← Österreich

{'item': 'VGW-103/040/14039/2015'}

Obsah (8)§ 28§ 25§ 5§ 8§ 75b§ 25aArtikel 133Artikel 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.10.2016 GeschäftszahlVGW-103/040/14039/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmi

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids lautet: „Ihre Waffenbesitzkarte Nr. ..., ausgestellt am 24.5.2012 von der Landespolizeidirektion Wien, wird gem. § 75b ZDG entzogen.“„Ihre Waffenbesitzkarte Nr. ..., ausgestellt am 24.5.2012 von der Landespolizeidirektion Wien, wird gem. Paragraph 75 b, ZDG entzogen.“ Die dagegen frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde lautet: „In umseits rubrizierter Rechtssache erhebe durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten vom 23.10.2015, mit dem mir meine Waffenbesitzkarte, ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien, entzogen wurde, durch meinen ausgewiesenen Vertreter und innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde, die ausgeführt wird wie folgt: Der Bescheid auf Entziehung meiner Waffenbesitzkarte wird vollinhaltlich angefochten. Der angefochtene Bescheid wurde am 29.10.2015 zugestellt. Begründung: 1.

§ 25Abs. 1 Waffengesetz 1996 (Waff

G) hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.1.

Paragraph 25, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird (§ 25 Abs. 3 WaffG).Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird (Paragraph 25, Absatz 3, WaffG). § 8

(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
  5. wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe Vorbehalten hat (§13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(4)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe Vorbehalten hat (§13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
  1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
  2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
  3. die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

§ 5Abs.

4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat die Zivildienstserviceagentur ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen VerwaltungsVerfahrensgesetzes 1991, AVG, BGBL Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 5, Absatz 4, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat die Zivildienstserviceagentur ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen VerwaltungsVerfahrensgesetzes 1991, AVG, BGBL Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Absatz 2,) zur Kenntnis zu bringen. Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30.09.2005 eine Feststellung

Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schußwaffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schußwaffen erteilt werden (§ 5 Abs. 5 ZDG).Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30.09.2005 eine Feststellung

Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schußwaffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schußwaffen erteilt werden (Paragraph 5, Absatz 5, ZDG). Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes

§ 5Abs.

5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schußwaffen sowie zum Führen von Schußwaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen (§ 75b ZDG).Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes

Paragraph 5, Absatz 5, von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schußwaffen sowie zum Führen von Schußwaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen (Paragraph 75 b, ZDG). Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schußwaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder — soferne es sich um Kriegsmaterial handelt — der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen (§ 43 Abs. 1 WaffG).Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schußwaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder — soferne es sich um Kriegsmaterial handelt — der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen (Paragraph 43, Absatz eins, WaffG).

Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sindGemäß Absatz eins, sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind

  1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
  2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist, auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten

§ 28treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde (§ 43 Abs. 2 Waff

G).auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten

Paragraph 28, treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde (Paragraph 43, Absatz 2, WaffG). Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines

Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, soferne es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag (§ 43 Abs. 4 WaffG).Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines

Absatz eins, sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, soferne es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Absatz 2, Ziffer eins, läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag (Paragraph 43, Absatz 4, WaffG). 2. Im angefochtenen Bescheid vom 23.10.2015 wird nun ausgeführt, daß im Zuge der „Verläßlichkeitsüberprüfung“ festgestellt worden sei, daß ich seit 17.05.2010 zivildienstpflichtig sei. Im angefochtenen Bescheid wird nun angeführt, daß ich gegenüber der waffenrechtlichen Behörde meine Zivildienstpflicht nicht angegeben hätte. Dem ist zu erwidern, daß der Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.05.2010 nach Rechtskraft am 31.05.2010 an die belangte Behörde (Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro) zugestellt wurde. Die belangte Behörde war daher in voller Kenntnis der Zivildienstpflicht und hat ungeachtet dieses Umstandes die Waffenbesitzkarte ausgestellt. Die Erstbehörde führt im angefochtenen Bescheid nun aus, daß eine diesbezügliche Verständigung der Zivildienstserviceagentur nicht eingelangt sei. Regelmäßig wertet die belangte Behörde das Vorbringen von Parteien, sie hätten ein behördliches Schriftstück nicht erhalten und sei dieses nicht eingelangt, als Schutzbehauptung. Jedenfalls kann es nicht mir zur Last fallen, wenn hier Fehler im Behördenapparat der Landespolizeidirektion Wien passiert sein sollen. 3.

