GVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids lautet: „Ihre Waffenbesitzkarte Nr. ..., ausgestellt am 24.5.2012 von der Landespolizeidirektion Wien, wird gem. § 75b ZDG entzogen.“„Ihre Waffenbesitzkarte Nr. ..., ausgestellt am 24.5.2012 von der Landespolizeidirektion Wien, wird gem. Paragraph 75 b, ZDG entzogen.“ Die dagegen frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde lautet: „In umseits rubrizierter Rechtssache erhebe durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten vom 23.10.2015, mit dem mir meine Waffenbesitzkarte, ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien, entzogen wurde, durch meinen ausgewiesenen Vertreter und innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde, die ausgeführt wird wie folgt: Der Bescheid auf Entziehung meiner Waffenbesitzkarte wird vollinhaltlich angefochten. Der angefochtene Bescheid wurde am 29.10.2015 zugestellt. Begründung: 1.
G) hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.1.
Paragraph 25, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird (§ 25 Abs. 3 WaffG).Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird (Paragraph 25, Absatz 3, WaffG). § 8
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe Vorbehalten hat (§13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe Vorbehalten hat (§13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat die Zivildienstserviceagentur ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen VerwaltungsVerfahrensgesetzes 1991, AVG, BGBL Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 5, Absatz 4, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat die Zivildienstserviceagentur ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen VerwaltungsVerfahrensgesetzes 1991, AVG, BGBL Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Absatz 2,) zur Kenntnis zu bringen. Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30.09.2005 eine Feststellung
Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schußwaffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schußwaffen erteilt werden (§ 5 Abs. 5 ZDG).Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30.09.2005 eine Feststellung
Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schußwaffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schußwaffen erteilt werden (Paragraph 5, Absatz 5, ZDG). Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes
5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schußwaffen sowie zum Führen von Schußwaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen (§ 75b ZDG).Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes
Paragraph 5, Absatz 5, von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schußwaffen sowie zum Führen von Schußwaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen (Paragraph 75 b, ZDG). Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schußwaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder — soferne es sich um Kriegsmaterial handelt — der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen (§ 43 Abs. 1 WaffG).Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schußwaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder — soferne es sich um Kriegsmaterial handelt — der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen (Paragraph 43, Absatz eins, WaffG).
Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sindGemäß Absatz eins, sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
G).auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten
Paragraph 28, treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde (Paragraph 43, Absatz 2, WaffG). Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines
Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, soferne es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag (§ 43 Abs. 4 WaffG).Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines
Absatz eins, sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, soferne es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Absatz 2, Ziffer eins, läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag (Paragraph 43, Absatz 4, WaffG). 2. Im angefochtenen Bescheid vom 23.10.2015 wird nun ausgeführt, daß im Zuge der „Verläßlichkeitsüberprüfung“ festgestellt worden sei, daß ich seit 17.05.2010 zivildienstpflichtig sei. Im angefochtenen Bescheid wird nun angeführt, daß ich gegenüber der waffenrechtlichen Behörde meine Zivildienstpflicht nicht angegeben hätte. Dem ist zu erwidern, daß der Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.05.2010 nach Rechtskraft am 31.05.2010 an die belangte Behörde (Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro) zugestellt wurde. Die belangte Behörde war daher in voller Kenntnis der Zivildienstpflicht und hat ungeachtet dieses Umstandes die Waffenbesitzkarte ausgestellt. Die Erstbehörde führt im angefochtenen Bescheid nun aus, daß eine diesbezügliche Verständigung der Zivildienstserviceagentur nicht eingelangt sei. Regelmäßig wertet die belangte Behörde das Vorbringen von Parteien, sie hätten ein behördliches Schriftstück nicht erhalten und sei dieses nicht eingelangt, als Schutzbehauptung. Jedenfalls kann es nicht mir zur Last fallen, wenn hier Fehler im Behördenapparat der Landespolizeidirektion Wien passiert sein sollen. 3.
5 ZDG kann von der Landespolizeidirektion (das heißt von der belangten Behörde) auf Antrag des Zivildienstpflichtigen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schußwaffen erteilt werden.3.
