sie nicht erfülle. Im Hinblick auf die Mindestanforderung „duales Messprinzip (Redox/Trübung oder zwei Wellenlängen), EUCAST konforme breakpoints für alle Antibiotika“ sei zunächst festzuhalten, dass das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in dieser Position angebotene Produkt das geforderte duale Messprinzip nicht erfülle. Das Bestehen „EUCAST konforme breakpoints für alle Antibiotika“ werde nicht bestritten. Zusammengefasst sei im Leistungsverzeichnis festgelegt, dass für die „Resistenztestung (Antibiogramm)“ ein duales Messprinzip auf zwei unterschiedliche Arten verwirklicht werden könne („Redox/Trübung oder zwei Wellenlängen“). Die Auftraggeberin behaupte, dass mit dem angebotenen Gerät Messungen mit zwei Wellenlängen erfolgen würden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin behaupte, dass Messungen mit drei Wellenlängen möglich seien. Entscheidend sei, dass die (zwei oder drei) Wellenlängen dem angebotenen Produkt nicht zur „Resistenztestung (Antibiogramm)“ verwendet werden würden. Die Lichtquellen für Identifizierung und Resistenztestung befänden sich in einem optischen System, allerdings werde für die Resistenztestung nur mit einer Wellenlänge gemessen. Die zusätzliche(

