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{'item': 'VGW-221/012/RP28/6295/2016'}

Obsah (6)§ 1§ 28§ 82§ 2Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.10.2016 GeschäftszahlVGW-221/012/RP28/6295/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Landesrechtsp

§ 1GAG und § 82 Abs. 1 St

VO benützen zu dürfen, verweigert wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Landesrechtspfleger Mag. Fahrngruber über die Beschwerde der Frau C. R. gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. und
  2. Bezirk, vom 12.04.2016, Zl.: 154661 aus 2016,, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, K.-gasse, im Ausmaß von 12,00 m x 1,80 m, ergibt 21,60 m², zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit vom 01.
  3. bis 30.
  4. der Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022

Paragraph eins, GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO benützen zu dürfen, verweigert wurde, zu Recht erkannt:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Spruchpunkt III des Bescheides behoben.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Spruchpunkt römisch drei des Bescheides behoben. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Zum Gang des Verfahrens Am 22.06.2016 stellte Frau C. R. einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis betreffend einen näher bezeichneten Schanigarten vor dem Lokal in Wien, K.-gasse. Dieses Ansuchen betrifft die Verlängerung einer bereits im Jahr 2001 (Bescheid vom 02.01.2001, Zl: MA 46 – G/4-271/1999) erteilten Gebrauchserlaubnis. Nach Rückfrage bei den beteiligten Behörden (Magistratsabteilungen 19, 28 und 46) wurden keine Einwände erhoben bzw. positive Stellungnahmen abgegeben. Mit E-Mail vom 09.03.2016 teilte das Büro der Bezirksvorstehung ... Folgendes mit: „Herr Bezirksvorsteher ... stimmt, in dem im Bescheid vom 02.01.2001, MA 46 – G/4-271/1999, genehmigten Ausmaß auf die Dauer von 2 Jahren (2016, 2017) zu.“ In der Folge erließ die Behörde den Bescheid mit folgendem Spruch (auszugsweise): I.

§ 1des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl.

für Wien Nr. 20/1966 i.d.g.F. und

§ 82Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. 159/1960 i.d.g.F. wird Frau C. R. die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus in Wien, K.-gasse, im Ausmaß von 12,00 m x 1,80 m, ergibt 21,60 m2, zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit ab Rechtskraft des Bescheides bis 30.11.2016 und vom 01.03.2017 bis 30.11.2017 benützen zu dürfen.römisch eins.

Paragraph eins, des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1966, i.d.g.F. und

Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, i.d.g.F. wird Frau C. R. die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus in Wien, K.-gasse, im Ausmaß von 12,00 m x 1,80 m, ergibt 21,60 m2, zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit ab Rechtskraft des Bescheides bis 30.11.2016 und vom 01.03.2017 bis 30.11.2017 benützen zu dürfen. […] III. Der weitergehende Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 wird

§ 1Abs.

1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GAG abgewiesen.“römisch drei. Der weitergehende Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 wird

Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, GAG abgewiesen.“ Begründend führte die Behörde (auszugsweise) aus: „Die Bewilligungswerberin hat mit Schreiben vom 22.02.2016 die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis des mit Bescheid vom 2. Jänner 2001, MA 46-G/4-271/1999, genehmigten Schanigartens für die Dauer von sieben Jahren

§ 2Abs.

1 GAG beantragt. Die Art und der Umfang der Nutzung sollen unverändert bleiben. „Die Bewilligungswerberin hat mit Schreiben vom 22.02.2016 die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis des mit Bescheid vom 2. Jänner 2001, MA 46-G/4-271/1999, genehmigten Schanigartens für die Dauer von sieben Jahren