Paragraph 5, Absatz 5, ZDG kann von der Landespolizeidirektion (das heißt von der belangten Behörde) auf Antrag des Zivildienstpflichtigen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schußwaffen erteilt werden. Wie bereits oben ausgeführt, war die Landespolizeidirektion Wien in Kenntnis des Bescheides der Zivildienstserviceagentur vom 17.05.2010 und vom Eintritt meiner Zivildienstpflicht mit 03.05.2010. In Kenntnis meiner Zivildienstpflicht wurde nun meine Waffenbesitzkarte, die wohl ohne jeden Zweifel eine Besitzberechtigung für genehmigungspflichtige Waffen darstellt, ausgestellt. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur stellt die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einen Bescheid dar, der in Rechtskraft erwächst. Die Landespolizeidirektion hat mir nun mit Bescheid (Waffenbesitzkarte) die Erlaubnis des Erwerbes und Besitzes von genehmigungspflichtigen Schußwaffen erteilt. Die Landespolizeidirektion ist sohin
5 ZDG vorgegangen und wurde
5 ZDG eine entsprechende Ausnahme gewährt.Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur stellt die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einen Bescheid dar, der in Rechtskraft erwächst. Die Landespolizeidirektion hat mir nun mit Bescheid (Waffenbesitzkarte) die Erlaubnis des Erwerbes und Besitzes von genehmigungspflichtigen Schußwaffen erteilt. Die Landespolizeidirektion ist sohin
Paragraph 5, Absatz 5, ZDG vorgegangen und wurde
Paragraph 5, Absatz 5, ZDG eine entsprechende Ausnahme gewährt. Wie bereits oben ausgeführt, stellen nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur waffenrechtliche Dokumente einen Bescheid dar. Der Bescheid (Waffenbesitzkarte) ist sohin auch in Rechtskraft erwachsen und kann auch die Behörde nicht in die Rechtskraft des (eigenen) Bescheides eingreifen. Im Sinne des § 5 Abs. 5 ZDG wurde mir — mit rechtskräftigem Bescheid der zuständigen Behörde, der Landespolizeidirektion Wien — eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Schußwaffen erteilt.Wie bereits oben ausgeführt, stellen nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur waffenrechtliche Dokumente einen Bescheid dar. Der Bescheid (Waffenbesitzkarte) ist sohin auch in Rechtskraft erwachsen und kann auch die Behörde nicht in die Rechtskraft des (eigenen) Bescheides eingreifen. Im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, ZDG wurde mir — mit rechtskräftigem Bescheid der zuständigen Behörde, der Landespolizeidirektion Wien — eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Schußwaffen erteilt. Die belangte Behörde führt nun aus, daß der Antrag nur für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen möglich sei und die von mir abgegebene Rechtfertigung „Erbschaft“ keinen Aufhebungsgrund im Sinne des ZDG darstellen würde. Hier verkennt die belangte Behörde, daß in die Rechtskraft eines Bescheides eingegriffen wird. Die Behauptung, daß der Bescheid „falsch“ sei und in dieser Form nicht ausgestellt hätte werden dürfen, ist völlig unerheblich, so kann die Rechtskraft eines Bescheids nicht durchbrochen werden. Es wäre geradezu absurd, wenn die Rechtskraft dadurch durchbrochen werden könnte, wenn lediglich die Argumentation der Bescheid sei unrichtig ausgestellt worden, ausreichen würde. Zusammenfassend ist nochmals darauf hinzuweisen, daß mir die zuständige Behörde, die Landespolizeidirektion Wien eine Berechtigung zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schußwaffen (Schußwaffen der Kategorie B) erteilt hat. Die zuständige Behörde, die Landespolizeidirektion Wien hat mir sohin eine Ausnahme vom Verbot des Besitzes genehmigungspflichtiger Schußwaffen erteilt. Beweis: PV
4 ZDG getroffen wird (Eintritt der Zivildienstpflicht), sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.“Der Beschwerdeführer (kurz BF) ist österreichischer Staatsbürger. Mit 18 Jahren hat er sich der Stellung (Musterung) beim Bundesheer unterzogen und sich für den Zivildienst entschieden. Mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 17.5.2010, Zahl ..., wurde für den BF die Zivildienstpflicht mit 3.5.2010 festgestellt. Dieser Bescheid enthält folgenden Hinweis: „Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG getroffen wird (Eintritt der Zivildienstpflicht), sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.“ Laut Zustellverfügung sollte der Bescheid nach Rechtskraft an die „BPD Wien Administrationsbüro“ per 1.6.2010 ergehen (zum Bescheid siehe Blatt 26 des Behördenaktes). Am 16.4.2012 beantragte der BF bei der LPD Wien eine Waffenbesitzkarte „wegen Erbschaft von 2 Schusswaffen“. Diesem Antrag waren ein Gutachten