§ 5Abs.

5 ZDG kann von der Landespolizeidirektion (das heißt von der belangten Behörde) auf Antrag des Zivildienstpflichtigen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schußwaffen erteilt werden.3.

Paragraph 5, Absatz 5, ZDG kann von der Landespolizeidirektion (das heißt von der belangten Behörde) auf Antrag des Zivildienstpflichtigen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schußwaffen erteilt werden. Wie bereits oben ausgeführt, war die Landespolizeidirektion Wien in Kenntnis des Bescheides der Zivildienstserviceagentur vom 17.05.2010 und vom Eintritt meiner Zivildienstpflicht mit 03.05.2010. In Kenntnis meiner Zivildienstpflicht wurde nun meine Waffenbesitzkarte, die wohl ohne jeden Zweifel eine Besitzberechtigung für genehmigungspflichtige Waffen darstellt, ausgestellt. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur stellt die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einen Bescheid dar, der in Rechtskraft erwächst. Die Landespolizeidirektion hat mir nun mit Bescheid (Waffenbesitzkarte) die Erlaubnis des Erwerbes und Besitzes von genehmigungspflichtigen Schußwaffen erteilt. Die Landespolizeidirektion ist sohin

§ 5Abs.

5 ZDG vorgegangen und wurde

§ 5Abs.

5 ZDG eine entsprechende Ausnahme gewährt.Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur stellt die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einen Bescheid dar, der in Rechtskraft erwächst. Die Landespolizeidirektion hat mir nun mit Bescheid (Waffenbesitzkarte) die Erlaubnis des Erwerbes und Besitzes von genehmigungspflichtigen Schußwaffen erteilt. Die Landespolizeidirektion ist sohin

Paragraph 5, Absatz 5, ZDG vorgegangen und wurde

Paragraph 5, Absatz 5, ZDG eine entsprechende Ausnahme gewährt. Wie bereits oben ausgeführt, stellen nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur waffenrechtliche Dokumente einen Bescheid dar. Der Bescheid (Waffenbesitzkarte) ist sohin auch in Rechtskraft erwachsen und kann auch die Behörde nicht in die Rechtskraft des (eigenen) Bescheides eingreifen. Im Sinne des § 5 Abs. 5 ZDG wurde mir — mit rechtskräftigem Bescheid der zuständigen Behörde, der Landespolizeidirektion Wien — eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Schußwaffen erteilt.Wie bereits oben ausgeführt, stellen nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur waffenrechtliche Dokumente einen Bescheid dar. Der Bescheid (Waffenbesitzkarte) ist sohin auch in Rechtskraft erwachsen und kann auch die Behörde nicht in die Rechtskraft des (eigenen) Bescheides eingreifen. Im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, ZDG wurde mir — mit rechtskräftigem Bescheid der zuständigen Behörde, der Landespolizeidirektion Wien — eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Schußwaffen erteilt. Die belangte Behörde führt nun aus, daß der Antrag nur für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen möglich sei und die von mir abgegebene Rechtfertigung „Erbschaft“ keinen Aufhebungsgrund im Sinne des ZDG darstellen würde. Hier verkennt die belangte Behörde, daß in die Rechtskraft eines Bescheides eingegriffen wird. Die Behauptung, daß der Bescheid „falsch“ sei und in dieser Form nicht ausgestellt hätte werden dürfen, ist völlig unerheblich, so kann die Rechtskraft eines Bescheids nicht durchbrochen werden. Es wäre geradezu absurd, wenn die Rechtskraft dadurch durchbrochen werden könnte, wenn lediglich die Argumentation der Bescheid sei unrichtig ausgestellt worden, ausreichen würde. Zusammenfassend ist nochmals darauf hinzuweisen, daß mir die zuständige Behörde, die Landespolizeidirektion Wien eine Berechtigung zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schußwaffen (Schußwaffen der Kategorie B) erteilt hat. Die zuständige Behörde, die Landespolizeidirektion Wien hat mir sohin eine Ausnahme vom Verbot des Besitzes genehmigungspflichtiger Schußwaffen erteilt. Beweis: PV