Paragraph 2, Absatz eins, GAG beantragt. Die Art und der Umfang der Nutzung sollen unverändert bleiben. Die Magistratsabteilungen 28 und 46 haben keinen Einwand gegen die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis für den Schanigarten erhoben und die Vorschreibung der Auflagen Nr. 1-18 vorgeschlagen. Der Herr Bezirksvorsteher des ... Bezirkes hat mit Schreiben vom 09.03.2016 der Verlängerung der Gebrauchserlaubnis lediglich für 2 Jahre zugestimmt. […]Dementsprechend war, wie im Spruchpunkt I erkannt, zu entscheiden. Die vorgeschriebenen Bedingungen sind in den im Spruche angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.[…], Dementsprechend war, wie im Spruchpunkt römisch eins erkannt, zu entscheiden. Die vorgeschriebenen Bedingungen sind in den im Spruche angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet. Der weitergehende Antrag war aufgrund der Stellungnahme des Herrn Bezirksvorstehers des ... Bezirkes abzuweisen.“ Die Antragstellerin verzichtete bei der persönlichen Übernahme des Bescheides am 20.04.2016 bezüglich Spruchpunkt I und II auf Rechtsmittel, sodass diese Teile des Bescheides mit 20.04.2016 in Rechtskraft erwachsen sind.Die Antragstellerin verzichtete bei der persönlichen Übernahme des Bescheides am 20.04.2016 bezüglich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei auf Rechtsmittel, sodass diese Teile des Bescheides mit 20.04.2016 in Rechtskraft erwachsen sind. Am 09.05.2016 brachte die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides ein. Sie führte aus, dass der Schanigarten bereits seit mehr als 20 Jahren an derselben Stelle beschwerdefrei geführt wurde und ersucht um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für (insgesamt) sieben Jahre. Am 09.05.2016 brachte die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides ein. Sie führte aus, dass der Schanigarten bereits seit mehr als 20 Jahren an derselben Stelle beschwerdefrei geführt wurde und ersucht um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für (insgesamt) sieben Jahre. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gesetzliche Bestimmungen: Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt (§ 1 Abs. 1 GAG).Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt (Paragraph eins, Absatz eins, GAG). Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung (§ 2 Abs. 1 Z 1 GAG).Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GAG). Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist (§ 2 Abs. 2 GAG).Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist (Paragraph 2, Absatz 2, GAG).

§ 82Abs. 1 und 2 St

VO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

Paragraph 82, Absatz eins und 2 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. § 28 VwGVG lautet: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).Paragraph 28, VwGVG lautet: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (§ 29 Abs. 1 und 2 VwGVG).Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (Paragraph 29, Absatz eins und 2 VwGVG).

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird (§ 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG).Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG). In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG).In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (Paragraph 60, AVG). Aus dem Behördenakt geht folgender Sachverhalt hervor: Die BF betreibt in Wien, K.-gasse, einen Gastgewerbebetrieb („S.“), das Ansuchen auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis wurde am 22.02.2016 eingebracht, beantragt wurde eine Dauer von 7 Jahren. Bereits im Ansuchen wurde um „Verlängerung der bisherigen Bewilligung“ bei gleichbleibender Größe und Ausgestaltung ersucht. Sämtliche Behördenvertreter brachten keine Einwände gegen dieses Ansuchen vor. In rechtlicher Hinsicht wurde dazu erwogen: Wenn ein Antrag auf Gebrauchserlaubnis eingebracht wird, hat die Behörde zu prüfen, ob diesem Gebrauch des öffentlichen Gemeindegrundes öffentliche Rücksichten, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen, § 2 des GAG zählt mögliche Versagensgründe nicht erschöpfend auf. Wenn ein Antrag auf Gebrauchserlaubnis eingebracht wird, hat die Behörde zu prüfen, ob diesem Gebrauch des öffentlichen Gemeindegrundes öffentliche Rücksichten, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen, Paragraph 2, des GAG zählt mögliche Versagensgründe nicht erschöpfend auf. Der Behörde steht es auch frei, bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung der oben erwähnten Rücksichten erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich bereits vielfach mit den Bestimmungen des GAG beschäftigt. Allen Entscheidungen liegt das Prinzip zugrunde, dass im Einzelfall nach dem jeweiligen Antrag und Standort zu beurteilen ist, ob das Ansuchen positiv erledigt wird oder nicht. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zur Sondernutzung

§ 1Abs. 1 Wr Gebrauchsabgabe

G ist nur auf Antrag zulässig (§ 2 Abs. 1 leg. cit.). Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind alle die für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (Pläne, Grundbuchsabschriften, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer, u.dgl.) beizuschließen (siehe § 2 Abs. 6 Wr GebrauchsabgabeG). Wie das Baubewilligungsverfahren ist daher das Verfahren um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ein Projektgenehmigungsverfahren. Es ist der in den genannten Unterlagen zum Ausdruck gebrachte Wille des Antragstellers entscheidend (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0297, zum Baubewilligungsverfahren). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 1978, Zl. 0697/77, VwSlg. 9.513/A). (Erkenntnis des VwGH vom 15.06.2010 , GZ: 2009/05/0066) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zur Sondernutzung