  1. n)Lichtquelle(
  2. n)werde ausschließlich zur Identifizierung der Krankheitserreger verwendet. Zur Position 04 20.0806D Z „Blutkultursystem“ wird ergänzt, dass es sich bei dem ausgeschriebenen System um ein Gerät, mit dem Mikroorganismen im Blut nachgewiesen werden könnten, handle. Insbesondere bei Verdacht auf eine Blutvergiftung würde Patienten Blut abgenommen und in eine Blutkulturflasche mit einer Nährlösung (bzw. einem Medium) überführt werden. Die Flasche werde dann in einem Blutkultursystem „bebrütet“, welches das Wachstum von Krankheitserregern nachweisen bzw. detektieren könne. Da unterschiedliche Keime verschiedene Wachstumsbedingungen hätten (aerobe Bakterien benötigen Sauerstoff, anaerobe Bakterien wachsen unter Ausschluss von Sauerstoff, Pilze wachsen langsamer und bevorzugen andere Nährstoffe), gebe es grundsätzlich unterschiedliche Blutkulturflaschen mit optimierten Nährlösungen (bzw. Medien). Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in dieser Position angebotene Produkt erlaube keinen flaschenaktivierten Arbeitsablauf des Blutkultursystems. Ausgehend vom Wortlaut der Festlegung („flaschenaktiviert“) und der unterschiedlichen Eigenschaften der am Markt erhältlichen Blutkultursysteme müssten die angebotenen Produkte durch eine Blutkulturflasche aktiviert werden können. Das angebotene Produkt erfülle diese Mindestanforderungen nicht, weil der Arbeitsablauf ausschließlich durch manuelle Eingaben des jeweiligen Anwenders am Bedienfeld des Gerätes aktiviert werden könnten. Im Ergebnis bestehe kein „flaschenaktivierter Arbeitsablauf“. Im Gegensatz dazu erfülle zum Beispiel das von der Antragstellerin angebotene Produkt die Mindestanforderung, weil der Arbeitslauf des Systems automatisch durch das Einscannen einer Blutkulturflasche aktiviert werde und damit tatsächlich „flaschenaktiviert“ sei. Der Arbeitsablauf des Blutkultursystems könne daher (theoretisch) ohne spezielle Vorkenntnisse aktiviert werden und benötige keine zusätzlichen Aktivierungsschritte (wie zum Beispiel die Eingabe von bestimmten Arbeitsabläufen am Bedienfeld des Gerätes). Wenn die Auftraggeberin behaupte, dass die Mindestanforderung „flaschenaktivierte Arbeitsablauf“ lediglich voraussetze, dass das Produkt „Flaschen laden und abarbeiten“ könne, verstoße sie gegen die Grundsätze der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen. Sie gehe – entgegen dem klaren Wortlaut der Festlegung – davon aus, dass der Anforderung „flaschenaktiviert“ kein (eigener) Erklärungswert zukomme. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, dass jedes Blutkultursystem aufgrund seiner Funktion „Flaschen laden und abarbeiten“ können müsse. Das angebotene Produkt erfülle auch nicht die Mindestanforderung „Flaschen mit Medien für unterschiedliche Fragestellungen, ua auch für Pilze“, weil das System über keine Flaschen mit eigenen Medien (= Nährlösung) für Pilze verfüge. Nicht bestritten werde, dass mit dem von der teilnahmeberechtigten Partei angebotenen System Pilze nachgewiesen werden können. Die genannte Mindestanforderung setze allerdings voraus, dass für die unterschiedlichen Fragestellungen der Auftraggeberin jeweils eigene (bzw. optimierte) Medien verfügbar seien. In eigenen (bzw. optimierten) Medien für Pilze und Hefe seien spezielle Inhaltsstoffe vorhanden, die deren Wachstum fördern. Dadurch könne der Nachweis von Pilzen und Hefen im Blut in kürzerer Zeit erfolgen. Beim angebotenen Produkt sei dies nicht der Fall, weil die enthaltene Nährlösung auf den Nachweis von Bakterien ausgerichtet sei. Für die Auftraggeberin habe dies den Nachteil, dass der Nachweis von Pilzen und Hefen im Blut länger dauere. Zur Position 04 20. 0806E Z „Massenspektrometer“ werde zu „Dauer der Analyse von 96 Proben: Maximal 60 Minuten“ ausgeführt, dass es sich bei dem ausgeschriebenen Massenspektrometer um ein Gerät handle, mit dem die Molekülmasse eines bestimmten Proteintyps ermittelt werden könne. Da die Zusammensetzung bzw. das Verhältnis der Proteine (sogenanntes Spektrum) jeder Keimspezies charakteristisch sei, könnten mit diesen Geräten mikrobiologische Krankheitserreger bestimmt werden. Das in der Stellungnahme der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angeführte Produkt sei kein Massenspektrometer sondern nach der Nomenklatur der Ausschreibungsunterlagen ein „Brut- und Auswertesystem für Bakterienkulturen“. Bereits aus diesem Grund könne dieses Produkt die Mindestanforderung der Analyse von 96 Proben innerhalb von 60 Minuten nicht erfüllen, da mit dem angebotenen Produkt eine „Identifizierung von Mikroorganismen“ grundsätzlich ausgeschlossen sei. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass in dieser Position das einzige Massenspektrometer, das die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Sortiment habe, angeboten worden sei. Auch dieses Produkt erfülle jedoch die Mindestanforderungen nicht. Nach den Angaben eines namhaften Fachjournals, in dem unterschiedliche Massenspektrometer verglichen worden seien, benötige dieses Gerät für die Analyse von 96 Proben 90 Minuten. Die Mindestanforderung 96 Proben innerhalb von 60 Minuten werde nicht erfüllt. Die Ausführungen der Auftraggeberin und der mitbeteiligten Partei zu diesem Punkt seien irreführend. Massenspektrometer könnten grundsätzlich in zwei Konfigurationen betrieben werden (in vitro Diagnose „IVD“ oder Research Use Only „RUO“). Nach dem Medizinproduktegesetz dürften nur die im IVD- Modus erzielten Ergebnisse für die Diagnostik verwendet werden. Ergebnisse, die im Testbetrieb (RUO-Modus) erzielt werden, dürften für die Diagnostik nicht herangezogen werden. Der Antragstellerin gehe davon aus, dass die Ausschreibungskonformität des angebotenen Produkts von der Auftraggeberin und der mitbeteiligten Partei künstlich konstruiert werde, indem auf eine Analysedauer im Testbetrieb (RUO-Modus) abgestellt werde. Diese Werte seien für den Einsatz des Massenspektrometers bei der Auftraggeberin jedoch unerheblich. Massenspektrometer im Testmodus dürften von der Auftraggeberin nicht zur Identifizierung von Mikroorganismen eingesetzt werden. Dass es der Auftraggeberin nicht um den Einsatz im Testbetrieb gehe, folge insbesondere daraus, dass sie für den Massenspektrometer eine „IVD-CE markierte Datenbank mit besonderem Schwerpunkt auf klinisch relevante Keime (…)“ fordere, die auf den Betrieb im IVD-Modus abstelle. Die Auftraggeberin verstoße daher gegen die Grundsätze der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen. Zu Position 04 20.0806G Z „Ausstrichautomat“ werde zu „Abarbeiten von mindestens fünf Platten gleichzeitig“ vorgebracht, dass bei der Untersuchung mikrobiologischer Proben (zum Beispiel Abstrichtupfer, Stuhl, Urin usw.) die Proben in einem ersten Schritt auf feste Nährmedien (zum Beispiel Platten bzw. Petrischalen) oder in flüssige Nährlösungen eingebracht werden müssen. Die Nährmedien würden sich in ihrer Zusammensetzung darin unterscheiden, dass sie für spezielle Keimgruppen optimale Wachstumsbedingungen schafften und andere Keime in ihrem Wachstum gehemmt würden. Dieser Vorgang diene dazu, Krankheitserreger für weitere Untersuchungen zu vermehren und sie von normaler mikrobieller Flora unterscheiden zu können. Mit dem von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in dieser Position angebotenen Produkt sei ein „gleichzeitiges“ Abarbeiten von Festplatten nicht möglich. Es könnten mit dem angebotenen Gerät fünf Platten nacheinander abgearbeitet werden. Die mitbeteiligte Partei führe nur aus, wieviele Petrischalen (Platten) in dieses System geladen werden könnten. Diese Ausführungen seien irreführend, weil die Frage, wie viele Platten gleichzeitig abgearbeitet werden könnten, nichts mit der Frage zu tun habe, wie viele Platten in das System geladen werden könnten. Das Laden in das System diene der Bevorratung und nicht dem gleichzeitigen Abarbeiten. Unter „Inokulation“ werde das Einbringen von Krankheitserregern, Gewebe, Zellenmaterial in einen Organismus oder in einen Nährboden verstanden. Mit dem angebotenen Produkt könnten aus unterschiedlichen Probengefäßen Krankheitserreger usw. entnommen werden. Entscheidend sei jedoch, dass das Einbringen von Krankheitserregern usw. (=Inokulation) ausschließlich auf Standard-Petrischalen möglich sei. Mit dem angebotenen Produkt sei eine Inokulation von Standard-Petrischalen möglich. Eine Inokulation von unterschiedlichen Probengefäßen (und zwar „Röhrchen, Becher, Platten, eSwab, Transswab, alle Standardurinröhrchen, Urinbecher usw.“) sei jedoch ausgeschlossen. Die Ausführungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin seien in diesem Punkt falsch. Die Ausführungen der Auftraggeber missachteten die Grundsätze der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen und seien irreführend, weil sie an der entscheidenden Frage vorbeigingen, nämlich, ob eine Inokulation von unterschiedlichen Probengefäßen möglich sei. Mit dem angebotenen Produkt sei allerdings nur eine Inokulation von Standard-Petrischalen möglich. Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Massenspektrometer erfülle die Anforderung einer „selbstreinigenden Ionenquelle“ nicht. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin bestätige dies indirekt in ihrer Stellungnahme. Nach ihren Ausführungen sehe das Wartungsprotokoll des Produkts keine Reinigung vor. Dass keine Reinigung vorgesehen sei, bedeute allerdings nicht, dass die Mindestanforderung einer Selbstreinigung vorliege. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass Massenspektrometer (bzw. die Ionenquelle) durch das Einbringen von biologischem Material, das im Vakuum verdampfe, „verschmutze“ (es komme zu Ablagerungen). Während das Produkt der Antragstellerin tatsächlich eine Selbstreinigung vorsehe, verfolge die mitbeteiligte Partei ein anderes Prinzip, nämlich den Austausch der verschmutzten Ionenquelle. Stellungnahme der Teilnahmeberechtigten vom 4.10.2016: Mit Schriftsatz vom 4.10.2016 führte der Teilnahmeberechtigte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung unter Anschluss von Beilagen aus, dass die Antragstellerin anscheinend ausgehend von ihren eigenen angebotenen Produkten beliebige Inhalte in das Leistungsverzeichnis „hineinzuinterpretieren“ versuche, die dort einfach so nicht stünden und deshalb nicht gefordert seien. Sollten einzelne Festlegungen der Auftraggeberin tatsächlich unklar gewesen sein, was ausdrücklich in Abrede gestellt werde, so könne dies nicht zu Lasten der mitbeteiligten Partei als Bieterin gehen, weil deren Auslegung jedenfalls eine vertretbare sei. Vielmehr wäre die Ausschreibungsunterlage „bieterfreundlich“ auszulegen, sodass Unklarheiten im Zweifel zu Lasten der Auftraggeberin gingen, die die vertretbare Interpretation gegen sich gelten lassen müsse. Wie sich im weiteren jedoch zeigen werde, sei die Ausschreibung weder unklar noch missverständlich und habe es jedem Bieter klar sein müssen, was tatsächlich gefordert sei. Anzumerken sei bei der Auslegung der Ausschreibungsunterlage überdies, dass es nach dem Marktwissen der Teilnahmeberechtigten neben der Antragstellerin keine weiteren Bieter in diesem Marktsegment gebe. Folglich sei bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswert der Mindestanforderungen stets zu beachten, dass es sicherlich nicht Ziel der Auftraggeberin gewesen sein könne, den sowieso schon engen Bieterkreis noch weiter auf die Antragstellerin zu verengen, weil es dafür keine sachliche Rechtfertigung gebe und dies mit dem Grundsatz des freien, lauteren und entwickelten Vergabewettbewerbs unvereinbar wäre. Zudem sei die Auftraggeberin als Krankenanstaltenbetreiberin so fach- und sachkundig, dass sie die am Markt erhältlichen Geräte – so wie die Antragstellerin, die sich mehrfach mit ihrer Marktkenntnis brüste – kenne und es ihr daher sicher nicht unabsichtlich passiert sein könne, dass sie die Mindestkriterien in einer Weise abgefasst habe, welche es verhindern würde, dass die mitbeteiligte Partei ein Angebot legen könne. Die unhaltbaren Behauptungen der Antragstellerin, die in keiner Weise zu beweisen seien, wonach die angebotenen Produkte der Teilnahmeberechtigten und die dafür erforderlichen Ersatzteile nicht bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen würden, sei unzutreffend. Die Teilnahmeberechtigte habe sichergestellt, dass beide Produkte ausschreibungskonform für das Krankenhaus ... angeboten würden und die erforderlichen Ersatzteile sowie technische Supportleistungen über die gesamte Vertragslaufzeit sichergestellt seien. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin gehe daher ins Leere. Zur Position 04 20.0806C Z werde auf die Vorgabe im Leistungsverzeichnis verwiesen. Das angebotene System und die dazu gehörenden Resistenztestkarten seien eine automatisierte Testmethode, die auf der Technik der „Minimalen Helmkonzentration“ (MHK) von Maclowry, Marsh und Gerlach basiere. Das angebotene System sei nach EN ISO 20776 und FDA Kriterien validiert, in der die Kriterien einer MHK Bestimmung genau festgelegt seien. Das angebotene System decke einen Bereich von mindestens fünf Verdünnungsstufen pro Antibiotikum ab. Damit sei klar, dass entgegen dem haltlosen Vorbringen der Antragstellerin das Mindestkriterium „MHK Messung durch serielle Antibiotikaverdünnungsreihen“ sehr wohl erfüllt sei. Die Antragstellerin behaupte weiters, das von der Teilnahmeberechtigten angebotene Produkt würde nur mit einer Wellenlänge messen. Dies sei nicht zutreffend, weil das angebotene Produkt mit drei Wellenlängen messen könne. Zur Identifizierung und Resistenztestung (ID und AST-Testung) von gramnegativen und grampositiven Bakterien werde, wie im Leistungsverzeichnis gefordert, je nach Testfragestellung jedenfalls ein duales Messprinzip mit mindestens zwei Wellenlängen für die Messung herangezogen. Die Mindestanforderungen in der Ausschreibungsunterlage seien daher erfüllt. Zur Position 04 20.0806G Z werde auf die Vorgabe im Leistungsverzeichnis hingewiesen. Die Antragstellerin leite fälschlicherweise daraus ab, dass der Arbeitslauf automatisch durch das Einscannen einer Blutkulturflasche aktiviert werde. Dies sei nicht nachvollziehbar und entspringe das Kriterium „automatisch“ ausschließlich der Auslegung der Antragstellerin, da sich im Leistungsverzeichnis davon nachweislich kein Wort finde. Die Mindestanforderung beim Gerät der Teilnahmeberechtigten sei daher sehr wohl erfüllt, weil man „Flaschen laden“ anklicke, den Barcode scanne, die Flaschen einlade und der somit eindeutig flaschenaktivierte Arbeitsablauf gestartet werde. Was das Kriterium „flaschenaktivierter Arbeitsablauf“ fordere, sei sohin bloß das Laden und Abarbeiten von Flaschen, was mit dem System der mitbeteiligten Partei zweifelsohne – dies bestreite nicht einmal die Antragstellerin – möglich sei. Die Mindestforderung zeige auch, dass – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – nicht Flaschen mit unterschiedlichen Medien/Inhaltsstoffen, unter anderem für Pilze, gefordert sei. Richtig sei vielmehr, dass es Flaschen geben müsse, die für Pilze geeignet seien. Ob es sich dabei um eine Flasche handle, die mehrere Funktionen habe, wie dies bei der mitbeteiligten Partei zutreffe, oder für die verschiedenen Fragestellungen jeweils eine individuelle Flasche gebe, lasse die Ausschreibungsunterlage offen, weil dies keine Rolle spiele. Zur Position 04 20.0806E Z werde auf die Vorgabe im Leistungsverzeichnis verwiesen. Aus dem Handbuch für die Software des angebotenen Gerätes ergebe sich zweifelsfrei, dass das von der mitbeteiligten Partei angebotene Produkt 96 Proben in 48 Minuten analysieren könne. Auch diese Behauptung der Antragstellerin sei daher einfach falsch. Zur Position 0420.0806G Z werde auf die Vorgabe im Leistungsverzeichnis verwiesen. Hintergrund dieser Forderung sei, dass das Gerät mit mindestens fünf Platten beladen werden könne, damit diese dann in weiterer Folge abgearbeitet werden können, so das niemand vor dem Gerät stehen und warten müsse, bis eine einzelne Platte fertig sei, um die nächste einlegen zu können. Aufgrund der technischen Bauweise des Systems würden unterschiedliche Arbeitsschritte gleichzeitig ausgeführt, wie zum Beispiel der Probentransport, der Plattentransport und die automatische Beschickung von Verbrauchsmaterial. Wenn die Platten abgearbeitet seien, würden diese je nach Proben sortiert und bis zu 90 Platten gleichzeitig ausgeladen werden. Entscheidend sei somit die „gleichzeitige“ Beladung und Entladung der Platten und Proben. So sollten Arbeitsläufe rationalisiert werden. Dieses Kriterium ziele damit nicht auf eine etwaige Zeitersparnis ab, weil der Zeitrahmen der Abarbeitung durch das etwas weiter oben festgelegte Mindestkriterium des Durchsatzes von 150 Platten pro Stunde schon vorgegeben sei. Zu weiteren Vorgabe im Leistungsverzeichnis sei zunächst festzuhalten, dass die Antragstellerin auch hier die Mindestkriterien unzulässiger Weise ergänze, wenn sie vom Einbringen von Krankheitserregern spreche. Die Mindestvorgabe im Leistungsverzeichnis erwähne an keiner Stelle „Krankheitserreger“. Richtigerweise gehe es nämlich hier um das „Einbringen“ der Probegefäße in den Automaten und nicht das Einbringen von Krankheitserregern in Probengefäße, wie es die Antragstellerin fälschlicherweise zu insinuieren versuche. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Punktevergabe bei diesem Kriterium nicht auf das Ergebnis der Bestbieterermittlung auswirken könne, irre die Antragstellerin zum wiederholten Male auch hier. Wenn eine Reinigung der Ionenquelle von vornherein nicht erforderlich sei, so könne sie selbstredend nicht „selbstreinigend“ sein. Daraus aber den Schluss zu ziehen, eine solche Ionenquelle wäre „minderwertiger“ als eine selbstreinigende, erfordere viel Fantasie. Somit sei auch dieses Vorbringen der Antragstellerin offensichtlich widerlegt. Am 6.10.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf hatte: „Der ASTV verweist auf das bisherige Vorbringen und bringt ergänzend vor, dass zur Pos. betreffend Ausstrichautomat vom Universitätsklinikum ..., Dr. med. Z., vom 05.10.2016, ein Schreiben vorgelegt werde, wonach fünf verschiedene Platten (Eingabekassetten) im Gerät der TNB vorgesehen sind, der zirkuläre Ausstrich mit dem Plastikapplikator nur mit Einzelplatten in rascher sequentieller Folge möglich sei (wird als Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll genommen). Vorgelegt wird ein Foto des Gerätes der AST, auf welchem fünf Platten ersichtlich sind (wird als Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll genommen) Vorgelegt wird vom ASTV ein Screen-Shot betreffend das Produkt der TNB, auf dem eine Petrischale zu sehen ist (wird als Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll genommen.) Die Beilagen werden an AG und TNB weitergereicht. Der AGV entgegnet, dass die Ausschreibung nicht einen zirkulären gleichzeitigen Ausstrich verlange. Der TNBV schließt sich dem Vorbringen der AG an und ergänzt, dass der genannte Dr. med. Z. kein Sachverständiger für Medizintechnik sei. Der AST auf Frage aus dem Senat was mit „Bevorratung“ im letzten Schriftsatz gemeint sei: Das Gerät der TNB sehe ein nacheinander folgendes Abarbeiten aus Sicht der AST vor und kein gleichzeitiges. Es wird auf die vorgelegten Fotos verwiesen. Der AGV bringt ergänzend vor, dass die Prüfung durch die Auftraggeberin dermaßen erfolgt sei, dass zum einen das Gerät bekannt sei, da es beim KAV in Verwendung sei sowie durch Einsichtnahme in die Produktinformation, Betriebsanleitung und Benutzerhandbuch. Der AGV bringt weiters vor, die AST sei davon ausgegangen, dass es zwei Bewerberinnen geben werde, welche Angebote legen könnten. Die Ausschreibung sei daher so verfasst worden, dass beide Unternehmen Angebote legen könnten. Aus diesem Grund sei nicht verlangt worden, dass mehrere Abstriche gleichzeitig gemacht werden könnten, sondern lediglich, dass mindestens fünf Platten gleichzeitig abgearbeitet werden können. Eine andere Auslegung hätte dazu geführt, dass nur ein Unternehmer als Bieter in Betracht käme. Nach Ansicht der AG sei die Sicht des Anwenders maßgeblich. Der Anwender könne das Gerät mit mindestens fünf Platten gleichzeitig beladen und sich dann entfernen. Außerdem stünde ein Gerät im KAV. Der ASTV bestreitet dies und führt dazu aus, dass das Vorbringen nicht richtig ist, da lediglich durch die Gestaltung der Ausschreibung zwei Unternehmen für das Komplettsortiment in Frage kommen. Bei entsprechend anderer Gestaltung gibt es für jedes Los mehr Anbieter als nur die AST und die TNB. Im gegenständlichen Los z.B. die Firma Be., Firma T., Firma I. u.a..Der ASTV bestreitet dies und führt dazu aus, dass das Vorbringen nicht richtig ist, da lediglich durch die Gestaltung der Ausschreibung zwei Unternehmen für das Komplettsortiment in Frage kommen. Bei entsprechend anderer Gestaltung gibt es für jedes Los mehr Anbieter als nur die AST und die TNB. Im gegenständlichen Los z.B. die Firma Be., Firma T., Firma römisch eins. u.a.. Zum Punkt der Inokulation wird auf das bisherige Vorbringen vom ASTV verwiesen und auf den beantragten Sachverständigen verwiesen. Der AGV bringt zur Fachkunde der prüfenden Stelle vor, dass diese akkreditiert sei und legt eine Urkunde über die Akkreditierung der GSM sowie den Umfang der Akkreditierung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – aktualisiert am 30.09.2016 - vor. Es handelt sich hierbei um ein öffentliches Register (wird als Beilage ./4 zum Verhandlungsprotokoll genommen und an den AST und TNB weitergegeben). Der prüfende Mitarbeiter der GSM, Herr L., ist Diplomingenieur für Medizintechnik. Ebenso zuständig war Frau H., MA für Gesundheitsmanagement, Master biomedical Engineering Sciences, Bachelor Biomedical Engineering, MSC. Die Prüfung wurde im Wesentlichen von Frau H. durchgeführt, Herr L. hat im 4-Augen-Prinzip mitgeprüft. Geräte wurden keine begutachtet und soweit er sich erinnern kann, physisch nie gesehen. Die angebotenen Produkte sind ihm durch seine Tätigkeit bekannt. Der AGV bringt vor, dass ein Testen der Produkte bei Produkten der in Rede stehenden Art in der Regel nicht erfolge, weil es sehr aufwendig