  1. Ergänzend ist auch noch auf folgendes hinzuweisen: Die belangte Behörde vermeint, daß die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, welche einen Bescheid darstellt, jedoch nicht einem Antrag auf Aufhebung der Zivildienstpflicht gleichgesetzt werden könnte. Diese Ausführung ist unbestritten, die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte kann evidentermaßen keinem Antrag auf Aufhebung der Zivildienstpflicht gleichgesetzt werden. Ganz abgesehen davon ist nicht zu erkennen, in welchem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren ein Antrag auf Aufhebung der Zivildienstpflicht (!) sein soll. Wesentlich ist aber auf nachstehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Nach ständiger Judikatur des VwGH schließt ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 WaffG, solange dies aufrecht ist, die Neuausstellung waffenrechtlicher Urkunden im Sinne von § 12 Abs. 2 Z 2 WaffG aus. Wesentlich für den gegenständlichen Fall ist nun die Judikatur, daß ein Antrag — etwa auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte — zugleich auch den Antrag auf Überprüfung, ob die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Verhängung des Waffenverbotes geführt haben, noch gegeben sind; es bedarf diesbezüglich keines ausdrücklichen Antrages auf Aufhebung des bescheidmäßig verfügten Waffenbesitzverbotes (VwGH 05.10.1976, ZI. 1936/75).Nach ständiger Judikatur des VwGH schließt ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, solange dies aufrecht ist, die Neuausstellung waffenrechtlicher Urkunden im Sinne von Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG aus. Wesentlich für den gegenständlichen Fall ist nun die Judikatur, daß ein Antrag — etwa auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte — zugleich auch den Antrag auf Überprüfung, ob die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Verhängung des Waffenverbotes geführt haben, noch gegeben sind; es bedarf diesbezüglich keines ausdrücklichen Antrages auf Aufhebung des bescheidmäßig verfügten Waffenbesitzverbotes (VwGH 05.10.1976, ZI. 1936/75). Diese Judikatur des VwGH ist auch auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden: Wenn es keines ausdrücklichen Antrages auf Aufhebung eines bescheidmäßig verfügten Waffenbesitzverbotes bedarf und der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ausreichend ist, dann bedarf auch keines expliziten Antrages auf Aufhebung eines Waffenverbotes nach dem ZDG, wenn ein entsprechender Antrag auf Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes (z.B. Waffenbesitzkarte) gestellt wird. Beweis: wie bisher
  2. Im Hinblick darauf, daß meine Verläßlichkeit voll gegeben ist und die Landespolizeidirektion Wien eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen erteilt hat, erweist sich sohin der angefochtene Bescheid als rechtsunrichtig und ist sohin im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des WaffG meine Waffenbesitzkarte antragsgemäß zu erweitern. Ich stelle daher nachstehende Beschwerdeanträge: die ausgeführt werden wie folgt:
  3. Die Landespolizeidirektion Wien möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;
  4. dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und meine Waffenbesitzkarte antragsgemäß erweitern; in eventu
  5. nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur Ergänzung an die Landespolizeidirektion Wien zurückverweisen.“ Am 22.9.2016 hielt das Verwaltungsgericht eine Verhandlung ab. Das Verhandlungsprotokoll lautet: „Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich bin mit 18 zur Musterung gegangen und habe mich für den Zivildienst entschieden. Ich habe im April 2012 eine Waffenbesitzkarte beantragt, weil ich von meinem verstorbenen Vater zwei Faustfeuerwaffen vererbt bekommen habe. Ich wurde bei der Antragstellung nicht danach gefragt, ob ich Wehrdienst- oder Zivildienstpflichtig bin. Ich habe auch von mir aus dazu keine Ausführungen gemacht, weil ich mir dachte, die Polizei muss das ohnehin wissen. Ich dachte ich bekomme aufgrund der Erbschaft eine Ausnahmebewilligung nach dem Zivildienstgesetz. Als mein Opa im Vorjahr verstorben ist, wurde ich von ihm als Erbe für zwei weitere Faustfeuerwaffen eingesetzt. Genau genommen hat sie meine Oma geerbt und mir weitergeschenkt. Aus diesem Grunde habe ich einen Antrag auf Erweiterung meiner Waffenbesitzkarte gestellt. Dabei dürfe die Polizei festgestellt habe das ich zivildienstpflichtig bin und hat das Verfahren zur Entziehung meiner Besitzkarte eingeleitet. Meinem Wissen nach wurde über diesen Antrag von der Polizei nicht entschieden. Der BF gibt über Befragen des BFV an: Ich habe die Waffen meines Vaters deshalb behalten wollte, einerseits weil sie eben meinem Vater gehört haben und andererseits weil ich immer schon Interesse am Schießsport hatte. Ich habe die beiden Waffen auch zur Ausübung des Schießsportes genutzt. Auch aktuell gehe ich noch dem Spießsport nach.“ Auf die Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Nach der unstrittigen Aktenlage liegt folgender Sachverhalt vor: Der Beschwerdeführer (kurz BF) ist österreichischer Staatsbürger. Mit 18 Jahren hat er sich der Stellung (Musterung) beim Bundesheer unterzogen und sich für den Zivildienst entschieden. Mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 17.5.2010, Zahl ..., wurde für den BF die Zivildienstpflicht mit 3.5.2010 festgestellt. Dieser Bescheid enthält folgenden Hinweis: „Zivildienstpflichtigen, für die nach dem
  6. September 2005 eine Feststellung

