Vm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn A. Al., Wien, ..., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.05.2016, Zl. MBA ... - S 17618/16, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung des Straferkenntnisses folgender Satzteil: „für den Raucherbereich 31 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen ( 4 plus 27) und für den Nichtraucherbereich lediglich 22 Verabreichungsplätze zur Verfügung standen, obwohl nach § 13 a Abs. 2 Tabakgesetz der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss und es darf nicht mehr als die Hälfte, der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird , da zu genannten Zeitpunkt mindestens 10 Gäste im Bereich der „Galerie“ geraucht haben, obwohl dieser Bereich, laut den einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildenden Plänen ,vom 17.11.2014, Zahl 828372-2014 , als Nichtraucherbereich bezeichnet ist“römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung des Straferkenntnisses folgender Satzteil: „für den Raucherbereich 31 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen ( 4 plus 27) und für den Nichtraucherbereich lediglich 22 Verabreichungsplätze zur Verfügung standen, obwohl nach Paragraph 13, a Absatz 2, Tabakgesetz der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss und es darf nicht mehr als die Hälfte, der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird , da zu genannten Zeitpunkt mindestens 10 Gäste im Bereich der „Galerie“ geraucht haben, obwohl dieser Bereich, laut den einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildenden Plänen ,vom 17.11.2014, Zahl 828372-2014 , als Nichtraucherbereich bezeichnet ist“ durch Folgendes ersetzt wird: „nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätzen in Räumen gelegen war, in denen das Rauchen gestattet wird, da im Nichtraucherraum 22 Sitzplätze und 8 Stehplätze an der Schank vorhanden waren, und im Raucherraum 27 Sitzplätze und 10 Stehplätze an Schank und Wandboards sowie dazu vier Sitzplätze im Gang, wobei zum genannten Zeitpunkt mindestens zehn Gäste im Bereich der „Galerie“ geraucht haben.“ II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH und somit als
G zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass diese Gesellschaft, als Inhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Clubbinglounge mit Standort in Wien, ... , am 15.4.2016 um 23:30 Uhr, in Ihrer Betriebsstätte in Wien, ... insoferne gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als diese Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen hat, dass in Ihrem -aus mehr als einem Raum bestehenden -Gastgewerbebetrieb für den Raucherbereich 31 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen ( 4 plus 27) und für den Nichtraucherbereich lediglich 22 Verabreichungsplätze zur Verfügung standen, obwohl nach § 13 a Abs. 2 Tabakgesetz der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss und es darf nicht mehr als die Hälfte, der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird , da zu genannten Zeitpunkt mindestens 10 Gäste im Bereich der „Galerie“ geraucht haben, obwohl dieser Bereich, laut den einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildenden Plänen ,vom 17.11.2014, Zahl 828372-2014 , als Nichtraucherbereich bezeichnet ist.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass diese Gesellschaft, als Inhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Clubbinglounge mit Standort in Wien, ... , am 15.4.2016 um 23:30 Uhr, in Ihrer Betriebsstätte in Wien, ... insoferne gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13, des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als diese Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen hat, dass in Ihrem -aus mehr als einem Raum bestehenden -Gastgewerbebetrieb für den Raucherbereich 31 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen ( 4 plus 27) und für den Nichtraucherbereich lediglich 22 Verabreichungsplätze zur Verfügung standen, obwohl nach Paragraph 13, a Absatz 2, Tabakgesetz der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss und es darf nicht mehr als die Hälfte, der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird , da zu genannten Zeitpunkt mindestens 10 Gäste im Bereich der „Galerie“ geraucht haben, obwohl dieser Bereich, laut den einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildenden Plänen ,vom 17.11.2014, Zahl 828372-2014 , als Nichtraucherbereich bezeichnet ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl Nr. 431/1995 in der geltenden FassungParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die S. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. Al. verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die S. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. Al. verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (BF), in welcher dieser vorbringt, dass die Raumeinteilung so eingehalten worden sei, wie es ihm von den Behörden, unter anderem auch der Magistratsabteilung 59 vorgeschrieben worden sei. Die Anzahl der Verabreichungsplätze sei von der letzten Kontrolle nicht richtig berücksichtigt worden. Im Gastraum 1 sei die gesamte Bar mit einer Länge von 9 m sowie der Kellerbereich nicht berücksichtigt worden. Die vorderen Eingangsräume (im Straferkenntnis als Galerie bezeichnet) seien keine Veranstaltungsräume und seien auch Teil des Rauchbereichs. Das sei nicht das erste Mal, dass sie Kontrollen bezüglich des Tabakgesetzes hätten und bis jetzt sei nie etwas wegen der Raumaufteilung und der Verabreichungsplätze bemängelt worden, sondern nur die Platzierung und die Anzahl der Raucher- und Nichtraucherkennzeichnungen. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 27.9.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der BF persönlich teil und es wurde das Erhebungsorgan, Frau N. B., zeugenschaftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll: „Der Gastraumkeller war damals in Betrieb. Er war nicht verschlossen. Es waren Gäste unten. Die Erhebungsbeamtin ist aber gar nicht in den Keller runter gegangen. Bei der Erhebung war ich nicht dabei. Die als Galerie bezeichneten Räumlichkeiten bestehen aus drei Räumen mit einem Gang verbunden. Sie dienen eigentlich als Pufferzone, damit die Gäste nicht direkt auf die Straße laufen können. Im ersten Raum zur Straße sind die Garderobe und der Kellerabgang. Er ist als Gastronomielokal genehmigt aber nicht als solcher verwendet. Dort stehen Leute und rauchen. Das Lokal wird als Club geführt. Die Gäste stehen mit Gläsern in der Hand, die wenigsten Gäste nützen die Sitzgelegenheiten.“ Die Zeugin Frau N. B. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich noch an die damalige Erhebung erinnern. Ich habe mit dem Sohn des Bf Kontakt aufgenommen. Ich habe die Erhebung auf Grund einer Beschwerde beim Magistratischen Bezirksamt eingelangt ist, durchgeführt. Mit dem Sohn des Bf habe ich das Lokal besichtigt. Ich habe dabei mich an den Genehmigungsbescheid der Betriebsanlage gehalten um die Räumlichkeiten so zu benennen wie im Bescheid. Der Keller war nicht im Betrieb. Das Lokal ist mir schon von früheren Einsätzen bekannt. Ich weiß, dass unten im Keller ein Gastronomieraum eingerichtet ist, der auch für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden kann. Auf Vorhalt des Vorbringens des Bf, wonach der Keller in Betrieb gewesen sein soll, gebe ich an, dass der Keller nicht in Betrieb war. Ich ging beginnend von der Galerie durch das Lokal. In der Galerie wurde geraucht. Von der Galerie gelangt man zum Ausstellungsraum, dazwischen keine Türe. Dort wurde auch geraucht. Dann führt weiter ein Gang mit Sitzmöglichkeiten (gezählte 4 Sitzplätze). Dort wurde auch geraucht. Keine Türe zwischen Ausstellungsraum und Gang. Dann kommt eine Verbindungstüre zu einem Gastraum mit Schank und Tanzfläche. Dieser Bereich wird als Raucherbereich geführt. Ich zählte ab 27 Sitzplätze und 10 Stehplätze an Schank und Sideboards. Pro Meter wird ein Verabreichungsplatz gezählt. Durch eine Verbindungstüre gelangt man links in einem Nichtraucherbereich. Die Türe war geschlossen. Ich zählte im Nichtraucherraum 22 Sitzplätze und 8 Stehplätze an der Schank. Im Nichtraucherraum wurde nicht geraucht. Die Kennzeichnung nach der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung war entsprechender Nutzung vorhanden. Im Ausstellungsraum und bei der Garderobe war auf alle Fälle ein Stehtisch aufgestellt. Und da waren ca. 10 Gäste, die rauchten.“ Über Befragen durch den Bf: „Ich kann nur nochmal sagen, dass ich mit dem Sohn des Bf hinter der Wand im Ausstellungsraum gestanden bin und wir haben über den Keller gesprochen. Die Türe zum Keller war zu. Der Keller war sicher nicht in Betrieb. Der Sohn des Bf hat mich auch nicht darauf hingewiesen, dass im Keller auch Betrieb ist. Ich kenne ja den Keller und wäre runter gegangen falls er im Betrieb gewesen wäre. Es ist richtig, dass ich den Keller nicht in meinem Bericht erwähnt habe, dies aber deshalb weil er ja nicht in Betrieb war und daher für mich nicht relevant war. Der Keller war Thema, das weiß ich noch. Ich weiß den genauen Wortlaut des Gespräches mit dem Sohn des Bf nicht mehr. Das ist schon eine Zeitlang her und ich mache auch mehrere Kontrollen. Ich zähle die Verabreichungsplätze ab in Form von Stehplätzen am Pulten und Schank und Sitzplätze, sowie sich die Situation vor Ort darstellt.