7 Waffengesetz, ein Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen, ein Lichtbild und ein Einantwortungsbeschluss angeschlossen. Am 16.4.2012 beantragte der BF bei der LPD Wien eine Waffenbesitzkarte „wegen Erbschaft von 2 Schusswaffen“. Diesem Antrag waren ein Gutachten
Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz, ein Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen, ein Lichtbild und ein Einantwortungsbeschluss angeschlossen. Aus dem psychologischen Gutachten (siehe Blatt 5 des Behördenaktes) ergibt sich, wie aus dem Antrag selbst, dass die Waffenbesitzkarte wegen einer Erbschaft angestrebt werde, um die geerbten Waffen zu verwahren und zu sportlichen Zwecken verwenden zu können. Weder dem Antrag noch dem Gutachten ist ein Hinweis auf die bestehende Zivildienstpflicht zu entnehmen. Dem BF wurde mit 24.5.2012 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Ein Bescheid
5 ZDG ist dem Behördenakt nicht zu entnehmen.Dem BF wurde mit 24.5.2012 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Ein Bescheid
Paragraph 5, Absatz 5, ZDG ist dem Behördenakt nicht zu entnehmen. Am 31.7.2015 beantragte der BF eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf 4 Stück und begründet diese mit einer weiteren – ordnungsgemäß belegten – Erbschaft. Dem Blatt 25 des Behördenaktes ist zu entnehmen, dass die LPD Wien am 3.9.2015 bei der Zivildienstserviceagentur telefonisch angefragt hat und ein Rückruf zugesagt wurde. Mit E-Mail vom 3.9.2015 wurde der LPD Wien von der Zivildienstserviceagentur der Bescheid vom 17.5.2010 betreffend die Feststellung der Zivildienstpflicht des BF übermittelt (dieser Bescheid trägt den Eingangsstempel der LPD Wien vom 3.9.2015; siehe Blatt 26). Dem Schreiben vom 15.9.2015, mit dem der BF von der LPD Wien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt wird, ist zu entnehmen, dass der LPD Wien das Bestehen der Zivildienstpflicht des BF im Jahr 2012 nicht bekannt war (Blatt 31). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die im Jahr 2012 ausgestellte Waffenbesitzkarte
ZDG entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die im Jahr 2012 ausgestellte Waffenbesitzkarte
Paragraph 75 b, ZDG entzogen. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der BF bei der Beantragung der Waffenbesitzkarte im Jahr 2012 seine bestehende Zivildienstpflicht nicht angegeben hat. Dem Akt der LPD Wien ist der Feststellungsbescheid der Zivildienstserviceagentur erst ab 3.9.2015 zu entnehmen. Im Behördenakt ist kein Hinweis ersichtlich, wonach die LPD Wien zum Zeitpunkt der Ausstellung der Waffenbesitzkarte von der Zivildienstpflicht des BF wusste oder gar ihre Entscheidung auf § 5 Absatz 5 ZDG gestützt hätte. Erst im Rahmen des Erweiterungsverfahrens im Jahre 2015 hat die Behörde die Zivildienstpflicht des BF überprüft und von deren Bestehen erfahren.Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der BF bei der Beantragung der Waffenbesitzkarte im Jahr 2012 seine bestehende Zivildienstpflicht nicht angegeben hat. Dem Akt der LPD Wien ist der Feststellungsbescheid der Zivildienstserviceagentur erst ab 3.9.2015 zu entnehmen. Im Behördenakt ist kein Hinweis ersichtlich, wonach die LPD Wien zum Zeitpunkt der Ausstellung der Waffenbesitzkarte von der Zivildienstpflicht des BF wusste oder gar ihre Entscheidung auf Paragraph 5, Absatz 5 ZDG gestützt hätte. Erst im Rahmen des Erweiterungsverfahrens im Jahre 2015 hat die Behörde die Zivildienstpflicht des BF überprüft und von deren Bestehen erfahren. Die Entscheidung gründet auf folgenden Normen des Zivildienstgesetzes (ZDG): § 5 ZDG (auszugsweise):Paragraph 5, ZDG (auszugsweise): „
Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.“
Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.“ § 75b ZDG:Paragraph 75 b, ZDG: „Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes
5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.“„Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes
Paragraph 5, Absatz 5, von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.“ Rechtlich folgt daraus: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nicht auf § 68 AVG gestützt ist. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.5.2014, 2011/10/0197, ausgeführt:Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nicht auf Paragraph 68, AVG gestützt ist. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.5.2014, 2011/10/0197, ausgeführt: „Nach dem Konzept des AVG werden Bescheide - gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zu Verfügung steht - rechtskräftig, was insbesondere bedeutet, dass sie nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden dürfen. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im "Belieben" der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung eines Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden.“„Nach dem Konzept des AVG werden Bescheide - gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zu Verfügung steht - rechtskräftig, was insbesondere bedeutet, dass sie nicht mehr ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden dürfen. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet einen gewissen Vertrauensschutz für die Parteien. Andererseits kann es aber überwiegende öffentliche Interessen geben, einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern, etwa weil er an einem besonders schweren Fehler leidet oder weil seine Auswirkungen den öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechtssicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im "Belieben" der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung eines Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden.“ Der hier angesprochene Vertrauensschutz wurde vom Verfassungsgerichthof bereits wiederholt betont. So hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 5.10.1989, G 228/89, ausgeführt: „Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt ist (vgl. insb. Richard Novak, Vertrauensschutz und Verfassungsrecht, in:„Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gleichheitsgrundsatz geschützt ist vergleiche insb. Richard Novak, Vertrauensschutz und Verfassungsrecht, in: Korinek (Hg), FS Karl Wenger, 1983, 159ff, insb. 174ff und die dort gegebenen Hinweise). So hat der Gerichtshof etwa in Fällen, in denen eine Steuerbehörde von einer über mehrere Jahre vertretenen Rechtsauffassung, an die sich die Steuerpflichtigen in der Folge gehalten haben, ohne triftige Gründe abwich, eine Verletzung von Treu und Glauben festgestellt und erkannt, dass dies den Bescheid mit Willkür belaste (VfSlg. 6258/1970 und 8725/1980). Dem Vertrauensschutz kommt aber auch insoweit Relevanz zu, als der Gesetzgeber von Verfassungswegen gehalten ist, ihm bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof etwa stets die Bindung gesetzlich verfügter Rückwirkungen an den Gleichheitsgrundsatz betont (vgl. zB VfSlg. 3336/1958, 6182/1970, 7705/1975, 8195/1977, 8589/1979, 9483/1982 uva).“ Korinek (Hg), FS Karl Wenger, 1983, 159ff, insb. 174ff und die dort gegebenen Hinweise). So hat der Gerichtshof etwa in Fällen, in denen eine Steuerbehörde von einer über mehrere Jahre vertretenen Rechtsauffassung, an die sich die Steuerpflichtigen in der Folge gehalten haben, ohne triftige Gründe abwich, eine Verletzung von Treu und Glauben festgestellt und erkannt, dass dies den Bescheid mit Willkür belaste (VfSlg. 6258 aus 1970, und 8725 aus 1980,). Dem Vertrauensschutz kommt aber auch insoweit Relevanz zu, als der Gesetzgeber von Verfassungswegen gehalten ist, ihm bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof etwa stets die Bindung gesetzlich verfügter Rückwirkungen an den Gleichheitsgrundsatz betont vergleiche zB VfSlg. 3336 aus 1958,, 6182 aus 1970,, 7705 aus 1975,, 8195 aus 1977,, 8589 aus 1979,, 9483 aus 1982, uva).