§ 5Abs.

4 ZDG getroffen wird (Eintritt der Zivildienstpflicht), sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.“Der Beschwerdeführer (kurz BF) ist österreichischer Staatsbürger. Mit 18 Jahren hat er sich der Stellung (Musterung) beim Bundesheer unterzogen und sich für den Zivildienst entschieden. Mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 17.5.2010, Zahl ..., wurde für den BF die Zivildienstpflicht mit 3.5.2010 festgestellt. Dieser Bescheid enthält folgenden Hinweis: „Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung

Paragraph 5, Absatz 4, ZDG getroffen wird (Eintritt der Zivildienstpflicht), sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.“ Laut Zustellverfügung sollte der Bescheid nach Rechtskraft an die „BPD Wien Administrationsbüro“ per 1.6.2010 ergehen (zum Bescheid siehe Blatt 26 des Behördenaktes). Am 16.4.2012 beantragte der BF bei der LPD Wien eine Waffenbesitzkarte „wegen Erbschaft von 2 Schusswaffen“. Diesem Antrag waren ein Gutachten

§ 8Abs.

7 Waffengesetz, ein Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen, ein Lichtbild und ein Einantwortungsbeschluss angeschlossen. Am 16.4.2012 beantragte der BF bei der LPD Wien eine Waffenbesitzkarte „wegen Erbschaft von 2 Schusswaffen“. Diesem Antrag waren ein Gutachten

Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz, ein Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen, ein Lichtbild und ein Einantwortungsbeschluss angeschlossen. Aus dem psychologischen Gutachten (siehe Blatt 5 des Behördenaktes) ergibt sich, wie aus dem Antrag selbst, dass die Waffenbesitzkarte wegen einer Erbschaft angestrebt werde, um die geerbten Waffen zu verwahren und zu sportlichen Zwecken verwenden zu können. Weder dem Antrag noch dem Gutachten ist ein Hinweis auf die bestehende Zivildienstpflicht zu entnehmen. Dem BF wurde mit 24.5.2012 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Ein Bescheid

§ 5Abs.