sei, nicht erforderlich und nicht üblich sei. Der TNBV bringt vor, dass in die Produktdatenblätter und Benutzerhandbücher kein Inhalt aufgenommen werden dürfe, der nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens gewesen sei. Die Produkte wurden im Rahmen der europäischen Zulassung für Medizinprodukte geprüft. Der ASTV bestreitet, dass eine Testung unüblich sei, es sei sehr wohl üblich, dass die Geräte physisch besichtigt und getestet würden. Wie die TNB selbst ausgeführt habe, würde sie Leihgeräte zur Verfügung stellen, diese hätten unter anderem den Zweck der Testung. Der ASTV bringt zur Akkreditierung vor, dass seitens der GSM nicht dargestellt werden kann, unter welcher Nummer der Akkreditierung die Prüfung der gegenständlichen Geräte erfolgen kann. Die vorgelegte Akkreditierung ist daher für die Beurteilung der Sachkenntnis irrelevant. Der AGV bestreitet und weist auf Lauf-Nr. 6 und 43 der Beilage ./4 und deren Wortlaut hin. Zur Position Brut- und Auswertesysteme wird seitens der AST auf das bisherige Vorbringen sowie auf den beantragten Sachverständigen verwiesen. Der AGV bringt vor, dass „serielle Antibiotikaverdünnungsreihen“ aus seiner Sicht nicht bedeute, dass bestimmte Messstufen oder Messschritte verlangt waren, sondern aufeinanderfolgende. Der TNBV verweist dazu auf den Schriftsatz vom 04.10.2016 und auf die dort beigelegten EN-ISO-Normen. Der ASTV verweist zur Pos. Blutkultursystem auf sein bisheriges Vorbringen und auf den beantragten Sachverständigen. Der AGV bringt zum Wortlaut dieser Mindestanforderung „flaschenaktivierter Arbeitslauf“ vor, dass dies durch die weitere Wortfolge spezifiziert werde, es gebe zwei Möglichkeiten diesen Arbeitsablauf zu starten. Nämlich einlegen und automatisch starten oder einlegen und mechanisch starten. Um beide Möglichkeiten zuzulassen, erfolgte die gegenständliche Formulierung in der Ausschreibung. Der ASTV verweist zur Pos. Blutkultursystem im Zusammenhang mit „Flaschen mit Medien …“ auf sein bisheriges Vorbringen und auf den beantragten Sachverständigen. Der AGV gibt auf Frage aus dem Senat, was mit dieser Anforderung erreicht werden sollte unter Hinweis auf den Wortlaut an, dass für verschiedene Fragestellungen Flaschen gefordert waren. Wir wollten mit dieser Formulierung die Bieter nicht diskriminieren, weshalb der Plural verwendet wurde. Der TNBV verweist auf sein bisheriges Vorbringen. Zur Pos. „Massenspektrometer“ verweist der AST auf das bisherige Vorbringen und den beantragten Sachverständigen. Der AGV verweist darauf, dass sich der von der AST zitierte Fachartikel in einem Fachjournal auf ein Gerät in einer alten Version beziehe. Der TNBV schließt sich dem an und ergänzt, dass mittlerweile mehrere Softwareupdates erfolgt sind, das Fachjournal bezieht sich auf ein Gerät mit Stand 2012. Die Updates sind laufend nach 2012 erfolgt. Der ASTV bringt vor, dass der Senat prüfen möge, ob nach Angebotslegung noch Softwareupdates der angebotenen Geräte erfolgt seien. Es gehe dem ASTV darum, dass es unzulässig sei, die Ausschreibungskonformität der angebotenen Produkte erst nach Angebotslegung durch nachträgliche Softwareupdates herzustellen. Der TNBV bringt auf Befragen durch den Senat vor, dass laufend Softwareupdates an den angebotenen Produkten erfolgen würden. Zu liefern sei die aktuelle Version. Der ASTV bringt vor, es wäre wesentlich zu wissen, ob hinsichtlich der antragsgegenständlichen Mindestanforderungen nachträgliche Updates durchgeführt worden seien und wie die von der AG gegebenenfalls geprüft worden sei. Der AGV verweist auf die im Akt verlangte und erfolgte Aufklärung durch die TNB, wobei er voraussetze und davon ausgehe, dass sich die erfolgte Aufklärung auf das angebotene Produkt bezogen hat, und nicht etwa auf eine nachträglich geänderte Version. Ergänzend bringt der AGV vor, dass die Ausschreibung in ihrem Leistungsverzeichnis teilweise funktionale Züge trage und es hinsichtlich der funktionalen Aspekte rechtlich nicht erforderlich sei, dass das Produkt in dieser Form zum Angebotszeitpunkt existiere. Entscheidend sei, dass die entsprechenden Funktionalitäten verbindlich zugesagt werden und auf Nachfrage glaubhaft dargestellt werde, dass diese Zusage im Auftragsfall auch eingehalten werde. Der ASTV bestreitet dies, da in der Ausschreibung genau festgelegt sei, welche Nachweise vorzulegen sind, um die Erfüllung dieser Musskriterien nachzuweisen. Der ASTV ersucht den Senat, die Erstellerdaten der im Juni 2016 nachgereichten Benutzerhandbücher und sonstigen Unterlagen zu prüfen. Hätte dem Auftraggeber das „Glaubhaftmachen“ genügt, hätte er keine Benutzerhandbücher bzw. Produktdatenblätter nachfordern müssen. Zum Punkt „Ionenquelle ist selbstreinigend?“ wird von der AG auf Frage aus dem Senat nach dem Zweck dieses Kriteriums ausgeführt, dass für den Anwender keine Reinigung erforderlich sein soll, d.h. der Schritt der Reinigung soll dem Anwender erspart werden. Beim Produkt der TNB benötige die Ionenquelle überhaupt keine Reinigung, was einer Selbstreinigung gleichwertig sei. Der ASTV hält dem entgegen, dass eine Ionenquelle seiner Ansicht nach zwangsläufig verschmutze und daher „keine Reinigung“ einer „Selbstreinigung“ nicht gleichwertig sei. Eine Nichtverschmutzung sei physikalisch nicht möglich. Der AGV entgegnet, dass zugesagt worden sei, dass die Ionenquelle nicht verschmutze. Sollte sie entgegen der Zusage verschmutzen, so würde im Vertragsfall ein Garantiefall vorliegen, weil die Zusage nicht eingehalten wäre. Der TNBV bringt vor, dass die Selbstreinigung keine Mindestanforderung sei und eine etwaige Nichterfüllung dieses Kriteriums nichts daran ändern würde, dass die TNB Bestbieterin sei. Die TNB bringt weiters vor, dass auf Grund einer anderen Bauweise keine Verschmutzung der Ionenquelle erfolge. Auf Vorhalt des Wartungsprotokolls wird von der TNB hingewiesen, dass in diesem kein Schritt für die Reinigung vorgesehen ist. Zum Punkt Unterschrift im Angebot der TNB verweist der ASTV auf das bisherige Vorbringen. Die AG und TNB verweisen dazu auf den Vergabeakt. Zum Punkt vertiefte Angebotsprüfung hinsichtlich Preis und Produkteigenschaften wird vom ASTV auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und ergänzt, dass im Juni 2016 die letzte Aufklärung durch die TNB erfolgt ist. Der AGV verweist dazu auf den Vergabeakt und das bisherige Vorbringen. Der TNB verweist dazu ebenso auf das bisherige Vorbringen. Der ASTV beantragt die zeugenschaftliche Einvernahme H. zur Durchführung der Angebotsprüfung und zum Komplex Erstellung des Leistungsverzeichnisses. Der AGV spricht sich dagegen aus, das Leistungsverzeichnis sei bestandsfest. Der ASTV hält dem entgegen, es sei ein neuer Ausscheidensgrund hervorgekommen, nämlich eine unzulässige Kontaktaufnahme der AG mit der TNB. Der AGV hält dem entgegen, dass etwaige Kontaktaufnahmen im Vorfeld der Ausschreibung gegebenenfalls in gleicher Weise mit beiden Seiten erfolgt seien und insoweit jedenfalls keine Schlechterstellung der AST vorliege. Der TNBV bringt vor, dass eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechende Kontaktaufnahme nicht erfolgt sei.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des Vergabeaktes, der Schriftsätze der am Verfahren beteiligten Parteien, die der gegenbeteiligten Partei jeweils zur Kenntnis gebracht wurden und des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlung, wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: I.) Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin, die ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich, nämlich „Krankenhaus ... -Laboranalysesysteme Mikrobiologie Los 3“, führt. Der geschätzte Auftragswert der Leistung ohne USt. wurde von der Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren mitgeteilt und liegt eindeutig im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll nach der Festlegung in der Ausschreibung nach dem Bestbieterprinzip erteilt werden. Die Angebote waren bis 25.11.2015, 10:15 Uhr, zu legen. Die Angebotsöffnung fand anschließend statt. Die Antragstellerin und die Teilnahmeberechtige legten fristgerecht je ein Angebot.römisch eins.) Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin, die ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich, nämlich „Krankenhaus ... -Laboranalysesysteme Mikrobiologie Los 3“, führt. Der geschätzte Auftragswert der Leistung ohne USt. wurde von der Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren mitgeteilt und liegt eindeutig im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll nach der Festlegung in der Ausschreibung nach dem Bestbieterprinzip erteilt werden. Die Angebote waren bis 25.11.2015, 10:15 Uhr, zu legen. Die Angebotsöffnung fand anschließend statt. Die Antragstellerin und die Teilnahmeberechtige legten fristgerecht je ein Angebot. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.8.2016 gab diese bekannt, dass die Teilnahmeberechtigte als Bestbieterin ermittelt worden sei und der Zuschlag auf dieses Unternehmen laute. Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 12.8.2016 elektronisch im Verwaltungsgericht Wien eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 2.8.2016, Akteneinsicht, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Pauschalgebührenersatz. Die Antragstellerin hat bereits gegen die Zuschlagsentscheidung vom 8.6.2016 einen Nachprüfungsantrag beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht, welcher nach Zurücknahme dieser Zuschlagsentscheidung zurückgezogen wurde (VGW-123/074/7771/2016, VGW-123/V/074/7772/2016). Die mitbeteiligte Partei hat in ihrem Schriftsatz vom 23.8.2016 ihre angebotenen Produkte genannt und damit der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Vorgehen mit dem überschaubaren Markt für Medizintechnik begründet. II.) Das Angebot der Antragstellerin weist einen Gesamtpreis in Höhe von Euro 1.8**.***.** (exklusive USt), jenes der Teilnahmeberechtigten einen Gesamtpreis in Höhe von Euro 9**.***.** (exklusive USt) auf.römisch zwei.) Das Angebot der Antragstellerin weist einen Gesamtpreis in Höhe von Euro 1.8**.***.** (exklusive USt), jenes der Teilnahmeberechtigten einen Gesamtpreis in Höhe von Euro 9**.***.** (exklusive USt) auf. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Nichtigerklärungsantrag habe trotz dieser großen Preisdifferenz keine vertiefte Angebotsprüfung stattgefunden. Aus dem Vergabeakt (Trennblatt 4.6) ergibt sich, dass die Teilnahmeberechtigte mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.1.2016 zu einzelnen Kalkulationspunkten in ihrem Angebot um Aufklärung ersucht wurde. Die Teilnahmeberechtigte hat fristgerecht zu den bei der Angebotsprüfung durch die Auftraggeberin entstandenen Unklarheiten hinsichtlich Kalkulation sowie angebotenen Produkten Aufklärung gegeben. Am 22.6.2016 wurde die Teilnahmeberechtigte neuerlich zu bestimmten Positionen bzw. Mindestanforderungen betreffend ihr Angebot um Aufklärung ersucht. Die Aufklärung erfolgte fristgerecht mit Schreiben der Teilnahmeberechtigten samt umfangreichen Anhängen am 29.6.2016. Im Angebotsprüfungsprotokoll vom 24.3.2016 (Trennblatt 4.2) wird zum Ergebnis der Prüfungen der Nachreichungen der Teilnahmeberechtigten in Hinblick auf die Erfüllung der Angebotsbedingungen zusammengefasst festgehalten, dass die nachgereichten Unterlagen die jeweiligen Anforderungen erfüllten. Im Angebotsprüfungsprotokoll vom 28.7.2016 (Trennblatt 4.3) wird in Hinblick auf die Mindestanforderungen zusammengefasst festgehalten, dass aufgrund der Prüfung der Nachreichungen die Mindestanforderungen als erfüllt angesehen würden. Festgestellt wird daher, dass die Auftraggeberin im Zuge der Angebotsprüfung hinsichtlich einzelner Preispositionen und angebotener Produkte bei der Teilnahmeberechtigten um Aufklärung ersucht hat und diese umfassend aufgeklärt hat. Ebenso wurden Aufklärungen zum Angebot der Antragstellerin gefordert und von dieser erbracht. III.) Zur von der Antragstellerin in ihrem Nichtigerklärungsantrag vermuteten fehlenden rechtsgültigen Fertigung des Angebotes der Teilnahmeberechtigten ist festzustellen, dass das Angebot der Teilnahmeberechtigten vom Geschäftsführer des Unternehmens unterfertigt ist (Trennblatt 3.1). Laut offenem Firmenbuch vertritt der Geschäftsführer seit 13.6.2008 selbstständig.römisch drei.) Zur von der Antragstellerin in ihrem Nichtigerklärungsantrag vermuteten fehlenden rechtsgültigen Fertigung des Angebotes der Teilnahmeberechtigten ist festzustellen, dass das Angebot der Teilnahmeberechtigten vom Geschäftsführer des Unternehmens unterfertigt ist (Trennblatt 3.1). Laut offenem Firmenbuch vertritt der Geschäftsführer seit 13.6.2008 selbstständig. IV.) Zur Fachkenntnis der Auftraggeberin bzw. der mit der Angebotsprüfung befassten Personen wurde im Verfahren ausgeführt, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die Angebotsprüfung von der Gesellschaft für Sicherheit in der Medizintechnik GmbH (gsm) durchgeführt worden sei. Die im gegenständlichen Verfahren konkret eingesetzten Mitarbeiter dieser Gesellschaft verfügten bereits über langjährige Erfahrung im Bereich der Prüfung von Medizintechnikausschreibungen. Die prüfende Stelle sei akkreditiert beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Die Prüfung der Angebote sei im Wesentlichen durch einen Diplomingenieur für Medizintechnik sowie eine ausgebildete Gesundheitsmanagerin, Master auf Biomedical Engineering Sciences, Bachelor Biomedical Engineering Sciences, MSc, erfolgt.römisch vier.) Zur Fachkenntnis der Auftraggeberin bzw. der mit der Angebotsprüfung befassten Personen wurde im Verfahren ausgeführt, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die Angebotsprüfung von der Gesellschaft für Sicherheit in der Medizintechnik GmbH (gsm) durchgeführt worden sei. Die im gegenständlichen Verfahren konkret eingesetzten Mitarbeiter dieser Gesellschaft verfügten bereits über langjährige Erfahrung im Bereich der Prüfung von Medizintechnikausschreibungen. Die prüfende Stelle sei akkreditiert beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Die Prüfung der Angebote sei im Wesentlichen durch einen Diplomingenieur für Medizintechnik sowie eine ausgebildete Gesundheitsmanagerin, Master auf Biomedical Engineering Sciences, Bachelor Biomedical Engineering Sciences, MSc, erfolgt. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Antragsgegnerin zur Fachkunde der prüfenden Stelle ein Auszug aus dem Register der „Akkreditierung Austria“ durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorgelegt. Aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass die prüfende Stelle aufgrund eines Bescheides des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, GZ: BMWFW-92.251/0095-I/12/2016 gsm_1720, seit 1.1.2001 im „Akkreditierungsumfang der Inspektionsstelle (EN ISO/IEC 17020:2012)“ zu 44 Inspektionsverfahren akkreditiert ist. Dies ergibt sich aus einer ausdrücklich als Beilage (Auflistung der 44 Verfahren) zum Bescheid mit o.g. GZ bezeichneten Tabelle, welche von der Antragsgegnerin gemeinsam mit der Akkreditierungsurkunde vorgelegt wurde. Die in der Auflistung genannten und von der Antragsgegnerin bezüglich der Fachkunde der prüfenden Stelle ins Treffen geführten Laufnummern 6 und 43 lauten wie folgt: Zu Laufnummer 6: „Dokumentennummer der Norm bzw. SOP: OEVE/OENORM E 8007 Ausgabe: 2009-01 Titel der Norm bzw. SOP: Medizinische elektrische Geräte – Wiederholungsprüfungen und Prüfung nach Instandsetzung von medizinischen elektrischen Geräten (IEC 62353:2007)“ Zu Laufnummer 43: „Dokumentennummer der Norm bzw. SOP: PA037 Ausgabe: 2012-03 Titel der Norm bzw. SOP: Eingangsprüfung von medizintechnischen Geräten“ Der Antragstellervertreter bestritt, dass die vorgelegte Akkreditierung für die Beurteilung der Sachkenntnis der Antragsgegnerin relevant sei. Diesem Vorbringen war insofern zu folgen, als die mit der Angebotsprüfung befassten Personen die erforderliche Fachkunde durch ihre Ausbildung bereits mit brachten. Unstrittig verfügt die Gesellschaft für Sicherheit in der Medizintechnik GmbH (gsm), FN 92467g, seit 19.5.1994 über das Gewerbe „Technisches Büro“, seit 27.10.2009 über das Gewerbe „Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Medizingerätetechnik; Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf die Prüfung medizintechnischer Geräte und die damit verbundenen Serviceleistungen“ und seit 26.3.2009 über das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation eingeschränkt auf Projekte im Gesundheitswesen“. Die Prüftätigkeit der Gesellschaft für Sicherheit in der Medizintechnik GmbH fällt auf medizintechnischem Gebiet in den Umfang der zweitgenannten Befugnis und für die sonstige Angebotsprüfung in den Umfang der drittgenannten Befugnis. Festgestellt wird, dass eine Fachkenntnis der Antragsgegnerin für das ausgeschriebene Vergabeverfahren durch einen Diplomingenieur für Medizintechnik sowie eine ausgebildete Gesundheitsmanagerin, Master auf Biomedical Engineering Sciences, Bachelor Biomedical Engineering Sciences, MSC, vorhanden war. Die angebotenen Produkte waren dem mit dieser Ausschreibung befassten Diplomingenieur für Medizintechnik durch seine Tätigkeit bekannt. Die Produkte sind im Rahmen der europäischen Zulassung für Medizinprodukte geprüft. Festgestellt wird weiters, dass nach den Referenzangaben der Teilnahmeberechtigten (Trennblatt 3.1.1) die im gegenständlichen Verfahren angebotenen Geräte und Systeme in verschiedenen Teilen Österreichs, z.B. auch in Wien, in Verwendung stehen. In die Benutzerhandbücher und Produktdatenblätter wurde nach den Angaben der Teilnahmeberechtigten in der mündlichen Verhandlung kein Inhalt aufgenommen, der nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens gewesen sei und deckt sich dies mit dem Vergabeakt, in welchem diese Dokumente mit jeweiligem Zertifizierungszeichen und Prüfvermerk aufliegen. Dass die Produkte der Teilnahmeberechtigten im Rahmen der europäischen Zulassung für Medizinprodukte geprüft seien, wurde von der Antragstellerin nicht bestritten. Der von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 6.9.2016 zitierte Fachartikel in einem Fachjournal bezieht sich nach dem vollständigen Zitat der Fundstelle in diesem Schriftsatz auf das Jahr 2012. Nach dem Vorbringen der Teilnahmeberechtigten ist in der Zwischenzeit eine Weiterentwicklung, z.B. durch Software-Updates, erfolgt und ist die aktuelle Version zu liefern. Zum Ersuchen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, dass vom Senat zu prüfen sei, ob nach Angebotslegung noch Software Updates des angebotenen Gerätes der Teilnahmeberechtigten erfolgt seien, da es unzulässig sei, die Ausschreibungskonformität der angebotenen Produkte erst nach Angebotsöffnung durch nachträgliche Software Updates herzustellen, ist auf die „Besonderen Vertragsbestimmungen des Wiener Krankenanstaltenverbundes für Medizintechnik für das Bauvorhaben Krankenhaus ...“ (Trennblatt 1.5) zu verweisen. Festzuhalten ist in Zusammenhang mit diesen Vertragsbestimmungen, dass der Auftragnehmer nach der Ausschreibung grundsätzlich verpflichtet ist, jene Typen der angebotenen Produkte und Leistungen zu liefern, die dem zum Lieferzeitpunkt rechtsgültigen Entwicklungsstand entsprechen. Weiters regelt der Punkt 2.2 Leistungserbringung / Nachfolgeprodukte in den genannten Besonderen Vertragsbestimmungen: „Sofern zum Lieferzeitpunkt eine technische Weiterentwicklung der angebotenen Leistungen vorliegt, die mit dem ursprünglich angebotenen Produkt sowohl in den geforderten Spezifikationen und Mindestkriterien als auch in den für den Zuschlag relevanten Qualitätskriterien zumindest gleichwertig sind („Nachfolgeprodukte“), hat der AN das Nachfolgeprodukt statt des angebotenen Produktes zu liefern, sofern dies vom AG gewünscht. Dies darf zu keinen Mehrkosten des AG führen; Mehrforderungen infolge der Typenänderung bzw. der Lieferung von Nachfolgeprodukten sind ausgeschlossen und werden nicht anerkannt. Vor dem Lieferzeitpunkt ist der AN verpflichtet, den AG über Neuentwicklungen, Typenänderungen bzw. Nachfolgeprodukte sowie über deren Vor- und Nachteile und Mehr- und Minderleistungen im Vergleich zum ursprünglich angebotenen Produkte bzw. Type zu informieren.“ Festzustellen ist daher, dass die gegenständliche Ausschreibung eine Weiterentwicklung von Produkten z.B. durch Updates ausdrücklich vorsieht und gegebenenfalls die letzte Version zu liefern ist. V.) Im Nichtigerklärungsantrag wird vorgebracht, dass das Produkt der mitbeteiligten Partei folgende Mindestanforderung nicht erfülle:römisch fünf.) Im Nichtigerklärungsantrag wird vorgebracht, dass das Produkt der mitbeteiligten Partei folgende Mindestanforderung nicht erfülle: Position 0420806C Z - Brut- und Auswertesystem für Bakterienkulturen „Resistenztestung (Antibiogramm): (…) - MHK Messung durch serielle Antibiotikaverdünnungsreihen - Resistenztestung (Antibiogramm): Duales Messprinzip (Redox/Trübung oder zwei Wellenlängen), EUCAST konforme breakpoints für alle Antibiotika“ Das Bestehen von „EUCAST konforme breakpoints für alle Antibiotika“ wurde von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 6.9.2016 nicht mehr bestritten. Aus dem Vergabeakt ergibt sich, dass am 22.6.2016 die Teilnahmeberechtigte zu dieser Mindestanforderung um Aufklärung ersucht worden ist. Mit Aufklärungsschreiben vom 29.6.2016 hat die Teilnahmeberechtigte zu diesem Punkt dahin aufgeklärt, dass das angebotene System für die Resistenztestung von Bakterien und Pilzen verwendet werden könne und hat auf ein Kapitel mit Seitenbezeichnung in der Produktinformation verwiesen. In diesem Kapitel der Produktinformation (Vergabeakt Trennblatt 5.1.3) wird zum angebotenen System ausgeführt, dass dieses System zur automatischen und quantitativen oder qualitativen Empfindlichkeitsprüfung von isolierten Kolonien der häufigsten klinisch relevanten gramnegativen Stäbchen, von Staphylococcus spp., Enterococcus spp., Stretococcus spp. S.pneumoniae und Hefen diene. Das angebotene System stelle ein komplettes System für die routinemäßige Durchführung der Empfindlichkeitsprüfung dar. Im Angebotsprüfungsprotokoll vom 28.7.2016 (Trennblatt 4.3) wird zu dieser Position festgehalten, dass der