“ Aus § 5 Absatz 5 in Verbindung § 75b ZDG ergibt sich, dass für Zivildienstpflichtige der Erwerb und der Besitz bestimmter Waffen und das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahre ab Eintritt der Zivildienstpflicht verboten ist bzw. eine Ausnahme davon nur unter den in § 5 Absatz 5 ZDG normierten Fällen erteilt werden darf. § 75b letzter Halbsatz ZDG sieht ausdrücklich die Entziehung von waffenrechtlichen Urkunden vor.Aus Paragraph 5, Absatz 5 in Verbindung Paragraph 75 b, ZDG ergibt sich, dass für Zivildienstpflichtige der Erwerb und der Besitz bestimmter Waffen und das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahre ab Eintritt der Zivildienstpflicht verboten ist bzw. eine Ausnahme davon nur unter den in Paragraph 5, Absatz 5 ZDG normierten Fällen erteilt werden darf. Paragraph 75 b, letzter Halbsatz ZDG sieht ausdrücklich die Entziehung von waffenrechtlichen Urkunden vor. Das ZDG sieht ein eigenes Verfahrensregime zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung vor. Nach § 5 Absatz 5 ZDG kann die LPD auf Antrag des Zivildienstpflichtigen mit Bescheid Ausnahmen von dem Verbot für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen erteilen. § 5 Absatz 5 und § 75b ZDG sind als lex specialis zum Waffengesetz anzusehen, regeln sie doch einen deutlich engeren Bereich als das Waffengesetz und gelten nur für Zivildienstpflichtige, die aus besonderen Gründen Waffen erwerben und verwenden wollen.Das ZDG sieht ein eigenes Verfahrensregime zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung vor. Nach Paragraph 5, Absatz 5 ZDG kann die LPD auf Antrag des Zivildienstpflichtigen mit Bescheid Ausnahmen von dem Verbot für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen erteilen. Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 75 b, ZDG sind als lex specialis zum Waffengesetz anzusehen, regeln sie doch einen deutlich engeren Bereich als das Waffengesetz und gelten nur für Zivildienstpflichtige, die aus besonderen Gründen Waffen erwerben und verwenden wollen. Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wäre von der Waffenbehörde zurückzuweisen gewesen. Da der Behörde aber offenbar die Zivildienstpflicht des BF nicht bekannt war, dieser hat auch nicht darauf aufmerksam gemacht, hat die Waffenbehörde irrtümlich eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Der Antrag des BF nahm keinen Bezug auf das ZDG und kann daher auch nicht als Antrag nach § 5 Absatz 5 ZDG umgedeutet werden. Es kann daher in der ausgestellten Waffenbesitzkarte auch kein Bescheid im Sinne des § 5 Absatz 5 ZDG gesehen werden. Durch die irrtümlich erteilte Waffenbesitzkarte wurde das Verbot nach § 5 Absatz 5 ZDG nicht aufgehoben. Um dies zu erreichen, hätte der BF einen dezidierten Antrag nach § 5 Absatz 5 ZDG stellen müssen (und damit zu erkennen gegeben, dass er zivildienstpflichtig ist; diese endet erst im Jahr 2025). Eine Waffenbesitzkarte ersetzt keinen Bescheid nach § 5 Absatz 5 ZDG.Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wäre von der Waffenbehörde zurückzuweisen gewesen. Da der Behörde aber offenbar die Zivildienstpflicht des BF nicht bekannt war, dieser hat auch nicht darauf aufmerksam gemacht, hat die Waffenbehörde irrtümlich eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Der Antrag des BF nahm keinen Bezug auf das ZDG und kann daher auch nicht als Antrag nach Paragraph 5, Absatz 5 ZDG umgedeutet werden. Es kann daher in der ausgestellten Waffenbesitzkarte auch kein Bescheid im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5 ZDG gesehen werden. Durch die irrtümlich erteilte Waffenbesitzkarte wurde das Verbot nach Paragraph 5, Absatz 5 ZDG nicht aufgehoben. Um dies zu erreichen, hätte der BF einen dezidierten Antrag nach Paragraph 5, Absatz 5 ZDG stellen müssen (und damit zu erkennen gegeben, dass er zivildienstpflichtig ist; diese endet erst im Jahr 2025). Eine Waffenbesitzkarte ersetzt keinen Bescheid nach Paragraph 5, Absatz 5 ZDG. Der Entzug der Waffenbesitzkarte auf der Grundlage des § 75b ZDG ist gesetzeskonform und verstößt auch nicht gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes, da diese Bestimmung bereits seit vielen Jahren in Geltung steht (zuletzt geändert im Jahr 2005) und einem Zivildienstpflichtigen schon aufgrund des Hinweises im Feststellungsbescheid bekannt ist, dass er waffenrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Verfassungsrechtliche Bedenken sind beim Verwaltungsgericht gegen die §§ 5 Absatz 5 und 75b ZDG keine entstanden. Auch der Verwaltungsgerichthof hat keine erkennen lassen (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/03/0037).Der Entzug der Waffenbesitzkarte