5 ZDG ist dem Behördenakt nicht zu entnehmen.Dem BF wurde mit 24.5.2012 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Ein Bescheid

Paragraph 5, Absatz 5, ZDG ist dem Behördenakt nicht zu entnehmen. Am 31.7.2015 beantragte der BF eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf 4 Stück und begründet diese mit einer weiteren – ordnungsgemäß belegten – Erbschaft. Dem Blatt 25 des Behördenaktes ist zu entnehmen, dass die LPD Wien am 3.9.2015 bei der Zivildienstserviceagentur telefonisch angefragt hat und ein Rückruf zugesagt wurde. Mit E-Mail vom 3.9.2015 wurde der LPD Wien von der Zivildienstserviceagentur der Bescheid vom 17.5.2010 betreffend die Feststellung der Zivildienstpflicht des BF übermittelt (dieser Bescheid trägt den Eingangsstempel der LPD Wien vom 3.9.2015; siehe Blatt 26). Dem Schreiben vom 15.9.2015, mit dem der BF von der LPD Wien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt wird, ist zu entnehmen, dass der LPD Wien das Bestehen der Zivildienstpflicht des BF im Jahr 2012 nicht bekannt war (Blatt 31). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die im Jahr 2012 ausgestellte Waffenbesitzkarte

§ 75b

ZDG entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die im Jahr 2012 ausgestellte Waffenbesitzkarte

Paragraph 75 b, ZDG entzogen. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der BF bei der Beantragung der Waffenbesitzkarte im Jahr 2012 seine bestehende Zivildienstpflicht nicht angegeben hat. Dem Akt der LPD Wien ist der Feststellungsbescheid der Zivildienstserviceagentur erst ab 3.9.2015 zu entnehmen. Im Behördenakt ist kein Hinweis ersichtlich, wonach die LPD Wien zum Zeitpunkt der Ausstellung der Waffenbesitzkarte von der Zivildienstpflicht des BF wusste oder gar ihre Entscheidung auf § 5 Absatz 5 ZDG gestützt hätte. Erst im Rahmen des Erweiterungsverfahrens im Jahre 2015 hat die Behörde die Zivildienstpflicht des BF überprüft und von deren Bestehen erfahren.Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der BF bei der Beantragung der Waffenbesitzkarte im Jahr 2012 seine bestehende Zivildienstpflicht nicht angegeben hat. Dem Akt der LPD Wien ist der Feststellungsbescheid der Zivildienstserviceagentur erst ab 3.9.2015 zu entnehmen. Im Behördenakt ist kein Hinweis ersichtlich, wonach die LPD Wien zum Zeitpunkt der Ausstellung der Waffenbesitzkarte von der Zivildienstpflicht des BF wusste oder gar ihre Entscheidung auf Paragraph 5, Absatz 5 ZDG gestützt hätte. Erst im Rahmen des Erweiterungsverfahrens im Jahre 2015 hat die Behörde die Zivildienstpflicht des BF überprüft und von deren Bestehen erfahren. Die Entscheidung gründet auf folgenden Normen des Zivildienstgesetzes (ZDG): § 5 ZDG (auszugsweise):Paragraph 5, ZDG (auszugsweise): „

(4)Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. (…)
(5)Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung

Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.“

(5)Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung

Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.“ § 75b ZDG:Paragraph 75 b, ZDG: „Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes

§ 5Abs.