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Gegenständliches Gastlokal in der ..., Wien, in der die S. GmbH eine Clubbinglounge betreibt, wurde letztlich mit Bescheid vom 17.11.2014 genehmigt. In diesem Bescheid wurden die Verabreichungsplätze wie folgt festgelegt: Gastraum Keller: 30 Verabreichungsplätze (Nichtraucher) Gastraum 1 EG: 35 Verabreichungsplätze (Nichtraucher) Gastraum 2 EG: 60 Verabreichungsplätze (Raucher) Gastgartenhof: 60 Verabreichungsplätze. Laut dem Plan im Betriebsanlagenakt verfügt das Lokal über drei Gasträume, und zwar: Gastraum 1 im Erdgeschoß: 60,5 m², 35 Verabreichungsplätze Gastraum 2 im Erdgeschoß: 78,5 m², 60 Verabreichungsplätze Kellergastraum: 35 m², 30 Verabreichungsplätze. Der Gastraum 1 und der Kellergastraum sind als Nichtraucherräume ausgewiesen und gekennzeichnet, Gastraum 2 ist ein Raucherraum. Gegenständliches Straferkenntnis gründet sich auf den Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 59 vom 18.4.2016, in welchem Folgendes festgehalten wird: „Nach vorliegender Beschwerde wurde am 15.04.2016 um 23:30 Uhr im ggst. Betrieb eine Überprüfung durchgeführt. Der Betrieb ist in folgende Bereiche aufgeteilt. 1) „Galerie“ – (Raucherbereich) 2) „Ausstellungsraum“ – (Raucherbereich) 3) Gang mit Sitzplätzen - (Raucherbereich) -4 Sitzplätze 4) Gastraum mit Schank und Tanzfläche (Raucherbereich) - 27 Sitzplätze und 10 Stehplätze an Schank und Wandbords 5) Gastraum (Nichtraucher) - 22 Sitzplätze und 8 Stehplätze an der Schank In der „Galerie" befindet sich die Garderobe. Zwischen der Galerie, dem Ausstellungsraum und dem Gang mit Sitzplätzen gibt es keine Türen. Dies ist sozusagen „ein" Raum. Diese Bereiche sind als Raucherräume mit entsprechenden Etiketten gekennzeichnet. Auf Stehpulten und Tischen waren Aschenbecher aufgestellt. In diesen Bereichen befanden sich auch mindestens 10 Gäste, welche Tabakwaren konsumierten. Ob diese Bereiche der Gastronomie gewidmet sind kann seitens der MA 59 nicht gesagt werden. Zwischen dem „Gang" und dem Gastraum mit Schank und Tanzfläche befindet sich eine Verbindungstüre, welche geschlossen gehalten wurde. Jedoch ist diese Verbindungstür derzeit lediglich eine Tür zwischen zwei Raucherräumen. Vom Gastraum (Raucherraum) gelangt man über eine weitere Tür zum Gastraum (Nichtraucherraum). Die Verbindungstür wurde ebenso geschlossen gehalten. Die jeweiligen Räume sowie die Eingangstür der Betriebsanlage waren entsprechend der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet. Ob die Raucherbereiche größer als der Nichtraucherbereich sind, kann seitens der MA59 nicht gesagt werden, da wir keine m2-Zahl feststellen können bzw. keine genaue Vermessungen durchführen.“ Das Verwaltungsgericht Wien sieht es als erwiesen an, dass zur Tatzeit entgegen den bescheidmäßig festgelegten 65 Verabreichungsplätzen für Nichtraucher und 60 Verabreichungsplätzen für Raucher, nur 30 Verabreichungsplätze für Nichtraucher, aber 41 Verabreichungsplätze für Raucher vorhanden waren. Es wird auch als erwiesen angesehen, dass auch die Bereiche Galerie, Ausstellungsraum und Gang mit 4 Sitzplätzen einen weiteren Raum bilden, der als Raucherbereich gekennzeichnet ist, wobei in diesem Bereich auf Stehpulten und Tischen Aschenbecher aufgestellt waren und mindestens 10 Gäste rauchten. Der Kellergastraum war nicht in Betrieb. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 27.9.2016. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Akteninhalt sowie auf die glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin B. während der mündlichen Verhandlung und auf die Aussage des BF selbst. Für das erkennende Gericht bestand kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der einvernommenen Zeugin. Die Zeugin vermochte bei ihrer unter Wahrheitspflicht unter Sanktionsdrohung des § 289 StGB durchgeführten Einvernahme einen durchaus überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck zu vermitteln. Bei der Zeugin handelt es sich um eine erfahrene Beamtin und kann aufgrund ihres Erfahrungsschatzes und ihrer Schulung davon ausgegangen werden, dass sie im Stande ist, derartige Amtshandlungen ohne Emotionen zu führen und später dem Verwaltungsgericht darüber zu berichten. Im Übrigen wird die Raumaufteilung sowie der Umstand, dass auch im Bereich des Ganges Sitzplätze eingerichtet wurden und dass Gäste in der Galerie geraucht haben vom BF nicht bestritten. Was den Keller betrifft, so ist aufgrund der Aussage der Zeugin B. davon auszugehen, dass dieser nicht in Betrieb war. Der Zeugin war das Lokal bereits von früheren Amtshandlungen bekannt. Die Zeugin hat mit dem Sohn des BF Kontakt aufgenommen und wurde der Keller durchaus thematisiert. Wäre der Keller in Betrieb gewesen, so wäre die Zeugin – die in der mündlichen Verhandlung einen sehr gewissenhaften Eindruck hinterließ – sicherlich hinuntergegangen. Weiters ist zu bemerken, dass die Zeugin auch nicht vom Sohn des BF darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Keller geöffnet und sich Gäste im Kellergastraum befinden sollen. Auch fand am 15.4.2016 – wie dem Programm auf der Homepage ... entnommen werden kann – ab 22:00 Uhr ein „I.