Bieter bestätigt habe, dass die angeführten Mindestkriterien erfüllt seien und dazu Produktunterlagen zum angebotenen Produkt vorgelegt worden seien. Die Antragstellerin gab in ihrer Stellungnahme vom 6.9.2016 zu „MHK Messung durch serielle Antibiotikaverdünnungsreihen“ an, dass Antibiotikaverdünnungsreihen „seriell“, dh aufeinanderfolgend, seien, wenn keine Konzentration ausgelassen werde. Der Antragsgegnervertreter brachte dazu in der mündlichen Verhandlung vor, dass nicht bestimmte Messstufen oder Messschritte verlangt gewesen seien, sondern aufeinanderfolgende. Die Produktinformation im Vergabeakt (Trennblatt 5.1.3) führt dazu an, dass MHKs traditionell mit Hilfe geometrischer Verdünnungsreihen der getesteten Substanzen ermittelt würden. Die minimale Hemmkonzentration entspreche der niedrigsten Konzentration, bei der das Wachstum gehemmt werde. Diese Definition wurde von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 6.9.2016 als „zutreffend“ hingestellt, wobei weiterhin bestritten wurde, dass daraus abgeleitet werden könne, dass die MHK Messung durch serielle Antibiotikaverdünnungsreihen erfolge. Die Teilnahmeberechtigte hielt dazu in ihrem Schriftsatz vom 5.10.2016 fest, dass das angebotene System und die dazu gehörenden Resistenztestkarten eine automatisierte Testmethode seien, die auf der Technik der „minimalen Hemmkonzentration“ von MacLowry, Marsh und Gerlach basiere. Das angebotene System sei nach EN ISO 20776 und FDA Kriterien validiert. Das angebotene System decke einen Bereich von mindestens fünf Verdünnungsstufen pro Antibiotikum ab. Aus dem Vergabeakt (Trennblatt 5.1.4) ist aus den Resistenztestkarten zum angebotenen System die jeweilige Konzentration der Verdünnung zu ersehen. Sie erfolgt zum Beispiel bei einem bestimmten Antibiotikum in der Konzentration 8, 16, 64; bei einem anderen Antibiotikum in der Konzentration 16, 32, 64. Festzustellen ist daher, dass nach dieser Mindestanforderung die minimale Hemmkonzentration in seriellen Verdünnungsreihen gemessen werden soll. Die Teilnahmeberechtigte hat ein Produkt angeboten, bei dem nach den Angaben im Vergabeakt (Produktinformation und Resistenztestkarten) die minimale Hemmkonzentration in aufeinanderfolgenden Verdünnungsreihen bzw. Konzentrationen gemessen wird. Dass die Mindestanforderung „Resistenztestung (Antibiogramm): Duales Messprinzip (Redox/Trübung oder zwei Wellenlängen)“ vom angebotenen Produkt der Teilnahmeberechtigten nicht erfüllt werde, konkretisierte die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 6.9.2016 dahin, dass im Leistungsverzeichnis festgelegt sei, dass für die Resistenztestung ein duales Messprinzip auf zwei unterschiedliche Arten verwirklicht werden können müsse („Redox/Trübung oder zwei Wellenlängen“). Entscheidend sei aus Sicht der Antragstellerin, dass die (zwei oder drei) Wellenlängen beim angebotenen System nicht zur „Resistenztestung (Antibiogramm)“ verwendet würden, da für die Resistenztestung nur mit einer Wellenlänge gemessen werde und die zusätzlichen Lichtquellen ausschließlich zur Identifizierung von Krankheitserregern verwendet würden. Die Teilnahmeberechtigte führte zu dieser Mindestanforderung zusammengefasst aus, dass das angebotene System mit drei Wellenlängen messen könne. Zur Identifizierung und Resistenztestung von gramnegativen und grampositiven Bakterien werde je nach Testfragestellung jedenfalls ein duales Messprinzip mit mindestens zwei Wellenlängen für die Messung herangezogen. Die Antragsgegnerin verwies hierzu auf das Handbuch für dieses System, aus welchem ersichtlich sei, dass die Messung mit zwei Wellenlängen (660 nm und 430
  3. nm)erfolge, wobei für spezielle Tests auch eine dritte Wellenlänge herangezogen werden könne. Im Vergabeakt (Trennblatt 5.1.6) wird zum optischen System des angebotenen Gerätes ausgeführt, dass dieses Gerät Identifizierung und Resistenz-Analysen durchführen könne. Im Weiteren wurde die „Transmissionsoptik“ beschrieben. Im Vergabeakt (Trennblatt 5.1.7) wird die „Kartenkomposition“ für grampositive und gramnegative Identifizierungskarten dargestellt. Aus dieser Aufstellung ergeben sich Wellenlängen mit Werten von 660 nm, 568 nm und 430 nm. Festzustellen ist, dass aufgrund dieser Mindestanforderung für die Resistenztestung ein Gerät mit einem dualen Messprinzip (Redox/Trübung oder zwei Wellenlängen) ausgeschrieben ist. Aufgrund der Angaben und Daten im Vergabeakt ist festzustellen, dass das von der Teilnahmeberechtigen angebotene Gerät mit drei Wellenlängen messen kann. Position 04 20.08086D Z - Blutkultursystem Zur Mindestanforderung „flaschenaktivierter Arbeitsablauf, Flaschen werden in das Gerät zur Messung eingelegt bzw. eingelesen“ führt die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 6.9.2016 aus, dass das von der Teilnahmeberechtigten in dieser Position angebotene Produkt keinen flaschenaktivierten Arbeitsablauf erlaube. Ausgehend vom Wortlaut der Festlegung und der unterschiedlichen Eigenschaften der am Markt erhältlichen Blutkultursysteme müssten die angebotenen Produkte durch eine Blutkulturflasche aktiviert werden können. Beim angebotenen Produkt der Teilnahmeberechtigten könne der Arbeitsablauf ausschließlich durch manuelle Eingaben des jeweiligen Anwenders am Bedienfeld des Gerätes aktiviert werden. Es bestehe im Ergebnis kein „flaschenaktivierter Arbeitsablauf“. Das Produkt der Antragstellerin erfülle hingegen diese Mindestanforderung. Die Teilnahmeberechtigte sieht diese Mindestanforderung in ihrer Stellungnahme vom 5.10.2016 beim angebotenen Gerät erfüllt, da der Prozess vorsehe, dass „Flaschen laden“ angeklickt, der Barcode gescannt, die Flaschen eingelegt und somit der eindeutig flaschenaktivierte Arbeitsablauf gestartet werde. Was das Kriterium „flaschenaktivierte Arbeitsablauf“ fordere, sei sohin bloß das Laden und Abarbeiten von Flaschen. Die Antragsgegnerin verwies im Verfahren auf das Benutzerhandbuch, welches als eine der Grundfunktionen unter anderem auch das „Laden und Entladen von Flaschen“ vorsehe, weshalb sie diese Mindestanforderung beim Produkt der Teilnahmeberechtigten als erfüllt ansehe. Im Vergabeakt (Trennblatt 3.1.3) wird im Benutzerhandbuch des angebotenen Produktes der Teilnahmeberechtigten bei den Grundfunktionen des Systems unter anderem „Laden und Entladen von Flaschen“ angeführt. Nach diesem Benutzerhandbuch erfolgt das Laden von Flaschen indem am Hauptbildschirm die Schaltfläche „Flaschen laden“ gedrückt wird. Die Flaschen-ID wird nach dem Benutzerhandbuch eingescannt bzw. manuell eingegeben. Das angebotene System meldet durch Aktivierung der entsprechenden Schaltfläche zum Entladen, welche Flaschentypen zur Entnahme anstehen. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Antragsgegnerin spezifiziert, dass es grundsätzlich zwei Möglichkeiten gebe, den Arbeitsablauf zu starten: einlegen und automatisch starten oder einlegen und mechanisch starten. Im Vergabeakt (Trennblatt 3.1.4) wird zum angebotenen Produkt unter den Systemspezifikationen die Handhabung durch Scannen des Barcodes der Flaschen und anschließendem Einladen der Flasche in das Gerät beschrieben. Festzustellen ist daher, dass diese Mindestanforderung vorsieht, dass ein beim angebotenen Gerät ein flaschenaktivierter Arbeitsablauf stattfindet, indem Flaschen in das System eingelegt oder eingelesen werden. Bei dem von der Teilnahmeberechtigten angebotenen Produkt wird nach dem Benutzerhandbuch im Vergabeakt der Ablauf gestartet, indem am Hauptbildschirm die Schaltfläche „Flaschen laden“ gedrückt wird, die Flaschen-ID eingescannt bzw. manuell eingegeben wird und das System das Anstehen der Entnahme bestimmter Flaschen meldet. Die weitere Mindestanforderung dieser Position „Flaschen mit Medien für unterschiedliche Fragestellungen, u.a. auch für Pilze“ erfüllt das Gerät der Teilnahmeberechtigten aus Sicht der Antragstellerin nicht, weil das System über keine Flaschen mit eigenen Medien (= Nährlösung) für Pilze verfüge und die dort enthaltene Nährlösung auf den Nachweis von Bakterien ausgerichtet sei. Nicht bestritten werde von der Antragstellerin, dass mit dem angebotenen System Pilze nachgewiesen werden können. Die Antragsgegnerin verwies in diesem Punkt auf die Leistungsbeschreibung des angebotenen Produkts, in welcher als einer der erhältlichen Flaschentypen unter anderem auch eine solche „inklusive Pilzdetektion“ angegeben sei. In der mündlichen Verhandlung gab die Antragsgegnerin zum Zweck dieser Festlegung an, dass für verschiedene Fragestellungen Flaschen gefordert seien und aus Gründen der Nichtdiskriminierung der Plural verwendet worden sei. Die Teilnahmeberechtigte brachte hierzu zusammengefast vor, dass nicht Flaschen mit unterschiedlichen Medien/Inhaltsstoffen, unter anderem für Pilze, gefordert seien, vielmehr dass es Flaschen geben müsste, die für Pilze geeignet seien. Ob es sich dabei um eine Flasche handle, die mehrere Funktionen habe, wie dies bei der mitbeteiligten Partei zutreffe, oder für verschiedene Fragestellungen jeweils eine individuelle Flasche angeboten werde, lasse die Ausschreibung offen. Im Vergabeakt (Trennblatt 3.1.4) wird bei den Flaschenspezifikationen unter „erhältliche Flaschentypen“ auch jene Flasche angeführt, welche „inklusive Pilzdetektion“ angeboten wurde. Zu diesem angebotenen Flaschentypus wird im Beipacktext unter dem Verwendungszweck angegeben, dass sie sich zum Nachweis und zur Bestimmung der aerober und fakultativ anaerober Mikroorganismen (Bakterien und Hefen) im Blut und anderen normalerweise sterile Körperflüssigkeiten verwendet werde. Festzustellen ist, dass diese Mindestanforderung einen Flaschentypus verlangt, der neben anderen Fragestellungen unter anderem auch für Pilze geeignet ist. Aufgrund der Angaben und Daten im Vergabeakt wurde von der Teilnahmeberechtigten auch ein Flaschentypus angeboten, der für verschiedene Fragestellungen, unter anderem auch für Pilze, geeignet ist. Position 04 20.0806E Z Massenspektrometer In der Position 04 20.0806E Z des Leistungsverzeichnisses erfülle nach den Ausführungen der Antragstellerin das angebotene Produkt der Teilnahmeberechtigten die Mindestanforderung „Dauer der Analyse von 96 Proben: max. 60 Minuten“ nicht. Nach den Angaben eines namhaften Fachjournals, in dem unterschiedliche Massenspektrometer verglichen worden seien, benötige das angebotene Gerät für die Analyse von 96 Proben 90 Minuten, womit die Mindestanforderung nicht erfüllt sei. Die Antragstellerin führt weiter aus, dass Massenspektrometer grundsätzlich in zwei Konfigurationen betrieben würden (In-vitro-Diagnose, IVD oder Research Use Only, RUO). Nach dem Medizinproduktegesetz dürften nur die im IVD-Modus erzielten Ergebnisse für die Diagnostik verwendet werden. Ergebnisse, welche im Testbetrieb (RUO-Modus) erzielt worden seien, dürften für die Diagnostik nicht herangezogen werden. Dass es der Auftraggeberin nicht um den Einsatz im Testbetrieb gehe, folge insbesondere daraus, dass sie für den Massenspektrometer eine „IVD-CE markierte Datenbank mit besonderem Schwerpunkt auf klinisch relevante Keime (…)“ fordere, die auf den Betrieb im IVD-Modus