Paragraph eins, Absatz eins, Wr GebrauchsabgabeG ist nur auf Antrag zulässig (Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit.). Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind alle die für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (Pläne, Grundbuchsabschriften, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer, u.dgl.) beizuschließen (siehe Paragraph 2, Absatz 6, Wr GebrauchsabgabeG). Wie das Baubewilligungsverfahren ist daher das Verfahren um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ein Projektgenehmigungsverfahren. Es ist der in den genannten Unterlagen zum Ausdruck gebrachte Wille des Antragstellers entscheidend (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0297, zum Baubewilligungsverfahren). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  2. März 1978, Zl. 0697/77, VwSlg. 9.513/A). (Erkenntnis des VwGH vom 15.06.2010 , GZ: 2009/05/0066) Die Aufzählung der öffentlichen Rücksichten in § 2 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist nicht taxativ. Die Gebrauchserlaubnis ist auch dann zu versagen, wenn ihr andere öffentliche Interessen, denen ein gleiches Gewicht wie den aufgezählten zukommt, entgegenstehen. Daran ändert es auch nichts, wenn die Behörde diese Rücksichten in anderen Fällen möglicherweise unbeachtet gelassen hat (Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2015, GZ: 2013/05/0051). Die Aufzählung der öffentlichen Rücksichten in Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist nicht taxativ. Die Gebrauchserlaubnis ist auch dann zu versagen, wenn ihr andere öffentliche Interessen, denen ein gleiches Gewicht wie den aufgezählten zukommt, entgegenstehen. Daran ändert es auch nichts, wenn die Behörde diese Rücksichten in anderen Fällen möglicherweise unbeachtet gelassen hat (Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2015, GZ: 2013/05/0051). Die Bewilligung zur Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche kann nur dann erteilt werden, wenn bei Aufstellung des Verkaufsstandes an der gegenständlichen Stelle u.a. auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des hievon betroffenen Fußgängerverkehrs auf dieser Verkehrsfläche (Hinweis E vom
  3. Juni 2008, 2007/05/0236) sowie städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes gewährleistet sind. Unter dem Gesichtspunkt des Stadtbildes sowie der städtebaulichen Interessen hatten die Behörden auch das angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägen soll, mit zu berücksichtigen (Hinweis E vom
  4. Oktober 2004, 2003/05/0109). Im gegenständlichen Verfahren wurden von den beteiligten Behörden, wie auch die belangte Behörde in der Begründung festgestellt hat (siehe oben, Seite 2), keine auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende Gründe vorgebracht, die dazu führen würden, den Antrag zu versagen oder (zeitlich oder räumlich) einzuschränken. Vielmehr geht aus den Stellungnahmen hervor, dass der bestehende Schanigarten mit Auflagen genehmigungsfähig ist (siehe Spruchpunkt I des Bescheides) und wurden auch betreffend die Genehmigungsdauer von sieben Jahren keine Einwände vorgebracht. Im gegenständlichen Verfahren wurden von den beteiligten Behörden, wie auch die belangte Behörde in der Begründung festgestellt hat (siehe oben, Seite 2), keine auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende Gründe vorgebracht, die dazu führen würden, den Antrag zu versagen oder (zeitlich oder räumlich) einzuschränken. Vielmehr geht aus den Stellungnahmen hervor, dass der bestehende Schanigarten mit Auflagen genehmigungsfähig ist (siehe Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) und wurden auch betreffend die Genehmigungsdauer von sieben Jahren keine Einwände vorgebracht. Dem Behördenakt ist weiters zu entnehmen, dass bereits im Jahr 2001 für das Lokal in Wien, K.-gasse, eine Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen erteilt wurde. In rechtlicher Hinsicht hält das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Behörden, die sich zu den in § 2 GAG aufgezählten öffentlichen Rücksichten hätten äußern können oder sollen, dies auch in positiver Weise getan haben. Im Behördenakt sind keine (negativen) Stellungnahmen der Behörden zu finden. In rechtlicher Hinsicht hält das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Behörden, die sich zu den in Paragraph 2, GAG aufgezählten öffentlichen Rücksichten hätten äußern können oder sollen, dies auch in positiver Weise getan haben. Im Behördenakt sind keine (negativen) Stellungnahmen der Behörden zu finden. Das Schreiben des Büros des Bezirksvorstehers führt für die Meinungsänderung (Einschränkung der Zeit und der Aufstellungsdauer) keinerlei Gründe an, auch keine, der im Gesetz angeführten öffentlichen Rücksichten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird lediglich auf die Meinungsäußerung des Bezirksvorstehers verwiesen. Dadurch entsteht ein klarer Widerspruch zur vorher angeführten positiven Begründung des Spruchpunktes I), dass kein Versagensgrund