5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.“„Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes

Paragraph 5, Absatz 5, von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.“ Rechtlich folgt daraus: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nicht auf § 68 AVG gestützt ist. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.5.2014, 2011/10/0197, ausgeführt:Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nicht auf Paragraph 68, AVG gestützt ist. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.5.2014, 2011/10/0197, ausgeführt: „Nach dem Konzept des AVG werden Bescheide - gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zu Verfügung steht - rechtskräftig, was insbesondere bedeutet, dass sie nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden dürfen. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im "Belieben" der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung eines Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden.“„Nach dem Konzept des AVG werden Bescheide - gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zu Verfügung steht - rechtskräftig, was insbesondere bedeutet, dass sie nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden dürfen. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im "Belieben" der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung eines Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden.“ Der hier angesprochene Vertrauensschutz wurde vom Verfassungsgerichthof bereits wiederholt betont. So hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 5.10.1989, G 228/89, ausgeführt: „Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt ist (vgl. insb. Richard Novak, Vertrauensschutz und Verfassungsrecht, in:„Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt ist vergleiche insb. Richard Novak, Vertrauensschutz und Verfassungsrecht, in: Korinek (Hg), FS Karl Wenger, 1983, 159ff, insb. 174ff und die dort gegebenen Hinweise). So hat der Gerichtshof etwa in Fällen, in denen eine Steuerbehörde von einer über mehrere Jahre vertretenen Rechtsauffassung, an die sich die Steuerpflichtigen in der Folge gehalten haben, ohne triftige Gründe abwich, eine Verletzung von Treu und Glauben festgestellt und erkannt, dass dies den Bescheid mit Willkür belaste (VfSlg. 6258/1970 und 8725/1980). Dem Vertrauensschutz kommt aber auch insoweit Relevanz zu, als der Gesetzgeber von Verfassungswegen gehalten ist, ihm bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof etwa stets die Bindung gesetzlich verfügter Rückwirkungen an den Gleichheitsgrundsatz betont (vgl. zB VfSlg. 3336/1958, 6182/1970, 7705/1975, 8195/1977, 8589/1979, 9483/1982 uva).“ Korinek (Hg), FS Karl Wenger, 1983, 159ff, insb. 174ff und die dort gegebenen Hinweise). So hat der Gerichtshof etwa in Fällen, in denen eine Steuerbehörde von einer über mehrere Jahre vertretenen Rechtsauffassung, an die sich die Steuerpflichtigen in der Folge gehalten haben, ohne triftige Gründe abwich, eine Verletzung von Treu und Glauben festgestellt und erkannt, dass dies den Bescheid mit Willkür belaste (VfSlg. 6258 aus 1970, und 8725 aus 1980,). Dem Vertrauensschutz kommt aber auch insoweit Relevanz zu, als der Gesetzgeber von Verfassungswegen gehalten ist, ihm bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof etwa stets die Bindung gesetzlich verfügter Rückwirkungen an den Gleichheitsgrundsatz betont vergleiche zB VfSlg. 3336 aus 1958,, 6182 aus 1970,, 7705 aus 1975,, 8195 aus 1977,, 8589 aus 1979,, 9483 aus 1982, uva).“ Aus § 5 Absatz 5 in Verbindung § 75b ZDG ergibt sich, dass für Zivildienstpflichtige der Erwerb und der Besitz bestimmter Waffen und das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahre ab Eintritt der Zivildienstpflicht verboten ist bzw. eine Ausnahme davon nur unter den in § 5 Absatz 5 ZDG normierten Fällen erteilt werden darf. § 75b letzter Halbsatz ZDG sieht ausdrücklich die Entziehung von waffenrechtlichen Urkunden vor.Aus Paragraph 5, Absatz 5 in Verbindung Paragraph 75 b, ZDG ergibt sich, dass für Zivildienstpflichtige der Erwerb und der Besitz bestimmter Waffen und das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahre ab Eintritt der