abstelle. Die Antragsgegnerin brachte dazu vor, dass das von der Teilnahmeberechtigten angebotene Produkt für die Messung eines Spots (einer Probe) laut Benutzerhandbuch ca. 30 Sekunden bei einer maximalen Anzahl von 100 Spektren benötige. Aus dieser angegebenen Dauer für die Durchführung der Analyse einer Probe ergebe sich für die Durchführung von 96 Proben rechnerisch eine Dauer von 48 Minuten, weshalb diese Mindestanforderung erfüllt sei. Der von der Antragstellerin zitierte Fachartikel aus einem Fachjournal beziehe sich auf ein Gerät in einer alten Version. Die Teilnahmeberechtigte wies zu dieser Mindestanforderung auf das Handbuch für die Software des angebotenen Gerätes, aus welchem sich ergebe, dass das von der mitbeteiligten Partei angebotene Produkt 96 Proben in 48 Minuten analysieren könne. Der zitierte Fachartikel in dem Fachjournal beziehe sich auf ein Gerät mit Stand 2012. Software-Updates seien nach 2012 laufend erfolgt. Zu liefern sei die aktuelle Version. Im Aufklärungsersuchen der Antragsgegnerin vom 22.6.2016 wurde die Teilnahmeberechtigte zu dieser Mindestanforderung um Aufklärung ersucht. Die Teilnahmeberechtigte hat unter Hinweis auf das Handbuch zum angebotenen Gerät aufgeklärt. Im Angebotsprüfungsprotokoll vom 28.7.2016 (Trennblatt 4.3) wird dazu festgehalten, dass die Bieterin im Zuge der Nachreichung bestätigt habe, dass diese Mindestanforderung erfüllt sei. Im Vergabeakt (Trennblatt 5.1.8) wird in einer Tabelle aus dem Service Handbuch zum angebotenen Gerät unter „Acquisition speed“ die Messung einer Probe mit 30 Sekunden bei einer maximalen Anzahl von 100 Spektren angegeben. Im Benutzerhandbuch zum Arbeitsablauf (Trennblatt 5.1.9) wird der Messvorgang beschrieben und angegeben, dass das Ziel 100 Profile seien. Zur seitens der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 6.9.2016 aufgebrachten Thematik des IVD- und RUO-Modus/Datenbank ist auf das Angebot der Teilnahmeberechtigten im Vergabeakt (Trennblatt 3.1.2) zu verweisen, welches in der genannten Position zur Frage „Weitere Datenbanken (z.B. für Pilze) vorhanden?“ die IVD-Datenbank nennt. Festzustellen ist daher, dass nach dieser Mindestanforderung die Dauer einer Analyse von 96 Proben 60 Minuten nicht übersteigen soll. Die Teilnahmeberechtigte hat ein Produkt angeboten, das nach den Angaben im Vergabeakt für die Messung einer Probe 30 Sekunden benötigt. Position 04 20.0806G Z Ausstrichautomat Zur Position 04 20.0806G Z „Ausstrichautomat“ „Abarbeiten von mind. 5 Platten gleichzeitig“ bringt die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 6.9.2016 ergänzend vor, dass mit dem angebotenen Produkt ein „gleichzeitiges“ Abarbeiten von fünf Platten nicht möglich sei, da diese nur nacheinander abgearbeitet werden könnten. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das Schreiben eines Mediziners des Universitätsklinikums ... vom 5.10.2016 vorgelegt. In diesem Schreiben werden zur „Parallelausstrichkapazität“ die Geräte der Antragstellerin und der mitbeteiligten Partei verglichen und festgehalten, dass das Gerät der Antragstellerin in der Lage sei, mit einem bestimmten Verfahren fünf Agrarplatten parallel auszustreichen. Der Ausstreichautomat der Teilnahmeberechtigten habe eine Vorhaltekapazität von fünf verschiedenen Platten (Eingabekassetten), der zirkuläre Ausstrich mit dem Plastikapplikator sei allerdings nur für Einzelplatten in rascher sequenzieller Folge möglich. Seitens der Antragsgegnerin und Teilnahmeberechtigten wurde dem entgegengehalten, dass die Ausschreibung keinen zirkulären gleichzeitigen Ausstrich verlange sowie dass der genannte Mediziner kein Sachverständiger für Medizintechnik sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Eigenschaft des Mediziners des Universitätsklinikums ... von der Antragstellerin nicht weiter erklärt wurde, aber auch nicht bestritten wurde, dass es sich nicht um einen medizintechnischen Sachverständigen handelt. Weiters werden in diesem Schreiben zwei Verfahren erwähnt. Als MagneticBead-Verfahren wird das Verfahren beim Gerät der Antragstellerin benannt, das Ausstrichverfahren zum Gerät der Teilnahmeberechtigten wird beschrieben: „Der Ausstreichautomat xx hat eine Vorhaltekapazität von fünf verschiedenen Platten (Eingabekassetten), der zirkuläre Ausstrich mit dem Plastikapplikator ist allerdings nur für Einzelplatten in rascher sequentieller Folge möglich.“ Dem Vorbringen der Antragsgegnerin wurde hierbei gefolgt, da kein bestimmtes und auch keines der im Schreiben des Mediziners genannten Verfahren in der Ausschreibung angeführt war. Im Aufklärungsschreiben der Teilnahmeberechtigten auf Ersuchen der Antragsgegnerin vom 22.6.2016 zu dieser Position wurde unter Hinweis auf das Benutzerhandbuch zusammengefasst ausgeführt, dass das System mit fünf Eingabekassette für jeweils 30 Petrischalen ausgestattet sei und somit maximal 150 Petrischalen gleichzeitig in das System geladen werden könnten. Im Angebotsprüfungsprotokoll vom 28.7.2016 wurde aufgrund der Nachreichung und Aufklärung durch die Teilnahmeberechtigte von der Erfüllung dieser Mindestanforderung ausgegangen. Der Antragsgegnerin führte dazu im Verfahren aus, dass nach den Angaben des Benutzerhandbuchs die technische Mindestanforderung als erfüllt anzusehen gewesen sei. Die Teilnahmeberechtigte führte im Verfahren dazu aus, dass Hintergrund dieser Mindestanforderung sei, dass das Gerät mit mindestens fünf Platten beladen werden könne, damit diese dann in weiterer Folge abgearbeitet werden könnten, sodass niemand vor dem Gerät stehen und warten müsse, bis eine einzelne Platte fertig sei, um die nächste einlegen zu können. Aufgrund der technischen Bauweise des Systems würden unterschiedliche Arbeitsschritte gleichzeitig ausgeführt, wie zum Beispiel der Probentransport, der Plattentransport und die automatische Beschickung von Verbrauchsmaterial. Wenn die Platten abgearbeitet seien, würden diese je nach Proben sortiert und bis zu 90 Platten gleichzeitig ausgeladen werden. Entscheidend sei somit die „gleichzeitige“ Beladung und Entladung der Platten und Proben. Arbeitsabläufe sollten so rationalisiert werden. Im Vergabeakt (Trennblatt 5.1.10.) findet sich ein Auszug aus dem Benutzerhandbuch zum angebotenen Gerät, welches eine Abbildung des Gerätes sowie der Eingabe- und Ausgabekassetten darstellt. Nach dem Text dieses Benutzerhandbuchs ist das Gerät mit fünf Eingabekassetten, je mit Platz für 30 Platten, ausgestattet. Festzustellen ist daher, dass das Mindestkriterium eine Gerät fordert, das gleichzeitig fünf Platten abarbeiten kann. Die Teilnahmeberechtigte hat ein Gerät angeboten, das nach den Angaben und Abbildungen im Vergabeakt über fünf Eingabekassetten mit je Platz für 30 Platten verfügt. In der Stellungnahme der Antragstellerin vom 6.9.2016 wird zu dieser Position betreffend „Inokulation von unterschiedlichen Probengefäßen (z.B. Standardpetrischalen, Röhrchen, Becher, Platten, eSwab, Transswab, alle Standardurinröhrchen, Urinbecher, usw.)“ ausgeführt, dass darunter das Einbringen von Krankheitserregern, Gewebe, Zellmaterial in einen Organismus oder in einen Nährboden verstanden werde. Für das angebotene Produkt der Teilnahmeberechtigten sei eine Inokulation von Standardpetrischalen möglich, eine Inokulation von unterschiedlichen Probengefäßen sei jedoch ausgeschlossen. Die Teilnahmeberechtigte gab auf Ersuchen der Antragsgegnerin vom 22.6.2016 zu dieser Frage unter Hinweis auf das Benutzerhandbuch an, dass durch die Ausstattung des Systems mit verschiedenen Racks verschiedenste Standardröhrchen und Becher mit unterschiedlichen Durchmessern mit dem System abgearbeitet werden könnten und verwies auf eine Liste im Benutzerhandbuch. Im Angebotsprüfungsprotokoll vom 28.7.2016 (Trennblatt 4.3) wurde diese Mindestanforderung als erfüllt angesehen. Die Antragsgegnerin verwies im Verfahren auf die seitens der Teilnahmeberechtigten im Vergabeverfahren geleistete Aufklärung. Die Teilnahmeberechtigte führte zu diesem Punkt im Verfahren weiter aus, dass die Antragstellerin hier die Mindestkriterien unzulässiger Weise ergänze, wenn sie vom Einbringen von Krankheitserregern spreche. Richtigerweise gehe es hierbei um das Einbringen der Probegefäße in den Automaten und nicht das Einbringen von Krankheitserregern in Probengefäße. Im Vergabeakt (Trennblatt 5.1.11) sind in einem Auszug aus dem Benutzerhandbuch des angebotenen Produkts Probenracks abgebildet. Die Röhrchenhöhe und -durchmesser werden ebenso wie Röhrchen und Füllhöhen angeführt. Die im Klammerausdruck der Mindestanforderung beispielhaft genannten Probengefäße finden sich in einer tabellarischen Aufstellung im Benutzerhandbuch. Als Inokulation (umgangssprachlich auch Animpfen oder Beimpfung) wird in der Mikrobiologie und Zellbiologie das Hinzufügen eines replikationsfähigen Objekts (z. B. eine Zellkultur oder Pathogene wie Viren oder Prionen) auf eine Zellkultur bezeichnet. (Wikipedia) Dieses Mindestkriterium sieht vor, dass unterschiedliche Probengefäße beimpft werden können und führt beispielhaft solche in Klammer an. Beim angebotenen Ausstrichautomat der Teilnahmeberechtigten sind im Benutzerhandbuch verschiedene Probengefäße angeführt. Die in der Klammer der Mindestanforderung beispielhaft genannten Probengefäße sind in dieser Aufzählung angeführt. Sub-Zuschlagskriterium „Ionenquelle ist selbstreinigend?“ Zum Sub-Zuschlagskriterium „Ionenquelle ist selbstreinigend?“ führte die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass „selbstreinigend“ nicht gleich zu setzen sei mit „keine Reinigung“. Eine Nichtverschmutzung sei physikalisch nicht möglich. Die Antragsgegnerin führte im Verfahren dazu aus, dass die bei dem von der Mitbeteiligten angebotenen Produkt eingebaute Ionenquelle von der Bauweise her ein Ring sei, der nach den Angaben im Wartungsprotokoll nicht gereinigt werden müsse. In diesem Wartungsprotokoll finde sich eine umfangreiche und abschließende Liste der erforderlichen Reinigungs- und Wartungsarbeiten. Eine Reinigung der Ionenquelle sei in dieser Liste jedoch ausdrücklich nicht angeführt. Die Teilnahmeberechtigte führte dazu aus, dass sich die Punktevergabe bei diesem Kriterium nicht auf das Ergebnis der Bestbieterermittlung auswirken könne. Wenn eine Reinigung der Ionenquelle von vornherein nicht erforderlich sei, so könne sie selbstredend nicht „selbstreinigend“ sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Angebot der Teilnahmeberechtigten mit insgesamt 100 Punkten (70 Punkte für wirtschaftliche Kriterien und 30 Punkte für technische Kriterien) und das Angebot der Antragstellerin insgesamt mit 66,29 Punkten (36,29 Punkte für wirtschaftliche Kriterien und 30 Punkte für technische Kriterien) bewertet wurden. Aufgrund der Angaben im Vergabeakt zum Produkt der Teilnahmeberechtigten und der Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren ist festzuhalten, dass die Bauweisen der von der Teilnahmeberechtigten und der Antragstellerin angebotenen Massenspektrometer unterschiedlich sind und im Wartungsprotokoll eine Reinigung der Ionenquelle nicht vorgesehen ist. Rechtliche Würdigung:

§ 2Z 20 lit. d sublit. aa BVerg

G 2006 sind Zuschlagskriterien bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferung- bzw. Ausführungsfrist.

Paragraph 2, Ziffer 20, Litera d, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 sind Zuschlagskriterien bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferung- bzw. Ausführungsfrist.

§ 123BVerg

G 2006 erfolgt die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,

Paragraph 123, BVergG 2006 erfolgt die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,

  1. ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;ob den in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  2. nach Maßgabe des § 70 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. bei der Weitergabe von Leistungen der namhaft gemachten Subunternehmer;nach Maßgabe des Paragraph 70, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. bei der Weitergabe von Leistungen der namhaft gemachten Subunternehmer;
  3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
  4. die Angemessenheit der Preise;
  5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

§ 125Abs. 1, 2 und 3 BVerg

G 2006 ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

Paragraph 125, Absatz eins, 2 und 3 BVergG 2006 ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

(2)Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(3)Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und

Abs. 4 und 5 vertieft prüfen, wenn

(3)Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und

Absatz 4 und 5 vertieft prüfen, wenn

  1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
  2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen

§ 79Abs.

4 aufweisen, oder2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen

Paragraph 79, Absatz 4, aufweisen, oder 3. nach Prüfung

Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.3. nach Prüfung

Absatz 2, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

§ 131Abs. 1 BVerg

G 2006 hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist

§ 132Abs.

1, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist

Paragraph 132, Absatz eins,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Die Antragstellerin ist unstrittig öffentliche Auftraggeberin im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG

  1. Sie führt das angegebene Vergabeverfahren als offenes Verfahren und Lieferauftrag im Oberschwellenbereich. Als Zuschlagskriterium ist das Bestbieterprinzip vorgesehen.Die Antragstellerin ist unstrittig öffentliche Auftraggeberin im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG
  2. Sie führt das angegebene Vergabeverfahren als offenes Verfahren und Lieferauftrag im Oberschwellenbereich. Als Zuschlagskriterium ist das Bestbieterprinzip vorgesehen. Die Ausschreibung ist bestandfest. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das sich durch Angebotslegung am Vergabeverfahren beteiligt hat und nach Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gegenständlichen Nichtigerklärungsantrag eingebracht hat. Der Antrag ist rechtzeitig und erfüllt die Formalvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 WVRG
  3. Die Pauschalgebühren für das bezeichnete Verfahren in Höhe von insgesamt Euro 3.000,00 wurden entrichtet.Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das sich durch Angebotslegung am Vergabeverfahren beteiligt hat und nach Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gegenständlichen Nichtigerklärungsantrag eingebracht hat. Der Antrag ist rechtzeitig und erfüllt die Formalvoraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG
  4. Die Pauschalgebühren für das bezeichnete Verfahren in Höhe von insgesamt Euro 3.000,00 wurden entrichtet.

§ 15Abs.

4 WVRG 2014 beträgt die Gebühr jedes folgenden Antrages auf Nichtigerklärung 80 % des festgesetzten Gebührensatzes, wenn dieselbe Antragstellerin das Verwaltungsgericht Wien im selben Vergabeverfahren bereits einmal mit einem Antrag auf Nichtigerklärung befasst hat.

Paragraph 15, Absatz 4, WVRG 2014 beträgt die Gebühr jedes folgenden Antrages auf Nichtigerklärung 80 % des festgesetzten Gebührensatzes, wenn dieselbe Antragstellerin das Verwaltungsgericht Wien im selben Vergabeverfahren bereits einmal mit einem Antrag auf Nichtigerklärung befasst hat. Die Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Wien bereits einmal im selben Vergabeverfahren mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der vorangegangenen Zuschlagsentscheidung vom 8.6.2016 befasst. Der Antragstellerin sind demnach die zu viel entrichteten Pauschalgebühren vom Verwaltungsgericht Wien rückzuerstatten (Spruchpunkt II.).Die Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Wien bereits einmal im selben Vergabeverfahren mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der vorangegangenen Zuschlagsentscheidung vom 8.6.2016 befasst. Der Antragstellerin sind demnach die zu viel entrichteten Pauschalgebühren vom Verwaltungsgericht Wien rückzuerstatten (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Angebotspreise der beiden Angebote weisen unstrittig einen auffälligen Preisunterschied auf. Unstrittig war auf Seite der Auftraggeberin ein fachkundiges Team aus dem Bereich der Medizintechnik und des Gesundheitsmanagements im Vergabeverfahren eingesetzt. Die angebotenen Produkte und Systeme waren dem Bearbeiter aus seiner Tätigkeit bekannt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Auftraggeberin Kenntnis von vergleichbaren Erfahrungswerten und vorliegenden Unterlagen hatte sowie die relevanten Marktverhältnisse kannte.

§ 125Absatz 3 BVerg

G 2006 muss der Auftraggeber Aufklärung über Positionen des Angebotes verlangen und vertieft prüfen, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen

§ 79Abs.

4 aufweisen oder nach Prüfung

Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Gegenständlich hat die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag vorgebracht, dass die Antragsgegnerin zu einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet gewesen wäre, weil die Angebotspreise einen auffällig bzw. ungewöhnlich großen Preisunterschied aufgewiesen hätten. Diesem Vorbringen ist der Wortlaut des § 125 Abs. 3 leg.cit. entgegen zu halten und hat die Teilnahmeberechtigte zutreffend auf vergaberechtliche Literatur verwiesen, wonach ein bloßer Preisvergleich der einlangenden Angebote weder die Verpflichtung zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung begründe, noch das Vorliegen eines unplausiblen Gesamtpreises belege.

Paragraph 125, Absatz 3 BVergG 2006 muss der Auftraggeber Aufklärung über Positionen des Angebotes verlangen und vertieft prüfen, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen

Paragraph 79, Absatz 4, aufweisen oder nach Prüfung

Absatz 2, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Gegenständlich hat die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag vorgebracht, dass die Antragsgegnerin zu einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet gewesen wäre, weil die Angebotspreise einen auffällig bzw. ungewöhnlich großen Preisunterschied aufgewiesen hätten. Diesem Vorbringen ist der Wortlaut des Paragraph 125, Absatz 3, leg.cit. entgegen zu halten und hat die Teilnahmeberechtigte zutreffend auf vergaberechtliche Literatur verwiesen, wonach ein bloßer Prei

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