§2Abs.

2 GAG vorliegt.Das Schreiben des Büros des Bezirksvorstehers führt für die Meinungsänderung (Einschränkung der Zeit und der Aufstellungsdauer) keinerlei Gründe an, auch keine, der im Gesetz angeführten öffentlichen Rücksichten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird lediglich auf die Meinungsäußerung des Bezirksvorstehers verwiesen. Dadurch entsteht ein klarer Widerspruch zur vorher angeführten positiven Begründung des Spruchpunktes römisch eins), dass kein Versagensgrund

§2Absatz 2, GAG vorliegt.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auch das AVG anzuwenden. Zur Begründung von Bescheiden wird dort ausgeführt, dass das Ermittlungsergebnis dargestellt werden soll. Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, so ist dies von der Behörde ebenso zu begründen. Die Anfechtung des Spruchpunktes III) und der damit verbundenen Veränderung des Parteiantrages führt die Beschwerde daher zum Erfolg. Das erkennende Gericht stellt fest, dass einerseits – wie oben dargestellt – die Begründung widersprüchlich zu Spruchpunkt I) ist, andererseits aber eine Begründung dieser (anderen Einschätzung als zu Spruchpunkt I) völlig fehlt. Auch hat die belangte Behörde nicht dargestellt, auf Grund welcher gesetzlichen Basis ein E-Mail des Büros des Bezirksvorstehers zu einer Abänderung des Parteienantrages führt. Die Anfechtung des Spruchpunktes römisch drei) und der damit verbundenen Veränderung des Parteiantrages führt die Beschwerde daher zum Erfolg. Das erkennende Gericht stellt fest, dass einerseits – wie oben dargestellt – die Begründung widersprüchlich zu Spruchpunkt römisch eins) ist, andererseits aber eine Begründung dieser (anderen Einschätzung als zu Spruchpunkt römisch eins) völlig fehlt. Auch hat die belangte Behörde nicht dargestellt, auf Grund welcher gesetzlichen Basis ein E-Mail des Büros des Bezirksvorstehers zu einer Abänderung des Parteienantrages führt. Das Beweisverfahren konnte ebenso wie die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien entfallen, da bereits bei Vorlage des Aktes feststand, dass der angefochtene Spruchpunkt des Bescheides aufzuheben ist. Rechtliche Würdigung und Zusammenfassung Die Verkehrsorganisation (MA 46) und die Straßenbauabteilung (MA 28) haben keine Einwände gegen den Antrag vorgebracht. Lediglich ein Vertreter der Politik (der Bezirksvorsteher) hat sich für eine zeitliche Beschränkung ausgesprochen. Für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis im beantragten Umfang spricht auch die Tatsache, dass vor Ort seit Jahren ein Schanigarten– offensichtlich problemlos - betrieben wurde. Der Beschwerde betreffend Spruchpunkt III) des angefochtenen Bescheides war hingegen auf Grund des durchgeführten Behördenverfahrens sowie der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides stattzugeben. Das erkennende Gericht folgt in diesem Punkt dem Ergebnis des Beweisverfahrens der belangten Behörde und hebt – in Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes („jede Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis [ist] individuell zu betrachten und zu entscheiden“) - Spruchpunkt III) des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch drei) des angefochtenen Bescheides war hingegen auf Grund des durchgeführten Behördenverfahrens sowie der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides stattzugeben. Das erkennende Gericht folgt in diesem Punkt dem Ergebnis des Beweisverfahrens der belangten Behörde und hebt – in Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes („jede Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis [ist] individuell zu betrachten und zu entscheiden“) - Spruchpunkt römisch drei) des angefochtenen Bescheides auf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.221.012.RP28.6295.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.