auf der Grundlage des Paragraph 75 b, ZDG ist gesetzeskonform und verstößt auch nicht gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes, da diese Bestimmung bereits seit vielen Jahren in Geltung steht (zuletzt geändert im Jahr 2005) und einem Zivildienstpflichtigen schon aufgrund des Hinweises im Feststellungsbescheid bekannt ist, dass er waffenrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Verfassungsrechtliche Bedenken sind beim Verwaltungsgericht gegen die Paragraphen 5, Absatz 5 und 75b ZDG keine entstanden. Auch der Verwaltungsgerichthof hat keine erkennen lassen vergleiche VwGH 28.2.2006, 2005/03/0037). Die vom BF ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.10.1976, Z. 1936/75, unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt vor allem darin, dass im zitierten Fall ein und die selbe Behörde entschieden hat. Erlässt die Waffenbehörde (hier: die Sicherheitsdirektion Wien) ein Waffenverbot und stellt die Person, gegen die das Waffenverbot ausgesprochen wurde, einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, hat die Waffenbehörde zu prüfen, ob eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist und hätte nicht bloß auf das Bestehen des Waffenverbots verweisen dürfen. Nicht nur, dass die selbe Behörde zuständig war, hatte sie auch das selbe Gesetz anzuwenden.Die vom BF ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.10.1976, Ziffer 1936 /, 75,, unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt vor allem darin, dass im zitierten Fall ein und die selbe Behörde entschieden hat. Erlässt die Waffenbehörde (hier: die Sicherheitsdirektion Wien) ein Waffenverbot und stellt die Person, gegen die das Waffenverbot ausgesprochen wurde, einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, hat die Waffenbehörde zu prüfen, ob eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist und hätte nicht bloß auf das Bestehen des Waffenverbots verweisen dürfen. Nicht nur, dass die selbe Behörde zuständig war, hatte sie auch das selbe Gesetz anzuwenden. In dem vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Fall hatte die LPD Wien für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte das Waffengesetz und für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung das ZDG anzuwenden. Die Zivildienstpflicht wurde nicht von der LPD Wien sondern von der Zivildienstserviceagentur per Bescheid festgestellt. Nach der festgestellten Aktenlage hat die Waffenbehörde von diesem Bescheid zum Zeitpunkt der Erteilung einer Waffenbesitzkarte nichts gewusst. Als die Behörde davon Kenntnis erlangte, hat sie § 75b ZDG angewandt, der ausdrücklich den Entzug von waffenrechtlichen Urkunden als lex specialis zum Waffengesetz vorsieht. Auf eine Verlässlichkeits- bzw. Bedarfsprüfung nach dem Waffengesetz kommt es nicht an (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/03/0037).In dem vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Fall hatte die LPD Wien für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte das Waffengesetz und für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung das ZDG anzuwenden. Die Zivildienstpflicht wurde nicht von der LPD Wien sondern von der Zivildienstserviceagentur per Bescheid festgestellt. Nach der festgestellten Aktenlage hat die Waffenbehörde von diesem Bescheid zum Zeitpunkt der Erteilung einer Waffenbesitzkarte nichts gewusst. Als die Behörde davon Kenntnis erlangte, hat sie Paragraph 75 b, ZDG angewandt, der ausdrücklich den Entzug von waffenrechtlichen Urkunden als lex specialis zum Waffengesetz vorsieht. Auf eine Verlässlichkeits- bzw. Bedarfsprüfung nach dem Waffengesetz kommt es nicht an vergleiche VwGH 28.2.2006, 2005/03/0037). Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu und ist diese
GVG abzuweisen.Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu und ist diese
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG abzuweisen. Zur Revisionsentscheidung:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, insbesondere keine über den Einzelfall hinausgehende, bedeutende Rechtsfrage erkennbar ist (der vorliegende Fall dürfte eine singuläre Angelegenheit behandeln) war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.040.14039.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.