Zivildienstpflicht verboten ist bzw. eine Ausnahme davon nur unter den in Paragraph 5, Absatz 5 ZDG normierten Fällen erteilt werden darf. Paragraph 75 b, letzter Halbsatz ZDG sieht ausdrücklich die Entziehung von waffenrechtlichen Urkunden vor. Das ZDG sieht ein eigenes Verfahrensregime zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung vor. Nach § 5 Absatz 5 ZDG kann die LPD auf Antrag des Zivildienstpflichtigen mit Bescheid Ausnahmen von dem Verbot für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen erteilen. § 5 Absatz 5 und § 75b ZDG sind als lex specialis zum Waffengesetz anzusehen, regeln sie doch einen deutlich engeren Bereich als das Waffengesetz und gelten nur für Zivildienstpflichtige, die aus besonderen Gründen Waffen erwerben und verwenden wollen.Das ZDG sieht ein eigenes Verfahrensregime zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung vor. Nach Paragraph 5, Absatz 5 ZDG kann die LPD auf Antrag des Zivildienstpflichtigen mit Bescheid Ausnahmen von dem Verbot für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen erteilen. Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 75 b, ZDG sind als lex specialis zum Waffengesetz anzusehen, regeln sie doch einen deutlich engeren Bereich als das Waffengesetz und gelten nur für Zivildienstpflichtige, die aus besonderen Gründen Waffen erwerben und verwenden wollen. Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wäre von der Waffenbehörde zurückzuweisen gewesen. Da der Behörde aber offenbar die Zivildienstpflicht des BF nicht bekannt war, dieser hat auch nicht darauf aufmerksam gemacht, hat die Waffenbehörde irrtümlich eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Der Antrag des BF nahm keinen Bezug auf das ZDG und kann daher auch nicht als Antrag nach § 5 Absatz 5 ZDG umgedeutet werden. Es kann daher in der ausgestellten Waffenbesitzkarte auch kein Bescheid im Sinne des § 5 Absatz 5 ZDG gesehen werden. Durch die irrtümlich erteilte Waffenbesitzkarte wurde das Verbot nach § 5 Absatz 5 ZDG nicht aufgehoben. Um dies zu erreichen, hätte der BF einen dezidierten Antrag nach § 5 Absatz 5 ZDG stellen müssen (und damit zu erkennen gegeben, dass er zivildienstpflichtig ist; diese endet erst im Jahr 2025). Eine Waffenbesitzkarte ersetzt keinen Bescheid nach § 5 Absatz 5 ZDG.Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wäre von der Waffenbehörde zurückzuweisen gewesen. Da der Behörde aber offenbar die Zivildienstpflicht des BF nicht bekannt war, dieser hat auch nicht darauf aufmerksam gemacht, hat die Waffenbehörde irrtümlich eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Der Antrag des BF nahm keinen Bezug auf das ZDG und kann daher auch nicht als Antrag nach Paragraph 5, Absatz 5 ZDG umgedeutet werden. Es kann daher in der ausgestellten Waffenbesitzkarte auch kein Bescheid im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5 ZDG gesehen werden. Durch die irrtümlich erteilte Waffenbesitzkarte wurde das Verbot nach Paragraph 5, Absatz 5 ZDG nicht aufgehoben. Um dies zu erreichen, hätte der BF einen dezidierten Antrag nach Paragraph 5, Absatz 5 ZDG stellen müssen (und damit zu erkennen gegeben, dass er zivildienstpflichtig ist; diese endet erst im Jahr 2025). Eine Waffenbesitzkarte ersetzt keinen Bescheid nach Paragraph 5, Absatz 5 ZDG. Der Entzug der Waffenbesitzkarte auf der Grundlage des § 75b ZDG ist gesetzeskonform und verstößt auch nicht gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes, da diese Bestimmung bereits seit vielen Jahren in Geltung steht (zuletzt geändert im Jahr 2005) und einem Zivildienstpflichtigen schon aufgrund des Hinweises im Feststellungsbescheid bekannt ist, dass er waffenrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Verfassungsrechtliche Bedenken sind beim Verwaltungsgericht gegen die §§ 5 Absatz 5 und 75b ZDG keine entstanden. Auch der Verwaltungsgerichthof hat keine erkennen lassen (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/03/0037).Der Entzug der Waffenbesitzkarte auf der Grundlage des Paragraph 75 b, ZDG ist gesetzeskonform und verstößt auch nicht gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes, da diese Bestimmung bereits seit vielen Jahren in Geltung