“ im Club statt, eine Veranstaltung an diesem Tag im Keller ist nicht verzeichnet.Für das erkennende Gericht bestand kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der einvernommenen Zeugin. Die Zeugin vermochte bei ihrer unter Wahrheitspflicht unter Sanktionsdrohung des Paragraph 289, StGB durchgeführten Einvernahme einen durchaus überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck zu vermitteln. Bei der Zeugin handelt es sich um eine erfahrene Beamtin und kann aufgrund ihres Erfahrungsschatzes und ihrer Schulung davon ausgegangen werden, dass sie im Stande ist, derartige Amtshandlungen ohne Emotionen zu führen und später dem Verwaltungsgericht darüber zu berichten. Im Übrigen wird die Raumaufteilung sowie der Umstand, dass auch im Bereich des Ganges Sitzplätze eingerichtet wurden und dass Gäste in der Galerie geraucht haben vom BF nicht bestritten. Was den Keller betrifft, so ist aufgrund der Aussage der Zeugin B. davon auszugehen, dass dieser nicht in Betrieb war. Der Zeugin war das Lokal bereits von früheren Amtshandlungen bekannt. Die Zeugin hat mit dem Sohn des BF Kontakt aufgenommen und wurde der Keller durchaus thematisiert. Wäre der Keller in Betrieb gewesen, so wäre die Zeugin – die in der mündlichen Verhandlung einen sehr gewissenhaften Eindruck hinterließ – sicherlich hinuntergegangen. Weiters ist zu bemerken, dass die Zeugin auch nicht vom Sohn des BF darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Keller geöffnet und sich Gäste im Kellergastraum befinden sollen. Auch fand am 15.4.2016 – wie dem Programm auf der Homepage ... entnommen werden kann – ab 22:00 Uhr ein „I.“ im Club statt, eine Veranstaltung an diesem Tag im Keller ist nicht verzeichnet. Rechtliche Beurteilung: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 13a Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008, lauten wie folgt:Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der Paragraphen 13 und 13 a Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, lauten wie folgt: § 13.Paragraph 13,
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
Abs 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Abs 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird."
Abs 4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
Abs 1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs 2 leg cit festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zuGemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg cit festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Da zur Tatzeit mehr Verabreichungsplätze im Raucherbereich zur Verfügung standen als im Nichtraucherbereich, hat der BF die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal der BF das Rauchen auch im Galeriebereich gestattet hat und tatsächlich Personen auch im Lokal rauchten. Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden ist Folgendes auszuführen: Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird vom BF nicht erstattet. Auch wenn das Lokal als Club geführt wird, so wäre es am BF gelegen, zu gewährleisten, dass ausreichend Verabreichungsplätze für Nichtraucher zur Verfügung stehen. Somit war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und es liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall den Nichtrauchern zu wenig Verabreichungsplätze zur Verfügung standen und im Lokal geraucht wurde, ist von einer erheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der dem BF angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unbedeutend erachtet werden konnte. Das Verschulden des BF kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem BF nicht mehr zugute. Eine einschlägige Vormerkung wirkte strafsatzerhöhend. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu 10.000,00 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz, erweist die verhängte Geldstrafe – auch bei Berücksichtigung eines unterdurchschnittlichen Einkommens – als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind. Einer Herabsetzung der Geldstrafe standen auch generalpräventive Überlegungen entgegen, soll die verhängte Strafe doch aufzeigen, dass es sich bei Übertretungen des Tabakgesetztes um keine Bagatelldelikte handelt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. B e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Verwaltungsgericht Wien Dr. Hollinger Richterin European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.021.8182.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.