steht (zuletzt geändert im Jahr 2005) und einem Zivildienstpflichtigen schon aufgrund des Hinweises im Feststellungsbescheid bekannt ist, dass er waffenrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Verfassungsrechtliche Bedenken sind beim Verwaltungsgericht gegen die Paragraphen 5, Absatz 5 und 75b ZDG keine entstanden. Auch der Verwaltungsgerichthof hat keine erkennen lassen vergleiche VwGH 28.2.2006, 2005/03/0037). Die vom BF ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.10.1976, Z. 1936/75, unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt vor allem darin, dass im zitierten Fall ein und die selbe Behörde entschieden hat. Erlässt die Waffenbehörde (hier: die Sicherheitsdirektion Wien) ein Waffenverbot und stellt die Person, gegen die das Waffenverbot ausgesprochen wurde, einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, hat die Waffenbehörde zu prüfen, ob eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist und hätte nicht bloß auf das Bestehen des Waffenverbots verweisen dürfen. Nicht nur, dass die selbe Behörde zuständig war, hatte sie auch das selbe Gesetz anzuwenden.Die vom BF ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.10.1976, Ziffer 1936 /, 75,, unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt vor allem darin, dass im zitierten Fall ein und die selbe Behörde entschieden hat. Erlässt die Waffenbehörde (hier: die Sicherheitsdirektion Wien) ein Waffenverbot und stellt die Person, gegen die das Waffenverbot ausgesprochen wurde, einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, hat die Waffenbehörde zu prüfen, ob eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist und hätte nicht bloß auf das Bestehen des Waffenverbots verweisen dürfen. Nicht nur, dass die selbe Behörde zuständig war, hatte sie auch das selbe Gesetz anzuwenden. In dem vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Fall hatte die LPD Wien für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte das Waffengesetz und für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung das ZDG anzuwenden. Die Zivildienstpflicht wurde nicht von der LPD Wien sondern von der Zivildienstserviceagentur per Bescheid festgestellt. Nach der festgestellten Aktenlage hat die Waffenbehörde von diesem Bescheid zum Zeitpunkt der Erteilung einer Waffenbesitzkarte nichts gewusst. Als die Behörde davon Kenntnis erlangte, hat sie § 75b ZDG angewandt, der ausdrücklich den Entzug von waffenrechtlichen Urkunden als lex specialis zum Waffengesetz vorsieht. Auf eine Verlässlichkeits- bzw. Bedarfsprüfung nach dem Waffengesetz kommt es nicht an (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/03/0037).In dem vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Fall hatte die LPD Wien für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte das Waffengesetz und für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung das ZDG anzuwenden. Die Zivildienstpflicht wurde nicht von der LPD Wien sondern von der Zivildienstserviceagentur per Bescheid festgestellt. Nach der festgestellten Aktenlage hat die Waffenbehörde von diesem Bescheid zum Zeitpunkt der Erteilung einer Waffenbesitzkarte nichts gewusst. Als die Behörde davon Kenntnis erlangte, hat sie Paragraph 75 b, ZDG angewandt, der ausdrücklich den Entzug von waffenrechtlichen Urkunden als lex specialis zum Waffengesetz vorsieht. Auf eine Verlässlichkeits- bzw. Bedarfsprüfung nach dem Waffengesetz kommt es nicht an vergleiche VwGH 28.2.2006, 2005/03/0037). Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu und ist diese

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG abzuweisen.Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu und ist diese

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG abzuweisen. Zur Revisionsentscheidung:

§ 25aAbsatz 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131Absatz 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, insbesondere keine über den Einzelfall hinausgehende, bedeutende Rechtsfrage erkennbar ist (der vorliegende Fall dürfte eine singuläre Angelegenheit behandeln) war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.040.14039.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.